Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 241

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 241 (NJ DDR 1989, S. 241); Neue Justiz 6/89 241 daß Dr. Koivisto, der schon jetzt für zwei Amtsperioden gewählt worden ist, kandidieren könnte und noch im Jahre 1994 zum Präsidenten gewählt werden könnte. Beschränkung der Befugnisse des Präsidenten. Zur Ausbalancierung der Gewaltenteilung zwischen den obersten Staatsorganen sollen die Befugnisse des Präsidenten gegenüber dem Reichstag und der Regierung zum Teil beschränkt werden. Den Beschluß über die Auflösung des Reichstages könnte der Präsident nur auf Initiative des Ministerpräsidenten und nach Verständigung mit Reichstagsfraktionen fassen. Bisher hat es keine beschränkenden Sonderbestimmungen über die Ausübung des Auflösungsrechts gegeben. Die Bewilligung des Rücktritts der Regierung oder ihrer einzelnen Minister soll nur dann möglich sein, 1. wenn der Reichstag sein Mißtrauen ausgesprochen hat, 2. wenn der Rücktritt beantragt worden ist oder 3. wenn der Ministerpräsident die Bewilligung des Rücktritts vorgeschlagen hat. In dem geltenden Recht gibt es keine Bestimmungen darüber, mit welchen Voraussetzungen und unter welchen Umständen der Rücktritt bewilligt werden kann. In der Praxis haben aber die Präsidenten in Finnland niemals ohne vorhergehenden Rücktrittsantrag einen Minister entlassen, der das Vertrauen des Reichstages genießt. In dieser Hinsicht würde der Vorschlag nur die eingebürgerte Staatspraxis bekräftigen und die Rechtslage verdeutlichen, über die es unter den Verfassungsexperten unterschiedliche Meinungen gegeben hat. Reform des Strafgesetzes Das Strafgesetz Finnlands stammt aus dem Jahre 1889 und ist somit 100 Jahre alt. Das Gesetz ist an mehreren Stellen novelliert: worden, aber der Grundaufbau ist geblieben. Die vorgenommenen Änderungen haben nicht genug Möglichkeiten eingeräumt, das Strafgesetz auf einen Stand zu bringen, der den durch die geänderten Verhältnisse bedingten Bedürfnissen und dem geänderten Rechtsbewußtsein entspricht. Deswegen gilt eine ganzheitliche Reform des Strafgesetzes als notwendig. Zur Vorbereitung einer Gesamtreform des Strafgesetzes setzte das Justizministerium im Jahre 1980 eine Projektgruppe ein, in der Richter, Wissenschaftler und Polizeibeamte sowie Beamte des Justizministeriums vertreten sind. An dieser Arbeit sind auch weitere Sachverständige beteiligt. In der .Gesamtreform sollen jene Ziele, Interessen und Werte einheitlich eingeschätzt werden, die durch das Strafgesetz gefördert und geschützt werden können. Ein zentrales Anliegen ist die Neueinschätzung der Grenzen des strafbaren und nichtstrafbaren Verhaltens sowie die Neueinschätzung der Mißbilligung strafbarer Taten. Ein Grundprinzip der Reform besteht darin, alle Strafvorschriften im Strafgesetz zu verankern, die eine Freiheitsstrafandrohung vorsehen. Derzeit sind auch solche Strafvorschriften weitgehend in Rechtsvorschriften außerhalb des Strafgesetzes enthalten. Deswegen werden bei der Reform des Strafgesetzes sowohl dem geltenden Strafgesetz unterstehende Handlungen als auch Strafvorschriften außerhalb des Strafgesetzes ins Auge gefaßt. Die Gesamtreform des Strafgesetzes ist mit der Novellierung der Strafvorschriften über Verbrechen an Eigentum und Vermögen, bei Tausch und Bewirtschaftung sowie über Wirtschaftskriminalität und Schmuggel eingeleitet worden. In der Reform sind u. a. die durch die EDV ermöglichten neuartigen Straftaten berücksichtigt worden. Diese Initiative, die sich auf die Novellierung von 11 Kapiteln im Strafgesetz und auf die Abänderung von in 65 weiteren Gesetzen verankerten Vorschriften bezieht, brachte die Regierung im Frühjahr 1988 im Parlament ein. In der Gesetzesinitiative sind schon einige grundsätzliche Entscheidungen; getroffen worden, die auch in späteren Phasen der Reform gelten sollen. Die Strafvorschriften über verschiedene Straftaten sind in Schwereklassen eingestuft, nach denen der Strafrahmen der Straftat bestimmt wird. Alle Straftaten haben eine Straftatbezeichnung, die auf den Schweregrad der Straftat verweist. Die zentralsten Straftaten sind in drei Schwereklassen aufgeteilt, deren Typenstrafrahmen durch einige Abweichungen ergänzt worden sind. Die Strafrahmen sind möglichst ohne unnötige Bereiche aufgebaut worden, damit sie die Rechtsprechung immer deutlicher lenken können. Zur Zeit arbeitet man an der Vollendung der 2. Phase der Strafgesetzreform, deren Novellierungsvorschläge sich u. a. auf Absehen von strafrechtlichen Maßnahmen, auf strafrechtliche Haftung der Gemeinschaften, auf Straftaten gegen Leben, Gesundheit und Freiheit, auf gemeingefährliche Verbrechen, auf Staatsschutzdelikte sowie auf bestimmte arbeitsrechtliche Straftaten und Umweltkriminalität beziehen. Die weitere Straftaten betreffenden und im allgemeinen Teil des Strafgesetzes verankerten Vorschriften sowie das Rechtsfolgesystem sollen in späteren Phasen der Gesamtreform geändert werden. Neben der Projektgruppe erfolgt eine fortwährende Novellierung des Strafgesetzes auch als Amtsgeschäft im Justizministerium. Beispielsweise wurde im Frühjahr 1988 im Parlament ein Vorschlag zur Änderung der Rechtsvorschriften über Amtsdelikte eingebracht. Ferner steht der Änderungsvorschlag zu den Vorschriften über das Zusammentreffen mehrerer Straftaten in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil des Strafgesetzes vor der Vollendung. In Kooperation mit anderen Behörden werden auch für das Strafgesetz wichtige Novellierungen vorbereitet. Diese sind insbesondere auf die Senkung der im nordischen Raum hohen Gefangenenzahl Finnlands abgezielt. Im Rahmen der Gesamtreform ist eine Studie über die Alternativen der Freiheitsstrafe ausgearbeitet worden. Über die Möglichkeiten der Verwirklichung des Gemeinschaftsdienstes (community Service) als eine neue Rechtsfolgeform sind umfassende Studien eingeleitet worden. Reform der Rechtsvorschriften über Voruntersuchung Anfang 1989 trat in Finnland eine neue Gesetzgebung über Voruntersuchung bei Straftaten in Kraft. Diese Rechtsvorschriften gründen sich auf langwierige, zum Teil jahrzehntelange Vorbereitungen. Die bedeutsamsten neuen Gesetze sind das Voruntersuchungsgesetz und das Zwangsmittelgesetz. Das Voruntersuchungsgesetz beinhaltet die Vorschriften über die allgemeinen Grundsätze der Voruntersuchung, über Rechte und Pflichten der Beteiligten in der Voruntersuchung, über die Voruntersuchungsbehörden sowie über das Voruntersuchungsverfahren. Früher gab es hierzu keine allgemeine Gesetzgebung, sondern die Voruntersuchung stützte sich weitgehend auf Verwaltungsvorschriften. In diesem Gesetz sind mehrere Prinzipien verankert, die den Rechtsschutz der Bürger in der Voruntersuchung hervorheben. Von grundsätzlicher Bedeutung ist auch die Vorschrift, die den Beteiligten das Recht sichert, in der Voruntersuchung einen Rechtsbeistand in Anspruch zu nehmen. Zuständig für die Durchführung der Voruntersuchung ist in der Regel die Polizei. Der Staatsanwaltschaft ist die Sache erst nach abgeschlossener Voruntersuchung zuzuleiten. In diesem Gesetz sind die Anwesenheitspflicht der Beteiligten in der Voruntersuchung sowie der Ablauf der Vernehmungen ausführlich geregelt. In klaren und einfachen Sachen kann eine einfachere Untersuchung eine sog. kurze Voruntersuchung durchgeführt werden. In den Vorschriften über die Aufnahme des Voruntersuchungsmaterials wurde der Einsatz der Ton- und Bildaufnahmetechnik ermöglicht. Das Zwangsmittelgesetz beinhaltet die zentralen Vorschriften über strafprozessuale Zwangsmittel. Die schon früher im Gesetz verankerten Zwangsmittel sind Festnahme, Verhaftung, Gefangennahme, Beschlagnahme sowie Fahndung und Durchsuchung. Neue Zwangsmittel sind das an Stelle der Verhaftung oder Gefangennahme anzuwendende Ausreiseverbot sowie das auf das Vermögen des Beschuldigten bezogene Veräußerungsverbot und die Beschlagnahme von Sicherheiten. Als eine zentrale Novelle des Zwangsmittelgesetzes gilt es, daß das Recht der Gefangennahme insgesamt den Gerichten übertragen worden ist. Nach früherem Gesetz hat die Polizei die Gefangennahme vor der Strafverfolgung beschlossen. Eine wichtige Änderung war auch die Verkürzung der Verhaftungszeiten. Die Novellierung der Gesetzgebung über Voruntersuchung;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 241 (NJ DDR 1989, S. 241) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 241 (NJ DDR 1989, S. 241)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Befragungen und Vernehmungen, der Sicherung von Beweismitteln und der Vernehmungstaktik, zusammengeführt und genutzt. Die enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit der Hauptabteilung mit dem Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung und anderen Diensteinheiten und Bereichen im Prozeß der Aufklärung von Vorkommnissen, politisch-operativ bedeutsamen Sachverhalten und straftatverdächtigen Handlungen von Mitarbeitern im Interesse der zuverlässigen Gewährleistung der inneren Sicherheit der erfordert, daß wir zu jeder Zeit die Lage im Innern voll beherrschen. Deshalb brauchen wir in verstärktem Maße von den Informationen zum rechtzeitigen Erkennen und Beseitigen begünstigender Umstände und Bedingungen für feindlichnegative Handlungen und damit zur Klärung der Frage Wer ist wer? in den Verantwortungsbereichen. Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den neuen Regimeverhältnissen auf den Transitstrecken und für die Transitreisenden zu beachtenden Erobleme, Auswirkungen USW. - der auf den Transitstrecken oder im Zusammenhang mit dem aufgeklärten Diebstahl von Munition und Sprengmitteln aus dem Munitionslager des Panzerregimentes Burg umfangreiche Maßnahmen Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit eingeleitet.

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