Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 240

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 240 (NJ DDR 1989, S. 240); 240 Neue Justiz 6/89 oder das 35. Lebensjahr erreicht hat oder ein begründeter Verdacht besteht, daß sie infolge einer an ihr begangenen Straftat schwanger geworden ist.0 Wird der Schwangerschaftsabbruch bei einer Frau zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr durchgeführt, hat die Einrichtung des Gesundheitswesens unverzüglich danach in geeigneter Weise (mündlich oder schriftlich) den gesetzlichen Vertreter, in der Regel die erziehungsberechtigten Eltern, zu informieren. Vor Vollendung des 16. Lebensjahres darf ein Abbruch der Schwangerschaft nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorgenommen werden. Nach dem Gesetz von 1957 war unabhängig vom Alter der Minderjährigen vor Abbruch einer Schwangerschaft die Anhörung der Eltern durch die Schwangerschaftsabbruchskommission erforderlich, um unbedachten Entschlüssen Jugendlicher vorzubeugen. Eine Zustimmung der Eltern war nicht vorgesehen. Die Praxis hat jedoch gezeigt, daß solche Entschlüsse die Ausnahme sind. Es ist daher nur folgerichtig, daß die neue Regelung die Verantwortung des gesetzlichen Vertreters für Schwan- gere unter 16 Jahren und die Eigenverantwortlichkeit der Schwangeren über 16 Jahre fixiert. Ein Schwangerschaftsabbruch aus gesundheitlichen Gründen der Frau ist für sie unentgeltlich. Dasselbe trifft auf eine Unterbrechung bis zur 8. Schwangerschaftswoche zu. Lediglich ein Schwangerschaftsabbruch von der 8. bis zur 12. Woche ist kostenpflichtig. Die Frau hat in diesen Fällen vor Durchführung des Eingriffs an die Einrichtung des Gesundheitswesens eine Gebühr in Höhe von 500 Kcs. zu zahlen. Wird vom Arzt festgestellt, daß die Voraussetzungen (Frist oder gesundheitliche Gründe) für einen Abbruch der Schwangerschaft nicht gegeben sind, kann sich die Frau zur Überprüfung der Ablehnung schriftlich an den Kreisarzt und danach an den Bezirksarzt für Gynäkologie und Geburtshilfe wenden. 6 6 Nach den bis 1987 geltenden Vorschriften wurde eine gesundheitliche Kontraindikation u. a. dann angenommen, wenn ein Schwangerschaftsabbruch bereits einmal in den letzten 12 Monaten vorgenommen wurde. Auslandsrundschau Aktuelle Gesetzgebungsvorhaben in Finnland MATTl LOUEKOSK1, Justizminister der Republik Finnland Vom 21. bis 25. November 1988 weilte der finnische Justizminister, Matti Louekoski, auf Einladung des Stellvertreters des Vorsitzenden des Ministerrats und Ministers der Justiz, Dr. Hans-Joachim Heusinger, zu einem Besuch in der DDR. Während dieses Besuches sagte er zu, für die „Neue Justiz“ einen Beitrag über einige Gesetzgebungsvorhaben in seinem Land zu schreiben. Diesen Beitrag veröffentlichen wir nach- Änderung der Stellung des Präsidenten der Republik Weltweit gesehen ist die Stellung des Präsidenten der Republik in Finnland sehr stark. Das staatliche System Finnlands kann ja als ein parlamentarisch-präsidentielles System charakterisiert werden. Der Präsident beteiligt sich an der Ausübung der gesetzgebenden Gewalt, indem er Gesetzesvorlagen beim Reichstag einbringt und die vom Reichstag angenommenen Gesetze bestätigt. Bezüglich der vom Reichstag angenommenen Gesetze besitzt der Präsident ein Vetorecht, wobei das Gesetz dann dem Reichstag zur erneuten Verhandlung zuzuleiten ist. Ferner steht es dem Präsidenten zu, Verordnungen zu erlassen. Die oberste vollziehende Gewalt obliegt dem Präsidenten. Er ernennt den Ministerpräsidenten sowie die anderen Minister und bewilligt ihren Rücktritt aus dem Kabinett. Dem Präsidenten steht ferner die oberste Führung der Außenpolitik und die Stellung als Oberbefehlshaber der Streitkräfte zu. Von besonderer Bedeutung für die Verhältnisse zwischen den obersten Staatsorganen ist das Recht des Präsidenten, den Reichstag aufzulösen, soweit dies ihm notwendig erscheint. In den Diskussionen der letzten Jahre über eine Änderung des Systems der Präsidentenwahl geht man generell vom Übergang zu einer direkten Volkswahl in zwei Phasen aus. Zugleich sollten die Befugnisse des Präsidenten beschränkt werden. Hierbei geht man von der Auffassung aus, daß durch die direkte Wahl die schon ohnehin bedeutende Stellung des Präsidenten gegenüber den anderen obersten Staatsorganen dem Reichstag und der Regierung verstärkt wird, weswegen einige Ausbalancierungsmaßnahmen der Machtverhältnisse zwischen den Staatsorganen im Zusammenhang mit der Wahlsystemreform erforderlich seien. Reform des Wahlsystems. Vor der jüngsten, im Jahre 1987 durchgeführten Wahlsystemreform war das System der Präsidentenwahl indirekt. Die Wähler wählten in allgemeinen Wahlen 301 Wahlmänner zur Ausführung der Präsidentenwahl, die in der Elektorenversammlung unter dem Vorsitz des Ministerpräsidenten erfolgte. Offizielle Kandidaten gab es nicht, und somit konnte auch eine solche Person gewählt werden, die an der Wahlkampagne nicht teilgenommen hatte („ Überraschungskandidat “). In der Wahlsystemreform von 1987 wurde die Präsidentenwahl zu einer zum Teil direkten Volkswahl geändert. Zugleich wurde die Möglichkeit der „Überraschungskandidaten“ eliminiert, indem die Präsidentenkandidaten offiziell aufgestellt werden müssen. Erhält einer der aufgestellten Kandidaten in der direkten Präsidentenwahl mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so wird er zum Präsidenten gewählt. Andernfalls erfolgt die Wahl durch die Wahlmänner, die im Zusammenhang mit der direkten Präsidentenwahl gewählt werden. Zur Anwendung gelangte dieses Wahlsystem in der Präsidentenwahl von 1988, in der Dr. Mauno Koivisto zum zweiten Mal zum Präsidenten der Republik gewählt wurde. Diese Wahl erfolgte nicht in der direkten Volkswahl, sondern durch die Wahlmänner. Nach der Gesetzesvorlage, die die Regierung beim Reichstag am 9. Dezember 1988 einbrachte, soll der Präsident durch eine direkte, gegebenenfalls zweiphasige Volkswahl gewählt werden. Nur solche Kandidaten sollen gewählt werden können, die im voraus offiziell aufgestellt worden sind. Sollte nur ein Kandidat aufgestellt werden, so wird keine Wahl durchgeführt. In diesem Fall würde dieser einzige Kandidat ohne Wahl Präsident werden. Erhält ein Kandidat in der Wahl mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so soll er gewählt werden. Andernfalls soll eine neue Wahl durchgeführt werden, und zwar innerhalb von vier Wochen nach der ersten Wahl zwischen jenen zwei Kandidaten, die in der ersten Wahl die meisten Stimmen bekommen haben. In dieser zweiten Wahl soll jener Kandidat zum Präsidenten gewählt werden, dessen Stimmenzahl größer ist. Beschränkung der Amtsperioden des Präsidenten. In Verbindung mit der Wahlsystemreform sollen die Amtsperioden des Präsidenten der Republik auf zwei aufeinanderfolgende Sechsjahresperioden beschränkt werden. Bisher hat es keine auf die Zahl der Amtsperioden bezogenen Beschränkungen gegeben. Die vorgeschlagene Beschränkung soll nicht für jene Amtsperioden gelten, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes schon abgeschlossen sind. In der Praxis würde dies bedeuten,;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zu erfolgen. Die zeitweilige Unterbrechung und die Beendigung der Zusammenarbeit mit den. Eine zeitweilige Unterbrechung der Zusammenarbeit hat zu erfolgen, wenn das aus Gründen des Schutzes, der Konspiration und Sicherheit der notwendig ist, aus persönlichen beruflichen Gründen den vorübergehend kein aktiver Einsatz möglich ist. Die mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Berichte rationell und zweckmäßig dokumentiert, ihre Informationen wiedergegeben, rechtzeitig unter Gewährleistung des Queljzes weitergeleitel werden und daß kein operativ bedeutsamer Hinvcel siwenbren-, mmmv geht. der Frage Wer ist wer? nicht nur Aufgabe der territoriale und objektgebundenen Diensteinheiten, sondern prinzipiell gäbe aller Diensteinheiten ist - Solche Hauptabteilungen Abteilungen wie Postzollfahndung haben sowohl die Aufgaben zur Klärung der Frage Wer ist wer? führten objektiv dazu, daß sich die Zahl der operativ notwendigen Ermittlungen in den letzten Jahren bedeutend erhöhte und gleichzeitig die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten.

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