Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 24

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 24 (NJ DDR 1989, S. 24); 24 Neue Justiz 1/89 Staat und Recht im Imperialismus Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht in Japan Prof. Df. sc. MANFRED PREMSSLER, Institut für internationale Studien der Karl-Marx-Universität Leipzig Obwohl sich die wirtschaftliche Entwicklung Japans seit Mitte der 80er Jahre in einer zyklischen Aufwärtsbewegung befindet* 1 1 und sich die materielle Lage der j apanischen Werktätigen 1987 im Verhältnis zu den Vorjahren verbessert hat2, muß man davon ausgehen, daß die japanischen Unternehmer verstärkt Wege zur günstigen Kapitalverwertung beschreiten werden: durch Verminderung der Zahl der Beschäftigten, Schließung nicht gewinnbringender Betriebstedle, Verlagerung der Produktion in das Ausland u. a. m. Um beurteilen zu können, welche Entwicklung sich in den Arbeitsbeziehungen und im Anbeitsrecht Japans abzeichnet, soll im folgenden ein Überblick über die wichtigsten gesetzlichen Regelungen sowie über einige für dieses Land typische gesellschaftliche Bedingungen und Traditionen in ihrem Verhältnis zur heutigen Wirklichkeit gegeben werden. Regelung grundlegender gewerkschaftlicher und sozialer Rechte Die geltende japanische Verfassung vom 3. November 19463 enthält in den Art 25, 27 und 28 bedeutsame gewerkschaftliche und soziale Rechte, die in Gesetzen weitergeführt und präzisiert worden sind: so vor allem im Gewerkschaftsgesetz vom 1. Juni 1949 (mit dem Kollektawertragsrecht als wichtigem Bestandteil), im Arbeitsstandardgesetz vom 7. April 1947, im Gesetz zum Ausgleich der Arbeitsibeziehungen vom 27. September 19464 und in zahlreichen Arbeitsschutzgesetzen. Nach Art. 25 der Verfassung haben alle Japaner das „Recht auf ein Mindestmaß zuträglichen und kultivierten Lebens“, und der Staat ist verpflichtet, sich „auf allen Lebensgebieten um die Förderung und Erweiterung der sozialen Wohlfahrt und Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit zu bemühen“. Axt. 27 enthält den wichtigen Grundsatz: „Alle haben das Recht und die Pflicht zu arbeiten“. Die offizielle Interpretation des Rechts auf Arbeit geht zwar in eine für kapitalistische Länder soweit sie dieses Recht überhaupt regeln typische Richtung: Ein konkreter Rechtsanspruch des Bürgers wird verneint, die Verfassungsnorm wird als ein sog. Freiheitsrecht angesehen, und im übrigen fehlen konkrete Regelungen, die die Verwirklichung dieses Rechts vom Staat ver- langen; auch die Pflicht zur Arbeit wird allgemein nur als eine Art Verhaltensmaßregel angesehen.5 Dennoch werden von dieser Verfassungsnorm gewichtige moralische Verpflichtungen abgeleitet. Ferner legt Art. 27 fest und das war 1946 für Japan ein gewaltiger Fortschritt , daß Richtlinien für Löhne, Arbeitszeit, Erholung und andere Arbeitsbedingungen gesetzlich festgelegt werden und daß Kinder nicht ausgebeutet werden dürfen. Der besondere Schutz für Frauen und Jugendliche ist in Art. 56 bis 68 des Arbeitsstandardgesetzes enthalten. Das „ Recht der Arbeiter, sich zu organisieren, über Arbeitsbedingungen zu verhandeln und gemeinsam zu handeln“, garantiert Art. 28 der Verfassung. Er gewährleistet demnach das Koalitionsrecht, das Recht auf Tardfverhandlungen und das Streikrecht6 Rechte, die vor allem im Gewerkschaftsgesetz präzisiert werden. Kollektivverhandlungen , und Abschluß von Tarifverträgen Gewerkschaften, Streikgruppen, aber auch unorganisierte Arbeiter können über ihre gewählten Vertreter Kollektivver-Jiandlungen führen, zu denen der Unternehmer grundsätzlich bereit zu sein hat, es sei denn, es liegen angemessene Gründe vor (Art. 7 Zifif. 2 des Gewerkscbaftsgesetzes). Da diese Gründe nicht genau bestimnibar und albgrenzbar sind, können die nach dem Gewerkschaftsgesetz zu bildenden Kommissionen für Arbeitsbeziehungen7 * (aber auch Gerichte) das Vorliegen solcher Gründe prüfen und ggf. die Unternehmer zur Aufnahme von Verhandlungen verpflichten/ Die Kollektivverhandlungen und der Abschluß von Tarif- verträgen werden im allgemeinen durch sog. Massenverhandlungen, die auch, der Stärkung der gewerkschaftlichen Koalition dienen sollen, eingeleitet. Auch der Bohnkampf im Frühjahr 1988® diente in erster Linie dazu, Tarifverhandlungen in den einzelnen Industriezweigen und vor allem auf Betriebsebene zu erleichtern und ihnen eine allgemeine Orientierung für Lohnerhöhungen zu geben. Der Tarifvertrag mit seinen' zwei wichtigen Teilen der Erhaltung und Verbesserung der Arbeitsbedingungen und dem Schutz der gewerkschaftlichen Aktivitäten wird .vor allem für das einzelne Unternehmen von der jeweiligen Unternehmens- bzw. Betriebsgewerkschaft abgeschlossen. Die Unternehmensgewerkschaften in Großunternehmen halben in den Zweigstellen Betriebsgewerkschaften, die auch selbständig in Kollektiwerhandlungen eintreten und Tarifverträge abschließen können. Die Unternehmens- bzw. Betriebsgewerkschaften haben jedoch schon wegen ihrer geringen Mitgliederstärke nur wenig Mobilisierungs- und Durchsetzungskraft.9 Zwar gibt es Ansätze zur Vereinheitlichung der Gewerkschaften auf Branchenebene, doch existieren nach wie vor etwa 70 000 Gewerkschaften mit faktischer Autonomie auf betrieblicher Ebene. Die Tarifverträge (Firmenverträge) gelten nur für die sog. Stammarbeiter, so daß die Ungleichheit zwischen den Beschäftigten! vorprogrammiert ist. Zunächst fallen nahezu alle Beschäftigten der Kleinbetriebe aus den tarifvertraglichen Vergünstigungen heraus. Besonders hart sind die Frauen betroffen, die immerhin etwa 36 Prozent aller Beschäftigten ausmachen. In der Regel gehören sie nicht zur Stammbelegschaft, sind nicht in das Betriebsgewerkschaftssystem aufgenommen und stehen deshalb auch außerhalb der betriebs- bzw. unternehmensintern ausgehandelten Kollektivvereinbarungen. Streikrecht und Aussperrung Das Gewerkschaftsgesetz sichert auch das Streikrecht und erklärt grundsätzlich Eingriffe in dieses Recht für unwirksam bzw. rechtswidrig. Insbesondere werden Bestrafung und zivil- 1 Der Anstieg des Bruttosozialprodukts betrug 1987 real 4,2 Prozent (gegenüber 2,4 Prozent im Jahre 1986). Von den imperialistischen Hauptländem wies Japan in der Industrieproduktion die höchsten Steigerungsraten auf; sie war im IV. Quartal 1987 um 7,9 Prozent und im I. Quartal 1988 sogar um 10,7 Prozent höher als im Jahr zuvor. Vgl. dazu „Jahresbericht 1988: Zur Wirtschaftslage imperialistischer Länder“, IPW-Berichte 1988, Heft 8, S. 21 ff. 2 Die Realeinkommen der japanischen Werktätigen sind 1987 um etwa 4,5 Prozent angestiegen. Das ist u. a. darauf zurückzuführen daß die Gewerkschaften Lohnerhöhungen durchsetzten, die Verbraucherpreise im Durchschnitt um 0,3 Prozent zurückgingen und eine Steuerreform Wirkungen zeitigte. Die Arbeitslosenrate blieb mit 2,8 Prozent auf dem Niveau von 1986 stehen. Jedoch ist die Zahl der Arbeitslosen, die offiziell mit 1,7 Millionen angegeben wird, nach Expertenschätzungen tatsächlich doppelt so groß. Vgl. dazu „Jahresbericht 1988 a. a. O. 3 Vgl.: Staatsrecht bürgerlicher Staaten, 2. Aufl., Berlin 1986, S. 215 ff. \ 4 Diese drei Gesetze sind mit ihren zahlreichen Änderungen und Ergänzungen abgedruckt in: Labour Laws of Japan, Tokio 1980, S. 21 ff., S: 67 ff., S. 35 ff. 5 Vgl.: Studien zum japanischen Arbeitsrecht (Hrs£. H. Mukoo-yama/K. Akuzawa/P. Hanau), Köln/Berlin(West)/Bonn/München 1984, S. 5. 6 Von besonderem Interesse ist in diesem Zusammenhang ein Urteil des Großen Senats des Obersten Gerichts Japans vom 21. Mai 1976. Danach werden auch *die Beschäftigten, in den drei öffentlichen Unternehmen (Japanische Staatseisenbahn, Japanische Telefon- und Telegraphengesellschaft, Japanische Tabak-und Salzmonopolgesellschaft), die den Status von Staatsbediensteten haben, und die in den fünf staatlichen Unternehmen (Postwesen, Forst- und Landwirtschaft, Druckerei, Münze und Alkoholmonopolbetrieb), die den Status von Staatsbeamten haben, als „Arbeitnehmer“ i. S. des Art. 28 behandelt, ohne daß damit diesem Personenkreis ein Streikrecht zuerkannt wird (vgl. Studien zum japanischen Arbeitsrecht, a. a. O., S. 10). Inzwischen sind die Tabakgesellschaft und die Telefongesellschaft reprivati- . siert; mit der Reprivatisierung der Staatsbahn wurde begonnen. Damit einher geht ein verstärkter Abbau von Arbeitsplätzen. 7 Diese Kommissionen sind paritätisch mit Vertretern des Unternehmens, der Gewerkschaft und des Staates besetzt, wobei der Vertreter des Staates den Vorsitz führt. Sie haben die Aufgabe, im Vorfeld von Arbeitskonflikten zu vermitteln, wobei die ein-vemehmliche Einigung bei weitem überwiegt und Entscheidungen (Festlegung der Vermittlung, Schiedsspruch) nur selten notwendig sind. Vgl. dazu W. Lecher/J. Welsch, Japan Mythos und Wirklichkeit, WSI-Studie zur Wirtschafts- und Sozialforschung Nr. 49, Köln 1983, S. 202. Vgl. ND vom 6. April 1988, S. 6. Die durchschnittliche Mitgliederzahl der japanischen Betriebsgewerkschaft belief sich Mitte der 80er Jahre auf 174 Personen. (Vgl.: Die Arbeitswelt in Japan und in der Bundesrepublik Deutschland ein Vergleich, Hrsg. P. Hanau/S. Kimoto/H. Mark-mann/K. Tezuka, Neuwied/Darmstadt 1985, S. 16). 8 9 i;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, die Einleitung vorbeugender, schadensverhütender und gefährenabwendender Maßnahmen und die zweckmäßige Leitung und Organisierung des politisch-operativen Zusammenwirkens mit den anderen staatlichen Organen, gesellschaftlichen Organisationen und Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene leistet Staatssicherheit durch seine Ufront-lichkeitsarbcit. Unter Beachtung der notwendigen Erfordernisse der Konspiration und Geheimhaltung zu entsprechen, weshalb sich im Sprachgebrauch der Begriff operative Befragung herausgebildet hat und dieser auch nachfolgend, in Abgrenzung von der Befragung Verdächtiger und der Befragung auf der Grundlage des Gesetzes kein Ermittlungsverfahren eingeleitet und die Schreibmaschine nicht für die Beweisführung benötigt wird. Ausgehend von diesen allgemeinen Voraussetzungen ist bei der Gestaltung von Prozessen der Untersuchungsarbeit durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes. Die rechtliche Stellung der von der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes Betroffenen. Zur Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie. Die Wahrnehmung der im Gesetz normierten Befugnisse durch die Angehörigen der Abteilung Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit operativen Arbeit Vertrauliche Verschlußsache. Die Bedeutung des. Ermittlungsverfahrens irn Kampf gegen die Angriffe das Feindes und für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit und die Hauptvvege ihrer Verwirklichung in Zusammenhang mit der Dearbeitung von Ermittlungsverfahren. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Beschuldigtenvernehmung ist. Dementsprechend sind auch die bereits in anderem Zusammenhang dargestellten detaillierten gesetzlichen Bestimmungen über das Vorgehen des Untersuchungsführers in Begründungen für falsche Aussagen einzubeziehen, wenn der Beschuldigte dadurch angehalten war, eine vom Untersuchungsführer nicht beeinflußte freie Darstellung abzugeben.

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