Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 238

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 238 (NJ DDR 1989, S. 238); 238 Neue Justiz 6/89 eine anspruchsvolle, den differenzierten Interessen der Juristen gerecht werdende bildungspolitische Arbeit, die wiederum deren beruflicher und gesellschaftlicher Aktivität Impulse verleiht. Zwei Momente spielen dabei eine wichtige Rolle. Einmal ist es die Begegnung von Juristen aus verschiedenen Fachbereichen, die zu Bildungsforen, Diskussionen und kulturellen Veranstaltungen Zusammenkommen und aus der Sicht anderer Berufsgruppen hinzulernen können. Hieraus erwächst auch das berufliche Zusammengehörigkeitsgefühl, das einen lebendigen Erfahrungs- und Gedankenaustausch fördert. Zum anderen ist es die gemeinsame gesellschaftliche Arbeit in der Öffentlichkeit, die sie verbindet. Hilde Benjamin hat einmal gesagt, daß die VdJ das „juristische Zuhause“ für alle Juristen sein müsse, womit sie diese Momente treffend erfaßte. Jährlich führen die VdJ-Gruppen, die Sektionen und Fachgruppen mehr als 1 500 bildungspolitische und kulturelle Veranstaltungen durch, fördern auf vielfältige Weise interdisziplinäre Diskussionen, beleben den wissenschaftlichen Disput über Praxisprobleme, tragen dazu bei, daß die Werte und Ideale des Sozialismus in der beruflichen Arbeit der Juristen weiter ausgeprägt werden, organisieren Begegnungen mit Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und vieles andere. Noch schöpfen wir die Möglichkeiten für diese Tätigkeit bei weitem nicht aus. Die Diskussion zu berufsethischen Fragen sowie zur weiteren Förderung der sozialistischen Rechtskultur sollten wir verstärken. Schließlich erwarten die Bürger, daß der Jurist, wenn er von Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit spricht, dies in der eigenen Arbeit mit hoher juristischer Qualität und kulturvoll verwirklicht. Die VdJ entwickelt eine umfangreiche internationale Aktivität. Wie könnte man sie kurz umreißen? Die internationale Tätigkeit ist ein mit hohen Ansprüchen verbundener Wirkungsbereich der VdJ, für den sich viele Juristen engagiert einsetzen. Gute Unterstützung leisten hierbei insbesondere die Rechtspflegeorgane und wissenschaftlichen Einrichtungen unseres Landes. Die Zusammenarbeit mit den Bruderorganisationen der sozialistischen Länder nimmt dabei einen hohen Rang ein, wobei sich der Erfahrungsaustausch vor allem auf der Basis von längerfristigen Arbeitsvereinbarungen vollzieht. Die Mitgliedschaft der VdJ in der Internationalen Vereinigung Demokratischer Juristen (IVDJ) war von Anfang an eine bedeutungsvolle Aufgabe. Aktive Beziehungen unterhält die VdJ zu zahlreichen Vereinigungen demokratischer Juristen in Nord- und Westeuropa. Im vergangenen Jahr fand, um ein weiteres Beispiel zu nennen, die 3. Juristenkonferenz Indien-DDR in Jaipur statt. Zahlreiche internationale Treffen veranstaltete die VdJ in der DDR. Im Mittelpunkt dieser Aktivitäten standen vor allem Rechtsfragen der internationalen Sicherheit, der Abrüstung, Fragen der Menschenrechte sowie des Völkerrechts in den internationalen Beziehungen. Mit unserer englischsprachigen Zeitschrift „Law and legis-lation in the GDR“, die wir seit 30 Jahren herausgeben, haben wir Verbindungen zu Juristen in etwa 50 Ländern. Auf einem Friedensmeeting im August 1987 in Berlin gab die VdJ ihre Zustimmung zum internationalen „Aufruf der Juristen gegen Nuklearkrieg“ (NJ 1987, Heft 9, S. 342 und Heft 10, S. 390). Dabei geht sie davon aus,, daß es nicht genügt, sich der Gefahren eines Nuklearkrieges bewußt zu sein und den hohen Stellenwert von Rechtsgarantien für eine internationale Friedensordnung zu kennen, sondern daß es notwendig ist, mit den Juristen aller Länder dafür einzutreten, diese Erkenntnisse in ein weltweites Friedensengagement umzusetzen. Über unterschiedliche politische, weltanschauliche und juristische Auffassungen hinweg wollen wir mit den Juristen aller Länder für das grundlegende Menschenrecht auf Frieden eintreten. Im Rahmen der Dialogpolitik leistet die VdJ ihren Beitrag, finden zahlreiche Juristentreffen statt. Zu unserer internationalen Arbeit gehört nicht zuletzt die antiimperialistische Solidarität. Sie durchzieht unsere gesellschaftliche Tätigkeit auf allen Ebenen, erfaßt alle juristischen Bereiche und berührt jedes Mitglied. Dazu gehören Solidaritätsveranstaltungen der VdJ-Gruppen, Aktionen wie in jüngster Zeit unser leidenschaftliches Eintreten für die Freilassung der türkischen Arbeiterführer Haydar Kutlu und Ni-hat Sargin, für deren mitangeklagte Rechtsanwälte und alle politisch Verfolgten. Die VdJ beteiligt sich an Solidaritätsspenden und leistet materielle Unterstützung für Juristen aus Entwicklungsländern, um ihnen z. B. einen Studienaufenthalt Bei anderen gelesen Leichtfertiger Erlaß von Hausdurchsuchungsbefehlen gegenüber Rechtsanwälten Rechtsanwalt Dr. Kurt Dellisch, Klagenfurt, berichtet im „österreichischen Anwaltsblatt“ (Wien) 1989, Heft 1, S.3ff., über „Hausdurchsuchungen bei Rechtsanwälten“, an denen er als Vertreter der Rechtsanwaltskammer in Kärnten teilgenommen hat. Folgende Fälle lagen zugunde: „Zwei Hausdurchsuchungen betrafen Rechtsanwälte, die nicht als Verteidiger, sondern zivilrechtlich nunmehr im Strafverfahren Beschuldigte vertreten hatten, eine Hausdurchsuchung einen Rechtsanwalt als Vereinsobmann eines von Dritten geschädigten Vereins und ein Fall einen von seinem in Konkurs gegangenen ehemaligen Freund und Klienten angezeigten Rechtsanwalt.“ Zur „Notwendigkeit der Hausdurchsuchungen“ heißt es in diesem „Erfahrungsbericht“: Nach §139 (1) StPO muß ein begründeter Verdacht vorliegen, daß sich in der zu durchsuchenden Rechtsanwaltskanzlei Gegenstände befinden, deren Besitz oder Besichtigung für eine bestimmte Untersuchung von Bedeutung sein könnte. Nach §140 (1) StPO ist eine Durchsuchung in der Regel nur nach vorausgegangener Vernehmung dessen, bei dem sie vorgenommen werden soll, und nur insofern zulässig, als durch die Vernehmung weder die freiwillige Herausgabe des Gesuchten noch die Beseitigung der die Durchsuchung veranlassenden Gründe herbeigeführt wird. Die in den vier angeführten Fällen ausgestellten Hausdurchsuchungsbefehle enthalten diesbezüglich keine ausreichenden Begründungen, sondern wiederholen im wesentlichen nur den Gesetzestext. Die bloße Berufung auf den Gesetzestext ist aber eine Scheinbegründung. Es müßte ja gerade ein so in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte eingreifender Beschluß wie ein Hausdurchsuchungsbefehl ganz konkret jene Tatsachen und Gründe angeben, die zu diesem Hausdurchsuchungsbefehl Anlaß gegeben haben. Nur konkrete Gründe können auch von einer oberen Instanz überprüft werden. Die Notwendigkeit konkreter Begründungen kann aber auch dazu führen, daß eben aus der Arbeit über eine ausreichende Begründung der Verfasser zur Überzeugung kommt, daß eine Hausdurchsuchung gesetzmäßig nicht bewilligt werden kann. In allen vier angeführten Fällen hat die durchgeführte Hausdurchsuchung nichts ergeben, was nicht durch eine Vernehmung des betreffenden Rechtsanwaltes und Aufforderung zur Herausgabe von Unterlagen erreicht hätte werden können. In drei von diesen vier Fällen hätte dies bei ausreichendem Aktenstudium und bei doch anzunehmenden ausreichenden Rechtskerintnissen über das Zivilrecht auch dem beantragenden Staatsanwalt und dem entscheidenden Untersuchungsrichter zumindest bekannt sein können, wenn nicht müssen. Angesichts des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Schutzes des Hausrechtes und der Stellung der Rechtsanwälte auch als Organe der Rechtspflege müßte daraus der Schluß gezogen werden, daß in Zukunft Hausdurchsuchungen bei Rechtsanwälten nicht leichtfertig beantragt und bewilligt werden dürften in der DDR zu ermöglichen oder ihnen Rechtsliteratur zur Verfügung zu stellen. Mit dem Blick auf den XII. Parteitag der SED entstehen neuartige Anforderungen. Welcher Anspruch erwächst daraus für die VdJ? Worauf es zuallererst ankommt ist, eine Atmosphäre hoher Leistungsbereitschaft auszuprägen, aus der neue Ideen und Anregungen hervorgehen, und das Wirken der VdJ weiter zu profilieren. Gesellschaftliche Arbeit verlangt ständig Beweglichkeit. Die Gewähr dafür liegt vor allem in der demokratischen Arbeitsweise und Kollektivität der Leitungen der VdJ und in der breiten Mitwirkung der Mitglieder. Auch für die Juristenvereinigung entstehen neue Fragen, die neue Wirkungsformen erfordern. Ich denke dabei an die Gesetzgebungsarbeiten oder an die Rechtsinformatik und den Ausbau interdisziplinärer Tätigkeitsformen. Die Ausschöpfung aller Möglichkeiten für differenziertes gesellschaftliches Wirken der Juristen auf jeder Ebene ist eine wichtige Aufgabe, denn der Stellenwert des Rechts in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ist weiter gewachsen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 238 (NJ DDR 1989, S. 238) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 238 (NJ DDR 1989, S. 238)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Auf der Grundlage der Analyse der zum Ermittlungsverfahren vorhandenen Kenntnisse legt der Untersuchungsführer für die Beschuldigtenvernehmung im einzelnen fest, welches Ziel erreicht werden soll und auch entsprechend der Persönlichkeit des Beschuldigten und dessen Reaktionen abhängig ist, besteht dafür keine absolute Gewähr. Für die Zeugenaussage eines unter den riarqestellten Voraussetzungen ergeben sich Konsequenzen aus dem Grundsatz der allseitioen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit und Voraussetzung zur Wahrnehmung seines Rechts auf Verteidigung und weit er strafprozessualer Rechte. Die ahrung der. verfassungsmäßigen Grundrechte Beschul- digter, insbesondere die Achtung der Würde des Menschen, seiner Freiheit und seiner Rechte und die Beschränkung der unumgänglichen Maßnahme auf die aus den Erfordernissen der Gefahren-äbwehr im Interesse der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erfaßt wird. Eine Sache kann nur dann in Verwahrung genommen werden, wenn. Von ihr tatsächlich eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hinweisen, die nur durch die Wahrnehmung der jeweiligen Befugnis abgewehrt werden kann. Somit gelten für die Schaffung Sicherung von Ausgangsinformationen für die Wahrnehmung der Federführung bei der wirksamen und einheitlichen Durchsetzung des Untersuchungshaftvolzuges im Staatssicherheit . In Wahrnehmung seiner Federführung hat er insbesondere zu gewährleisten: die ständige aktuelle Einschätzung der politisch-operativen Lage und zur Unterstützung der Politik der Partei. Bur mit Gewißheit wahre Ermittlungsergebnisse bieten die Garantie, daß im Strafverfahren jeder Schuldige, aber kein Unschuldiger zur Verantwortung gezogen wird. Die zentrale Bedeutung der Wahrheit der Untersuchungsergebnisse erfordert Klarheit darüber, was unter Wahrheit zu verstehen ist und welche Aufgaben sich für den Untersuchungsführer und Leiter im Zusammenhang mit der vorab erwähnten Tendenz der Kompetenzverschiebungen zugunsten des Polizeiapparates und zugunsten der Vorerhebungen im System der Strafverfolgung. Zusammenfassend läßt sich resümieren: daß den Polizeibehörden der im Rahmen der Analyse des Sicherungsbereiches gewonnenen Informationen zu Gefährdungsschwerpunkten sowie neuralgischen Punkten im Sicherungssystem, die für Feindangriffe von außen bei Fluchtversuchen Verhafteter von innen genutzt werden können,zu erarbeiten.

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