Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 236

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 236 (NJ DDR 1989, S. 236); 236 Neue Justiz 6/89 der Widerruf vor allem dann praktisch bedeutsam sein, wenn bestehende Voraussetzungen später wegfallen (z. B. gesundheitliche Anforderungen werden durch einen gewerbetreibenden Gastronomen nicht mehr erfüllt). Nur ausnahmsweise wird festzustellen sein, daß eine geforderte Voraussetzung trotz mit vertretbarem Aufwand vorgenommener Prüfung von Anfang an tatsächlich nicht bestand (z. B. vermeintlicher Nachweis von vorhandenem Gewerberaum durch den Antragsteller, ohne daß veränderte Eigentumsverhältnisse und demzufolge die nicht mehr bestehende Verfügungsbefugnis durch den Antragsteller erkennbar waren). Auch dann, wenn die Gründe für die Erteilung der Gewerbegenehmigung trotz fehlender Voraussetzungen in der Arbeitsweise des Verwaltungsorgans liegen (z. B. unterlassene Prüfung, ob eine Materialbilanzierung für den Gewerbebetrieb möglich ist), muß die Gewerbegenehmigung widerrufen werden. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob dem Antragsteller ein dadurch verursachter Schaden (z. B. bereits entstandene Baukosten) mittels Staatshaftung zu ersetzen ist. 2. Das Verwaltungsorgan kann die Gewerbegenehmigung gemäß §18 Abs.l Satz 2 Handw.Förd.VO widerrufen, wenn Auflagen nicht erfüllt wurden. Diese Möglichkeit besteht bei allen Auflagen gemäß § 17 Handw.Förd.VO, unabhängig davon, ob sie zusammen mit der Erteilung der Gewerbegenehmigung oder danach festgelegt wurden. Der Widerruf darf erst erfolgen, wenn die Festlegung der Auflage rechtskräftig ist, d. h. nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von vier Wochen (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Handw. Förd.VO) bzw. bei eingelegter Beschwerde infolge ihrer aufschiebenden Wirkung (§ 20 Abs. 3 Handw.Förd.VO) nach der endgültigen Entscheidung entsprechend den Fristen gemäß § 20 Abs. 2 Handw.Förd.VO. 3. Die örtliche, sachliche und funktionelle (personelle) Zuständigkeit für den Widerruf der Gewerbegenehmigung ist die gleiche wie für die Erteilung der Gewerbegenehmigung. Die Befugnis, eine Gewerbegenehmigung zu widerrufen, steht deshalb nur dem fachlich zuständigen Ratsmitglied bzw. dem Bürgermeister zu, der auch zur Erteilung der Gewerbegenehmigung befugt war (§ 18 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 16 Abs. 1 und 2 Handw.Förd.VO). 4. Über den Widerruf einer Gewerbegenehmigung ist schriftlich zu entscheiden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Handw.Förd.VO). Da für den Inhalt dieser Entscheidung keine normative Vorgabe besteht, sind die allgemeingültigen verwaltungsrechtlichen Anforderungen an Verwaltungsentscheidungen zugrunde zu legen. Sie muß daher enthalten: Adressat, Entscheidungsformel, Rechtsgrundlage, Begründung, Rechtsmittelbelehrung, Datum, Unterschrift.5 Rechtsmittel gegen die Ablehnung oder den Widerruf einer Gewerbegenehmigung Der Adressat der Verwaltungsentscheidung über die Ablehnung oder den Widerruf einer Gewerbegenehmigung kann gemäß § 20 Abs. 1 Handw.Förd.VO das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen.6 Die Beschwerde ist schriftlich und mit Gründen versehen innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Verwaltungsentscheidung bei dem Verwaltungsorgan einzulegen, das die Entscheidung getroffen hat. Die Rechtsmittelfrist ist bei fehlender Rechtsmittelbelehrung gehemmt und beginnt in diesem Fall erst nach Zugang der nachgeholten Rechtsmittelbelehrung. Über die fristgemäß eingelegte Beschwerde hat das Verwaltungsorgan innerhalb von zwei Wochen nach Beschwerdeeingang zu entscheiden (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Handw.Förd.VO). Im Ergebnis der Überprüfung seiner Verwaltungsentscheidung kann das Verwaltungsorgan in der Sache erneut nur dann entscheiden, wenn der Beschwerde stattgegeben und dementsprechend die Verwaltungsentscheidung aufgehoben bzw. geändert wird. Bleibt das Verwaltungsorgan hingegen bei der Ablehnung bzw. beim Widerruf der Gewerbegenehmigung, darf keine eigene Rechtsmittelentscheidung ergehen. Vielmehr muß dann die Beschwerde innerhalb dieser Zweiwochenfrist zur Entscheidung an das fachlich zuständige Mitglied des übergeordneten Rates oder bei Entscheidung durch den Bürgermeister an den Vorsitzenden des Rates des Kreises weitergeleitet werden, die innerhalb weiterer zwei Wo- Informationen Am 22. März 1988 nahm das Sekretariat des Zentralvorstandes der IG Textil Bekleidung Leder Berichte der Minister für Leichtindustrie und für Bezirksgeleitete und Lebensmittelindustrie über die Verwirklichung des sozialistischen Arbeitsrechts in den Kombinaten und Betrieben ihrer Verantwortungsbereiche entgegen. Sie kamen damit ihrer aus § 291 Abs. 1 AGB resultierenden Verantwortung nach, im Rahmen ihrer Leitungstätigkeit die Einhaltung des Arbeitsrechts zur kontrollieren. Die Berichterstattungen sind Teil der Realisierung des Ministerratsbeschlusses vom 19. Mai 1988, der die Minister und Generaldirektoren u. a. verpflichtet zu sichern, daß das Arbeitsrecht als Leitungsinstrument zur Verwirklichung der sozialistischen Demokratie, zur Festigung der sozialistischen Arbeitsdisziplin und zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und Gesetzlichkeit umfassend genutzt wird. Ziel der regelmäßigen Einschätzung des Ar-beitsrechlS ist es, gute Erfahrungen zu verallgemeinern und Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts auszuwerten, um durch eine verbesserte Rechtsarbeit zukünftig Arbeitsrechtsverletzungen vorzubeugen. Dementsprechend legte der Minister für Leichtindustrie dar, daß er in Umsetzung einer Empfehlung des Zentralvorstandes eine Verfügung zum Erwerb eines arbeitsrechtlichen Befähigungsnachweises für die Leiter in seinem Verantwortungsbereich erlassen hat. Dadurch soll gesichert werden, daß alle Leitungskader einschließlich der Meister über die für ihre Tätigkeit erforderlichen arbeitsrechtlichen Kenntnisse verfügen. Schwerpunkte der Berichterstattungen waren außerdem die Aufgaben bei der Weiterführung der Produktivlöhne und bei der Ausarbeitung der Betriebskollektivverträge. Besonders kommt es darauf an, in enger Zusammenarbeit mit der Gewerkschaft solche Lohnformen und Leistungsvorgaben voll zur Geltung zu bringen, die eine differenzierte Leistungsbewertung und leistungsorientierte Entlohnung ermöglichen. Der Minister für Bezirksgeleitete und Lebensmittelindustrie berichtete über die enge Zusammenarbeit der staatlichen und gewerkschaftlichen Leitungen bei der Ausarbeitung und zielstrebigen Realisierung der Betriebskollektivverträge. Die im Ergebnis der Beratung gezogenen Schlußfolgerungen bilden die Arbeitsgrundlage für die weitere Rechtsarbeit in den beiden Ministerien. chen abschließend zu entscheiden haben (§ 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 Handw.Förd.VO). Die Entscheidung über die Beschwerde ist schriftlich zu treffen und zu begründen (§ 20 Abs. 4 Handw.Förd.VO) sowie mit einer Belehrung über das Recht zu versehen, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der abschließenden Entscheidung des Verwaltungsorgans schriftlich eine gerichtliche Nachprüfung zu beantragen (§§ 3 Abs. 2, 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte zur Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen GNV vom 14. Dezember 1988 [GBl. I Nr. 28 S. 327]). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (§ 20 Abs. 3 Handw.Förd.VO), was vor allem für den Widerruf der Gewerbegenehmigung praktisch relevant ist. Demnach kann der Bürger zunächst sein Gewerbe rechtmäßig weiter ausüben, sofern das nicht aus Gründen außerhalb des Verwaltungsrechts (z. B. bei strafrechtlichem Tätigkeitsverbot) ausgeschlossen ist. Das Rechtsmittelverfahren auf dem Verwaltungsweg ist gebührenfrei. Nach § 15 Abs. 2 Satz 3 Handw.Förd.VO ist nur für die Antragsbearbeitung, die mit der Entscheidung über die Erteilung oder Ablehnung der Gewerbegenehmigung endet, eine Gebührenpflicht bestimmt. Die Entscheidungen über die Beschwerde gegen die Ablehnung bzw. den Widerruf der Gewerbegenehmigung sind abschließend i. S. von § 3 Abs. 1 GNV. Nach § 20 a Abs. 1 Handw.Förd.VO kann der Bürger gegen diese Verwaltungsentscheidungen die gerichtliche Nachprüfung beantragen.7 5 Vgl. H. Pohl, „Verwaltungsentscheidungen und Gewährleistung hoher Rechtssicherheit“, NJ 1989, Heft 1, S. 10. 6 Diese Rechtsvorschrift läßt daneben nofch Rechtsmittel gegen Entscheidungen über staatliche Planauflagen sowie über die Festlegung von Auflagen zu. 7 Vgl. ausführlich zum Nachprüfungsverfahren G.-A. Lübchen/ R. BraChmann, „Zuständigkeit und Verfahren der Gerichte zur Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen“, NJ 1989, Heft 1, S. 13.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 236 (NJ DDR 1989, S. 236) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 236 (NJ DDR 1989, S. 236)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der politisch-operativen Zielstellung und daraus resultierender notwendiger Anforderungen sowohl vor als auch erst nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch das lifo gesichert werden. Die bisher dargestellten Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweismaterial größte Bedeutung beizumessen, da die praktischen Erfahrungen bestätigen, daß von dieser Grundlage ausgehend, Beweismaterial sichergestellt werden konnte. Bei der Durchsuchung von mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismaterial innerhalb des Aufnahmeprozesses und die dabei zu lösenden Aufgaben durch die Angehörigen der Linie. Die Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände bedarf gemäß Absatz keiner Anordnung des Staatsanwaltes und richterlichen Bestätigung. Zur Durchsuchung Personen und derenmitgeführ-ten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände Entsprechend der politisch-operativen Bedeutsamkeit, die jede Durchsuchung einer inhaftierten Person zur Sicherung von Beweismaterial und zur Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin notwendige Art der Unterbringung und Verwahrung auf der Grundlage - der Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft sind: der Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der den.

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