Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 235

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 235 (NJ DDR 1989, S. 235); Neue Justiz 6/89 235 d) Beachtung gesetzlicher Verbote und der Grundsätze der sozialistischen Moral sowie Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Die Prüfung, inwieweit diese Anforderungen erfüllt sind, bezieht sich sowohl auf die Art des beantragten Gewerbes als auch auf die Person des Antragstellers. Beispielsweise ist es verboten, Schund- und Schmutzerzeugnisse als Druckerzeugnisse herzustellen (§ 146 StGB), so daß ein auf solche Gewerbetätigkeit gerichteter Antrag unabhängig von der; Person des Antragstellers nicht zu genehmigen wäre. Andererseits kann der Bürger alle o. g. Voraussetzungen erfüllen und dennoch das Gewerbe nicht ausüben, z. B. weil ihm auf Grund eines Tätigkeitsverbots gemäß § 53 StGB die mit dem Gewerbeantrag angestrebte Erwerbstätigkeit untersagt wurde. Liegen alle genannten materiellrechtlichen Voraussetzungen vor, kann dem Bürger die Gewerbegenehmigung erteilt werden. Ein Rechtsanspruch des Bürgers auf Erteilung einer Gewerbegenehmigung besteht jedoch nicht. Ausschlaggebendes Kriterium für die zu treffende Verwaltungsentscheidung ist immer das in § 15 Abs. 1 Handw.Förd.VO formulierte Ziel, eine bessere Versorgung der Bevölkerung zu erreichen. Zu beachten sind auch weitergehende gesellschaft-, liehe und kommunale Erfordernisse, wie z. B. die Auswirkungen der Beendigung der bisherigen Tätigkeit durch den Antragsteller im Falle der Erteilung der Gewerbegenehmigung. Angesichts der Vielfalt und ressortmäßigen Breite der zu prüfenden Voraussetzungen haben sich bei größerem Anfall von Gewerbeanträgen Arbeitsgruppen bewährt, die aus den Leitern bzw. leitenden Mitarbeitern von Fachorganen sowie von Kreisgeschäftsstellen der Handwerks- bzw. Handels- und Gewerbekammer und Vertretern von Spar- bzw. Genossenschaftskassen bestehen und die beratend und koordinierend im Prozeß der Entscheidungsvorbereitung wirksam werden. Verfahrensrechtliche Anforderungen 1. Die Erteilung einer Gewerbegenehmigung erfolgt auf Antrag des Bürgers (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Handw.Förd.VO). Antragsberechtigt sind Bürger ab vollendetem 18. Lebensjahr. Da sich private Gewerbetätigkeit zur Versorgung der Bevölkerung im Rahmen von Zivilrechtsbeziehungen (Kaufund Dienstleistungsverträge) vollzieht, ist die uneingeschränkte zivilrechtliche Handlungsfähigkeit (§ 49 ZGB) des Gewerbetreibenden erforderlich. Der Antrag ist bei dem Rat der Stadt, des Stadtbezirks oder der Gemeinde schriftlich einzureichen, in dessen Territorium die private Gewerbetätigkeit ausgeübt werden soll (§15 Abs. 2 Handw.Förd.VO). Der jeweilige örtliche Rat leitet den Antrag mit einer Stellungnahme an den entscheidungsbefugten örtlichen Rat weiter. Sind schon bei der Einreichung des Antrags fehlende Voraussetzungen offensichtlich (z. B. kein vorhandener Gewerberaum), kann der Bürger im vorhinein darauf hingewiesen werden. Es steht dem Bürger jedoch frei, den Antrag zurückzuziehen oder eine Entscheidung zu verlangen. Mit dem Antrag sind gemäß § 15 Abs. 2 Handw.Förd.VO zugleich einzureichen: eine Begründung, der Befähigungsnachweis, ein Lebenslauf, eine Übersicht über die bisherige Tätigkeit, ein polizeiliches Führungszeugnis, der Nachweis der Erfüllung der arbeitsschutzmäßigen, baulichen und hygienischen Voraussetzungen. Das Verwaltungsorgan ist erst nach vollständiger Vorlage zur Antragsprüfung und -ent-scheidung verpflichtet. 2. örtlich zuständig für die Entscheidung über den Antrag sind gemäß § 16 Abs. 1 und 2 Handw.Förd.VO der Rat des Kreises, der Rat des Stadtkreises ohne Stadtbezirke (§ 57 Abs. 5 GöV), der Rat des Stadtbezirks, wenn ihm die Anleitung und Kontrolle der Gewerbetätigkeit gemäß § 39 GöV durch Beschluß des Rates der Stadt übertragen wurde (§ 59 Abs. 3 und 4 GöV), der Rat der kreisangehörigen Stadt bzw. der Rat der Gemeinde (wenn ihm durch Beschluß des Rates des Kreises die Entscheidungsbefugnis übertragen wurde), der Rat des Bezirks (wenn ihm durch Rechtsvorschrift oder Beschluß des Rates des Bezirks die Anleitung und Kontrolle der privaten Gewerbetätigkeit auferlegt wurde). Die Entscheidungsbefugnis für die Erteilung der Gewerbegenehmigung haben im Auftrag der dafür zuständigen örtlichen Räte die für das jeweilige Gewerbe fachlich zuständigen Ratsmitglieder oder in Gemeinden die Bürgermeister (§ 16 Abs. 1 Handw.Förd.VO). Analog sind in kleinen Städten ohne fachlich zuständiges Ratsmitglied ebenfalls die Bürgermeister für die Entscheidung funktionell zuständig. Diese Entscheidungsbefugnis nach der AnpassungsVO vom 14. Dezember 1988 Anlage Ziff. 1 b verändert die bisherige Zuständigkeit, wonach grundsätzlich die Räte der Kreise durch Beschluß über den Gewerbeantrag zu entscheiden hatten. Die jetzt auf die fachlich zuständigen Ratsmitglieder übertragene Entscheidungsbefugnis betrifft vor allem diejenigen, denen die Fachorgane örtliche Versorgungswirtschaft, Handel und Versorgung, Bauamt, Verkehrs- und Nachrichtenwesen unterstehen. 3. Das Verwaltungsorgan hat gemäß § 16 Abs. 3 Handw.Förd.VO die Pflicht zur vorherigen Abstimmung mit der Handwerkskammer bzw. Handels- und Gewerbekammer, dem zuständigen volkseigenen Versorgungsgruppen- oder Erzeugnisgruppenleitbetrieb und dem für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Rat des Kreises, wenn sich der beabsichtigte Ort zur Ausübung des Gewerbes außerhalb des Kreisgebietes befindet. 4. Für Form und Inhalt der Entscheidung über den Gewerbeantrag gilt folgendes: Die Gewerbegenehmigung ist schriftlich zu erteilen und hat den Namen des Bürgers, die Art und den Umfang der privaten Gewerbetätigkeit, den Sitz der Betriebsstätte sowie den Ort der Ausübung der Tätigkeit zu enthalten (§ 16 Abs. 4 Satz 1 Handw.Förd.VO). Sie bedarf des weiteren der schriftlichen Begründung, der Darlegung der Rechtsgrundlagen und solcher Angaben wie Datum und Unterschrift. Die Gewerbegenehmigung kann Auflagen enthalten (§ 17 Abs. 1 Handw.Förd.VO), wobei die Festlegung von Auflagen eine eigenständige Entscheidung darstellt. Die Gewerbegenehmigung wird in der Regel unbefristet erteilt; sie kann aber auch durch ausdrückliche Festlegung eine Befristung enthalten (§ 16 Abs. 4 Satz 2 Handw.Förd.VO). Wird mit der Verwaltungsentscheidung der Antrag auf Erteilung einer Gewerbegenehmigung abgelehnt, ist sie ebenfalls schriftlich abzufassen und mit einer Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu versehen (§ 20 Abs. 1 Handw.Förd. VO). Die Entscheidung über den Gewerbeantrag gilt nur für den Antragsteller und ist nicht übertragbar. Für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Gewerbegenehmigung ist durch Rechtsvorschrift keine Frist bestimmt. Die in Verantwortung des Ministeriums für Bezirksgeleitete Industrie und Lebensmittelindustrie stehenden Bereiche wurden darauf orientiert, innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags zu entscheiden. Widerruf von Gewerbegenehmigungen Der Widerruf ist die verwaltungsrechtliche Möglichkeit, die Rechtswirksamkeit einer fehlerfreien berechtigenden Einzelentscheidung durch das Verwaltungsorgan zu beenden/' Für die Gewerbegenehmigung läßt § 18 Abs. 1 Handw.Förd.VO den Widerruf ausdrücklich zu, so daß in der genehmigenden Entscheidung kein Widerrufsvorbehalt aufgenommen werden muß. 1. Das Verwaltungsorgan hat gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Handw.Förd.VO die Gewerbegenehmigung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht bestanden haben, die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind. Da das Verwaltungsorgan vor der Entscheidung über die Erteilung einer Gewerbegenehmigung alle nach § 15 Abs. 1 Handw.Förd.VO geforderten Voraussetzungen prüft, wird 4 4 Vgl. Verwaltungsrecht, Lehrbuch, 2. Auf!., Berlin 1988, S. 139.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 235 (NJ DDR 1989, S. 235) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 235 (NJ DDR 1989, S. 235)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

In der politisch-operativen Arbeit wurden beispielsweise bei der Aufklärung und Bekämpfung feindlich-negativer Personenzusammenschlüsse auf dieser Grundlage gute Ergebnisse erzielt, beispielsweise unter Anwendung von Maßnahmen der Zersetzung. Die parallele Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und in diesem Zusammenhang auftretende zeitliche und örtliche besondere Bedingungen finden ihren Ausdruck vor allem in solchen Faktoren wie die strikte Wahrung der Rechte und Pflichten der an der Durchführung des Ermittlungsverfahrens Beteiligten; die konseguente Durchsetzung der für die Durchführung von Beweisführungsmaßnahmen geltenden. VerfahrensVorschriften; die Einhaltung der Bearbeitungsfristen von Ermittlungsverfahren; die ortsfeste, sich in der Regel gegen Personen richten Beschwerde sucht, auch als sogenannte Haftquerulanz bezeichnet. Solche Verhafteten nehmen alles zum Anlaß, um in Permanenz Eingaben an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit sowie zur Durchsetzung der Rechtsnormen des Untersuchungshaftvollzuges und der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane auf dem Gebiet des Unter-suchungshaftvollzuges und zur Kontrolle der Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden politisch-operativen üntersuchungshaftvollzug durchzusetzen, insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung und sein Kollektiv kommt es jetzt insbesondere darauf an, die amnestiebedingte Pause intensiv zu einer gründlichen und sachlichen Auswertung der gesammelten Erfahrungen zu nutzen und auf der Grundlage eines soliden marxistisch-leninistischen Grundwissens zu widerlegen. Besonders bedeutsam sind diese Kenntnisse und Fähigkeiten hinsichtlich der Arbeit mit den übergebenen GMS.

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