Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 232

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 232 (NJ DDR 1989, S. 232); 232 Neue Justiz 6/89 Die Änderung von Arbeitsvereinbarungen Der Einsatz der Mitglieder im Arbeitsprozeß der LPG erfolgt auf der Grundlage übereinstimmender Interessen, die durch den Abschluß von Arbeitsvereinbarungen auch in rechtsverbindlicher Form dokumentiert werden. Aus verschiedenen Gründen können sich die Interessen bei beiden Partnern der Arbeitsvereinbarung verändern. Bei beiderseitiger Willensübereinstimmung ist eine Änderung der Arbeitsvereinbarung, z. B. hinsichtlich der Arbeitsaufgabe, möglich. Können sich die Partner über die Änderung nicht einigen, bleibt es bei der bisherigen Vereinbarung. Eine Kündigung der Arbeitsvereinbarung widerspricht den Grundsätzen der Mitgliedschaft. Gegen den Willen eines Partners ist eine Änderung der Arbeitsvereinbarung nur möglich, wenn hierfür objektive oder gesellschaftlich anzuerkennende Gründe vorliegen. Dazu gehören auf seiten des LPG-Mitglieds z. B. die ärztlich bescheinigte Nichteignung für die bisher ausgeübte Tätigkeit, eine erworbene höhere Qualifikation oder der Eintritt in das Rentenalter. Für die LPG iiegt ein Grund für die Änderung einer Arbeitsvereinbarung z. B. dann vor, wenn in Analogie zu § 54 Abs. 2 AGB eine Änderung der Produktion oder der Struktur der LPG erforderlich ist oder wenn das Mitglied für die bisher vereinbarte Tätigkeit nicht oder nicht mehr geeignet ist, also eine dauerhafte Änderung der Arbeitsaufgabe erforderlich ist. Allerdings würde es u. E. dem Charakter der genossenschaftlichen Produktionsweise nicht entsprechen, wollte man dies als die alleinigen Voraussetzungen ansehen, bei de- ren Vorliegen eine Änderung der Arbeitsvereinbarung auf Initiative der LPG möglich wäre. Im Sinne des § 31 Abs. 1 LPG-G liegt es vielmehr, daß eine Änderung der Arbeitsvereinbarung auch dann möglich ist, wenn es die genossenschaftlichen Interessen erfordern, d. h. wenn damit ein effektiverer Arbeitseinsatz des Mitglieds in der LPG möglich wird. Voraussetzung dafür ist jedoch, daß der weitere Einsatz des Mitglieds in der LPG seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entspricht und dadurch keine wesentlichen Verschlechterungen bzw. ihm nicht zumutbare Veränderungen in den Arbeitsbedingungen eintreten. Wird zwischen Mitglied und Vorstand der LPG keine Einigung über die angestrebte Änderung einer Arbeitsvereinbarung erzielt, ist auf Antrag des Mitglieds oder des Vorstands durch die Vollversammlung der LPG eine endgültige Entscheidung zu treffen.3 Das schließt nicht aus, daß ein Mitglied, das mit der Entscheidung der Vollversammlung nicht einverstanden ist, auch eine Überprüfung dieser Entscheidung durch das Fachorgan des Rates des Kreises gemäß § 47 Abs. 3 GöV veranlassen kann. Eine Aufhebung der Arbeitsvereinbarung kommt erst dann in Betracht, wenn die ständige Tätigkeit in der LPG beendet wird, so auf Wunsch des LPG-Mitglieds bei Eintritt in das Rentenalter, ferner bei Invalidisierung und bei Auflösung der Mitgliedschaft in der LPG nach den Bestimmungen des Statuts. 3 Vgl. LPG-Recht, Lehrbuch, Berlin 1984, S. 228. Änderungen des Gesetzes zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten durch das 5. StÄG ROLF GERBERDING, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Prof. Dr. sc. WOLFGANG SURKAU, Berlin Das Ordnungswidrigkeitsrecht der DDR wurde seit dem Inkrafttreten des OWG am 1. Juli 1968 in seinen grundsätzlichen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen kontinuierlich weiter ausgebaut.1 Dazu wurden vor allem Untersuchungen des Verfassungs- und Rechtsausschusses der Volkskammer der DDR- sowie die Ergebnisse der Rechtsanwendung und der rechtswissenschaftlichen Arbeiten3 ausgewertet. Das Ordnungswidrigkeitsrecht trägt dazu bei, die sozialistische Gesetzlichkeit weiter zu festigen, die freiwillige und bewußte Disziplin der Bürger zu entwickeln, die sozialistische Gesellschaftsordnung und die Volkswirtschaft zu schützen, Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten sowie Straftaten und anderen Rechtsverletzungen vorzubeugen. Das OWG, das die grundsätzlichen Aufgaben für die Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten bestimmt, wird durch die im 5. StÄG'' geregelten Änderungen und Ergänzungen weiter vervollkommnet. Diese neuen Regelungen, die am 1. Juli 1989 in Kraft treten, berücksichtigen die Erfahrungen der zuständigen Organe bei der Anwendung des OWG. Sie sind auf eine Stärkung der Rechtssicherheit und des Vertrauensverhältnisses zwischen Staat und Bürger gerichtet. Ergänzung der Ordnungsstrafmaßnahmen In die Rechtsvorschriften können für die Begehung von Ordnungswidrigkeiten Ordnungsstrafen bis zu 500 M aufgenommen werden (§ 5 Abs. 1 OWG). Die Androhung einer Ordnungsstrafe bis zu 1 000 M ist nach § 5 Abs. 2 OWG zulässig, wenn durch eine vorsätzliche Rechtsverletzung ein größerer Schaden verursacht wurde oder hätte verursacht werden können, die gesellschaftlichen Interessen grob mißachtet wurden, die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich beeinträchtigt wurden oder wenn eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit aus Vorteilsstreben oder wiederholt innerhalb von zwei Jahren begangen und mit Ordnungsstrafe geahndet wurde. Für vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet des Geldverkehrs-, Steuer-, Abgaben-, Preis-und Sozialversicherungsrechts sowie des Umweltschutzes konnten bisher gemäß § 5 Abs. 3 OWG in den jeweiligen Rechtsvorschriften Ordnungsstrafen bis zu 10 000 M angedroht werden, für die keine inhaltlichen Kriterien vorgegeben wur- den. Das führte in der Praxis zu Schwierigkeiten bei der Bestimmung der jeweiligen Höhe der Ordnungsstrafe. Deshalb wurde diese Bestimmung im Sinne einer differenzierten Androhung von Ordnungsstrafen bis zu 10 000 M ergänzt. Nach dem in § 5 Abs. 3 OWG neu eingefügten Satz 3 sind die in § 3 Abs. 1 OWG genannten Organe verpflichtet, beim Erlaß von Ordnungsstrafbestimmungen, die eine Ordnungsstrafe bis 10 000 M vorsehen, die Voraussetzungen für die Androhung derartiger Ordnungsstrafen zu bestimmen. Solche näher festzulegenden Voraussetzungen oder Anwendungskriterien können sein: das Ausmaß der mit der Rechtsverletzung verursachten Störung, ' die Art und Weise der Begehung der Ordnungswidrigkeit, der Grad der Mißachtung von Rechtspflichten. Konkret sollten sie von den Festlegungen der jeweiligen Rechtsvorschrift abgeleitet werden. Damit erhalten die Ordnungsstrafbefugten eine eindeutige Orientierung, unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Bedingungen Ordnungsstrafen bis zu dieser Höhe anzuwenden sind. 1 Gesetz zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten OWG vom 12. Januar 1968 (GBl. I Nr. 3 S. 101) i. d. F. des Devisengesetzes vom 19. Dezember 1973 (GBl. I Nr. 58 S. 574), des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I Nr. 17 S. 139), des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte der DDR GGG vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 13 S. 269) und des 5. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 1988 (GBl. I Nr. 29 S. 335). 2 Vgl. Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit Erfahrungen und Probleme bei der Anwendung der Rechtsvorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten, Schriftenreihe: Aus der Tätigkeit der Volkskammer und ihrer Ausschüsse, Berlin 1983, Heft 3; W. Surkau, „Anwendung des Ordnungswidrigkeitsrechts bei Verletzung von Stadtordnungen“, NJ 1984, Heft 9, S. 358 f. 3 Vgl. dazu z. B. W. Surkau, „Prüfung ordnungsrechtlicher Verantwortlichkeit“, NJ 1982, Heft 8, S. 372 f.; H. Duft'R. Gerberding, „Neufassung der Verordnung zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten“, NJ 1984, Heft 7, S. 279 ff.; W. Surkau, „Normative Ausgestaltung des Ordnungswidrigkeitsrechts“, NJ 1986, Heft 3, S. 117 f.; Autorenkollektiv unter Leitung von W. Surkau, Verhütung und Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten, Berlin 1978; OWG- und OWVO-Kommentar, Berlin 1989. 4 Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafgesetzbuchs, des Zollgesetzes, des Gesetzes zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten, des Strafregistergesetzes, des Devisengesetzes, des Kulturgutschutzgesetzes, des Luftfahrtgesetzes und des Gesetzes über das Post- und Femmeldewesen (5. Strafrechtsänderungsgesetz) vom 14. Dezember 1988 (GBl. I Nr. 29 S. 335), Anlage 3.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung von Untersuchungsführern und der Kontrolle von Ermittlungsverfahren. Auf der Grundlage einer umfassenden Analyse der konkreten Arbsitsaufgaben, der Art und Weise ihrer Realisierung und der Bedingungen der Tätigkeit des Untersuchungsführers verbundenen An forderungen zu bewältigen. Die politisch-ideologische Erziehung ist dabei das Kernstück der Entwicklung der Persönlichkeitdes neueingestellten Angehörigen. Stabile, wissenschaftlich fundierte Einstellungen und Überzeugungen sind die entscheidende Grundlage für die Erfüllung der ihr als poiitG-operat ive Dienst einheit im Staatssicherheit zukomnenden Aufgaben. nvirkiehuna der gewechsenen Verantwortung der Linie ifür die Gewährleistung der Einheit von Rechten und Pflichten Verhafteter, die Sicherstellung von normgerechtem Verhalten, Disziplinar- und Sicherungsmaßnahmen. Zu einigen Besonderheiten des Untersuchungs-haftvollzuges an Ausländern, Jugendlichen und Strafgefangenen. Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen HauptVerhandlung auszuschließen und deren Beeinträchtigung weitgehend zu begrenzen. Die Rechte der Inhaftierten sind zu respektieren. Darunter ist insbesondere das Recht auf Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten. Durch eine vorausschauende, vorbeugende, politisch-operative Arbeit ist zu verhindern, daß feindliche Kräfte Inhaftierte gewaltsam befreien, sie zu Falschaussagen veranlassen können oder anderweitig die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Vorführung zur gerichtlichen HauptVerhandlung - Festlegung politisch-operativer Sicherungsmaßnahmen entsprechend den objektiven Erfordernissen in enger Zusammenarbeit mit der Linie und im Zusammenwirken mit den Gerichten.

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