Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 23

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 23 (NJ DDR 1989, S. 23); Neue Justiz 1/89 23 liehe Umstände prüfen die Gerichte im Vollstreckungsverfähren sorgfältig, wenn keine Wohnungszuweisung vorliegt. Sie sichern, daß dem räumungspflichtigen Ehegatten sein Recht auf Mitnutzung der früheren Ehewohnung nicht versagt wird, wenn er noch darauf angewiesen Ist, weil ihm z. B. nur eine vorübergehende oder möglicherweise behelfsmäßige Unterkunft zur Verfügung steht öder sich zeitweilig sein Aufenthalt an einem anderen Ort durch berufliche Gründe erforderlich macht. 19 ; , „ Aus der Vielfalt der Probleme ergibt sich,- daß der Arbeit der Vollstreckungssekretäre und der Rechtsprechung der Bezirksgerichte im Beschwerdeverfahren besondere Bedeutung zukommt. Die kontinuierliche Anleitung insbesondere durch die Kassationsrechtsprechung des Obersten Gerichts hat dazu beigetragen, daß die Sekretäre und die Senate der Bezirksgerichte die Vollstreckungsvoraussetzungen gründlich prüfen. Die problematischen Fälle konzentrieren sich immer weniger auf die Frage des Wohnmums, sondern auf die Unterbringung von Sachen (besonders bei neuen Partnerbeziehungen). Hier wird je nach Größe der früheren Ehewohnung und Interessenlage der anderen Familienmitglieder im Wege der Vollstrek-kung gesichert, daß die Zweckbestimmung der Wohnung ‘nicht beeinträchtigt wird.19 20 Andererseitsmüssen für die Unterbringung der Sachen eines räumüngspflichtigen Ehegatten auch geeignete Möglichkeiten vorhanden sein. Häufig stellt der Ehegatte, der die Vollstreckung beantragt hat, einen entsprechenden Raum zur Verfügung. In Ausnahmefällen werden die Sachen durch das Kreisgericht vorübergehend in gerichtliche Verwahrung genommen (§ 23 Abs. 4 der 3. DB zur ZPO). Zur Vermeidung ungerechtfertigter Vollstreckungsmaßnahmen ist eine gewissenhafte Einhaltung des Prozeßrechts erforderlich. Hat in einzelnen Fällen der für die Vollstreckung verantwortliche Sekretär die nach § 94 f. ZPO und § 24 ff. der 3. DB zur ZPO gegebenen Möglichkeiten für eine wirksame Erfüllung seiner Aufgaben nicht umfassend genutzt, hat der Beschwerdesenat nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Das ergibt sich aus der Stellung des Bezirksgerichts' und seiner 'leitungsmäßigen Verantwortung im Beschwerdeverfahren bei Räumungsvollstreckungen.2! Das Bezirksgericht hat ' im Rechtsmittelverfahren die -Rechte der Prozeßparteien zu wahren und seine Möglichkeiten für die Qualifizierung der Vollstreckungssekretäre zu nutzen. Es hat nach den konkreten Umständen des jeweiligen Verfahrens abzuwägen, ob es wegen unzureichender Sachaufklärung durch den Sekretär die Sache an das Kreisgericht zurückverweist (§§ 159 Abs. 3, 156 ZPO) oder eine eigene abschließende Entscheidung trifft (§ 159 Abs. 2 ZPO). Im letzteren Fall sind alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um auf gesicherter Grundlage darüber befinden zu können, ob die Voraussetzungen für die Räumung vorliegen.22 23 Zusammenwirken mit den örtlichen Organen der Wohnraumlenkung Informationen Auf einer erweiterten Beratung der Sektion Staats- und Rechtswissenschaft des Präsidiums der URANIA am 27. Oktober 1988 referierte Prof. Dr. U.-J. Heuer (Institut für Theorie des Staates und des Rechts der Akademie der Wissenschaften der DDR) über „Aktuelle Fragen der marxistisch-leninistischen Demokratiekonzeption“. Er entwickelte den,Demokratiebegriff in seiner historischen Determiniertheit und behandelte verschiedene Aspekte der gegenwärtigen Systemauseinandersetzung zwischen Sozialismus und Kapitalismus auf den Gebieten der Ökonomie und der Demokratie. Weitere Schwerpunkte des Vortrages waren der Zusammenhang von Rechtsstaat und sozialistischer Gesetzlichkeit, die Erhöhung der Rolle des sozialistischen Rechts sowie das Verhältnis von Volksvertretung und Rat. In der Aussprache wurden u. a. die Rolle der Persönlichkeit in der sozialistischen Gesellschaft, die Einheit von Rechten und Pflichten bei der Ausübung sozialistischer Demokratie und Aufgaben der weiteren Festigung des Vertrauensverhältnisses der Bürger zum Staat erörtert. Deutlich wurde, daß die politische Kultur und eine konstruktive Öffentlichkeitsarbeit wesentlichen Einfluß auf die Vervollkommnung der sozialistischen Demokratie haben. Der Verband der Konsumgenossenschaften der DDR (VdK) führte am 9. November 1988 in Berlin die 1. Zentrale Sicherheitskonferenz durch, an der die Vorsitzenden der Bezirksvorstände des VdK, Leiter von konsumgenossenschaftlichen Kombinaten und Betrieben, Hauptbuchhafter, Sicherheitsinspektoren pnd Wirtschaftskontrolleure teilnahmen. In seinem Referat analysierte der Stellvertreter des Präsidenten des VdK, D. Rehhagen, den Stand der Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit sowie der Wahrung von Ordnung, Disziplin, Sicherheit und Wachsamkeit als feste Bestandteile der Leitungstätigkeit in den Konsumgenossenschaften. Er belegte an Beispielen aus der Praxis, wie durch Mängel in der Leitungstätigkeit materielle und finanzielle Verluste im Handel entstehen können und wie ihnen vorgebeugt werden kann. Ferner beschäftigte er sich mit der Einhaltung von Rechtsvorschriften auf den Gebieten des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes, der Preiskontrolle, der Materialwirtschaft und der Qualitätsarbeit. Zusammenfassend hob er hervor, daß die Durchsetzung von Gesetzlichkeit, Ordnung und Sicherheit zur Verantwortung der Leiter gehört, aber auch der Unterstützung durch die gesellschaftlichen Gremien und alle' Mitarbeiter der Konsumgenossenschaften bedarf. In der Diskussion wurden u. a. Erfahrungen zur Arbeit mit betrieblichen Dokumenten zum Schutz des sozialistischen Eigentums sowie zu£ konsequenten Anwendung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit vermittelt. Innerhalb des Eheverfahrens arbeiten die Gerichte mit den örtlichen Organen der Wohnraumlenkung vor allem zucSach-aufklärung hinsichtlich der Entscheidung über die Ehewohnung zusammen. Ein differenziertes Zusammenwirken sichert, daß das Gericht über bestimmte Gesichtspunkte hinsichtlich der Ehewohnung informiert wird, die es in Verbindung mit weiteren im Einzelfall beachtlichen Umständen zu berücksichtigen hat. Es handelt sich zumeist um Auskünfte zum Charakter der Ehewohnung (Werkwohnung, funktionsgebundene Wohnung, Wohnung für Behinderte), zu den Umständen der Zuweisung der Wohnung, wenn diese für die Entscheidung Bedeutung erlangen könnten, oder auch zur günstigsten Form der Nutzung der Wohnung, wenn ausnahmsweise ihre Aufteilung in Betracht zu ziehen wäre. Die Gerichte wirken mit den örtlichen Organen der Wohnraumlenkung auch nach rechtskräftiger Entscheidung über die Ehewohnung unter wohnungspolitischen Gesichtspunkten zusammen. Sie nutzen ihre Kenntnisse aus den Eheverfahren und informieren z. B. über unterbelegten Wohnraum bzw. zweckentfremdete Nutzung von Wohnraum, über die Tauschbereitschaft beider Ehegatten bzw. des Ehegatten, der die Wohnung Erhalten hat. ,Sie weisen auf die besondere Interessenlage des Erziehungsberechtigten, dem die Wohnung nicht zugesprochen werden konnte, und auf die Umstände hin, die aus ihrer Sicht für ine Neuversorgung des Erziehungsberechtigten mit Wohraum beachtlich wären.20 Gleichermaßen wird über sich bereits im Eheverfahren äbzeichnende Schwierigkeiten bei der Mitnutzung der Wohnung nach Ehescheidung, die das Wohl der Kinder beeinträchtigen könnten, informiert und jiuf die sich daraus ergebende Notwendigkeit einer bald- mögl'ichen Versorgung des- räumungspflichtigen Ehegatten mit anderem Wohnraum hdngewiesen. Derartige Informationen schaffen für eventuelle gerichtliche Vollstreckungsverfahren einen bestimmten Vorlauf. Auch in diesen Verfahren kommt der gegenseitigen Information, Bedeutung zu, z. B. zur Unterstützung von Bestrebungen geschiedener Ehegatten, ihr Wohnungsproblem durch einen Wohnungstausch zu lösen, oder zur Klärung allein aus dem Verantwortungsbereich des örtlichen Rates zu beurteilender Umstände (z. B. Bezugsfertigkeit eines aus- oder umzubaüen-den Hauses).24 Auf spezifische Möglichkeiten der Gerichte, diese differenzierte Zusammenarbeit mit den örtlichen Organen noch wirksamer zu gestalten, hat das Oberste Gericht wiederholt orientiert.25 19 OG, Urteil vom 17. Januar 1984 - 3 OFK 41/83 - (NJ 1984, Heit 8, . S. 336). 20 OG, Urteil vom 25. August 1981 - 3 OFK 24/81 - (NJ 1982, Heit 2, S. 89). / 21'/ OG, Urteil vom 23. Januar 1979 - 3 OFK 60/78 - (a. a. O.). 22 OG, Urteil vom 21. Oktober 1986 - OFK 26/86 - (NJ 1987, Heit 4, S. 164). 23 OG, Urteil Vom 5. Februar 1987 - OFK 2/87 - (a. a. O.). 24 OG, Urteile vom 11. Dezember 1986 - OFK 33/86 - (NJ 1987, Heit 4, . S. 163), vom 12. März 1987 - -OFK 7/87 - (NJ 1987, Heit 10, S. 425). 25 OG, Urteile vom 3. Juli 1979 - 3 OFK 25/79 - (a. a. O.), vom" 21. Ok- tober 1980 - 3 OFK 29/80 - (NJ 1981, Heit 7, S. 329), vom 24. Mal 1983 - 3 OFK 19/83 - (NJ 1983, Heit 9, S. 380), vom 5. Februar 1987 - OFK 2/87 - (a. a. O.), vom 20. November 1987 - OFK 29/87 -(a. a. O.). „ „;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Auf der Grundlage der Verordnung können gegen Personen, die vorsätzlich oder fahrlässig Berichterstattungen veranlassen oder durchführon und nicht für eine solche Tätigkeit befugt waren, Ordnungsstrafen von, bis, ausgesprochen werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß die Zuführung einer Person zur Durchsuchung möglich ist, weil das Mitführen von Sachen gemäß und selbst einen die öffentliche Ordnung und Sicherheit wirkt. Die allgemeine abstrakte Möglichkeit des Bestehens einer Gefahr oder die bloße subjektive Interpretation des Bestehens einer Gefahr reichen somit nicht aus, um eine bestehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht wird, ein am Körper verstecktes Plakat, das mit einem Text versehen ist, mit welchem die Genehmigung der Übersiedlung in die gefordert wird. durch die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung sowie des Geheimnisschutzes, der Zuarbeit von gezielten und verdichteten Informationen für Problemanalysen und Lageeinschätzungen und - der Aufdeckung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken. Dazu gehört auch die Bekämpfung der ideologischen Diversion und der Republikflucht als der vorherrschenden Methoden des Feindes. Zur Organisierung der staatsfeindlichen Tätigkeit gegen die Deutsche Demokratische Republik und besonders gegen ihre Sicherheitsorgane zu verwerten. Auf Grund der Tatsache, daß auch eine erhebliche Anzahl von. Strafgefangenen die in den der Linie zum Arbeitseinsatz kamen, in den letzten Jahren in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verwahrten und in Ermitt-lungsverfahren bearbeiteten Verhafteten waren aus dem kapitalistischen Ausland. Bürger mit einer mehrmaligen Vorstrafe.

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