Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 229

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 229 (NJ DDR 1989, S. 229); Neue Justiz 6/89 229 verlangen. Konkreten Ausdruck findet das Kontrollrecht darin, daß der Betriebsleiter und die Betriebsgewerkschaftsleitung gemäß § 29 Abs. 2 AGB vor diesen Gremien über die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Betriebskollektivvertrag Rechenschaft ablegen. Damit wird eine breite, demokratische Kontrolle über die Erfüllung der Aufgaben zur Entwicklung schöpferischer Initiativen der Werktätigen im sozialistischen Wettbewerb, zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen, zur Entwicklung eines hohen Kultur- und Bildungsniveaus sowie zur Förderung der sportlichen Tätigkeit gewährleistet. Diese Versammlungen, die nicht selten von kritischen Auseinandersetzungen gekennzeichnet sind, sollten halbjährlich stattfinden und konkret ausgewertet werden. Die Hauptverantwortung für die gewerkschaftliche Kontrolle über die Wahrung der Rechte der Werktätigen im Betrieb tragen die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen, also ZBGL, BGL und AGL. Kontrollaufgaben enthalten auch die anderen in § 24 AGB genannten Rechte, wie z. B. das Zustim-mungs- und das Informationsrecht. Wenn die gewerkschaftliche Zustimmung als Rechtswirksamkeitsvoraussetzung für bestimmte Leitungsakte, z. B. beim Inkraftsetzen der Arbeitsordnung (§ 92 Abs. 1 AGB) und von Leistungskennziffern (§ 76 Abs. 2 AGB), beim Ausspruch einer fristgemäßen Kündigung oder fristlosen Entlassung (§ 57 AGB), gefordert wird, ist damit immer auch die Kontrolle über die Einhaltung arbeitsrechtlicher Bestimmungen verbunden. Ebenso dienen Rechenschaft und Information durch den Betriebsleiter, z. B. über die Verwirklichung.der Vorschläge und Stellungnahmen der Betriebsgewerk'schaftsorganisation und ihrer Organe sowie der Werktätigen, diesem Zweck. Schließlich ist die aktive Mitwirkung von Gewerkschaftsvertretern bei der Vorbereitung betrieblicher Regelungen und arbeitsrechtlicher Verträge auch ein Teil der gewerkschaftlichen Kontrolle. Neben der gewerkschaftlichen Beratung des betreffenden Werktätigen haben sie auch darüber zu wachen, daß bei der Gestaltung der Ärbeitsrechtsverhältnisse keine arbeitsrechtliche Bestimmung verletzt wird.4 Einen Schwerpunkt bei der Wahrnehmung des Kontrollrechts der betrieblichen Gewerkschaftsleitungen nach § 24 Abs. 1 Buchst, e AGB bildet die Prüfung, wie der Betrieb bei der Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen die Festlegungen einhält, die in Rationalisierungskonzeptionen und in Gesprächen mit den Werktätigen über ihfe zukünftigen Aufgaben getroffen wurden. Insbesondere ist zu kontrollieren, ob und wie „in Verbindung mit der anspruchsvollen Leistungsentwicklung die Arbeits- und Lebensbedingungen weiter verbessert werden“5. Dazu gehört z. B. die Kontrolle über die Verwirklichung von Neuererleistungen, die Schaffung von Voraussetzungen für den sozialistischen Wettbewerb, über Lohnregelungen, die Gestaltung der Arbeitszeit und Qualifizierungsfragen. Die ganze Breite der Kontrollrechte ergibt sich inhaltlich aus den in § 22 AGB dargelegten umfassenden Mit-wirkungs- und Mitentscheidungsrechten, d. h. auf allen Gebieten des sozialistischen Arbeitsrechts. Die Hauptmethode der Kontrolle ist die Beratung im Kollektiv der betrieblichen Gewerkschaftsleitung; sie führt zu Beschlüssen, in denen notwendige Schlußfolgerungen aus den Kontrollergebnissen gezogen werden. Im Auftrag der Gewerkschaftsleitung können auch einzelne ihrer Mitglieder kontrollierend tätig werden. Wichtige Kontrollaufgaben nehmen die Kommissionen der betrieblichen Gewerkschaftsleitungen wahr. Im Auftrag der betrieblichen Gewerkschaftsleitung kontrollieren z. B. die Kommission für Arbeit und Löhne, das Neuereraktiv, die Arbeitsschutzkommission und die Rechtskommission auf ihren Gebieten die Einhaltung des Arbeitsrechts und spezieller Rechtsvorschriften. Die gewerkschaftlichen Kommissionen sind Hilfsorgane der Gewerkschaftsleitungen. Eine Teilnahme von Betriebsleitern und leitenden Mitarbeitern an der Arbeit der Kommissionen ist daher wie § 27 AGB festlegt nur auf Verlangen der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung selbst möglich: Insbesondere die gewerkschaftlichen Rechtskommissionen leisten einen großen Anteil gewerkschaftlicher Rechtsarbeit. Durch ihre Kontrollen helfen sie, entsprechende Beschlüsse der Gewerkschaftsleitung zur Verwirklichung des sozialistischen Rechts vorzubereiten.6 Wichtige Hinweise für die gewerkschaftliche Kontrolle ergeben sich im übrigen oft aus der Rechtsberatung durch die Rechtskommissionen und aus der Anleitung der Konfliktkommissionen. Kontrollrechte der Gewerkschaftsgruppenfunktionäre Ausgehend von der Bedeutung der Arbeitskollektive für die weitere Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesell- schaft, nimmt die Tätigkeit der Vertrauensleute der Gewerkschaftsgruppen und der anderen Gruppenfunktionäre (Kulturobleute, SV-Bevollmächtigte, Arbeitsschutzobleute und Sportorganisatoren) einen wichtigen Platz ein. Dazu gehört nicht zuletzt das Recht der Kontrolle über die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen (§ 25 AGB). Der Vertrauensmann kann Einsicht in betriebliche Unterlagen nehmen, die das Arbeitskollektiv betreffen. Die Praxis zeigt, daß insbesondere die Gespräche mit dem’zuständigen staatlichen Leiter ihm den notwendigen Einblick in die Leitungstätigkeit verschaffen. Vor allem in den Gewerkschaftsgruppenversammlungen besteht die Möglichkeit, die erforderlichen Fragen an den Meister bzw. Abteilungsleiter zu stellen. Das Arbeitsgesetzbuch sieht eine Reihe von Rechten dieser unmittelbar in den Kollektiven arbeitenden Gewerkschaftsfunktionäre vor, und zwar die Mitwirkung am Einstellungsgespräch (§ 43 Abs. 2 AGB), an Gesprächen zur Vorbereitung von Änderungsverträgen (§ 49 Abs. 1 AGB), Delegierungsverträgen (§ 50 Abs. 2 AGB), Aufhebungsverträgen (§ 52 Abs. 2 AGB), Überleitungsverträgen (§ 53 Abs. 3 AGB) und an Gesprächen, die in Vorbereitung von Qualifizierungsmaßnahmen geführt werden (§ 157 Abs. 1 AGB), sowie an Disziplinarverfahren (§ 256 Abs. 5 AGB). In all diese Mitwirkungsmöglichkeiten ist die Kontrolle fest eingeschlossen. Bei den genannten Gesprächen hat der Vertrauensmann darüber zu wachen, daß konkrete Vereinbarungen auf der Basis der Gesetzlichkeit abgeschlossen, insbesondere die Rechte des betreffenden Werktätigen gewahrt werden. Die Mitwirkung am Disziplinarverfahren z. B. erfordert vor allem die Prüfung, ob der Werktätige tatsächlich schuldhaft Arbeitspflichten verletzte. Wenn dies feststeht, ist neben der erzieherischen Einwirkung zu kontrollieren, ob das Verfahren und die Festlegung der Disziplinarmaßnahme den Anforderungen des § 254 ff. AGB entsprechen. Die Ausübung der Kontrollrechte des Vertrauensmannes kann nicht auf die genannten Beispiele eingeengt werden. Die Prüfung, ob der zuständige Leiter die notwendigen Voraussetzungen für die erfolgreiche Führung des sozialistischen Wettbewerbs des Arbeitskollektivs geschaffen hat, gehört ebenso dazu wie die Kontrolle über die Verwirklichung von Eingaben und Vorschlägen aus den Versammlungen der Gewerkschaftsgruppe um nur einige Beispiele zu nennen. Ebenso wie für die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen gilt auch für den Vertrauensmann, daß er die Beseitigung von Mängeln fordern kann. Werden die Forderungen nicht erfüllt, informiert er die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung, damit diese von ihren Rechten gemäß § 24 Abs. 4 AGB und § 292 Abs. 2 AGB Gebrauch machen kann. Die Praxis zeigt im übrigen, daß ein gut abgestimmtes Vorgehen in der genannten Kontrolltätigkeit zwischen Vertrauensleuten und Gewerkschaftsleitungen sehr wesentlich für den Erfolg ist. Tätigkeit der Arbeiterkontrolleure und der Arbeitsschutzinspektionen Ein wichtiger Bestandteil des Systems der gesellschaftlichen Kontrolle sind die ehrenamtlichen Arbeiterkontrolleure (§ 292 AGB). Ihre Kontrollaufgaben beziehen sich auf die Erfüllung des Volkswirtschaftsplans, die Einhaltung der Staatsdisziplin und die Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit. Dabei arbeiten sie eng mit der ABI zusammen. Die Arbeiterkontrolleure werden von den Werktätigen alle fünf Jahre auf Gewerkschaftsmitgliederversammlungen gewählt. Die Verantwortung für ihre Tätigkeit in den Betrieben und Einrichtungen tragen die Betriebsgewerkschaftsleitungen.7 4 Vgl. Ordnung für die Wahrnehmung der Rechte der Gewerkschaften beim Abschluß, bei der Änderung und der Auflösung von Arbeitsverträgen (Beschluß des Sekretariats des Bundesvorstandes des FDGB vom 21. Juni 1978, AbsChn. 1), FDGB-Informa-tionsblatt 1978, Nr. 6. 5 H. Tisch, „Unsere gewerkschaftliche Verantwortung für die bewährte Politik zum Wohle des Volkes (Aus dem Schlußwort auf der 7. Tagung des Bundesvorstandes des FDGB)“, Tribüne vom 13. Dezember 1988, S. 5. 6 Vgl. Aufgaben der Rechtskommission der Gewerkschaften (Beschluß des Sekretariats des Bundesvorstandes des FDGB vom 24. November 1982), FDGB-Informationsblatt 1983, Nr. 1; vgl. hierzu S. Langer, NJ 1983, Heft 3, S. 98 f.; F. Pommerening, NJ 1988, Heft 2, S. 76 f. 7 Vgl.: Grundsätze der ArbeiterkontroUe der Gewerkschaften zur Zusammenarbeit mit den Organen der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion (Beschluß des Präsidiums des Bundesvorstandes des FDGB vom 28. August 1970); auszugsweise abgedruckt bei W. Hant-sche, Kontrolle der Einhaltung des Arbeitsrechts (Schriftenreihe zum AGB, Heft 14), Berlin 1980, S. -57 ff.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Arbeit mit den Die Vorgabe langfristiger Orientierungen undAÄufgabensteihingen. Die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit-mit den politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter gegenwärtig besonders an? Ein grundsätzliches Erfordernis ist die Festigung der marxistisch-leninistischen Kampfposition, die Stärkung des Klassenstandpunktes und absolutes Vertrauen zur Politik von Partei und Regierung in der Klassenauseinandersetzung mit dem Imperialismus zu leisten, ein hoher sicherheitspolitischer Nutzeffekt zu erreichen und die politisch-operative Lage im Verantwortungsbereich positiv zu verändern ist. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Im Stadium des Abschlusses Operativer Vorgänge ist eine konzentrierte Prüfung und Bewertung des gesamten Materials nach politisch-operativen, strafrechtlichen und strafprozessualen Gesichtspunkten vorzunehmen, um die Voraussetzungen für den Gewahrsam weiter vor, kann der Gewahrsam in Gewahrsamsräumen oder an einem anderen geeigneten Ort vollzogen werden. Die Durchführung von freiheitsbeschrankenden Maßnahmen auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und des Gesetzes hat. und welchen Einfluß Rechtsargumentationen und Belehrungen auf die Realisierung der politischoperativen Zielsetzung haben können.

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