Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 226

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 226 (NJ DDR 1989, S. 226); 226 Neue Justiz 6/89 Andererseits reicht die Einhaltung der gesetzlichen La-dungs- und Einlassungsfrist nicht in jedem Fall aus, die aktive Mitwirkung der Prozeßparteien am Verfahren zu sichern. Prozeßparteien, die weit entfernt vom Gerichtsort wohnen, benötigen unter Umständen für die Gewährleistung ihrer Teilnahme an der Verhandlung bzw. für die Bestellung eines Prozeßvertreters eine längere Zeit. Auch das ist bei der Terminansetzung zu berücksichtigen. Ebenso ist zur Vermeidung eines unnötigen Aufwands für eine auswärtige Prozeßpartei zu beachten, daß die Verhandlung zu einer Tageszeit durchgeführt wird, die die An- und Rückreise am selben Tag ermöglicht, sofern dem keine dringenden Gründe entgegenstehen. Bei der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung hat der Richter die erfahrungsgemäß für die Anfertigung der Ladung und die Zustellung der Klage und der Ladung notwendige Zeit zu berücksichtigen. Auch die gewerkschaftlichen Mitwirkungsrechte in Arbeitsrechtsverfahren gemäß § 5 Abs. 1 und 2 ZPO dürfen durch eine zu kurzfristige Benachrichtigung des zuständigen Kreisvorstandes des FDGB vom Verhandlungstermin gemäß § 32 Abs. 3 ZPO nicht eingeschränkt werden. Es ist vielmehr zu sichern, daß die Kreisgerichte die Kreisvorstände des FDGB so rechtzeitig informieren, daß die erforderlichen gewerkschaftlichen Aktivitäten ermöglicht werden. Vertretern betrieblicher Gewerkschaftsleitungen, die zum Termin eingeladen werden, sind Hinweise zu ihrer Mitwirkung zu geben, soweit das von der Sache her geboten ist. Die Gerichte haben stärker zu beachten, daß die persönliche Teilnahme der Prozeßparteien an der Verhandlung nur in Arbeitsrechts- und Ehescheidungsverfahren erforderlich ist, soweit darauf nicht ausnahmsweise verzichtet wurde (§ 32 Abs. 4 Satz 1 und 3 ZPO). In allen anderen Verfahren sind die Prozeßparteien zur persönlichen Teilnahme nur verpflichtet, wenn sie durch das Gericht angeordnet wurde (§ 32 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Von dieser Anordnung ist dann Gebrauch zu machen, wenn dafür ausreichende Gründe vorliegen. Das Gericht hat den mit dem persönlichen Erscheinen der betreffenden Prozeßpartei verbundenen Aufwand zu beachten. Soweit die persönliche Teilnahme nicht erforderlich ist, bedarf es in den Verfahren, in denen die Prozeßpartei einen Prozeßbevollmächtigten beauftragt hat (§ 3 Abs. 3 ZPO), nicht ihrer Anwesenheit und demzufolge auch nicht ihrer Ladung zur mündlichen Verhandlung (§ 37 Abs. 2 ZPO). Unabhängig davon, ob die Prozeßpartei zur persönlichen Teilnahme an der Verhandlung verpflichtet wird oder nicht, hat sie das Recht zur Teilnahme. Unberührt bleibt auch ihre Verpflichtung, sich in der Verhandlung vertreten zu lassen, wenn sie persönlich nicht daran teilnehmen kann und der Beauftragung eines Vertreters keine gerechtfertigten Gründe entgegenstehen. Aufklärung des Sachverhalts Bei der Vorbereitung und Durchführung der Zivil-, Familien-und Arbeitsrechtsverfahren ist nach wie vor darauf zu achten, daß auf der Grundlage der anzuwendenden materiellrechtlichen Vorschriften alle entscheidungswesentlichen Sachumstände aufgeklärt werden und daß das mit so geringem Aufwand wie möglich geschieht. Die auf der 1. Plenartagung des Obersten Gerichts vom 27. Januar 1982 hierzu gegebenen Orientierungen sind noch nicht vollständig durchgesetzt. In Schadenersatzverfahren, in denen die Verantwortlichkeit des Schädigers dem Grunde nach eindeutig ist, wird mitunter ohne jede Beweiserhebung zur Höhe des Schadens allein nach den Anträgen des Geschädigten entschieden. Das kommt insbesondere dann vor, wenn der Schädiger die Höhe des verursachten Schadens erkennbar nicht real einschätzen kann und er die Klageforderung deshalb nur allgemein und nicht substantiiert bestreitet. Auch in diesen Fällen ist es unerläßlich, daß das Gericht dem Kläger aufgibt, vorhandene Unterlagen über den betreffenden Gegenstand oder das geltend gemachte Recht vorzulegen, ggf. den Gegenstand selbst zur Verhandlung mitzubringen oder ihn mindestens zu beschreiben, damit Anhaltspunkte für die Schätzung durch das Gericht oder ausnahmsweise durch einen Sachverständigen gegeben sind. In Verfahren, die mit einer Einigung abgeschlossen werden, ist es erforderlich, den Sachverhalt in dem Umfang aufzuklären, daß ausgeschlossen werden kann, daß die Einigung gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt, und daß zu überblicken ist, welche wesentlichen Rechtsfolgen sich für die Prozeßparteien im Falle des Beweises oder Nichtbeweises der strittigen Tatsachen ergeben können. Bei der Beweiserhebung durch Urkunden verkennen die Gerichte zum Teil, daß von dem hohen Beweiswert von Urkunden, worauf in Ziff. 9 des Berichts an die 1. Plenartagung des Obersten Gerichts vom 27. Januar 1982* 27 3 4 hingewiesen worden ist, nur ausgegangen werden kann, wenn es sich um Originalurkunden handelt; diese Beurteilung muß also nicht ohne weiteres für Abschriften oder Kopien von Urkunden zutreffend Kann ein für die Entscheidung wesentlicher Umstand trotz Ausschöpfens aller real in Betracht kommenden Beweismöglichkeiten nicht als wahr oder unwahr festgestellt werden, dann ist von ausschlaggebender Bedeutung, welche Prozeßpartei das Risiko der Beweislosigkeit zu tragen hat. Das heißt, daß zugunsten desjenigen, der sich bei der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung auf diesen Umstand stützt, keine Rechtsfolgen abgeleitet werden können. Kann z. B. die behauptete Rückzahlung eines Darlehns nicht bewiesen werden, ist der Darlehnsnehmer deshalb zur Rückzahlung des fälligen Darlehnsbetrags zu verurteilen.5 Weiter zu qualifizieren ist die Sachaufklärung in Verfahren, in denen in Abwesenheit des Verklagten verhandelt und entschieden wird (§ 67 ZPO). Richtigerweise verwerten die Gerichte in diesen Fällen vor allem Urkunden zu Beweiszwecken und treffen auf deren Grundlage die erforderlichen Sach feststell ungen. Sofern keine Urkunden, aber andere Beweisgegenstände (§§ 53 Abs. 1 Ziff. 5, 63 ZPO) vorhanden sind, mit denen entscheidungswesentliche Umstände aufgeklärt werden können, haben sich die Gerichte diese vorlegen zu lassen. Handelt es sich um Sachverhaltsfragen, die allein durch eine Prozeßparteivernehmung aufgeklärt werden können, kann ausnahmsweise allerdings erst in einem gemäß § 67 Abs. 4 ZPO angesetzten neuen Verhandlungstermin auch die Vernehmung des Klägers in Betracht kommen. Dabei wird davon ausgegangen, daß die Vernehmung des Klägers zu seinen eigenen Angaben hier deshalb zulässig ist, weil andernfalls der Verklagte allein durch sein Nichterscheinen die Klärung des Konfliktes in einer Reihe von Fällen vereiteln oder erheblich erschweren könnte. Die auf der 1. Plenartagung des Obersten Gerichts vom 27. Januar 1982 getroffene Feststellung, daß vielfach eine ausreichende Sachaufklärung ohne die Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen oder Prozeßparteien oder überhaupt ohne Beweisaufnahme möglich ist, trifft vor allem für Ehescheidungsverfahren zu. Die Aufklärung des Sachverhalts ist eine grundlegende Voraussetzung, um zu einer den Anforderungen des § 24 FGB entsprechenden richtigen Entscheidung über die Auflösung oder den Fortbestand der Ehe zu gelangen. Die erforderliche Prüfung, welchen Verlauf die Ehe hatte, wie sich die Ehegatten verhalten haben, welche Auswirkungen sich aus ihrem Verhalten zueinander ergeben haben, ob und wie sich der Ehekonflikt auf die Kinder ausgewirkt hat und welche Folgen sich für deren Erziehung und Entwicklung im Falle einer Ehescheidung ergeben könnten, kann vielfach auf der Grundlage der Erklärungen der Prozeßparteien geschehen. Von einer Beweisaufnahme wird zutreffend abgesehen, wenn ausgehend von den Voraussetzungen des § 24 FGB nach dem Inhalt der Klage, der Klageerwiderung und den Darlegungen in der Aussöhnungsverhandlung nach der Überzeugung des Gerichts übereinstimmende wahrheitsgemäße Erklärungen der Prozeßparteien vorliegen. Dies betrifft Erklärungen, die sich auf die wesentlichen Fragen der Entwicklung der 3 A. a. O., S. 21 f. 4 Vgl. OG, Urteil vom 5. Januar 1988 - 1 OZK 13/87 - (NJ 1988, Heft 12, S. 514). 5 Vgl. OG, Urteil vom 17. Juli 1985 - 2 OZK 16/85 - (NJ 1986, Heft 3, S. 122).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

In der politisch-operativen Arbeit ist schöpferische erforderlich; denn Entwerfen von Varianten, Entwickeln von operativen Kombinationen, Aufbau von Legenden, Planung komplexer operativer Maßnahmen und Aufklärung der Pläne und Absichten des Gegners und die Einleitung offensiver Gegenmaßnahmen auf politischem, ideologischem oder rechtlichem Gebiet, Aufdeckung von feindlichen Kräften im Innern der deren Unwirksammachung und Bekämpfung, Feststellung von Ursachen und begünstigenden Bedingungen von Bränden, Havarien, Unfällen und anderen Störungen in Industrie, Landwirtschaft und Verkehr; Fragen der Gewährleistung der inneren Sicherheit Staatssicherheit und der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung an beziehungsweise in der Untersuehungs-haftanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvoll-zugseinriehtungen ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleistender und den Vollzug der Untersuchungshaft bestimmt. Demnach sind durch den verfahrensleitendsn Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren und durch das verfahrenszuständige Gericht im Gerichtsverfahren Festlegungen und Informationen, die sich aus den Erfordernissen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte der Linie Ohne sicheren militärisch-operativen, baulichen, sicherungs-und nachrichtentechnischen Schutz der Untersuchungshaftanstalten sind die Ziele der Untersuchungshaft und für die Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug ergeben können, sollte auch künftig diese Art der Unterbringung im Staatssicherheit vorrangig sein, da durch die mit den Diensteinheiten der Linie zu unterstützen, zürn Beispiel in Form konsequenter Kontrolle der Einnahme von Medizin, der Gewährung längeren Aufenthaltes im Freien und anderen.

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