Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 22

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 22 (NJ DDR 1989, S. 22); 22 Neue Justiz 1/89 Mitnutzung der Ehewohnung nach Scheidung Vielfach bewirkt nicht bereits die Scheidung der Ehe, sondern erst die Klärung der weiteren Rechtsbeziehungen zwischen den geschiedenen Ehegatten den Abbau der durch die Ehezerrüttung hervorgerufenen persönlichen Belastungen. Deshalb' kommt der Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewoh-. nung und der Verwirklichung der darauf beruhenden Rechte und Pflichten der geschiedenen Ehegatten große Bedeutung zu. Davon ausgehend, daß der Ehegatte, der die Wohnung nach der Scheidung erhalten hat, alleiniger Mieter ist und dem anderen geschiedenen Ehegatten das Recht zusteht, die Wohnung zeitweilig mitzunutzen und vorerst auf diese Weise sein Grundrecht auf Wohnraum wahrzunehmen15 16, verständigt sich die Mehrzahl der Geschiedenen über die konkrete Nutzung der Wohn- und Nebenräume unter Beachtung der beiderseitigen Belange und der ihrer Kinder und über die sich daraus ergebenden Pflichten. Sie können am besten die mögliche Nutzung der Räumlichkeiten der Wohnung einschätzen. Eine außergerichtliche Verständigung bietet zumeist die Gewähr, daß die geschiedenen Ehegatten während der vorübergehenden Mitnutzung der bisherigen Ehewohnung die Regeln des Zusammenlebens beachten, auf gegenseitige Interessen Rücksicht nehmen und die vereinbarten Pflichten freiwillig erfüllen. Die Gerichte haben im Eheverfahren nur selten über die Mitnutzung der Ehewohnung zu entscheiden. Kommt es zu keiner außergerichtlichen Verständigung und wird eine gerichtliche Klärung 'beantragt, kann in der Regel eine gerichtliche Einigung herbeigeführt werden. Andernfalls muß das Gericht feststellen, ob ein Ehegatte auf die Mitnutzung der Wohnung nach Ehescheidung angewiesen ist bzw. ob er während der Ehe bereits 'die Wohnung endgültig und nicht nur vorübergehend verlassen hat. Letzteres führt in Einzelfällen dazu, daß im Ehescheidungsurteil von einer Verurteilung zur Räumung der Wohnung abgesehen werden kann. Eine derartige Entscheidung erfordert im Hinblick auf ihre weiteren Folgen (z. B. daß keine Voraussetzungen für eine gerichtliche Vollstreckung gegeben sind) eindeutige Sachfeststellungen. Verfahren nach rechtskräftiger Ehescheidung wegen Wiedereinräumung der Mitnutzung der vormaligen Ehewohnung bilden eine Ausnahme. Pie Gerichte prüfen sorgfältig, ob der Kläger auf die Mitnutzung zwingend angewiesen ist bzw. ob Gründe vorliegen, die einer erneuten Nutzung durch ihn entgegenstehen. Das kann der Fall sein, .wenn die Wohnung bereits vor rechtskräftiger Ehescheidung bzw. danach längere Zeit von ihm nicht zu Wohnzwecken genutzt wurde, weil andere Wöhnmöglichkedten (z. B. 'bei einem neuen Partner) zur, Verfügung ständen. Es hat sich als günstig erwiesen, daß 'die Gerichte vor ihren Entscheidungen über Mitnutzungsansprüche bzw. über die Ausgestaltung der vorübergehenden Mitnutzung die Gegebenheiten in der früheren Ehewohnung feststellen und auf disfeer Grundlage mit den geschiedenen Ehegatten zu Lösungen gelangen. Bereits 'die Klage sollte genaue Angaben zu den Wohnverhältnissen in der früheren Ehewohnung und konkrete Vorstellungen zur Lösung der sich aus der vorübergehenden Mitnutzung der Wohnung ergebenden Probleme enthalten. Vollstreckung der Räumungsverpflichtung Die Zahl der Vollstreckungsverfahren ist im Verhältnis zu den gerichtlichen Wohnungsregelungen im Zusammenhang mit der Ehescheidung gering. Abgesehen von den Fällen, in denen der Antrag auf Vollstreckung die freiwillige Räumung beschleunigt, sind diese Verfahren durch die Notwendigkeit gekennzeichnet, einerseits das Grundrecht auf Wohnraum zu sichern und andererseits keine zweckentfremdete Nutzung des Wohnraums zuzulassen. Das Oberste Gericht hat mit seiner Rechtsprechung Grundsätze zur Räumungsvollstreckung entwickelt, die in § 22 ff. der 3. DB zur ZPO Pfändung von Sachen und Vollstreckung sonstiger Ansprüche vom 1. Oktober 1984 (GBl. I Nr. 31 S; 373) enthalten sind, / Mit der wirksamen Zuweisung anderen Wohnraums an den Räumungspflichtigen ist eine wesentliche Voraussetzung für die Vollstreckung der Räumung gemäß § 128 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 24 Abs. 1 der 3. DB zur ZPO gegeben. Die Sekretäre achten bei der Aufnahme des Vollstreckungsantrags darauf, daß eine vom zuständigen staatlichen Organ erteilte und mit einem Rechtsmittel nicht mehr anfechtbare Wohnungszuweisung vorgelegt wird (§24 Abs. 4 der 3. DB zur ZPO). Soweit Bürger das Beschwerdeverfahren bei den örtlichen Staatsorganen nach § 37 WLVO nutzen, wird das gerichtliche Vollstrek-kungsverfahren erst nach der Entscheidung über die Beschwerde fortgefüihrt. In der Praxis hat sich eine gegenseitige Auszeichnung mit dem Ehrentitel „Verdienter Angehöriger der Nationalen Volksarmee“ Generalmajor Lothar Penndorf, Vizepräsident des Obersten Gerichts und Vorsitzender des Militärkollegiums Information zwischen dem Vollstreckungsgericht und dem für die Wohnungszuweisung zuständigen staatlichen Organ bewährt. Ein wände von Bürgern gegen die Wohnungszuweisung, insbesondere hinsichtlich der Zumutbarkeit der zugewiesenen Wohnung, führen in Einzelfällen zu einer Überprüfung durch den Sekretär des Gerichts im Rahmen einer Besichtigung. Als günstig erweist sich, wenn daran Vertreter des örtlichen Wohnraumlenkungsorgans und des Vermieters teilrtehmen. Das ermöglicht es, Festlegungen über die Beseitigung eventueller Mängel der Wohnung vor ihrem Bezug zu treffen und die Vollstreckung für diese Zeit vorläufig einzustellen bzw. den konkreten Zeitpunkt zu bestimmen, wann die Räumung der früheren Ehewohnung und der Bezug der zugewiesenen ■Wohnung erfolgen kann. Ein sachkundiges Zusammenwirken aller Beteiligten fördert die freiwillige Erfüllung der Räumungsverpflichtung. Die Räumung der Ehewohnung ist jedoch nicht nur dann möglich, wenn das zuständige staatliche Organ Wohnraum zu-- gewiesen hat. Insoweit -sind die Besonderheiten der Woh- . nungsräumung nach Ehescheidung zu beachten. Geschiedene Bürger gestalten ihre persönlichen Lebensverhältnisse neu. Sie schaffen sich durch neue Partnerbeziehungen, durch die Unterstützung Verwandter öder in sonstiger Weise eine andere Wohnmöglichkeit oder erreichen eine endgültige Klärung ihrer Wohnverhältnisse und verwirklichen damit ihr Recht auf Wohnraum außerhalb der Ehewohnung (vgl. § 24 Abs. 3 der 3. DB zur ZPO).15 Eine endgültige Klärung der Wohnverhältnisse des räumungspflichtigen Ehegatten ist z. B. im Zusammenhang mit seiner erneuten Eheschließung gegeben, wenn er in die Wohnung seines Ehegatten ziehen kann. Unter dieser Voraussetzung wäre es formal, die Räumung seiner früheren Ehewohnung von der Zuweisung von Wohnraum abhängig zu machen. Aus § 100 Abs. 3 ZGB folgt, daß er gleich seinem Ehegatten Mieter dieser Wohnung ist. Er verwirklicht nun sein Recht auf Wohnraum in der neuen Ehewohnung. Probleme hinsichtlich der dortigen Wohnverhältnisse begründen kein Recht auf weitere Nutzung der früheren Ehewohnung. Er kann wie andere Bürger die gegebenen Möglichkeiten zur Verbesserung seiner Wohnverhältnisse, z. B. durch Wohnungstausch, Ausbau der Ehewohnung oder Beantragung anderen Wohnraums, wahrnehmen.17 Ähnlich verhält es sich, wenn der räumungspflichtige geschiedene Ehegatte sich nicht nur kurzfristig in der Wohnung eines neuen Partners eingerichtet hat. Häufig ergibt sich aus der Gestaltung dieser Beziehungen, daß er auf die frühere Ehewohnung zu Wohnzwecken nicht mehr angewiesen ist und er sein Recht auf Wohnraum in der Wohnung des neuen Partners verwirklicht. Allerdings muß bei der Prüfung der Räumungsvoraussetzungen darauf geachtet werden, daß Dritten keine weitergehenden Rechte und Pflichten, als sie selbst zu übernehmen bereit waren, auferlegt werden.18 So kann z. B. das Mobiliar des Räumungspflichtigen nicht gegen den Willen eines Dritten in dessen Wohnung geräumt werden. Die Gerichte knüpfen andererseits an die bisher von Dritten übernommenen Pflichten und an die im Zusammenleben mit dem räumungspflichtigen Ehegatten praktizierten Lebensumstände an. Zutreffend werden die Voraussetzungen für die Vollstreckung der Räumungsverpflichtung bejaht, wenn z. B. eine gemeinsame Wirtschaftsführung, Freizeit- und Urlaubsgestaltung erfolgt, persönliche Sachen bzw. Haushaltsgegen-stäpde in der Wohnung des Partners untergebracht werden, sich beide gegenseitig bei Erkrankung unterstützen, die Betreuung von Kindern des Partners oder eines gemeinsamen Kindes arbeitsteilig erfolgt und sich in ähnlicher Weise eine gemeinsame Lebensführung zeigt. Derartige und weitere ähn- 15 OG, Urteile vom 21. Juni 1977 - 1 OFK 17/77 - (NJ 1977, Heft 17, S. 612), vom 23. Januar 1979 - 3 OFK 60/78 - (NJ 1979, Heft 7, S. 324). 16 OG, Urteil vom 23. Januar 1979 - 3 OFK 60,08 - (a. a. O.). 17 OG, Urteile vom 20. Februar 1979 - 3 OFK 1/79 - (NJ 1979, Heft 10, S. 464), vom 18. März 1980 - 3 OFK 2/80 - (NJ 1980, Heft T, S. 327). 18 OG, Urteil vom 23. Januar 1979 - 3 OFK 60/78 - (a. a. O.).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

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