Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 217

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 217 (NJ DDR 1989, S. 217); Neue Justiz 5/89 217 worden, und die Räumung des Verklagten in eine andere, den bisher genutzten Räumlichkeiten nicht entsprechende Wohnung sei nicht vollstreckbar, weil das Bezirksgericht die Vollstreckung in eine kleinere Wohnung für nicht zulässig erklärt habe. Der Rat der Gemeinde M. habe nachträglich erklärt, daß dem Verklagten nach Wohnraumlenkungsbestimmungen keine Räumlichkeiten entsprechend den in der Einigung vereinbarten Kriterien zur Verfügung gestellt werden könnten. Da die Einigung einen Vertrag darstelle und sich somit die Umstände nach Abschluß so verändert hätten, daß den Klägern die Erfüllung nicht mehr zuzumuten wäre, sei eine Änderung der Einigung nach § 78 ZGB möglich und unerläßlich. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu im wesentlichen vorgetragen: Die Abänderung einer rechtskräftigen gerichtlichen Einigung sei nicht möglich. Im übrigen sei diese vollstreckungsfähig. Man habe ihm nur, trotz der vorherigen zeitlichen Zusagen des Rates der Gemeinde M., noch keine den Modalitäten der Einigung entsprechende Wohnung angeboten. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Eine gerichtliche Änderung des Inhalts der Einigung vom 5. Mai 1986 sei nicht möglich, weil diese im überwiegenden Maße den Charakter einer gerichtlichen Entscheidung und nicht den einer vertraglichen Vereinbarung trage. Eine Vertragsänderung nach § 78 ZGB sei deshalb rechtlich nicht zulässig. Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Der Rechtsauffassung des Kreisgerichts, eine Abänderung der gerichtlichen Einigung vom 5. Mai 1986 nach § 78 ZGB sei nicht zulässig, kann in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden. Entsprechend dem Rechtscharakter der freiwilligen Übereinkunft der Prozeßparteien, die das Klageverfahren verbindlich beendete, ist der generelle Ausschluß der Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen des ZGB über Verträge nicht gerechtfertigt. Diese vor Gericht abgeschlossene Einigung ist als Rechtsgeschäft zu, beurteilen. Nach dem Kriterium der eigenverantwortlichen Wahrnehmung von zivilrechtlichen Befugnissen in Gestalt des Abschlusses derartiger Vereinbarungen vor Gericht wird die gerichtliche Einigung insoweit einem notariell beurkundeten Vertrag gleichgestellt (vgl. G. Janke, „Anfechtung gerichtlicher Einigungen nach §70 ZGB“, NJ 1981, Heft 6, S. 270 ff.). Unabhängig von den in der Rechtsprechung und Rechtswissenschaft zu den gesetzlichen Voraussetzungen für die Anfechtung einer gerichtlichen Einigung vertretenen unterschiedlichen Auffassungen (vgl. H. Kellner in NJ 1979, Heft 8, S. 370; H. Walpert/G. Schmidt in NJ 1980, Heft 6, S. 266 f.) ist damit eine Änderung oder Aufhebung vertraglicher Vereinbarungen gemäß § 77 ff. ZGB, die von den Prozeßparteien in einem Verfahren oder außerhalb eines Verfahrens vor Gericht zu Protokoll gegeben wurden und einen Rechtskonflikt lösen oder beenden, möglich. Eine gerichtliche Einigung darf durch das Gericht aber nur dann inhaltlich abgeändert werden, wenn entsprechende schwerwiegende Gründe vorliegen, die den gesetzlichen Voraussetzungen des § 78 ZGB entsprechen, aus denen die Erfüllung des Vertrags einer der Prozeßparteien nicht mehr zugemutet werden kann. Unter Beachtung der dabei anzulegenden strengen Maßstäbe an die Erfüllbarkeit der eingegangenen Verpflichtungen ist entgegen der Auffassung der Kläger das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen für eine gerichtliche Änderung der Einigung vom 5. Mai 1986 zu verneinen: Zum einen ist die Vollstreckbarkeit der abgeschlossenen Einigung nach wie vor vollinhaltlich gegeben. Zum anderen ist daraus, daß abweichend von den Zusagen die Ersatzwohnraumversorgung des Verklagten zeitlich noch nicht realisiert werden konnte, nicht abzuleiten, daß den Klägern eine Erfüllung der Einigung nicht mehr zuzumuten ist, zumal sie nach wie vor anstreben, daß das Mietverhältnis mit dem Verklagten beendet wird und er die Wohnung räumt. Auf Grund der Wohnraumsituation in der Gemeinde M. ist es durchaus zu vertreten, daß diese ursprünglich vorgesehene Zeit überschritten wird. Das ist beiden Prozeßparteien unter den gegebenen Umständen gegenwärtig zumutbar. (Wird ausgeführt.) Darüber hinaus ist von der Stellungnahme des zuständigen örtlichen Staatsorgans auszugehen, nach der der Rat der Gemeinde M. angehalten ist, den Verklagten entsprechend dem Inhalt der gerichtlichen Einigung mit Ersatzwohnraum zu versorgen. Die Lösung des Wohnungsproblems der Prozeßparteien wird nunmehr durch die zuständigen Wohnraumlenkungsorgane entsprechend der verbindlich bleibenden gerichtlichen Einigung zu erfolgen haben. Aus diesen Gründen hat das Kreisgericht mit der Abweisung der Klage im Ergebnis richtig entschieden. §§ 172 Abs. 1 Ziff. 5, 52 Abs. 2 ZPO. Der Gebührenwert für einen Garantieanspruch ist grundsätzlich unabhängig von der Art des Anspruchs nach dessen Wert zu berechnen, der sich am Interesse beinißt, als Äquivalent für den Kaufpreis eine mangelfreie Ware zu erhalten. Läßt sich der dem Mangel entsprechende Betrag und damit die Höhe des Anspruchs nicht exakt ermitteln, ist der Gebührenwert zu schätzen. BG Erfurt, Beschluß vom 22. April 1988 - BZR 53/88. Der Kläger hat Garantieansprüche geltend gemacht und beantragt, den Verklagten zu verurteilen, an ihn gegen Rücknahme des Pkw „Wartburg 353 S“ ein Fahrzeug gleichen Typs zu übergeben. Der Verklagte hat nach Klageerhebung den Garantieanspruch des Klägers anerkannt und sich zur Ersatzlieferung verpflichtet. Daraufhin hat der Kläger seine Klage zurückgenommen. Das Kreisgericht hat mit Beschluß die Kosten des Verfahrens dem Verklagten auferlegt und den Gebührenwert auf 4 000 M festgesetzt. Gegen die. Festsetzung des Gebührenwertes hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers im eigenen Namen Beschwerde eingelegt und beantragt, den Gebührenwert auf 22 000 M festzusetzen. Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen: Der geltend gemachte Garantieanspruch sei auf die Übergabe eines neuen Pkw gerichtet gewesen und vom Verklagten anerkannt worden. Damit sei der Gebührenwert nach dem Wert des Pkw zu berechnen, der 22 000 M betrage. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Das Kreisgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Festsetzung des Gebührenwertes bei einer Klage wegen Durchsetzung von Garantieansprüchen nach § 172 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO zu erfolgen hat. Dabei ist der Wert des Anspruchs maßgeblich, der sich an dem Interesse bemißt, als Äquivalent für den Kaufpreis eine mangelfreie Ware zu erhalten. Es ist grundsätzlich von untergeordneter Bedeutung, welche Art Garantieanspruch (Nachbesserung, Ersatzlieferung, Preisminderung oder Preisrückzahlung) mit dem Klageantrag gefordert wird. Auch bei einem Anspruch auf Ersatzlieferung oder auf Preisrückzahlung ist nicht vom vollen Wert des Kaufgegenstandes auszugehen, sondern von einem im wesentlichen den Kosten für die Behebung des Mangels entsprechenden Betrag. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Kreisgericht den Gebührenwert für den Garantieanspruch des Klägers, dessen Höhe sich nicht exakt ermitteln läßt, in Anwendung des § 52 Abs. 2 ZPO auf 4 000 M geschätzt hat (vgl. OG, Urteil vom 27. Februar 1979 2 OZK 3/79 [OG-Informationen 1979, Nr. 4, S. 61]; ZPO-Kommentar, Berlin 1987, Anm. 1.5.4. zu § 172 [S. 269]). Aus diesen Gründen war die Beschwerde abzuweisen. Strafrecht §§ 40 Abs. 1, 112 StGB. Strafzumessung bei Straftaten gegen Leben und Gesundheit (hier: Anwendung der höchsten zeitigen Freiheitsstrafe bei Mord). OG, Urteil vom 3. November 1988 5 OSK 5/88. Am Tattag hatte der Angeklagte bis gegen 22 Uhr in einer Gaststätte 6 bis 7 Glas Bier und 5 doppelte „Campa“ getrun-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

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