Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 216

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 216 (NJ DDR 1989, S. 216); 216 Neue Justiz 5/89 im Gegensatz zur Auffassung des Klägers nicht nur um die Realisierung eines Teils der erfindungswesentlichen Merkmale, was keine Patentbenutzung darstellen würde (vgl. OG, Urteil vom 25. November 1975 2 UzP 2/75 zitiert in: NJ 1982, Heft 2, S. 59 ff. [S. 61]), sondern um die Benutzung der Erfindung insgesamt, und zwar teils in identischer, teils in äquivalenter Form. Zu diesem Ergebnis ist bereits die Schlichtungsstelle des Amtes für Erfindungs- und Patentwesen in ihrem Einigungsvorschlag gelangt, so daß auf die Berufung des Verklagten die gegenteilige Entscheidung des Bezirksgerichts aufzuheben und die gegen den Einigungsvorschlag gerichtete Klage (§ 28 Abs. 1 und 3 PatG) gemäß § 156 Abs. 1 ZPO abzuweisen war. Es entspricht wovon das Bezirksgericht zutreffend ausgegangen ist ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichts, Feststellungsklagen gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO i. V. m. § 10 Abs. 1 Buchst, a PatG über die Benutzung von Wirtschaftspatenten zuzulassen, wenn die Prozeßparteien übereinstimmend erklären, sich bei Feststellung der Benutzung über die Höhe der Vergütung einigen zu können (vgl. OG, Urteil vom 13. März 1987 1 OPB 1/87 [a. a. O.} un,d die dort genannten weiteren Entscheidungen). § 321 Abs. 1 und 2 ZGB; § 174 Abs. 1 und 2 ZPO. Einem Grundstückseigentümer kann das Recht auf gerichtliche Klärung, ob eine dauernde Mitbenutzung seines Grundstücks im Interesse der ordnungsgemäßen Nutzung des Nachbargrundstücks erforderlich ist, nicht verwehrt werden. Nimmt er dieses Recht wahr, hat er in der Regel selbst dann nicht die gesamten Verfahrenskosten zu tragen, wenn er die unterliegende Prozeßpartei ist. OG, Urteil vom 27. Mai 1988 - 2 OZK 11/88. Der Kläger ist Eigentümer eines Erholungsgrundstücks. Am Hang oberhalb dieses Grundstücks liegt das Erholungsgrundstück der Verklagten. Der Kläger hat mit seiner Klage gefordert, die Verklagten zu verpflichten, die ohne sein Einverständnis über sein Grundstück auf einer Länge von ca. 50 m verlegte Wasserleitung zu entfernen. Die Verklagten haben Klageabweisung und Verurteilung des Klägers zur Einräumung eines Mitbenutzungsrechts an seinem Grundstück zur Erhaltung und Betreibung einer Wasserleitung beantragt. Sie haben vorgetragen, bei Verlegung der Leitung seien sie von einer mündlich erteilten Zustimmung des Klägers ausgegangen. Sie seien auf die Mitbenutzung des Grundstücks des Klägers zur Wasserversorgung ihres Erholungsgrundstücks angewiesen. Das Kreisgericht hat die Verklagten verurteilt, die installierte Wasserleitung vom Grundstück des Klägers zu entfernen, und ihren Gegenantrag abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens sind den Verklagten auferlegt worden. Auf die Berufung der Verklagten hat das Bezirksgericht unter Aufhebung des Urteils des Kreisgerichts die Klage abgewiesen sowie auf den Antrag der Verklagten den Kläger verurteilt, den Verklagten ein Mitbenutzungsrecht an seinem Grundstück zur Erhaltung und Betreibung der Wasserleitung zu gewähren. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat es nach § 174 Abs. 1 Satz 1 ZPO dem Kläger auferlegt. Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung : Das Bezirksgericht hat die Umstände des Konflikts zwischen den Prozeßparteien entgegen der sich aus § 174 Abs. 2 ZPO ergebenden Verpflichtung bei der Kostenentscheidung nicht in dem erforderlichen Umfang berücksichtigt. Die Verklagten hatten nach den vom Bezirksgericht getroffenen Feststellungen die Mitbenutzung des Grundstücks des Klägers bereits zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen, zu dem weder eine wirksame Vereinbarung mit dem Kläger gemäß § 321 Abs. 1 ZGB zustande gekommen noch eine gerichtliche Entscheidung über die Berechtigung der von ihnen geforderten Mitbenutzung gemäß § 321 Abs. 2 ZGB getroffen worden war. Um eine eindeutige zivilrechtliche Klärung ihres Vorhabens vor Durchführung der Arbeiten haben sie sich nicht bemüht, da sie die Auffassung vertraten, mit den beiden unmittelbar vor Beginn der Arbeiten zur Ver- legung der Wasserleitung geführten Telefonaten sei die Angelegenheit in ihrem Sinne geregelt worden. Diese Auffassung war jedoch unzutreffend, zumal die Verklagten den Kläger nicht einmal über den Zeitpunkt des Beginns und den Umfang der geplanten Arbeiten sowie die Einzelheiten des Trassenverlaufes informiert hatten, was zur Wahrung seiner Rechte erforderlich gewesen wäre. Bei dieser durch das Verhalten der Verklagten geschaffenen Situation sowie angesichts der vom Kläger erhobenen Bedenken wegen möglicher Schäden, von ihm beabsichtigter Baumaßnahmen und der bisherigen anderen Regelung der Wasserversorgung für das Grundstück der Verklagten hat Anlaß für die Klage auf Beseitigung der Wasserleitung bestanden. Erst im Ergebnis der Beweiserhebung des Bezirksgerichts durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Beiziehung einer gutachterlichen Stellungnahme zu den Voraussetzungen der Wasserversorgung auf dem Grundstück der Verklagten ist eine gerichtliche Klärung gemäß § 321 Abs. 2 ZGB erfolgt. Ohnehin kann einem Grundstückseigentümer, der eine dauernde Mitbenutzung seines Grundstücks dulden soll, das Recht auf gerichtliche Klärung, ob diese Mitbenutzung im Interesse der ordnungsgemäßen Nutzung des Nachbargrundstücks erforderlich ist, nicht verwehrt werden. In der Regel wird in solchen Fällen, ähnlich wie bei Entscheidungen darüber, ob ein Überbau zu beseitigen ist, davon auszugehen sein, daß dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks selbst dann, wenn er mit seinen Anträgen nicht durchdringt, nicht die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Auf den Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts war daher das Urteil des Bezirksgerichts hinsichtlich der Kostenentscheidung wegen Verletzung von § 174 Abs. 2 ZPO aufzuheben. Da der Sachverhalt geklärt und lediglich rechtlich anders zu beurteilen ist, konnte der Senat abschließend entscheiden. Nach § 174 Abs. 2 ZPO war von der grundsätzlichen Regelung des § 174 Abs. 1 ZPO, wonach der unterliegenden Prozeßpartei die Kosten aufzuerlegen sind, abzuweichen. Da die Verklagten durch ihr eigenmächtiges Verhalten zur Klage Anlaß gegeben hatten, der Kläger bereits deshalb berechtigt die gerichtliche Klärung angestrebt hat und darüber hinaus die Verklagten die durch die nachbarrechtliche Regelung Begünstigten sind, waren ihnen die Verfahrenskosten zu drei Vierteln aufzuerlegen. § 46 ZPO; § 77 ff. ZGB. Eine vertragliche Vereinbarung, die von den Prozeßparteien in einem Verfahren oder außerhalb eines Verfahrens vor Gericht zu Protokoll gegeben wurde und einen Rechtskonflikt löst oder beendet, kann gemäß § 77 ff. ZGB geändert oder aufgehoben werden. Die Änderung oder Aufhebung einer solchen gerichtlichen Einigung durch das Gericht setzt schwerwiegende Gründe voraus, aus denen einer der Prozeßparteien die Erfüllung der vertraglichen Vereinbarung nicht mehr zuzumuten ist. BG Leipzig, Urteil vom 6. September 1988 5 BZB 159/88. Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks in M., in dem der Verklagte als Mieter wohnt. Im Vorprozeß hatten die Kläger Eigenbedarf an der Wohnung des Verklagten geltend gemacht. Zur Beendigung des Verfahrens haben die Prozeßparteien am 5. Mai 1986 eine gerichtliche Einigung geschlossen, nach der das Mietrechtsverhältnis bezüglich der Wohnung des Verklagten aufgehoben wurde und der Verklagte sich verpflichtete, diese Wohnung zu räumen, „wenn ihm eine Wohnung mit gleicher Anzahl der Wohnräume Ausstattung und ungefähr gleicher Größe der Wohnräume zur Verfügung gestellt wird “. Mit der Klage haben die Kläger beantragt, die Einigung dahingehend gerichtlich zu ändern, daß der zitierte Teil gestrichen wird. Zur Begründung haben sie vorgetragen: Diese Einigung sei nicht vollstreckungsfähig. Der Vertreter des Rates der Gemeinde M. habe im Verhandlungstermin vom 5. Mai 1986 die Zusicherung gegeben, daß dem Verklagten im Falle des Obsiegens der Kläger gleichwertiger Wohnraum mit der gleichen Raumzahl und Ausstattung zugewiesen werden könne. Diese Zusicherung sei aber nicht aufrechterhalten;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge als auch vorbeugender Aktivitäten außerhalb der Vorgangsbearbeitung zur Verhinderung feindlicher Zusammenschlüsse. Hauptkräfte der Durchführung der sind die. Die setzt operativ bedeutsame Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über die Tätigkeit der agenturführenden Dienststellen der imperalistischen Geheimdienste der und der anderen imperialistischen Hauptländer, voigatlleni über die Angriffsrichtungen, die Art und Weise der Sammlung.

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