Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 214

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 214 (NJ DDR 1989, S. 214); 214 Neue Justiz 5/89 recht geltend gemacht, ist es angebracht, den Inhalt der münd- geben, dem Verklagten auf Antrag das Alleineigentum an liehen Verhandlung insoweit in das Protokoll aufzunehmen. dem Grundstück zu übertragen, falls sich bestätigen sollte, OG, Urteil vom 9. Februar 1989 - OFK 1/89. daß auf seiten der Klägerin kein Nutzungsbedürfnis vorliegt. Im Verfahren wegen Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums hat das Kreisgericht der Klägerin das Alleineigentum an dem Grundstück in F. übertragen. Im Eheverfahren hatte Übereinstimmung darüber bestanden, daß die Klägerin im Hinblick darauf, daß sie das Erziehungsrecht für die beiden Kinder ausübt, die dort gelegene Ehewohnung behalten soll. Der Verklagte hatte Klageabweisung beantragt. Hilfsweise hatte er die Teilung des Grundstücks begehrt. Die Teilung des Grundstücks hat der Verklagte auch mit seiner Berufung angestrebt. Zur Begründung hat er dargelegt: Er benötige ein auf dem Grundstück vorhandenes Stallgebäude für seinen selbständigen Taxibetrieb. Dort befänden sich die Garage und die Werkstatt. Die angrenzende Ackerfläche beanspruche er, um sich Wohnraum zu schaffen. Die Klägerin wolle ohnehin nicht auf dem Grundstück wohnen bleiben. Sie habe bereits Verbindung zu einem am Kauf des Grundstücks interessierten Bürger aufgenommen. Die Klägerin hat beantragt, die Berufung abzuweisen. Zu der vom Verklagten behaupteten Verkaufsabsicht hat sie dargelegt, es sei richtig, daß sich jemand für das Haus interessiert habe, jedoch komme ein Verkauf des Hauses für sie nicht in Frage. Das Bezirksgericht hat die Berufung-abgewiesen. Es ist u. a. davon ausgegangen, daß sich eine Verkaufsabsicht der Klägerin nicht bestätigt habe. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsanträg des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Urteil des Bezirksgerichts verletzt § 39 FGB und § 2 Abs. 3 ZPO. Das Kreisgericht und das Bezirksgericht sind in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichts zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß bei einem Nutzungsbedürfnis der Klägerin an dem Eigenheim die Interessen der Kinder besondere Bedeutung für die Übertragung des Alleineigentums hatten. Das Oberste Gericht hat in seiner Rechtsprechung jedoch auch darauf hingewiesen, daß im Fall der Ehescheidung und der Aufhebung des gemeinschaftlichen Eigentums die besondere Interessenlage des Ehegatten, der nicht das Alleineigentum am Grundstück erhält, nicht übersehen werden darf (vgl. OG, Urteile vom 12. Februar 1985 3 OFK 13/84 [NJ 1985, Heft 7, S. 294], vom 2. September 1980 - 3 OFK 19/80 -[NJ 1981, Heft 3, S. 137] und vom 28. Mai 1987 - OFK 13/87 -[NJ 1987, Heft 9, S. 382]). Seine Interessen können erfordern, ihm durch eine gerichtliche Einigung oder Entscheidung an dem Grundstück (bzw. Eigenheim) auf der Grundlage von § 306 ZGB ein Vorkaufsrecht zu sichern. Auf diese rechtlichen Möglichkeiten hat das Gericht die Prozeßparteien im Verfahren wegen Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichenfalls hinzuweisen. Die Klarstellung, daß ein Vorkaufsrecht den Grundstückseigentümer verpflichtet, das Grundstück bei einem beabsichtigten Verkauf zuerst dem vorkaufsberechtigten geschiedenen Ehegatten zum Kauf anzubieten, hat im Verfahren wesentliche Bedeutung. Wird ein diesbezüglicher gerichtlicher Hinweis nicht befolgt und kein Vorkaufsrecht begehrt, ist es angebracht, den Inhalt der mündlichen Verhandlung insoweit in das Protokoll aufzunehmen (vgl. ZPO-Kommentar, Berlin 1987, Anm. 1.3. zu § 69 [S. 119]). Nach dem Inhalt der Protokolle über die mündliche Verhandlung vor dem Bezirksgericht ist davon auszugehen, daß der Antragstellung und der Erklärung des Verklagten „Hilfsanträge stelle ich nicht“ kein Hinweis des Gerichts auf Antragsmöglichkeiten zum Vorkaufsrecht zugrunde lag. Unabhängig von den bisherigen Ausführungen ist für das weitere Verfahren darauf hinzuweisen, daß der Verklagte mit seiner Kassationsanregung Briefe der Klägerin vorgelegt hat, in denen sie ihm bereits einen Monat nach Rechtskraft der Entscheidung mitteilte, das Grundstück im Zusammenhang mit einem Wechsel ihres Wohnsitzes veräußern zu wollen. Im Zusammenhang mit der beantragten Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts könnte sich die Möglichkeit er- §§ 150 Abs. 1,157 Abs. 2 ZPO. 1. Eine Verkürzung der gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel-frist in Verbindung mit der Erteilung der Auflage, die Berufung zu ergänzen, ist nicht zulässig. 2. Die Bestimmung des § 157 Abs. 2 ZPO, wonach die Berufung wegen nicht fristgemäßer Ergänzung der Berufungsschrift als unzulässig abgewiesen werden kann, schließt nicht aus, daß zur Wahrung der Rechte der Prozeßparteien eine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung ergeht. OG, Urteil vom 9. Februar 1989 OFK 3/89. Das Kreisgericht hat der Verklagten das Erziehungsrecht für das am 8. Juni 1987 außerhalb der Ehe geborene Kind S. entzogen und sie zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Das Urteil wurde der Verklagten am 19. Mai 1988 zugestellt. Bereits mit Schreiben vom 5. April 1988 hat die Verklagte gegen das Urteil Berufung eingelegt und mitgeteilt, daß sie. sich ab 11. April 1988 zur stationären Behandlung im Krankenhaus befinden werde. Das Bezirksgericht hat die Verklagte mit Schreiben vom 12. Mai 1988 aufgefordert, ihre Berufung innerhalb von 14 Tagen durch konkrete Anträge sowie eine Begründung zu ergänzen. Die Zustellung dieses Schreibens erfolgte am 16. Mai 1988 unter der Wohnanschrift der Verklagten durch Einwurf in den Hausbriefkasten. Dem Bezirksgericht ist die geforderte Ergänzung nicht zugegangen. Durch Beschluß vom 8. Juni 1988 hat das Bezirksgericht die Berufung der Verklagten unter Hinweis auf den Fristablauf für die Ergänzung der Berufung als unzulässig abgewiesen. Gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Der Beschluß des Bezirksgerichts verletzt §§ 2 Abs. 2, 150 Abs. 1, 157 Abs. 2 ZPO. Das Bezirksgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß eine Prozeßpartei, die eine Berufung ohne konkrete Anträge und Begründung eingelegt hat, aufzufordern ist, diese zu ergänzen (vgl. OG, Urteil vom 17. November 1981 - 3 OFK 37/81 - NJ 1982, Heft 4, S. 183). Durch die Anträge und die Begründung des Rechtsmittels werden der Umfang und der Inhalt der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht bestimmt. Zugleich wird damit dem Berufungskläger Gelegenheit gegeben, über die Rechtsmittelfrist hinaus sein Anliegen schlüssig und dem Gesetz entsprechend darzulegen. Mit der Aufforderung zur Berufungsergänzung werden die Rechte der Prozeßpartei gewahrt. Eine Verkürzung der gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelfrist durch eine Fristsetzung in Verbindung mit der Erteilung einer Auflage ist nicht zulässig. Im vorliegenden Fall hätte das Bezirksgericht beachten müssen, daß infolge der Zustellung des Urteils des Kreisgerichts an die Verklagte am 19. Mai 1988 die Berufungsfrist um 24 Uhr des 2. Juni 1980 endete (§ 150 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 471 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Es war somit unrichtig, die Berufung als unzulässig abzuweisen. Soweit das Bezirksgericht die Verklagte zur Ergänzung der Berufung beauflagt hat, wäre vor allem folgendes zu beachten gewesen: Die Verklagte hat mit ihrer Berufung darauf hingewiesen, daß sie sich ab 11. April 1988 zur stationären Behandlung im Krankenhaus befinden werde. Im Hinblick auf ihre im Verfahren wiederholt vom Kläger dargelegte psychische Beeinträchtigung konnte nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß sie für die Dauer ihrer Abwesenheit für ihre rechtliche Vertretung, z. B. die Entgegennahme von Gerichtspost bzw. die Einhaltung bestimmter Termine in Verbindung mit dem anhängigen Verfahren, Sorge trägt Es wäre daher vor allem auch unter Beachtung der Tragweite der zu treffenden Entscheidung unerläßlich gewesen, zur Wahrung der Rechte der Verklagten die vom Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten für ihre Mitwirkung auszuschöpfen. So hätte das Bezirksgericht zunächst beachten müssen, daß eine Frist;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

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