Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 213

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 213 (NJ DDR 1989, S. 213); Neue Justiz 5/89 213 Verklagten gegen die Forderungen der Kläger werden deren tatsächliche Arbeitsaufgaben festzustellen und in einer Anforderungsstudie mit den geltenden Eingruppierungsunterlagen zu vergleichen sein. Das Kreisgericht wird zur Erhöhung seiner Sachkunde hinsichtlich der Arbeitsanforderungen einen Sachverständigen zu beauftragen haben. Außerdem werden den Klägern Hinweise zur sachdienlichen Antragstellung zu geben sein. §§ 261, 109 AGB. Hat ein Werktätiger durch schuldhaft verursachten Ausschuß dem Betrieb einen Schaden zugefügt, ist neben der Minderung der Lohnprämie die Anwendung der materiellen Verantwortlichkeit zulässig. BG Rostock, Urteil vom 28. September 1987 BAB 44/87. Der Verklagte ist beim Kläger als Dreher beschäftigt. In zwei Monaten verursachte er bei der Anfertigung eines Lager- und eines Kupplungsflansches Ausschuß. Dadurch fügte er dem Kläger einen Schaden in Höhe von insgesamt 5 730,17 M zu. Die für die Arbeit verwandten Werkstücke hatten einen Materialwert von 6 218,42 M und erbrachten nach der Bearbeitung durch den Verklagten nur noch einen Schrotterlös von 488,25 M. Auf Antrag des Klägers verpflichtete die Konfliktkommission den Verklagten, Schadenersatz in Höhe von 150 M zu zahlen. Auf den Einspruch des Staatsanwalts hat das Kreisgericht den Beschluß der Konfliktkommission aufgehoben und den Antrag auf Durchsetzung der materiellen Verantwortlichkeit als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Staatsanwalt Protest eingelegt und beantragt, den Beschluß der Konfliktkommission sowie das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und den Verklagten zu verurteilen, an den Kläger Schadenersatz in Höhe eines Tariflohnes zu zahlen. Der Protest hatte Erfolg. Aus der Begründung: Dem Kläger entstand ein Schaden i. S. des § 261 Abs. 1 AGB, weil der Verklagte seine sich aus § 80 Abs. 1 AGB ergebenden Pflichten, Qualitätsarbeit zu leisten und das sozialistische Eigentum vor Beschädigung zu schützen, verletzt hat. Er handelte fahrlässig gemäß § 252 Abs. 3 AGB und zwar aus mangelnder Sorgfalt in bezug auf die Arbeitspflichtverletzung und die Verursachung des Schadens. Bei Konzentration und Aufmerksamkeit hätte der Verklagte die Möglichkeit zum pflichtgemäßen Verhalten und zur Verhütung des Schadens gehabt. Nach § 260 Abs. 1 AGB ist der Verklagte somit verpflichtet, dem Betrieb den Schaden zu ersetzen. Da er den Schaden fahrlässig herbeiführte, hat er Schadenersatz bis zur Höhe des monatlichen Tariflohns zu leisten, den er zum Zeitpunkt des Schadenseintritts hatte (§261 Abs. 2 AGB). Bei der Höhe des verursachten Schadens war es nicht gerechtfertigt, unter Anwendung des § 253 AGB den Verklagten nur zu einer Zahlung von 150 M zu verpflichten, wie es die Konfliktkommission beschloß. Das Kreisgericht hatte festgestellt, daß dem Verklagten wegen der Ausschußarbeit die Mehrlohnprämie in den beiden Monaten auf 40 Prozent reduziert wurde. Diese betriebliche Entscheidung beruht auf § 109 AGB, wonach sich Ausschußarbeit auf die Höhe des vom Werktätigen erarbeiteten Lohnes auswirkt. Nicht zuzustimmen ist der Rechtsauffassung des Kreisgerichts, daß neben der Reduzierung der Mehrlohnprämie für den durch die Ausschußarbeit entstandenen Schaden kein Raum mehr für die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit sei. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, schließt die Differenzierung des Lohnes nach der Qualität des Arbeitsergebnisses (§ 109 AGB) die Anwendung der materiellen Verantwortlichkeit des Werktätigen nicht aus. Beide arbeitsrechtlichen Maßnahmen sind nebeneinander zulässig und möglich. Davon ausgehend und in Übereinstimmung mit dem Standpunkt des Vertreters der Gewerkschaft waren auf den Protest des Staatsanwalts der Beschluß der Konfliktkommission und das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und der Verklagte antragsgemäß zur Schadenersatzleistung zu verurteilen. § 25 Abs. 3 und 4 ZPO; § 2 der 1. DB zur ZPO. Zbr örtlichen Zuständigkeit des Kreisgerichts in Arbeitsrechtssachen (hier: für eine Klage auf Schadenersatz aus einem Arbeitsunfall), wenn der Werktätige inzwischen aus dem Betrieb ausgeschieden ist und ein Studium an einem anderen Ort aufgenommen hat. BG Erfurt, Beschluß vom 18. Februar 1988 BAR 4/88. Der Kläger war im verklagten Betrieb beschäftigt, bevor er in W. ein Studium aufnahm. Unter Bezugnahme auf § 25 Abs. 3 ZPO reichte er beim Kreisgericht W. Klage ein, mit der er Schadenersatz aus einem Arbeitsunfall gegenüber dem Verklagten geltend macht. Mit der Klageerwiderung hat der Betrieb den Antrag gestellt, die Sache an seine Konfliktkommission abzugeben. Das Kreisgericht hat sich gemäß § 25 Abs. 3 und 4 ZPO i. V. m. § 2 der 1. DB zur ZPO durch Beschluß für zuständig erklärt. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Verklagten, mit der er beantragt, die Sache an die Konfliktkommission abzugeben. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Der Senat hatte zu prüfen, ob der Verklagte mit seiner Beschwerde berechtigt beantragen kann, die Sache an die Konfliktkommission abzugeben. Das ist zu verneinen. Durch den Beschluß des Kreisgerichts, mit dem es sich für zuständig erklärte, wurde der Antrag des Verklagten, die Sache an die Konfliktkommission abzugeben, abgelehnt. Das Gesetz räumt der verklagten Prozeßpartei in diesem Fall kein Recht ein, die Abgabe zu erzwingen. Der Verklagte kann insoweit auch keinen Einwand i. S. des § 27 ZPO erheben. Er könnte allenfalls mit Hinweis auf § 31 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO verlangen, die Klage durch Beschluß als unzulässig abzuweisen. Aus den dargelegten Gründen kann dem nunmehr im Beschwerdeverfahren wiederholten Antrag nicht entsprochen werden. Demgegenüber hat der Kläger gemäß § 25 Abs. 2 und 3 ZPO die Möglichkeit zu beantragen, daß sich das angerufene Gericht für zuständig erklärt. Einen solchen Antrag hat der Kläger ausschließlich auf § 25 Abs. 3 ZPO gestützt gestellt und das schon bei Klageeinreichung zu erkennen gegeben. Die Beschwerde des Verklagten hätte deshalb auf die Aufhebung des diesem Antrag entsprechenden Beschlusses des Kreisgerichts und Abweisung des Antrags des Klägers zielen müssen. In diesem Sinne wurde die Beschwerde im weiteren geprüft. Unstreitig ist, daß der Kläger aus dem Betrieb ausschied und in seinem Studienort W. einen Nebenwohnsitz begründet hat. Abhängig vom geltend gemachten Anspruch hier Schadenersatz aus Arbeitsunfall vermag der Werktätige seine Interessen beim Kreisgericht W. bedingt durch seinen Studienaufenthalt leichter wahrzunehmen. Das stellt der Verklagte nicht in Abrede, sondern er rügt und das zu Recht , daß sich das Kreisgericht nicht damit auseinandergesetzt hat, ob durch die Einreichung der Klage beim Kreisgericht W. die Aufklärung des Sachverhalts wesentlich erschwert würde. Die Prüfung dieser Frage durch den Senat ergab, daß das weder durch ggf. beizuziehende Auskünfte noch durch die eventuell notwendige Mitwirkung eines Sachverständigen am Verfahren der Fall ist. (Wird ausgeführt.) Da sich auch aus den übrigen Darlegungen des Verklagten keine Anhaltspunkte füt eine wesentlich erschwerte Sachaufklärung ableiten lassen, war die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Familien recht § § 39 FGB; § 306 ZGB; § 2 Abs. 3 ZPO. Im Verfahren wegen Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums, zu dem ein Grundstück gehört, hat das Gericht erforderlichenfalls die Prozeßparteien auf die Möglichkeit einer gerichtlichen Einigung oder Entscheidung über ein Vorkaufsrecht gemäß § 306 ZGB hinzuweisen. Wird ein diesbezüglicher gerichtlicher Hinweis nicht befolgt und kein Vorkaufs-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen XIV; Unterstützung der Leiter der Abteilungen bei der Durchführung der Aufgaben des Strafverfahrens im Rahmen ihres politisch-operativen Zusammenwirkens mit dem zuständigen Staatsanwalt Gericht zur Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Effektivität der Transporte; Die auf dem Parteitag der formulierten Aufgabenstellung für Staatssicherheit Überraschungen durch den Gegner auszusohließen und seine subversiven Angriffe gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen des sozialistischen Staates zu durchkreuzen und die Wirtschafts- und Sozialpolitik der Partei zu unterstützen, bekräftigte der Generalsekretär des der Genosse Erich Honecker auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung vorzustoßen. Im Ergebnis von solche Maßnahmen festzulegen und durchzusetzen, die zu wirksamen Veränderungen der Situation beitragen. Wie ich bereits auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage mit der Bearbeitung der Ermittlungsverfahren wirksam beizutragen, die Gesamtaufgaben Staatssicherheit sowie gesamtgesellschaftliche Aufgaben zu lösen. Die Durchsetzung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in jedein Ermit tlungsver fahren und durch jeden Untersuchungsführer. Die bereits begründete Notwendigkeit der ständigen Erhöhung der Verantwortung der Linie zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit sind jedoch zugleich wesentliche Grundlage für die weitere Qualifizierung der Vorkommnisuntersuchung der Linie Untersuchung.

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