Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 213

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 213 (NJ DDR 1989, S. 213); Neue Justiz 5/89 213 Verklagten gegen die Forderungen der Kläger werden deren tatsächliche Arbeitsaufgaben festzustellen und in einer Anforderungsstudie mit den geltenden Eingruppierungsunterlagen zu vergleichen sein. Das Kreisgericht wird zur Erhöhung seiner Sachkunde hinsichtlich der Arbeitsanforderungen einen Sachverständigen zu beauftragen haben. Außerdem werden den Klägern Hinweise zur sachdienlichen Antragstellung zu geben sein. §§ 261, 109 AGB. Hat ein Werktätiger durch schuldhaft verursachten Ausschuß dem Betrieb einen Schaden zugefügt, ist neben der Minderung der Lohnprämie die Anwendung der materiellen Verantwortlichkeit zulässig. BG Rostock, Urteil vom 28. September 1987 BAB 44/87. Der Verklagte ist beim Kläger als Dreher beschäftigt. In zwei Monaten verursachte er bei der Anfertigung eines Lager- und eines Kupplungsflansches Ausschuß. Dadurch fügte er dem Kläger einen Schaden in Höhe von insgesamt 5 730,17 M zu. Die für die Arbeit verwandten Werkstücke hatten einen Materialwert von 6 218,42 M und erbrachten nach der Bearbeitung durch den Verklagten nur noch einen Schrotterlös von 488,25 M. Auf Antrag des Klägers verpflichtete die Konfliktkommission den Verklagten, Schadenersatz in Höhe von 150 M zu zahlen. Auf den Einspruch des Staatsanwalts hat das Kreisgericht den Beschluß der Konfliktkommission aufgehoben und den Antrag auf Durchsetzung der materiellen Verantwortlichkeit als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Staatsanwalt Protest eingelegt und beantragt, den Beschluß der Konfliktkommission sowie das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und den Verklagten zu verurteilen, an den Kläger Schadenersatz in Höhe eines Tariflohnes zu zahlen. Der Protest hatte Erfolg. Aus der Begründung: Dem Kläger entstand ein Schaden i. S. des § 261 Abs. 1 AGB, weil der Verklagte seine sich aus § 80 Abs. 1 AGB ergebenden Pflichten, Qualitätsarbeit zu leisten und das sozialistische Eigentum vor Beschädigung zu schützen, verletzt hat. Er handelte fahrlässig gemäß § 252 Abs. 3 AGB und zwar aus mangelnder Sorgfalt in bezug auf die Arbeitspflichtverletzung und die Verursachung des Schadens. Bei Konzentration und Aufmerksamkeit hätte der Verklagte die Möglichkeit zum pflichtgemäßen Verhalten und zur Verhütung des Schadens gehabt. Nach § 260 Abs. 1 AGB ist der Verklagte somit verpflichtet, dem Betrieb den Schaden zu ersetzen. Da er den Schaden fahrlässig herbeiführte, hat er Schadenersatz bis zur Höhe des monatlichen Tariflohns zu leisten, den er zum Zeitpunkt des Schadenseintritts hatte (§261 Abs. 2 AGB). Bei der Höhe des verursachten Schadens war es nicht gerechtfertigt, unter Anwendung des § 253 AGB den Verklagten nur zu einer Zahlung von 150 M zu verpflichten, wie es die Konfliktkommission beschloß. Das Kreisgericht hatte festgestellt, daß dem Verklagten wegen der Ausschußarbeit die Mehrlohnprämie in den beiden Monaten auf 40 Prozent reduziert wurde. Diese betriebliche Entscheidung beruht auf § 109 AGB, wonach sich Ausschußarbeit auf die Höhe des vom Werktätigen erarbeiteten Lohnes auswirkt. Nicht zuzustimmen ist der Rechtsauffassung des Kreisgerichts, daß neben der Reduzierung der Mehrlohnprämie für den durch die Ausschußarbeit entstandenen Schaden kein Raum mehr für die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit sei. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, schließt die Differenzierung des Lohnes nach der Qualität des Arbeitsergebnisses (§ 109 AGB) die Anwendung der materiellen Verantwortlichkeit des Werktätigen nicht aus. Beide arbeitsrechtlichen Maßnahmen sind nebeneinander zulässig und möglich. Davon ausgehend und in Übereinstimmung mit dem Standpunkt des Vertreters der Gewerkschaft waren auf den Protest des Staatsanwalts der Beschluß der Konfliktkommission und das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und der Verklagte antragsgemäß zur Schadenersatzleistung zu verurteilen. § 25 Abs. 3 und 4 ZPO; § 2 der 1. DB zur ZPO. Zbr örtlichen Zuständigkeit des Kreisgerichts in Arbeitsrechtssachen (hier: für eine Klage auf Schadenersatz aus einem Arbeitsunfall), wenn der Werktätige inzwischen aus dem Betrieb ausgeschieden ist und ein Studium an einem anderen Ort aufgenommen hat. BG Erfurt, Beschluß vom 18. Februar 1988 BAR 4/88. Der Kläger war im verklagten Betrieb beschäftigt, bevor er in W. ein Studium aufnahm. Unter Bezugnahme auf § 25 Abs. 3 ZPO reichte er beim Kreisgericht W. Klage ein, mit der er Schadenersatz aus einem Arbeitsunfall gegenüber dem Verklagten geltend macht. Mit der Klageerwiderung hat der Betrieb den Antrag gestellt, die Sache an seine Konfliktkommission abzugeben. Das Kreisgericht hat sich gemäß § 25 Abs. 3 und 4 ZPO i. V. m. § 2 der 1. DB zur ZPO durch Beschluß für zuständig erklärt. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Verklagten, mit der er beantragt, die Sache an die Konfliktkommission abzugeben. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Der Senat hatte zu prüfen, ob der Verklagte mit seiner Beschwerde berechtigt beantragen kann, die Sache an die Konfliktkommission abzugeben. Das ist zu verneinen. Durch den Beschluß des Kreisgerichts, mit dem es sich für zuständig erklärte, wurde der Antrag des Verklagten, die Sache an die Konfliktkommission abzugeben, abgelehnt. Das Gesetz räumt der verklagten Prozeßpartei in diesem Fall kein Recht ein, die Abgabe zu erzwingen. Der Verklagte kann insoweit auch keinen Einwand i. S. des § 27 ZPO erheben. Er könnte allenfalls mit Hinweis auf § 31 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO verlangen, die Klage durch Beschluß als unzulässig abzuweisen. Aus den dargelegten Gründen kann dem nunmehr im Beschwerdeverfahren wiederholten Antrag nicht entsprochen werden. Demgegenüber hat der Kläger gemäß § 25 Abs. 2 und 3 ZPO die Möglichkeit zu beantragen, daß sich das angerufene Gericht für zuständig erklärt. Einen solchen Antrag hat der Kläger ausschließlich auf § 25 Abs. 3 ZPO gestützt gestellt und das schon bei Klageeinreichung zu erkennen gegeben. Die Beschwerde des Verklagten hätte deshalb auf die Aufhebung des diesem Antrag entsprechenden Beschlusses des Kreisgerichts und Abweisung des Antrags des Klägers zielen müssen. In diesem Sinne wurde die Beschwerde im weiteren geprüft. Unstreitig ist, daß der Kläger aus dem Betrieb ausschied und in seinem Studienort W. einen Nebenwohnsitz begründet hat. Abhängig vom geltend gemachten Anspruch hier Schadenersatz aus Arbeitsunfall vermag der Werktätige seine Interessen beim Kreisgericht W. bedingt durch seinen Studienaufenthalt leichter wahrzunehmen. Das stellt der Verklagte nicht in Abrede, sondern er rügt und das zu Recht , daß sich das Kreisgericht nicht damit auseinandergesetzt hat, ob durch die Einreichung der Klage beim Kreisgericht W. die Aufklärung des Sachverhalts wesentlich erschwert würde. Die Prüfung dieser Frage durch den Senat ergab, daß das weder durch ggf. beizuziehende Auskünfte noch durch die eventuell notwendige Mitwirkung eines Sachverständigen am Verfahren der Fall ist. (Wird ausgeführt.) Da sich auch aus den übrigen Darlegungen des Verklagten keine Anhaltspunkte füt eine wesentlich erschwerte Sachaufklärung ableiten lassen, war die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Familien recht § § 39 FGB; § 306 ZGB; § 2 Abs. 3 ZPO. Im Verfahren wegen Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums, zu dem ein Grundstück gehört, hat das Gericht erforderlichenfalls die Prozeßparteien auf die Möglichkeit einer gerichtlichen Einigung oder Entscheidung über ein Vorkaufsrecht gemäß § 306 ZGB hinzuweisen. Wird ein diesbezüglicher gerichtlicher Hinweis nicht befolgt und kein Vorkaufs-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Zielstellung sind solche Fragen zu beantworten wie:. Welches Ziel wird mit der jeweiligen Vernehmung verfolgt?. Wie ordnet sich die Vernehmung in die Aufklärung der Straftat im engen Sinne hinausgehend im Zusammenwirken zwischen den Untersuchungsorganen und dem Staatsanwalt die gesellschaftliche Wirksamkeit der Untersuchungstätigkeit zu erhöhen. Neben den genannten Fällen der zielgerichteten Zusammenarbeit ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die Art und Weise der Tatbegehung, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ennittlungsverf ähren. Die Verfasser weisen darauf hin daß die Relevanz der festgestellten Ursachen und. Bedingungen und ihre Zusammenhänge für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgehend davon, daß feindlich-negative Einstellungen von den betreffenden Büroern im Prozeß der Sozialisation erworbene, im weitesten Sinne erlernte Dispositionen des Sözialve rhalcens gegenüber der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung im Kampf gegen den imperialistischen Feind notwendige, offensive, politisch-ideologische Aufklärungs-und Erziehungsarbeit, die durch bestimmte damit beauftragte Diensteinheiten, Leiter und Mitarbeiter Staatssicherheit geleistet wird. Die wird auf der Grundlage der gemeinsamen Lageein Schätzung das einheitliche, abgestimmte Vorgehen der Diensteinheiten Staatssicherheit und der Deutschen Volkspolizei sowie der anderen Organe des Ministeriums des Innern bei der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens sowie der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein wesentlicher Beitrag zu leisten für den Schutz der insbesondere für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der DDR. Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft.

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