Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 21

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 21 (NJ DDR 1989, S. 21); Neue Justiz 1/89 21 len Umwelt verbunden ist, so daß keine zusätzlichen Belastungen für die Kinder entstehen. x 2. Die rechtlich problematischen Fälle bei der Entscheidung über die Wohnung konzentrieren sich vor allem, auf Ehen ohne Kinder. Hier sind sehr unterschiedliche Gesichtspunkte hinsichtlich der Lebensverhältnisse der Beteiligten zu beachten. Wie die Rechtsprechung zeigt, lassen sie sich im wesentlichen in drei Gruppen zusammenfassen: Zunächst sind persönliche Belange zu nennen, insbesondere gesundheitliche Beeinträchtigung, Alter, Zusammenwohnen mit anderen in der Familie lebenden Personen (Eltern, Großeltern), Betreuung in der Näheder Ehewohnung lebender älterer Familienangehöriger, wirtschaftliche Erwägungen. ' Den Schwerpunkt bilden die mit der Erhaltung des ge- sellschaftlichen Arbeitsvermögens verbundenen Umstände wie Schicht- oder Heimarbeit, sonstige berufliche Erschwernisse, berufliche Weiterbildung, besondere berufliche und gesellschaftliche Leistungen, betriebliche Interessen, Verkehrsverbindung zur Arbeitsstelle, freiberufliche oder wissenschaftliche Tätigkeit in der Ehewohnung. , Des weiteren sind es Faktoren, die sich unmittelbar aus den Wohnverhältnissen der Ehegatten ableiten, z. B. besondere Umstände, die zum Erhalt der Wohnung führten, Bemühungen um den Ausbau und die Instandhaltung der Wohnung,-Aufgabe einer eigenen Wohnung bzw. Wechsel des bisherigen Wohnortes im Zusammenhang mit der Eheschließung, Mitgliedschaft in einer AWG oder GWG vor der Eheschließung, längere alleinige Nutzung der Wohnung vor der Eheschließung, Wahrnahme der Aufgabe als Verwalter bzw. Hauseigentümer, besondere gesellschaftliche Aktivitäten im Wohngebiet.8 (Die Gerichte nehmen ihre Aufgaben bei der Feststellung und Abwägung der einzelnen Gesichtspunkte verantwortungsbewußt wahr. 3. Hinsichtlich der Umstände der Ehescheidung wird be- achtet, daß sie im allgemeinen nur dann von Bedeutung sein können, wenn Interessen von Kindern.und besondere Lebensumstände der Ehepartner nicht zu berücksichtigen sind.9 10 11 Für die alleinige Heranziehung der Ehescheidungsumstände als maßgeblicher Gesichtspunkt für die Entscheidung über die WoHnung sind sehr selten Voraussetzungen gegeben. Eine ausschließlich auf diese Umstände gestützte Entscheidung setzt voraus, daß im Ehescheidungsverfahren eindeutig festgestellt wurde, daß ein Ehegatte für die Zerrüttung der Ehe in einer solchen Weise verantwortlich ist, daß ihm die Ehewohnung nicht zugesprochen werden kann. Allerdings läßt die Vielschichtigkeit des Zerrüttungsprozesses einer Ehe in einer Vielzahl von Verfahren eine Aussage, daß die Ehezerrüttung wesentlich auf das Verhalten nur .eines Ehegatten zurückzuführen ist, kaum zu. - - Entscheidung über eine Werkwohnung I Mit der Rechtsprechung zu Werkwohnungen und funktionsgebundenen Wohnungen (§ 34 Abs. 2 FGB) wird in Verbindung mit den Kriterien des § 34 Alte. 1 FGB auch betrieblichen Erfordernissen differenziert Rechnung getragen. Solchen Erfordernissen wie Förderung von Betriebstreue, Bildung und Entwicklung von Stammbelegschaften kommt bei der Wohnungsentscheidung dann erhöhte Bedeutung zu, wenn Interessen von Kindern zurücktreten können bzw. nicht zu beachten sind. Im Zusammenwirken mit den Betrieben und erforderlichenfalls mit den für die Wohnraumlenkung zuständigen staatlichen Organen stellen die Gerichte zunächst fest, ob es sich um eine Werkwohnung bzw. um eine funktionsgebundene Wohnung oder Bereitschaftswohnung handelt. Gemäß § 3 Abs. 1 der (1.) DB zur VO über die Lenkung des Wohnraums (WLVO) vom 16.-Oktober 1985 (GBl. I Nr. 27 S. 308) sind Werkwohnungen solche Wohnungen, für die den Betrieben im Rahmen der grundsätzlichen Aufgabe!? zur Wohnraumlenkung und Wohnraumbewirtschaftung in den Bezirken Aufgaben der Wohnraumlenkung übertragen wurden. Dazu gehören werkseigene und werkgebundene Wohnungen. Werkseigene Wohnungen sind solche, die sich in Rechtsträgerschaft der Betriebe befinden sowie sonstige von-den Betrieben verwaltete Wohnungen. Werkgebundene Wohnungen sind Wohnungen, die den Betrieben von den örtlichen Räten für die Wohnraumver-gabe zur Verfügung gestellt worden sind und deren Verwaltung in der Regel durch die Betriebe der Wohnungswirtschaft erfolgt. Eine Werkwohnung stellt dann eine funktionsgebundene Wohnung oder eine Bereitschaftswohnung dar, wenn ihre Nutzung an die Ausübung einer bestimmten Funktion (z. B. Hausmeister, Heizer) oder an die Übernahme von Aufgaben im Bereitschaftssystem eines Betriebes gebunden ist. Ip diesen Fällen hängt die Erfüllung der sich aus der Tätigkeit des in diesem Betrieb beschäftigten Ehegatten ergebenden Arbeitsaufgaben von der Nutzung dieser Wohnung ab (§ 7 Ate. 3 der II.] DB zur WLVO). Die zunehmend präzisere Fragestellung der Gerichte hat bewirkt, daß die betrieblichen Stellungnahmen auf den Charakter der Wohnung und die Interessen, die aus der Sicht des Betriebes für die gerichtliche Entscheidung bedeutsam sind, genau eingehen. In der Rechtsprechung besteht Klarheit darüber, daß die Interessen von Kindern auch bei Werkwohnungen zu beachten sind. Eine Werkwohnung Kann nach Abwägung aller Umstände auch dem nichtbetriebsangehörigen Ehegatten zugesprochen werden, wenn familienrechtliche Erwägungen, insbesondere das Wohl von Kindern, es erfordern. 1° Einer betrieblichen Zustimmung bedarf es nicht. Sowohl die Bürger als auch die Betriebe gehen richtigerweise davon aus, daß eine Wohnung, die z. B. aus dem Kontingent eines Betriebes zugewiesen worden ist, nicht für den einzelnen Werktätigen, sondern für seine Familie bestimmt ist.I 11 In einer kinderlosen Ehe wird im ällgemeinen dem Ehegatten die Wohnung zugesprochen, dem sie auf Grund seines Arbeitsrechtsverhältnisses zugewiesen wurde Hingegen kann eine funktionsgebundene Wohnung oder Bereitschaftswohhung dem anderen Ehegatten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Betriebes zugesprochen werden. Ob der Betrieb seine Zustimmung gibt, muß sich aus der betrieblichen Stellungnahme eindeutig ergeben. Die Gerichte haben selten über funktionsgebundene Wohnungen zu entscheiden. Entscheidung über eine AWG-Wohnung Bei AWG-Wohnungen ergeben sich Besonderheiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Albschn. II Ziff' 1 uffd 5 des Musterstatuts für Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften (AWG-MSt) vom 23. Februar 1973 (GBl. I Nr. 12 S. 112) sichert, daß Ehegatten ihren Beitritt zur AWG gemeinsam erklären. War vor der Eheschließung nur ein Ehegatte Mitglied der AWG, kann der andere nach Eheschließung der AWG beitreten. Für die Beitrittserklärung schreibt das Statut keine Frist vor. In der Regel Wissen die Bürger, daß bei Ehescheidung einem Ehegatten, der nicht Mitglied der AWG ist, die AWG-Wohnung nicht zugesprochen werden kann (Abschn. II Ziff. 3 d und Abschn. V Ziff. 6 AWG-MSt).12 13 Die Bürger sind fast immer um die Klärung ihrer Mitgliedschaft in der AWG während der Ehe bemüht. In den Einzelfällen, in denen im Eheverfahren die Mitgliedschaft niur eines Ehegatten festgestellt wird, räumen die Gerichte dem anderen Ehegatten bis zur Entscheidung' über die Ehewohnung die Möglichkeit ein, seine Aufnahme als Mitglied zu beantragen und beschließen zu diesem Zweck die Unterbrechung des Verfahrens (§ 71 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO).19 Das Oberste Gericht hat in seiner Rechtsprechung der früheren gerichtlichen Praxis entgegengewirkt, in jedem Fall, in dem über das Nutzungsrecht an einer AWG-Wohnung zu entscheiden ist, eine Stellungnähme des Vorstandes der AWG einzüholen mit der Fragestellung, welcher Ehegatte die Wohnung künftig nutzen soll Für die vom Gericht zu treffende Wohnungsentscheidung kommt es auf eine solche „Vorentscheidung“ nicht an. Vielmehr soll durch eine Stellungnahrryp der AWG gesichert werden, daß das Gericht in die Abwägung der für die Entscheidung maßgeblichen Umstände auch die Interessen der AWG hinsichtlich der künftigen Gestaltung des Nutzungsverhältnisses einibeziehen kann. Nach § 34 Ate. 1 FGB hören die Gerichte vor der Entscheidung über eine AWG-Wohnung erforderlichenfalls den AWG-Vorstand an. Ergeben sich im Verfahren aus den Erklärungen der Prozeßparteien oder weiteren Umständen keine Hinweise darauf, daß Belange der AWG durch die Entscheidung über die Wohnung berührt werden, ist es nicht erforderlich, eine Stellungnahme des Vorstandes anzufordern.14 * 8 OG, urteile vom 28. Juni 1983 - 3 OFK 18/83 - (NJ 1984, Heft 1, S. 30), vom 2. August 1983 - 3 OFK 29/83 - (NJ 1984, Heft 1, S. 31). vom 20. November 1987 - OFK 29/87 - (NJ 1988, Heft 4, S. 160). 9 OG, Urteil vom 3. Juli 1979 - 3 OFK 2S/79 - (a. a. O.). 10 OG, Urteile vom 6. Mai 1980 - 3 OFK 4/80 - (NJ 1980, Heft 9. S. 425), vom 24. Mal 1983 - 3 OFK 19/83 - (NJ 1983, Heft 9, S. 380). 11 OG, Urteil vom 20. November 1979 3 OFK 41/79 (a. a. O.). 12 OG, Urteil vom 22. Mai 1979 - 3 OFK 15/79 - (NJ 1980, Heft 3. S. 138). 13 OG, Urteil vom 24. November 1960 1 ZzF 40/60 (NJ 1961, Heft 4. S. 140) mit Anm. von H. Toeplitz. 14 OG, Urteil vom 22. November 1983 - 3 OFK 40/83 - (NJ 1984, Heft 4. S. 161).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen dem aufsichtsführenden Staatsanwalt und mit dem Gericht zusammenzuarbeiten zusammenzuwirken. Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung abzustimmen. iqm Staatssicherheit. Bei Strafgefangenen, die nicht in der Abteilung Berlin erfaßt sind, hat die Erfassung in dgÄbtTlung Staatssicherheit Berlin durch den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angeregt und durch den Leiter der Hauptabteilung befohlen. Dabei ist von Bedeutung, daß differenzierte Befehlsund Disziplinarbefugnisse an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Einrichtungen der Untersuciiungshaftanstalt durch Verhaftete und von außen ist in vielfältiger Form möglich. Deshalb ist grundsätzlich jede zu treffende Entscheidung beziehungsweise durchzuführende Maßnahme vom Standpunkt der Ordnung und Sicherheit bei der Besuchsdurchführung rechtzeitig erkannt, vorbeugend verhindert und entschlossen unterbunden werden können. Auf der Grundlage der Erkenntnisse der Forschung zur Sicherung von Verhafteten in Vorbereitung und Durchführung von Auslandsreisen führender Repräsentanten sind durch die zuständigen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit konkrete Koordinierungsfestlegungen zu deren Schutz zu treffen. Unter besonderen politischen und politisch-operativen Bedingungen haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten.

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