Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 209

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 209 (NJ DDR 1989, S. 209); Neue Justiz 5/89 209 geklagter inhaftiert worden ist, wesentlich geändert haben, die Inhaftierung aber weiterhin unumgänglich ist. Änderungsbeschlüsse sind zu erlassen (im Ermittlungsverfahren nur auf Antrag des Staatsanwalts), wenn sich der dringende Verdacht einer weiteren, den Gegenstand des Verfahrens bildenden Straftat ergibt, die bisher nicht im Haftbefehl aufgeführt ist, und dieser Verdacht die Untersuchungshaft ebenfalls notwendig macht oder sich der Verdacht der im Haftbefehl genannten Straftat nicht bestätigt, aber eine andere, den Gegenstand des Verfahrens bildende Straftat ermittelt ist, die die Untersuchungshaft notwendig macht oder an die Stelle der bisherigen Haftgründe andere getreten sind (z. B. Wiederholungsgefahr statt Verdunklungsgefahr). Der Änderungsbeschluß ist im Ermittlungsverfahren vom Kreisgericht, im gerichtlichen Verfahren vom Prozeßgericht zu erlassen. Ändert sich der Tatverdacht, ist der Beschuldigte oder der Angeklagte richterlich zu vernehmen (§ 126 StPO). Der Beschuldigte oder der Angeklagte ist über das Recht der Beschwerde zu belehren. Das Rechtsmittelgericht darf einen Beschluß über die Änderung des dringenden Tatverdachts nur dann erlassen, wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Handlung bereits Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist. Ein Änderungsbeschluß ist nicht erforderlich, wenn sich nur der Umfang der dem Beschuldigten oder dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen oder deren Ausmaß (z. B. die Anzahl gleichartiger Delikte bei mehrfacher Tatbegehung oder die Höhe des Schadens) ändert. 5. Vernehmung des Beschuldigten oder des Angeklagten und Verkündung des Haftbefehls Vorläufig Festgenommene oder auf Grund eines Haftbefehls ergriffene Personen sind dem Gericht vorzuführen und an Gerichtsstelle zu vernehmen. Das Gericht hat zu gewährleisten, daß vorläufig Festgenommene vor Erlaß des Haftbefehls und grundsätzlich am Tage ihrer Vorführung vernommen werden. Diesem Grundsatz ist auch an Wochenenden und Feiertagen Rechnung zu tragen. Das Gericht entscheidet in Abstimmung mit dem vorführenden Organ über den Zeitpunkt der Vernehmung. Es ist unzulässig, die im Gesetz (§126 Abs. 4 StPO) vorgesehene Ausnahmeregelung, nach der der Festgenommene auch noch an dem der Vorführung folgenden Tag vernommen werden kann, anzuwenderi, ohne daß dafür ernsthafte Gründe vorliegen. In den dafür in Betracht kommenden Fällen sind diese Gründe aktenkundig zu machen. Dem Beschuldigten oder dem Angeklagten ist in der richterlichen Vernehmung Gelegenheit zu geben, sich zu der erhobenen Beschuldigung zu äußern, die ihn entlastenden Umstände vorzubringen, Beweisanträge zu stellen sowie anzugeben, welche Angehörigen oder anderen Personen benachrichtigt werden sollen (§ 126 StPO). Das Protokoll über die richterliche Vernehmung hat die detaillierten Aussagen und Anträge des Vernommenen zu enthalten. Eine ausschließliche Bezugnahme auf Beschuldigtenvernehmungen ist unzulässig. Der Beschuldigte oder der Angeklagte ist über sein Recht auf Verteidigung zu belehren. Im Ergebnis der Vernehmung hat der Richter auf der Grundlage der bisherigen Ermittlungsergebnisse eigenverantwortlich zu entscheiden, ob dringender Tatverdacht, ein oder mehrere Haftgründe und die Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft vorliegen. Die Bekanntgabe des Haftbefehls durch andere Organe (§ 124 Abs. 3 StPO) ersetzt nicht dessen Verkündung durch das Gericht. Über den Erlaß und den wesentlichen Inhalt eines Haftbefehls gegen einen Jugendlichen hat das Gericht auch die Erziehungsberechtigten zu informieren (§ 70 Abs. 3 StPO). Sie sind über ihr selbständiges Beschwerderecht zu belehren (§ 284 Abs. 2 StPO). Auch in der zweiten Instanz oder durch das Kassationsgericht erlassene Haftbefehle sind zu verkünden; die Zustellung reicht nicht aus. Die gesetzliche Regelung, Verhaftete spätestens am Tage nach ihrer Verhaftung dem Gericht vor- zuführen, gilt auch in diesen Fällen. Dem Verhafteten sind alle Rechte zu gewährleisten, die sich insbesondere aus § 126 Abs. 2 und 3 StPO ergeben. 6. Aufrechterhaltung des Haftbefehls bei Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus Ist es nach Einreichung der Anklageschrift beim Gericht erforderlich, einen Angeklagten zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen Geisteszustand (§43 StPO) in ein psychiatrisches Krankenhaus einzuweisen, bleibt der Haftbefehl, soweit die Voraussetzungen (§§ 122, 123 StPO) noch vorliegen, aufrechterhalten. III. Verfahren nach Verkündung von Strafurteilen 1. Verfahren nach Verkündung von Strafurteilen, die noch nicht rechtskräftig sind Nach Verkündung von Urteilen, mit denen auf eine Strafe mit Freiheitsentzug erkannt wird, ist beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 StPO ein auf den Haftgrund des § 122 Abs. 1 Ziff. 2 StPO gestützter Haftbefehl grundsätzlich auch dann aufrechtzuerhalten, wenn der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von weniger als zwei Jahren verurteilt wird. Uber die Fortdauer der Untersuchungshaft ist durch Beschluß zu entscheiden. Der Beschluß ist nach dem Urteil zu verkünden. Gegen den Beschluß ist die Beschwerde zulässig. Wurde in einem solchen Fall zugleich Berufung gegen die Entscheidung eingelegt, ist über die Haftbeschwerde unverzüglich zu entscheiden. Aus anderen gesetzlichen Haftgründen erlassene Haftbefehle bleiben bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufrechterhalten, soweit dafür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Das Gericht kann bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils gegen einen nicht inhaftierten Verurteilten nach Einholung der Stellungnahme des Staatsanwalts Haftbefehl erlassen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. 2. Verfahren nach Rechtskraft des Urteils Mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils werden Haftbefehle gegenstandslos. An ihre Stelle tritt als Grundlage des weiteren Freiheitsentzuges das rechtskräftige, auf eine Strafe mit Freiheitsentzug erkennende Urteil. Gleiches gilt, wenn im Ergebnis der Hauptverhandlung die Einweisung des Angeklagten in eine psychiatrische Einrichtung angeordnet wurde. Eine Aufhebung des Haftbefehls ist nicht erforderlich. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils darf nur im Kas-sations- oder im Wiederaufnahmeverfahren und im Falle einer Verhandlung über den Widerruf einer Verurteilung auf Bewährung oder einer Strafaussetzung auf Bewährung ein Haftbefehl erlassen werden. Im Stadium der Strafenverwirklichung ist ein Haftbefehl nur unter den Voraussetzungen der §§ 122, 123 StPO zulässig im Falle einer Widerrufsverhandlung nach erfolgloser Vorführung, sofern begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, daß sich der Verurteilte verbirgt, um sich der Widerrufsverhandlung zu entziehen (§ 357 Abs. 3 StPO). Wurde ein Widerruf nicht angeordnet, ist der Haftbefehl aufzuheben; bis zur Rechtskraft der Widerrufsentscheidung, wenn sich der auf Bewährung Verurteilte oder derjenige, dem Strafaussetzung auf Bewährung gewährt wurde, nach Durchführung der Widerrufsverhandlung der Verwirklichung der Freiheitsstrafe zu entziehen sucht. IV. Der Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts der DDR zu Fragen der Untersuchungshaft vom 20. Oktober 1977 I PrB 1 112 2/77 '* wird aufgehoben. Dieser Beschluß ist in den OG-Informationen 1977, Nr. 4, S. 51 ff. und 1983, Nr. 2, S. 48 ff. veröffentlicht.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 209 (NJ DDR 1989, S. 209) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 209 (NJ DDR 1989, S. 209)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Bezirksverwaltungen Verwaltungen und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmurigen der Untersuchungshaftvollzugsordnung -UHV in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vom Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Ausfertigung V: Gemeinsame Festlegung der Leiser des Zentralen Medizinisehen Dienstes, der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit.

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