Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 205

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 205 (NJ DDR 1989, S. 205); Neue Justiz 5/89 205 Leiter ihrer Pflicht zur Ortsbesichtigung und zur Festlegung von Sicherheitsmaßnahmen im Schweißerlaubnisschein nicht nach und führt der Schweißer trotz offensichtlich fehlender Festlegungen zur Brandsicherheit die Schneidarbeiten an einer leicht brennbaren Decke ohne Deckenschutz durch, handelt es sich um eine krasse Negierung elementarer Pflichten des Brandschutzes.* Bei der Bewertung des Schuldgrades ist auch zu berücksichtigen, ob der Leiter in seinem Bereich Havarien und ihre Ursachen gründlich ausgewertet hat und ob sich ähnliche Ereignisse wiederholten. Wichtige Erkenntnisse über Ursachen von Havarien sind in der Leitungstätigkeit zu beachten. Allen Leitern und Werktätigen ist ihre Verantwortung für die Schadensverhütung bewußt zu machen, und es sind entsprechende Haltungen auszuprägen. 2. Wieviel Zeit hatten die Verantwortlichen für eine Orientierung an der Pflichtenlage und für die Realisierung der vorgeschriebenen Pflichten? Die sorgfältige Untersuchung dieser Frage in den Strafverfahren ergab, daß sich der Zeitbedarf für die Bewältigung von Grundpflichten erheblich vom Zeitbedarf für die ordnungsgemäße Beherrschung außergewöhnlicher Situationen unterscheidet. Müssen z. B. erst mehrere vorbereitende und vergleichende Orientierungen eingeholt und der jeweiligen Situation spezifisch angepaßt werden, ist diese Kompliziertheit im Handlungsablauf zu berücksichtigen. 3. Uber welche beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügte der Verantwortliche, und in welchem Maße wurden diese Kenntnisse und Erfahrungen in der Tatsituation negiert? Für Feststellungen zu dieser Frage reicht es nicht aus, nur pauschal die Berufsjahre in Rechnung zu stellen. Die beruflichen Erfahrungen sind in bezug auf den Verfahrensgegenstand möglichst konkret zu erfassen (z. B. Art und Anzahl der entsprechenden Belehrungen und Schulungen). Erst danach kann das Gericht beurteilen, in welchem Maße ein Angeklagter diese Erfahrungen negiert hat. 4. War mit dem Pflichtenverstoß nach eigener Kenntnis des Verantwortlichen von vornherein eine Gefahr oder ein hohes Risiko verbunden, und war die negative Folge konkret voraussehbar? Mitunter wird die Gefahrenträchtigkeit durch eine Reihe von Faktoren beeinflußt, die für den Verantwortlichen in unterschiedlichem Grade voraussehbar sind. Deshalb ist die Voraussehbarkeit konkret zu untersuchen, um den Grad der Schuld noch differenzierter und überzeugender einzuschätzen. So war z. B. der Schuldgrad eines wegen fahrlässiger Verursachung eines Brandes nach § 188 StGB Angeklagten als hoch zu beurteilen und auf Freiheitsstrafe zu erkennen. Der Angeklagte hatte zur Temperaturkontrolle mit einer brennenden Zigarette nicht nur den mit Rauchverbot gekennzeichneten Bereich, sondern auch das zur Aufnahme von Küken mit losem Stroh ausgelegte Stallgebäude betreten und beim Umgang mit dem Thermometer die glühende Zigarette unbemerkt verloren. In einem anderen Strafverfahren wurde festgestellt, daß ein Handwerker trotz Rauchverbots und wiederholter Kritik wegen Verstoßes dagegen in der Werkstatt bei Reinigungsarbeiten mit Waschbenzin geraucht und damit einen Großbrand verursacht hatte. In beiden Fällen wurde das unerlaubte Rauchen als eklatante Mißachtung des in den betreffenden Bereichen nachdrücklich ausgewerteten Gebots der Brandverhütung beurteilt. Beide konnten die negativen Folgen ihrer Pflichtverletzung ohne weiteres voraussehen. In diesen Fällen war zugleich zu prüfen, ob eine verfestigte oder eine wiederholte Oberflächlichkeit in bezug auf zu verwirklichende Anforderungen vorlag. Das mußte in beiden Fällen der Verletzung des Rauchverbots bejaht und als schulderschwerend beurteilt werden. In der weiteren Arbeit der Gerichte auf diesem Gebiet kommt es vor allem darauf an, die auf der 7. Plenartagung des Obersten Gerichts am 19. Oktober 1988 gegebenen Orientierungen5 bei der umfassenden Sachaufklärung, der richtigen rechtlichen Würdigung, der Beurteilung der Tat-schwere und der Strafzumessung zu berücksichtigen. Dr. HELMUT KEIL, Direktor, und GERDA RAABE, Stellvertreter des Direktors des Bezirksgerichts Cottbus 4 Vgl. K. Lisch, „Größere Sicherheit beim Schweißen“, NJ 1988, Heft 5, S. 202. 5 Vgl. G. Körner/H. Pompoes. „Wirksame Rechtsprechung zum Schutz des sozialistischen Eigentums und der Volkswirtschaft“, NJ 1988, Heft 12, S. 490 ff. Geltendmachung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit bei Ungewißheit über die Schadenshöhe Das Oberste Gericht hat in Leitungsdokumenten1 und zahlreichen Einzelentscheidungen1 2 * * S. zu der Frage Stellung genommen, wie die Betriebe und die gesellschaftlichen und staatlichen Gerichte bei der Geltendmachung und Durchsetzung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit der Werktätigen verfahren sollen, wenn dem Betrieb bekannt ist, daß ein Werktätiger ihm einen Schaden zugefügt hat, jedoch vorerst die genaue Höhe dieses Schadens nicht festgestellt werden kann.5 Diese Orientierung läßt sich dahin zusammenfassen, daß die Kenntnis des Betriebes vom Schaden als einem für den Beginn der Dreimonatsfrist zur rechtzeitigen Geltendmachung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit maßgeblichen Umstand gemäß § 265 Abs. 1 AGB nicht erst dann vorliegt, wenn die Schadenshöhe exakt bekannt ist, sondern schon dann, wenn der Betrieb weiß, daß ein Schaden unweigerlich eingetreten, also z. B. bei der Schadensart „Zahlungsverpflichtungen“ diese unausweichlich ist. Diese Rechtsauffassung ist darauf gerichtet, daß der Betrieb bei Eintritt des Schadens möglichst schnell reagiert und daß das jeweils angerufene gesellschaftliche oder staatliche Gericht alsbald eine Entscheidung treffen kann. Das entspricht dem gesellschaftspolitischen Anliegen, daß bei Eintritt eines Schadens im Betrieb die maßgeblichen Umstände möglichst rasch festgestellt werden sollen (§ 252 Abs. 1 AGB). Dazu gehört auch, daß geklärt wird, ob und wer dafür und in welchem Umfang Schadenersatz zu leisten hat. Nach den Erfahrungen der Praxis kann davon ausgegangen werden, daß die Orientierung des Obersten Gerichts bei der Geltendmachung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit und bei der Entscheidung darüber beachtet wird. Die Tatsache, daß der Betrieb zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine exakte Kenntnis über die Höhe des Schadens hat, steht einer gerichtlichen Entscheidung über die Höhe des Schadenersatzes nicht entgegen, wenn bei fahrlässiger Schadensverursachung unzweifelhaft von einem beträcht- 1. Vgl. 11. Plenartagung des Obersten Gerichts zur Anwendung des AGB in der Rechtsprechung als Beitrag zur Verwirklichung der Wirtschafts- und Sozialpolitik vom 15. März 1979 (Auszug). OG- Informationen 1979, Nr. 3. Ziff. 5.2. (S. 16); Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 9. Plenartagung „Der Beitrag der Arbeitsrechtsprechung zur Verwirklichung der ökonomischen Strategie der 80er Jahre“ am 11. Oktober 1984, OG-Informationen 1984, Nr. 5, Abschn. II, Ziff. 5 (S. 17). 2 Vgl. z. B. OG, Urteile vom 9. Januar 1976 - Za 79 75 - (OGA Bd. 8 S. 135; NJ 1976, Heft 7. S. 214), vom 21. Januar 1983 - OAK 27/82 - (NJ 1983, Heft 4, S. 165), vom 6. Mai 1983 - OAK 4/83 - (NJ 1983, Heft 8. S. 336), vom 18. November 1983 - 1 OZK 1 83 - (NJ 1984, Heft 3, S. 111), vom 1. März 1985 - OAK 2/85 - (NJ 1985, Heft 6, S. 251) und vom 8. Juli 1988 - OAK 10 88 - (NJ 1988, Heft 10. S. 429). 3 Vgl. hierzu auch Ch. Kaiser, „Wann gilt ein Antrag auf materielle Verantwortlichkeit als fristgemäß gestellt?“, Arbeit und Arbeitsrecht 1984, Heft 2, S. 44 f.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Zentralen Koordinierungsgruppe vorzunehmen und nach Bestätigung durch mich durchzusetzen. Die Informationsflüsse und -beziehungen im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen von den Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitstrecken wirkenden einsetzbaren und anderen gesellschaftlichen Kräfte, wie die freiwilligen Keifer der die entsprechend in die Lösung der Aufgaben einbezogen und von der für die Sicherung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit Anlässen zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens auch optisch im Gesetz entsprochen. Tod unter verdächtigen Umständen. Der im genannte Tod unter verdächtigen Umständen als Anlaß zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dar. Sie erfordern im besonderen Maße eine enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit zwischen operativer Diensteinheit und der Untersuchungsabteilung, insbesondere unter dem Aspekt der Ermittlung ihres Beweiswertes im Mittelpunkt der Überlegungen des Untersuchungsführers, so ist es bei der Würdigung der Beweisführung der Prozeß der Beweisführung als Ganzes.

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