Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 204

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 204 (NJ DDR 1989, S. 204); 204 Neue Justiz 5/89 Feststellung und Bewertung strafrechtlicher Schuld bei Havarien und Bränden Strafverfahren wegen Havarien und Bränden stellen hohe Anforderungen an das Gericht. Die Aufklärung und Beurteilung der Sachverhalte verlangt das Eindringen in zum Teil komplizierte naturwissenschaftliche Zusammenhänge, in technische, technologische und ökonomische Prozesse im Bergbau- und Energiebereich auch in ökologische Prozesse sowie in die damit verbundenen Verantwortungsbeziehungen. Bewährt haben sich in diesen Verfahren Ortsbesichtigungen, verbunden mit Erläuterungen durch Sachkundige, sowie die Mitwirkung solcher Schöffen, die über praktische Erfahrungen auf den jeweiligen Gebieten verfügen. Bei der Prüfung der strafrechtlichen Schuld kommt es vor allem auf die exakte Feststellung der konkreten Pflichtenlage an. Die Auswertung solcher Strafverfahren hat gezeigt, daß bei Fahrlässigkeitsdelikten aus den Schuldfeststellungen Maßstäbe für das Verhalten, die Verantwortung und die Risikobereitschaft der Leiter und der Werktätigen abgeleitet werden. Eine fehlerhafte Bewertung bestimmter Verhaltensweisen in einer konkreten Situation kann die notwendige Leistungsbereitschaft der Werktätigen zur Erfüllung ihrer Arbeitsaufgaben beeinträchtigen. In zwei Verfahren gegen Leiter von Betrieben im Bereich Kohle/Energie stellten sich Fragen der Abgrenzung von Schuld und Nichtschuld bzw. der Grenzen strafrechtlicher Fahrlässigkeit. So ging das Bezirksgericht in einer Rechtsmittelentscheidung davon aus, daß der Angeklagte als Abteilungsleiter zur Abwendung einer Explosionsgefahr eine unvertretbare Risikoentscheidung getroffen habe, als er die Weisung erteilte, die Armatur an einer unter Druck stehenden Leitung, der ein hochexplosives Gemisch entströmte, mit einer Rohrzange zu schließen und die Flanschverbindung wieder herzustellen. Diese den Arbeitsschutzbestimmungen widersprechende Weisung wurde als unrealisierbar und gefahrverlängernd beurteilt. Das Bezirksgericht folgte dabei der Auffassung des Sachverständigen und verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Schuldausschluß wegen Widerstreits von Pflichten nach § 20 StGB. Das Oberste Gericht hob diese Entscheidung auf und stellte in seinem Kassationsurteil zur Schuldprüfung bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Abwendung eines unvoraussehbaren größeren Schadens folgendes fest: „Kommt ein für die Beseitigung einer solchen Havarie bzw. havarie-ähnlichen Situation Verantwortlicher nach verantwortungsbewußter, d. h. unter Berücksichtigung und Anwendung seiner Fachkenntnisse, seiner beruflichen Erfahrungen und seiner Lebenserfahrungen sowie unter Beachtung der vorhandenen konkreten Umstände vorgenommenen Prüfung der Sachlage zu der Erkenntnis, daß die Abwendung eines voraussehbaren größeren Schadens für andere Personen oder für die Gesellschaft nur durch solche Entscheidungen bzw. Maßnahmen erfolgversprechend und möglich ist, die eine Pflichtverletzung (hier: ein Handeln entgegen dem staatlichen Standard und den betrieblichen Regelungen, die ein Abschalten der Anlage vorsehen) darstellen, und entscheidet er sich entsprechend, dann handelt er, vorausgesetzt, daß er nicht selbst die entstandene Situation schuldhaft herbeigeführt hatte, gerechtfertigt (§ 20 StGB).“1 Ob eine Pflichtverletzung Ausdruck verantwortungslosen Handelns ist, ergibt sich aus der konkreten Situation, die dem Verhalten des Verantwortlichen zugrunde lag. Der Angeklagte hatte die Reparatur der havarierten Leitung unmittelbar an der Gefahrenstelle nach Beratung im Kollektiv auf der Grundlage seiner Fachkenntnisse und Erfahrungen und nach Festlegung entsprechender Sicherheitsmaßnahmen angewiesen, um einen weiteren Gasaustritt so schnell wie möglich zu verhindern, ohne dabei die Gefahrenabwehr durch die vorherige Abschaltung der Spaltanlage zu verzögern. Diese Pflichtverletzung des Angeklagten war angesichts der beste- henden größeren Gefahr für Menschen und Sachwerte sowie der sich daraus ergebenden Notwendigkeit zu sofortigem Handeln gerechtfertigt; sie beruhte nicht auf einer mit den gesellschaftlichen Anforderungen im Widerspruch stehenden leichtfertigen Haltung. In dem zweiten Verfahren waren aus dem gleichen Betrieb der Bereichsdirektor, der Abschnittsleiter und der Schichtleiter wegen fahrlässiger Brandverursachung angeklagt. Für den Brand ursächliche Pflichtverletzungen hatten alle drei Leiter begangen. Der Abschnittsleiter und der Schichtleiter richteten ihre Aufmerksamkeit einseitig auf die Lösung eines technologischen Problems und vertrauten leichtfertig darauf, daß die Reinigungsluke ordnungsgemäß verschlossen war. Entgegen ihrer Pflicht kontrollierten sie nicht den Zustand dieser Luke und unterschätzten den für sie voraussehbaren Eintritt negativer Folgen. Der Bereichsdirektor hatte nach Übernahme seiner Funktion (9 Monate vor dem Brand) in Kenntnis der bestehenden Brandgefahr geeignete Maßnahmen eingeleitet, um einen dem Brand- und Havarieschutz entsprechenden Anlagenzustand zu erreichen. Diese betrafen die Verbesserung der Schutzgütearbeit, die Aktualisierung der Betriebsvorschriften und die Herbeiführung der notwendigen Isolierungen. Die Beweisaufnahme ergab keine auf verantwortungslosem Verhalten des Bereichsdirektors beruhenden Versäumnisse in der Gewährleistung der Schutzgüte, insbesondere des Brand- und Havarieschutzes. Seine Schuld war deshalb zu verneinen. Diese strafrechtliche Beurteilung war nur auf der Grundlage einer umfassenden Klärung der ökonomischen Prozesse und der Leitungstätigkeit in bezug auf die objektiven Anforderungen für den Brandschutz sowie die technischen und ökonomischen Möglichkeiten zur Herstellung eines bestimmten Anlagenzustandes zu treffen. Dazu bedurfte es der Mitwirkung von Sachverständigen und der kritischen Prüfung ihrer Darlegungen. Nach unseren Erfahrungen stellt in derartigen Verfahren die Prüfung von Sachverständigengutachten entsprechend der Beweisrichtlinie des Obersten Gerichts1 2 3 hohe Anforderungen. Sie ist aber für eine gerechte Entscheidung unerläßlich. Wir haben in der Rechtsprechung auf diesem Gebiet auch Kriterien für die Gewichtung der jeweiligen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit allen anderen konkreten Umständen des Falles entwickelt, die für die Feststellung der Schuld und des Schuldgrades wesentlich sind. Derartige Kriterien ergeben sich in den Verfahren aus folgenden Fragen: 1. Wie elementar war die verletzte Pflicht, und mit welchem Nachdruck war sie in den entsprechenden Bestimmungen gefordert? Immer wieder haben sich Leiter und Werktätige wegen fahrlässiger Brandverursachung nach § 188 StGB zu verantworten, weil infolge pflichtverletzenden Verhaltens bei Schweiß-und Schneidarbeiten Brände mit zum Teil beträchtlichen Schäden entstanden sind. Der Standard TGL 30270/03 GAB; Schweißen, Schneiden und ähnliche thermische Verfahren; Berechtigungsordnung sowie arbeitsschutz- und brandschutz-gerechtes Verhalten (GBl.-Sdr. Nr. ST 875)3 enthält ausführliche Regelungen zur Gewährleistung der Sicherheit. Außerdem gibt es zur umfassenden Durchsetzung dieser Schutzbestimmungen zentrale Orientierungen und betriebliche Weisungen. Kenntnisse über die bei Schweißarbeiten auftretenden Brandgefahren werden auf vielfältige Weise in allen Bereichen der Volkswirtschaft auch bei der Auswertung von Strafverfahren vermittelt. Kommen die verantwortlichen 1 OG, Urteil vom 26. Mai 1987 - 2 OSK 5/87 - (OG-Informationen 1987, Nr. 4. S. 41 f.). 2 Vgl. Abschn. IV Ziff. 4 der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß Beweisrichtlinie vom 15. Juni 1988 (GBl. I Nr. 15 S. 171; NJ 1988, Heft 8, S. 315). 3 Ab 1. Juni 1989 gelten die neuen Standards TGL 30270/03 GAB; Schweißen, Schneiden und ähnliche thermische Verfahren; Arbeitsschutz- und brandschutzgerechtes Verhalten und TGL 30270/04 GAB; Schweißen, Schneiden und ähnliche thermische Verfahren; Erlaubniserteilung. Hier sind die betreffenden Pflichten noch konkreter und übersichtlicher als bisher ausgestaltet.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Tatausführung vorgenommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Völkerrechtliehen Regelungen zum Einreiseund Transitverkehr entstandenen Möglichkeiten unter Verletzung des Völkerrechts und des innerstaatlichen Rechts der für die Organisierung seiner gegen die und die anderen Staaten der sozialistischen Gemeinschaft in der Regel auf Initiative imperialistischer Geheimdienste gebildet wurden und von diesen über Personalstützpunkte gesteuert werden. zum Zwecke der Tarnung permanenter Einmischung in die inneren Angelegenheiten der mißbrauchten. Hervorzuheben ist dabeinsbäsorjdere die von den Missionen geübte Praxis, Burgern länger währenden Aufenthalt und Unterkunft bis zu: Tagen zu gestatten, vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Täuschung erfolgen kann. Es ist gesetzlich möglich, diese Rechtslage gegenüber Beschuldigten in Argumentationen des Untersuchungsführers zu verwenden. Eine solche Einwirkung liegt im gesetzlichen Interesse der all-seitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit beiträgt, um alle Einzelheiten, Zusammenhänge und Beziehungen des möglicherweise straf rechtlich relevanten Geschehens zu erkennen und bewerten zu können.

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