Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 201

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 201 (NJ DDR 1989, S. 201); Neue Justiz 5/89 201 Lagerräume, an Ausstattungs- und Bedarfsgegenstände sowie Vorschriften zur Reinigung und Desinfektion in den Produktionsbereichen. Die Leiter der Betritebe haben zu sichern, daß die Leiter der Produktionsbereiche für die Feinkostherstellung und deren Stellvertreter einen gültigen Sachkundenachweis besitzen. Sie sind u. a. dafür verantwortlich, daß alle Werktätigen, die an der Herstellung von Feinkosterzeugnissen beteiligt sind, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach monatlich über Fragen der Hygiene und des Verkehrs mit Feinkosterzeugnissen geschult werden. Die Herstellung von Feinkosterzeugnissen im Sinne dieser AO bedarf der Genehmigung der zuständigen Staatlichen Hygieneinspektion. Die Genehmigung ist von den Betrieben schriftlich unter Angabe des Produktionssortiments und der Produktionsmenge zu beantragen und wird von der zuständigen Staatlichen Hygienekommission in Abstimmung mit der zuständigen Staatlichen Veterinärhygiene-Inspektion schriftlich für den Betrieb sowie die jeweiligen Feinkost-' erzeugnisse erteilt. Gegen die Nichterteilung der Genehmigung, den Entzug oder ihre Aussetzung und gegen den Entzug des Sachkundenachweises kann Beschwerde eingelegt werden. * Ziel der AO über die Gasthörerschaft an Universitäten, Hoch-und Fachschulen GasthörerAO vom 12. Dezember 1988 (GBl. I 1989 Nr. 2 S. 27) ist es, einem großen Kreis von Bürgern die Weiterbildung an Hoch- und Fachschulen zur Erweiterung, Vertiefung bzw. Aktualisierung des Allgemein-und/oder Fachwissens im betrieblichen und'oder persönlichen Interesse zu ermöglichen. Die in Direkt-, Fern- oder Abendstudienform zu absolvierende gebührenpflichtige Gasthörerschaft kann sowohl von Gasthörern mit als auch solchen ohne Hoch- oder Fachschulabschluß aufgenommen werden. Die" AO regelt im einzelnen die Bedingungen der Gasthörerschaft. Die absolvierte Weiterbildung wird dem Gasthörer bestätigt; soweit Prüfungen abgelegt wurden, sind auch diese in der Teilnahmebestätigung auszuweisen. Die Teilnahme von Werktätigen an Lehrveranstaltungen und Prüfungen erfolgt grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit. Soweit das nicht möglich ist, sind Werktätige, die z. B. die Gasthörerschaft auf der Grundlage eines Qualifizierungsvertrages mit ihrem Betrieb (§ 153 AGB) wahrnehmen, gemäß § 182 Abs. 2 AGB von der Arbeit freizustellen. In anderen Fällen können zwischen dem Betrieb und dem Gasthörer Vereinbarungen über Arbeitszeitverlagerung oder über unbezahlte Freistellung von der Arbeit gemäß § 188 AGB getroffen werden. * - Die AO über die Gewährleistung der Fürsorge und Aufsicht gegenüber Kindern und Jugendlichen in der organisierten Fcriengestaltung vom 15. Februar 1989 (GBl. I Nr. 7 S. 110) bildet die rechtliche- Grundlage für die Fürsorge und Aufsicht gegenüber den Teilnehmern an der Feriengestaltung außerhalb des Verantwortungsbereiches der Organe und Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung in Ferieneinrichtungen der DDR und betrifft auch die Vorbereitung von Ferienaufenthalten im Ausland. Im einzelnen bestimmt die AO den Inhalt und den Umfang der Fürsorge und Aufsicht und legt in diesem Zusammenhang differenziert nach dem Alter der Ferienteilnehmer die Höchstzahl der durch einen Gruppenleiter zu betreuenden Kinder und Jugendlichen fest. In der AO wird die Verantwortung der Träger der Feriengestaltung, der Leiter der Ferieneinrichtungen und der Gruppenleiter sowie der Betreuungskräfte differenziert und aufeinander abgestimmt ausgestaltet. Den besonderen Bedingungen der Lager für Erholung und Arbeit sowie der FDJ-Schülerbrigaden Rechnung tragend, werden mit der AO entsprechende Verhaltensanforderungen fixiert. Zur Gewährleistung einer hohen Sicherheit bei kulturellen Veranstaltungen wurde mit der AO über die Genehmigung von Bühnen-Laseranlagen vom 15. Februar 1989 (GBl. I Nr. 7 S. 112) geregelt, daß die Inbetriebnahme solcher Anlagen grundsätzlich nur mit Genehmigung des Ministeriums für Kultur zulässig ist. Antragsberechtigt sind Staatsorgane, Wirtschaftseinheiten und gesellschaftliche Organisationen. Der Betrieb von Bühnen-Laseranlagen bei kulturellen Veranstaltungen durch Bürger ist nicht zulässig. Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Genehmigung der Anlage ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Der Einsatz von Bühnen-Laseranlagen ohne Genehmigung kann mit Ordnungsstrafen geahndet werden. Neben anderen Ordnungs- Bei anderen gelesen Verzettelte Reform des Arbeitsgerichtsgesetzes in der BRD „Eine verzettelte Reform“ nennt Ernst-Dieter Berscheid, Direktor des Arbeitsgerichts Siegen und neuer Vorsitzender des Bundes der Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit in der BRD, den Gesetzentwurf zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes und beklagt, daß die“ „seit langem bekannten Vorschläge zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens völlig ignoriert“ wurden. Seinem in der „Deutschen Richterzeitung“ (Köln/Berlin [West]/ Ronnl München) 1989, Heft 1, S. 26, veröffentlichten Kommentar entnehmen wir folgenden Auszug: Das materielle Arbeitsrecht wird wie kaum ein anderes Rechtsgebiet in wesentlichen Teilen durch Richterrecht geprägt Trotz richterlicher Rechtsfortbildung besteht im materiellen Arbeitsrecht seit Jahren ein starker Handlungsbedarf, doch wird er vom Gesetzgeber nicht oder saumselig gedeckt und überhaupt nur ungern zur Kenntnis genommen. Dies verleiht dem Argument, der Richter müsse zur Vermeidung von Rechtsverweigerung als „Ersatzgesetzgeber“ tätig werden, stärkeres Gewicht. Im prozessualen Bereich ist aus Verfassungsgründen richterliche Rechtsfortbildung im vorerwähnten Sinne nicht möglich, so daß ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf gegeben ist, der nach den Erfahrungen mit der Beschleunigungsnovelle von 1979 immer dringlicher yvird. Anfang September 1988 ist der lange Zeit vorher angekündigte „Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des ' Arbeitsgerichtsgesetzes und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften" endlich der Öffentlichkeit vorgestellt worden. Wer Großes erwartete, wurde bitter enttäuscht, denn der Entwurf läßt alles das ungeregelt, was reformbedürftig ist Er erfüllt lediglich eine Koalitionsvereinbarung der amtierenden Bundesregierung: Durch Änderung der Vorschriften über die Organisation der Gerichte für Arbeitssachen und der Verwal-tungs- und Dienstaufsicht soll es den Ländern ermöglicht werden, die Arbeitsgerichtsbarkeit aus der Zuständigkeit der Ar-beits- und Sozialminister bzw. -Senatoren herauszulösen und einem Rechtspflegeministerium einzugliedern. Diese Pläne sind bei den betroffenen Richtern auf erheblichen Widerstand gestoßen. Durch die geplante Umressortierung ist keine Verbesserung des Rechtsschutzes zu erwarten, so daß das Vorhaben schon aus diesem Grunde unterbleiben sollte. Das Arbeitsgerichtsgesetz-Änderungsgesetz wie die Kurzfassung des Entwurfs im Fachjargon lautet enthält, was in der Begründung selbst eingeräumt wird, darüber "hinaus nur einige eher „technische" Änderungen des Arbeitsgerichtsgesetzes und des Deutschen Richtergesetzes, so daß nicht einmal von einer Reform „Schritt für Schritt“ gesprochen werden kann Der Gesetzgeber beschränkt sich leider seit Jahren darauf, das Arbeitsgerichtsgesetz teils mehr schlecht als recht den Änderungen der Zivilprozeßordnung anzupassen. Manche Besonderheiten des Arbeitsgerichtsprozesses werden bei dieser „verzettelten" Reform nicht beachtet strafmaßnahmen können Bühnen-Laseranlagen, die zur Begehung der Ordnungswidrigkeit benutzt wurden, eingezogen werden. * Mit der 1. DB zur VO über Reisen von Bürgern der DDR nach dem Ausland vom 14. März 1989 (GBl. I Nr. 8 S. 119)G werden der Kreis der berechtigten Bürger sowie die Reisegründe bei Privatreisen erweitert. Das bezieht sich insbesondere auf Privatreisen anläßlich von Geburten und bei Sterbefällen, Pflegebedürftigkeit und lebensgefährlichen Erkrankungen. Liegen die Gründe gemäß § 7 Abs. 2 der VO vor, können jetzt auch Anträge auf Privatreisen zu den- Ehegatten der Verwandten und von den Ehegatten der Antragsberechtigten gestellt werden. Ausgearbeitet von: JOACHIM LEHMANN, Dt. ROLF-W. BAUER, Dr. MICHAEL HÄDRICH, ROLF KACHELMAIER und WOLFGANG PETTER * 30 6 Zur VO über Reisen von Bürgern der DDR nach dem Ausland 30. November 1988 (GBl. I Nr. 25 S. 271) vgl. die Gesetzgebungsübersicht in NJ 1989, Heft 2, S. 76.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung zu unterstellen zu denen nur der Staatsanwalt entsprechend den gesetzlichen Regelungen befugt ist. Es ist mitunter zweckmäßig, die Festlegung der erforderlichen Bedingungen durch den Staatsanwalt bereits im Zusammenhang mit der Einleitung der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Androhung der Untersuchungshaft zu prüfen. Das endet entsprechend den Ergebnissen der Ermittlungstätigkeit mit der - Einstellung des Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Summierung vieler politischoperativer Probleme in den Kreis- und objektdienststeilen muß es gelingen, eine von einem hohen Niveau der analystischen Tätigkeit und der Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte Staatssicherheit - Ordnung Sicherheit Dienstobjekte - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit o? - Ordnung zur Organisierung und Durchführung des militärisch-operativen Wach- und Sicherüngsdien-stes im Staatssicherheit ahmenwacbdienstordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit einen gewissen Zeitraum kleine Disziplinwidrigkeiten der Verhafteten, sehen diese danach in der ordnungsgemäßen Dienstdurchführung in der Regel Schikanen der Mitarbeiter, protestieren dagegen reagieren mit demonstrativprovokativen Aktivitäten.

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