Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 20

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 20 (NJ DDR 1989, S. 20); 20 Neue Justiz 1/89 Die Rechtsprechung zur Ehewohnung bei Ehescheidung CHARLOTTE MIELICH, Richter am Obersten Gericht Die Rechtsprechung zur Ehewohnung bei Ehescheidung ist von dem Grundanliegen bestimmt, die Interessen des alleinstehenden Erziehungsberechtigten und der Kinder zu sichern, zur bestmöglichen Auslastung des -gesellschaftlichen Wohnungs--bestandes foe-izutragen, betriebliche Erfordernisse und damit ökonomische Aspekte zü beachten und -das dem räumungspflichtigen Ehegatten bis zu seinem Auszug zustehende Recht auf angemessene anteilige Nutzung der früheren Ehewohnung auch bei gerichtlichen Vollstreckungsmaßnahmen zur Räumung zu gewährleisten. Diese Aufgaben stehen in unmittelbarer Beziehung zur Verwirklichung -des Grundrechts der Bürger auf Achtung, Schutz und Förderung ihrer Familie sowie auf besondere Unterstützung alleinstehender Mütter jin-d Väter (Art. 38 Verf.) und des Grundrechts auf Wohnrauim (Art. 37 Verf.). Die Ehescheidung -schließt zwangsläufig ein weiteres Zusammenleben der bisherigen Ehegatten in einer Wohnung aus. Folglich verlangen ihre gesetzlich geschützten Rechte und die ihrer Kinder, rechtsverbindlich zu klären, wer künftig' das Mietverhältnis an der Wohnung allein fortsetzt. Die Mehrzahl der Verfahren zur Entscheidung über die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewöhnung wind mit -dem Scheidungsverfahren verbunden (§ 13 A!bs. 2 ZPO). Die Ehescheidungen wirken sich mit ihren Folgen auf die effektive Nutzung des Wohniungsbestandes aus. Die Zahl geschiedener Bürger, 'die einen Anspruch auf Versorgung mit anderem Wohnraum haben, ist bei der Planung und Erfüllung der wohnungspölitischen Aufgaben im Territorium zu beachten. Die Gerichte berücksichtigen diese Auswirkungen in ihrer Rechtsprechung. Das erfordert zugleich, -daß sie die örtlichen Organe über die -durch Ehescheidung hervorgerufenen Wohn-probleme informieren und daß sie sich die notwendige Kenntnis über die planmäßige Entwicklung der Wohnverhältnisse irTden Städten und Gemeinden ihres Zuständigkeitsbereichs verschaffen. Die mit. der Verwirklichung - des Wohnungsbauprogramms im Territorium einhergehenden Veränderungen in* der Wohnraumsituation sind auch für die gerichtliche Praxis bedeutsam. Sie ermöglichen es zunehmend, Wohnverhältnisse alsbald nach 'Ehescheidung endgültig zu klären. Dadurch können weitreichende Probleme, die sich aus einem längeren Zusammenleben in einer Wohnung für die geschiedenen Ehegatten -und ihre Kinder ergeben, vermieden und gerichtliche Vollstreckungsmaßnahmen zur Räumung weiter verringert werden. Die nachfolgenden Ausführungen 'beruhen auf Erfahrungen der Kassationsrechtsprechung, aus -der Überprüfung von Kassationsanregungen und auf Analysen und Berichten der Bezirksgerichte. Die Kriterien für die Entscheidung über die Ehewohnung Durch -die Ehescheidung verändern sich die Lebensverhältnisse der Beteiligten. Das bringt Probleme mit sich, die hinsichtlich der Ehewöhnung nicht immer einfach und sofort zu klären sind. Wie die Praxis zeigt, gelingt ihre Klärung den Ehegatten am 'besten, die bereit sind, nach Ehescheidung -ihre Beziehungen sachlich zu gestalten und die Folgen der Scheidung eigenverantwortlich zu regeln. Deshalb orientiert § 34 FGB die Ehegatten vpr allem darauf, sich möglichst ohne Inanspruchnahme des Gerichts zu einigen, wer von ihnen die Ehewohnung künftig behält. \ ’ Grundlage für eine Entscheidung -der Gerichte über die Ehewohnung sind gemäß § 34 Abs. 1 letzter Satz FGB drei Kriterien. Sie werden unter Beachtung der dazu durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichts gegebenen Orientierungen in -der gerichtlichen Praxis zutreffend angewandt: 1. Im Vordergrund steht das Wohl der Kinder. In ca. 75 Prozent der Eheverfahren sind gemeinsame und nicht gemeinsame Kinder -der Ehegatten unmittelbar betroffen. Aufgabe der Gerichte ist es, die negativen Auswirkungen einer Ehescheidung für die Kinder so gering wie möglich zu halten. Dazu gehört, daß ihnen die bisherigen Wohn- und Lebensverhältnisse, die vertraute Umgebung, die sozialen Beziehungen zu -anderen Kindern, zu Erziehern und Lehrern möglichst erhalten bleiben. Die Gerichte messen dem Wohl der Kinder bei der Entscheidungsfindung vorrangige Bedeutung bei. Sie sprechen in der Regel dem Ehegatten die Wohnung zu, dem auch das Brziehungsrecht für die Kinder übertragen wird oder der mehr Kinder als der andere zu erziehen hat.* 1 1 Mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichts wurde die Auffassung durchgesetzt, -daß die Regelung des § 34 Abs. 1 letzter Satz FGB das Wohl aller in der Familie lebenden Kinder, der gemeinsamen Kinder und -der nicht gemeinsamen Kinder der geschiedenen, Ehegatten, umfaßt.2 * Das Anliegen, mit der Entscheidung über die Ehewohn-ung dazu beizutragen, möglichst stabile Wohn- und Lebensverhältnisse für die weitere Entwicklung und Erziehung der Kinder !zu sichern, bestimmt auch das 'bewußte Handeln der Bürger. Die Eltern beachten im Zusammenhang mit der Ehescheidung zunehmend selbst die Interessen ihrer Kinder und stellen sich durch ein sachliches Verhalten auf deren Belgnge ein. Ausdruck dafür sind die übereinstimmenden Anträge der Ehegatten in vielen Eheverfahren, dem -künftigen Erziehungsberechtigten die Ehewohnung zuzusprechen, -und ihre Bereitschaft, dazu gerichtliche Einigungen abzuschließen. Die Gerichte 'beachten bei ihren Entscheidungen, daß die Sicherung der weiteren Erziehung und Entwicklung der Kin- , der möglichst -unter gleichbleibenden Verhältnissen ei-nschließt, das Kriterium „Wohl der Kinder“ differenziert zu betrachten. Je länger die Kinder altersbedingt noch beim Erziehungsberechtigten verbleiben werden, um so mehr sind ihre Interessen zu berücksichtigen2 Das bedeutet z. B. bei der Trennung . von Geschwistern einschließlich Halbgeschwistern, -daß im allgemeinen die Belange jüngerer Kinder vor denen älterer Gewicht haben.4 Bei volljährigen oder alsbäld volljährig werdenden Kindern erfolgt eine unterschiedliche Betrachtung ihrer Interessenlage hinsichtlich der Ehewohnung. Im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Entwicklung und ihren persönlichen Beziehungen gestalten sie ihre Lebensverhältnisse zunehmend unabhängig von denen ihrer Eltern, so daß. ciie Entscheidung über die Ehewohnung nicht vorrangig zur Wahrung ihrer Interessen erfolgen kann.5 * Andererseits können Belange volljähriger Kinder, die weiterhin im Haushalt verbleiben und in -der elterlichen Wohnung ihr Wohnrecht wahrnehmen, nicht unberücksichtigt bleiben.® - Mit der vorrangigen Beachtung des Wohls -der Kinder bei der Entscheidung über die Ehewohnung wird auch die bestmögliche Ausnutzung des Wohnungsbestan-des gewährleistet. Die besondere Beachtung der Interessen der Kinder und des alleinstehenden Erziehungsberechtigten führt nicht dazu, daß weitere Umstände des Einzelfalls bei der Sachaufklärung außer acht bleiben. Ist z. B. die Ehewöhnung unmittelbar mit dem Gewerbebetrieb -des nichterziehungsberechtigten Ehegatten verbunden oder ist er Allein- oder Miteigentümer an einem Hausgrun-dstück bzw. Mehrfamilienhaus und steht damit verbundene Verwaltertätigkeit an, so wird das bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.7 Die Gerichte nehmen eine sorgfältige Prüfung -dieser wesentlichen Umstände vor und wägen sie im Zusammenhang mit dem Wohl -der Kinder ab. Sie sprechen dem nichterziehungsberechtigten Ehegatten die Wohnung zu, wenn sein Interesse vorrangig gesichert werden muß, z. B. dann, wenn seine berufliche Tätigkeit mit der Wohnung 'bzw. dem Grundstück verknüpft un-d dies für die weitere Ausübung seines Berufs bedeutsam ist und ein Umzug des Erziehungsberechtigten das Wohlbefinden des Kindes und seine weitere Entwicklung nur unwesentlich berührt. Das ist beispielsweise der-Eall, wenn ein kleines Kind noch nicht in -der Kri-ppe untergebracht oder der Umzug in eine andere Wohnung innerhalb des Wohnortes für ein älteres Kind nicht mit einer einschneidenden Veränderung der bisherigen sozia- 1 OG, Urteil vom 20. November 1979 - 3 OFK 41/79 - (NJ 1980, Heft 5, S. 235). 2 OG, Urteil vom 3. Juli 1979 - 3 OFK 25/79 - (NJ 1979, Heft 12, S. 560). Dagegen verlangt § 39 Abs. 2 FGB bei der Verteilung eies gemeinschaftlichen Eigentums nach Ehescheidung die Berücksichtigung der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder der Ehegatten. OG, Urteil vom 4. Dezember 1984 - 3 OFK 39/84 - (NJ 1985, Heft 3, S. 117). OG, Urteil vom 20. November 1979 - 3 OFK 41/79 - (a. a. O). OG, Urteil vom 2. September 1980 - 3 OFK 19/80 - (NJ 1981, Heft 3, S. 137). OG, Urteil vom 24. September 1987 - OFK 25/87 - (NJ 1988, Heft 1, S. 44). OG, Urteile vom 30. März 1976 - 1 OFK 4/76 - (NJ 1976, Heft 12, S. 370), vom 17. Juli 1979 - 3 OFK 26/79 - (NJ 1980, Heft 2, S. 88), vom 5. Februar 1987 - OFK 2/87 - (KJ 1987, Heft 7, S. 296). 3 4 5 6 7;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 20 (NJ DDR 1989, S. 20) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 20 (NJ DDR 1989, S. 20)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der militärischen Spionage tätig. Sie sind damit eine bedeutende Potenz für die imperialistischen Geheimdienste und ihre militärischen Aufklärungsorgane. Die zwischen den westlichen abgestimmte und koordinierte militärische Aufklärungstätigkeit gegen die und die anderen Staaten der sozialistischen Gemeinschaft in der Regel auf Initiative imperialistischer Geheimdienste gebildet wurden und von diesen über Personalstützpunkte gesteuert werden. zum Zwecke der Tarnung permanenter Einmischung in die inneren Angelegenheiten der mißbrauchten. Hervorzuheben ist dabeinsbäsorjdere die von den Missionen geübte Praxis, Burgern länger währenden Aufenthalt und Unterkunft bis zu: Tagen zu gestatten, vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Ausnutzung der Relegation von Schülern der Carl-von-Ossietzky-Oberschule Berlin-Pankow zur Inszenierung einer Kampagne von politischen Provokationen in Berlin, Leipzig und Halle, Protesthandlungen im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens deutlich zu machen. Diesen Forschungsergebnissen werden anschließend einige im Forschungsprozeß deutlich gewordene grundsätzliche Erfordernisse zu solchehPrüfungsverfahren angefügt, die von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

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