Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 20

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 20 (NJ DDR 1989, S. 20); 20 Neue Justiz 1/89 Die Rechtsprechung zur Ehewohnung bei Ehescheidung CHARLOTTE MIELICH, Richter am Obersten Gericht Die Rechtsprechung zur Ehewohnung bei Ehescheidung ist von dem Grundanliegen bestimmt, die Interessen des alleinstehenden Erziehungsberechtigten und der Kinder zu sichern, zur bestmöglichen Auslastung des -gesellschaftlichen Wohnungs--bestandes foe-izutragen, betriebliche Erfordernisse und damit ökonomische Aspekte zü beachten und -das dem räumungspflichtigen Ehegatten bis zu seinem Auszug zustehende Recht auf angemessene anteilige Nutzung der früheren Ehewohnung auch bei gerichtlichen Vollstreckungsmaßnahmen zur Räumung zu gewährleisten. Diese Aufgaben stehen in unmittelbarer Beziehung zur Verwirklichung -des Grundrechts der Bürger auf Achtung, Schutz und Förderung ihrer Familie sowie auf besondere Unterstützung alleinstehender Mütter jin-d Väter (Art. 38 Verf.) und des Grundrechts auf Wohnrauim (Art. 37 Verf.). Die Ehescheidung -schließt zwangsläufig ein weiteres Zusammenleben der bisherigen Ehegatten in einer Wohnung aus. Folglich verlangen ihre gesetzlich geschützten Rechte und die ihrer Kinder, rechtsverbindlich zu klären, wer künftig' das Mietverhältnis an der Wohnung allein fortsetzt. Die Mehrzahl der Verfahren zur Entscheidung über die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewöhnung wind mit -dem Scheidungsverfahren verbunden (§ 13 A!bs. 2 ZPO). Die Ehescheidungen wirken sich mit ihren Folgen auf die effektive Nutzung des Wohniungsbestandes aus. Die Zahl geschiedener Bürger, 'die einen Anspruch auf Versorgung mit anderem Wohnraum haben, ist bei der Planung und Erfüllung der wohnungspölitischen Aufgaben im Territorium zu beachten. Die Gerichte berücksichtigen diese Auswirkungen in ihrer Rechtsprechung. Das erfordert zugleich, -daß sie die örtlichen Organe über die -durch Ehescheidung hervorgerufenen Wohn-probleme informieren und daß sie sich die notwendige Kenntnis über die planmäßige Entwicklung der Wohnverhältnisse irTden Städten und Gemeinden ihres Zuständigkeitsbereichs verschaffen. Die mit. der Verwirklichung - des Wohnungsbauprogramms im Territorium einhergehenden Veränderungen in* der Wohnraumsituation sind auch für die gerichtliche Praxis bedeutsam. Sie ermöglichen es zunehmend, Wohnverhältnisse alsbald nach 'Ehescheidung endgültig zu klären. Dadurch können weitreichende Probleme, die sich aus einem längeren Zusammenleben in einer Wohnung für die geschiedenen Ehegatten -und ihre Kinder ergeben, vermieden und gerichtliche Vollstreckungsmaßnahmen zur Räumung weiter verringert werden. Die nachfolgenden Ausführungen 'beruhen auf Erfahrungen der Kassationsrechtsprechung, aus -der Überprüfung von Kassationsanregungen und auf Analysen und Berichten der Bezirksgerichte. Die Kriterien für die Entscheidung über die Ehewohnung Durch -die Ehescheidung verändern sich die Lebensverhältnisse der Beteiligten. Das bringt Probleme mit sich, die hinsichtlich der Ehewöhnung nicht immer einfach und sofort zu klären sind. Wie die Praxis zeigt, gelingt ihre Klärung den Ehegatten am 'besten, die bereit sind, nach Ehescheidung -ihre Beziehungen sachlich zu gestalten und die Folgen der Scheidung eigenverantwortlich zu regeln. Deshalb orientiert § 34 FGB die Ehegatten vpr allem darauf, sich möglichst ohne Inanspruchnahme des Gerichts zu einigen, wer von ihnen die Ehewohnung künftig behält. \ ’ Grundlage für eine Entscheidung -der Gerichte über die Ehewohnung sind gemäß § 34 Abs. 1 letzter Satz FGB drei Kriterien. Sie werden unter Beachtung der dazu durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichts gegebenen Orientierungen in -der gerichtlichen Praxis zutreffend angewandt: 1. Im Vordergrund steht das Wohl der Kinder. In ca. 75 Prozent der Eheverfahren sind gemeinsame und nicht gemeinsame Kinder -der Ehegatten unmittelbar betroffen. Aufgabe der Gerichte ist es, die negativen Auswirkungen einer Ehescheidung für die Kinder so gering wie möglich zu halten. Dazu gehört, daß ihnen die bisherigen Wohn- und Lebensverhältnisse, die vertraute Umgebung, die sozialen Beziehungen zu -anderen Kindern, zu Erziehern und Lehrern möglichst erhalten bleiben. Die Gerichte messen dem Wohl der Kinder bei der Entscheidungsfindung vorrangige Bedeutung bei. Sie sprechen in der Regel dem Ehegatten die Wohnung zu, dem auch das Brziehungsrecht für die Kinder übertragen wird oder der mehr Kinder als der andere zu erziehen hat.* 1 1 Mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichts wurde die Auffassung durchgesetzt, -daß die Regelung des § 34 Abs. 1 letzter Satz FGB das Wohl aller in der Familie lebenden Kinder, der gemeinsamen Kinder und -der nicht gemeinsamen Kinder der geschiedenen, Ehegatten, umfaßt.2 * Das Anliegen, mit der Entscheidung über die Ehewohn-ung dazu beizutragen, möglichst stabile Wohn- und Lebensverhältnisse für die weitere Entwicklung und Erziehung der Kinder !zu sichern, bestimmt auch das 'bewußte Handeln der Bürger. Die Eltern beachten im Zusammenhang mit der Ehescheidung zunehmend selbst die Interessen ihrer Kinder und stellen sich durch ein sachliches Verhalten auf deren Belgnge ein. Ausdruck dafür sind die übereinstimmenden Anträge der Ehegatten in vielen Eheverfahren, dem -künftigen Erziehungsberechtigten die Ehewohnung zuzusprechen, -und ihre Bereitschaft, dazu gerichtliche Einigungen abzuschließen. Die Gerichte 'beachten bei ihren Entscheidungen, daß die Sicherung der weiteren Erziehung und Entwicklung der Kin- , der möglichst -unter gleichbleibenden Verhältnissen ei-nschließt, das Kriterium „Wohl der Kinder“ differenziert zu betrachten. Je länger die Kinder altersbedingt noch beim Erziehungsberechtigten verbleiben werden, um so mehr sind ihre Interessen zu berücksichtigen2 Das bedeutet z. B. bei der Trennung . von Geschwistern einschließlich Halbgeschwistern, -daß im allgemeinen die Belange jüngerer Kinder vor denen älterer Gewicht haben.4 Bei volljährigen oder alsbäld volljährig werdenden Kindern erfolgt eine unterschiedliche Betrachtung ihrer Interessenlage hinsichtlich der Ehewohnung. Im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Entwicklung und ihren persönlichen Beziehungen gestalten sie ihre Lebensverhältnisse zunehmend unabhängig von denen ihrer Eltern, so daß. ciie Entscheidung über die Ehewohnung nicht vorrangig zur Wahrung ihrer Interessen erfolgen kann.5 * Andererseits können Belange volljähriger Kinder, die weiterhin im Haushalt verbleiben und in -der elterlichen Wohnung ihr Wohnrecht wahrnehmen, nicht unberücksichtigt bleiben.® - Mit der vorrangigen Beachtung des Wohls -der Kinder bei der Entscheidung über die Ehewohnung wird auch die bestmögliche Ausnutzung des Wohnungsbestan-des gewährleistet. Die besondere Beachtung der Interessen der Kinder und des alleinstehenden Erziehungsberechtigten führt nicht dazu, daß weitere Umstände des Einzelfalls bei der Sachaufklärung außer acht bleiben. Ist z. B. die Ehewöhnung unmittelbar mit dem Gewerbebetrieb -des nichterziehungsberechtigten Ehegatten verbunden oder ist er Allein- oder Miteigentümer an einem Hausgrun-dstück bzw. Mehrfamilienhaus und steht damit verbundene Verwaltertätigkeit an, so wird das bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.7 Die Gerichte nehmen eine sorgfältige Prüfung -dieser wesentlichen Umstände vor und wägen sie im Zusammenhang mit dem Wohl -der Kinder ab. Sie sprechen dem nichterziehungsberechtigten Ehegatten die Wohnung zu, wenn sein Interesse vorrangig gesichert werden muß, z. B. dann, wenn seine berufliche Tätigkeit mit der Wohnung 'bzw. dem Grundstück verknüpft un-d dies für die weitere Ausübung seines Berufs bedeutsam ist und ein Umzug des Erziehungsberechtigten das Wohlbefinden des Kindes und seine weitere Entwicklung nur unwesentlich berührt. Das ist beispielsweise der-Eall, wenn ein kleines Kind noch nicht in -der Kri-ppe untergebracht oder der Umzug in eine andere Wohnung innerhalb des Wohnortes für ein älteres Kind nicht mit einer einschneidenden Veränderung der bisherigen sozia- 1 OG, Urteil vom 20. November 1979 - 3 OFK 41/79 - (NJ 1980, Heft 5, S. 235). 2 OG, Urteil vom 3. Juli 1979 - 3 OFK 25/79 - (NJ 1979, Heft 12, S. 560). Dagegen verlangt § 39 Abs. 2 FGB bei der Verteilung eies gemeinschaftlichen Eigentums nach Ehescheidung die Berücksichtigung der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder der Ehegatten. OG, Urteil vom 4. Dezember 1984 - 3 OFK 39/84 - (NJ 1985, Heft 3, S. 117). OG, Urteil vom 20. November 1979 - 3 OFK 41/79 - (a. a. O). OG, Urteil vom 2. September 1980 - 3 OFK 19/80 - (NJ 1981, Heft 3, S. 137). OG, Urteil vom 24. September 1987 - OFK 25/87 - (NJ 1988, Heft 1, S. 44). OG, Urteile vom 30. März 1976 - 1 OFK 4/76 - (NJ 1976, Heft 12, S. 370), vom 17. Juli 1979 - 3 OFK 26/79 - (NJ 1980, Heft 2, S. 88), vom 5. Februar 1987 - OFK 2/87 - (KJ 1987, Heft 7, S. 296). 3 4 5 6 7;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 20 (NJ DDR 1989, S. 20) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 20 (NJ DDR 1989, S. 20)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Konsularbesuchen und bei der Durchsetzuno der mit dem abgestimmten prinzipiellen Standpunkte zu sichern, alle speziellen rechtlichen Regelungen, Weisungen und Befehle für die Bearbeitung von Bränden und Störungen; Möglichkeiten der Spezialfunkdienste Staatssicherheit ; operativ-technische Mittel zur Überwachung von Personen und Einrichtungen sowie von Nachrichtenverbindungen; kriminaltechnische Mittel und Methoden; spezielle operativ-technische Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der und auch Phasen der Intensivierung feindlicher Angriffe letztlich ihre Reflexion im Verhalten der Verhafteten unter den Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit verbindlich sind, und denen sie sich demzufolge unterzuordnen haben, grundsätzlich zu regeln. Sie ist in ihrer Gesamtheit so zu gestalten, daß die bereit und in der Lgsirid entsprechend ihren operativen Möglichkeiten einen maximalen Beitragräzur Lösung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zu leisten und zungSiMbMieit in der operativen Arbeit voraus. Divergierende reak ionä Überzeugungen und Interessen. Die Erweiterung des Netzes im Operationsgebiet macht es erforderlich, auch divergierende reaktionäre Überzeugungen und Interessen zu nutzen, die sich aus den Widersprüchen zwischen den imperialistischen Staaten und Monopolen sowie den verschiedensten reaktionären Institutionen, Gruppierungen und Einzelpersonen ergeben. Sie beinhalten vor allem Auseinandersetzungen um die Art und Weise des Vollziehens der richterlich angeordneten Untersuchungshaft. Er legt zugleich die Ordnungs- und Verhaltensregelungen für Verhaftete in den Untersuchungshaftanstalten verbindlich fest.

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