Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 19

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 19 (NJ DDR 1989, S. 19); 19 Neue Justiz 1/89 strafrechtlichen VerantwortUchkeit zweifellos zu 'den Grundbedingungen erfolgreicher Wiedereingliederung gehört. Diese wichtige Problematik .wurde in 'der Fachliteratur wiederholt behandelt.5 Anzumerken ist jedoch, daß dort, wo bei einem Vorbestraften mit der Sicht auf den Strafantrag zu entscheiden ist, ob eine Strafe mit oder ohne Freiheitsentzug in Betracht kommt, der Staatsanwalt in der Regel an der Beratung des ArbeitskollektivB gemäß § 102 Abs. 4 StPO selbst teilnehmen muß. Dadurch gewinnt er zugleich einen unmittelbaren Eindrude über die Möglichkeiten für die Wiedereingliederung des Beschuldigten. Es versteht sich von selbst, daß die staatsanwaltschaftliche Aufeicht über die Gesetzlichkeit des Strafvollzugs (§ 26 ff. StAG) die spezifischen Aufgaben zur Vorbereitung der Wiedereingliederung Strafgefangener durch die Organe des Strafvollzugs speziell ins Auge zu fassen hat. Dazu gehört vor allem die rechtzeitige Vorbereitung der Wiedereingliederung. Das betrifft nicht nur die fristgemäße Zustellung der erforderlichen Informationen und Hinweise über den Strafgefangenen an die zuständigen staatlichen Organe. Das gilt besonders auch für das Erfordernis, bei der Erarbeitung von Vorschlägen und Feststellungen zur Sicherung der Wiedereingliederung‘den Strafgefangenen selbst aktiv einzubeziehen. Wirksame Gestaltung der Gesetzlichkeitsaufsicht Das ' Schwergewicht der staats an waltschaftlichen Aufsicht über die Gesetzlichkeit der Wiedereingliederung Hegt auf der umfassendem Durchsetzung des WiedereingMederungsgesetzes (WEG) uod der Gefährdetenverordnung.6 Das betrifft vor allem die Rechtspflichten zpr gleichberechtigten und differenzierten Vornahme der Wiedereingliederung (§ 2 WEG) und zur Beachtung der jugendspezifischen Besonderheiten (§ 3 WEG), die Verantwortung der örtlichen Räte für den Nachweis geeigneter Arbeits- bzw. Ausbildungsplätze, die Bereitstellung erforderlichen Wohnraums, die Einleitung notwendiger Maßnahmen zur Sicherung des erzieherischen Einflusses sowie dfe Kontrolle der Durchführung der Wiedereingliederung (§ 4 WEG), die Pflichten der Betriebsleiter und Vorstände von Genossenschaften , zur Organisierung der Wiedereingliederung, insbesondere die Sicherung des qualifikationsgerechteh Einsatzes des Wiedereinzugliedernden sowie des notwendigen Erziehungseinflusses (§ 7 WEG), PfUchten der Räte der Kreise zur-Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der nachgeordneten Räte sowie der Leiter staatlicher und wirtschaftsleitender Organe gegenüber den unterstellten Betrieben (§,9 WEG), die Verantwortung der örtlichen Staatsorgane, der Betriebsleiter und Vorstände von Genossenschaften für die Ver-wirkHchuing der Kontroll-, Erziehungs- und Informationspflichten aus der Gefährdetenverordnung. Darüber hinaus hat der Staatsanwalt in erforderüchen Fäl- * len darauf zu dringen, daß weitere Rechtsvorschriften, die der wirksamen sozialen Integration der Wiedereinzugliedernden dienen, konsequent befolgt werden, so ,z. B. Rechtspflichten aus der Haftfürsorgeverandinung7 oder aus dem Strafregistergesetz8 hinsichtlich der gesetzlichen Konsequenzen aus der Straftilgung. - - Für die wirksame Ausgestaltung der staatsanwaltschaft-lichen Aufsicht über die WiederedngHederung gilt voll und ganz die Konzeption für die AUgeirieine GesetzHchkeitsauf-sicht.9 10 Es ist allen Anhaltspunkten für Rechtsverletzungen konsequent nachzugehen. Die gesetzlichen Befugnisse dazu sind differenziert zu nutzen. Je nach den Erfordernissen ist von Untersuchungs- und Auskunftsverlangen, von Aufforderungen zu Stellungnahmen und persönlichen Erklärungen, Verlangen auf Vorlage von Akten und Unterlagen sowie von eigenen operativen Untersuchungen Gebrauch zu machen (§ 30 StAG). Auf festgestellte Rechtsverletzungen ist konsequent und differenziert mittels Protest, Hinweis oder anderer geeigneter Maßnahmen zu reagieren (§ 31 StAG). Dazu gehören erforderUthenfalls Verlangen zur Herbeiführung der indivfe duellem rechtlichen Verantwortlichkeit (§ 32 StAG). Im Zusammenhang mit der Gesetzlichkeitsaufeicht über die Wiedereingliederung ist verstärkt darauf zu achten, .daß die zuständigen staatlichen Leiter ihre Pflicht zur differenzierten Nutzung der arbedferechtHchen Möglichkeiten bei Arbeitsbummelei und anderen Disziplin verletz ungen gewissenhaft erfüllen. Besonders wichtig ist es, darauf hinzuwirken, daß die Leiter übergeordneter Organe ihrer Verantwortung nachkommen, durch Anleitung und Kontrolle der ihnen unterstellten Be- triebe und Einrichtungen auf die Wiedereingliederung den notwendigen Einfluß zu nehmen. Die Hauptwirkungsrichtung, der staatsanwaltschaftHchen Aktivitäten auf diesem Gebiet geht dahin, die Bereiche Innere Angelegenheiten der Räte der Bezirke und Kreise dabei zu unterstützen, daß alle, die für die WiederedngHederung Verantwortung tragen (die örtlichen Räte und ihre Fachbereiche, Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen), ihre Aufgaben bei der Wiedereingliederung eigenverantwortlich wahrnehmen und die damit verbundenen Pflichten konsequent erfüllen. Dabei sollten die guten Erfahrungen, die während der Vorbereitung und Durchführung der allgemeinen Amnestie, gewonnen wurden, genutzt werden. Zu den wichtigsten Erfahrungen gehört bekanntlich, daß die ihrer Natur nach komplexe Aufgabe der WiedereimgHederung immer dann am besten bewältigt wird, wenn sie nicht als Ressortaufgabe betrachtet wird, sondern fester Bestandteil der Leitungstätigkeit des Rates ist und insbesondere der ydrsitzende des Rates entsprechend wirkt. Sicherung eines hohen Niveaus der Zusammenarbeit Bei den Anstrengungen zur allseitigen Festigung der sozialistischen GesetzHchkeit wurden in unserem Land große Fortschritte in der koordinierten Zusammenarbeit nicht nur der Justiz- und Sicherheitsorgane, sondern aller staatlichen Organe und gesellschaftlichen ■ Organisationen erreicht Das gilt es, auch im Interesse einer wirksamen Wiedereingliederung zu bewahren und weiter auszubauen. Der Staatsanwalt kann die Aufsicht über 'die GesetzHchkeit der WiedereingUederung Strafentlassener nur dann gut erfüllen, wenn er genügend Kenntnis über die Lage auf diesem Gebiet und entsprechende stabile Informationsbeziehungen mit den für 'die WiedereingUederung verantwortlichen staat-Hchen und wirtschaftsleitenden Organen sowie mit gesellschaftlichen Organisationen hat. Der wechselseitige Informationsaustausch ist eine wesentliche Voraussetzung für die reale Analyse der Lage sowie die exakte Herausarbeitung der Aufgaben und konkreten Verantwortungen. Gute Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit den örtlichen Räten wurden im Bezirk Karl-Marx-Stadt gewonnen.* *0 Dieses Zusammenwirken stützt sich auf eine klare Abgrenzung und strikte Wahmahme der spezifischen Verantwortungen. Daß der Staatsanwalt dabei zugleich gefragter Partner ist, wenn es . um Erfahrungsaustausche und Schulungen mit betrieblichen Leitern, ehrenamtlichen Betreuern, mit gewerkschaftlichen und anderen geseHschaftlichen Kräften geht, ist nur natürlich. Die engagierte Arbeit vieler Staatsanwälte in dieser Weise wird mit Recht geschätzt .und gewürdigt. Ein hohes Niveau der Zusammenarbeit mit den Partnern bewährt sich schließHch im Interesse einer, weitsichtigen, gezielten und koordinierten Öffentlichkeitsarbeit zu Aufgaben und Problemen der WiedereingHederung von Strafentlassenen. Auch hier sind die im Bezirk Karl-Marx-Stadt gewonnenen Erfahrungen wertvoU. Sie werden durch entsprechende Erkenntnisse in anderen Bezirken 'bestätigt. Eine zielstrebige ständige ideologische Arbeit auf diesem Gebiet, die „Erziehung der Erzieher“, ist unverzichtbar, zumal Erfolge bei der WiedereingHederung nicht leicht zu erringen und Rückschläge bei bestem Willen der Beteiligten nicht auszuschließen sind. Und mit Beispielen erfolgreicher WiedereingUederung läßt sich ja auch nicht so einfach öffentHch arbeiten, weil viele dieser Bürger verständlicherweise das „alte Kapitel“ ad acta gelegt wissen wollen. Es geht um die Festigung von Überzeugungen und Haltungen zum humanistischen Sinn der Wiedereingliederung. In der propagandistischen Arbeit sollte noch wirksamer nachgewdesen werden, daß im SoziaHsmus eine vorbehaltlose, gleichberechtigte und wirksame Wiedereingliederung erreichbar, zur allseitigen Gewährleistung der Menschenrechte unerläßlich und nur als gesamtgesellschaftliches Anliegen zu bewältigen ist. , . 5 Vgl. insb. E. Buchholz, „Gerechtigkeit und Freiheit im Strafrecht der DDR“, NJ 1987, Heft 1, S. 19 ff., und U. Dähn, „Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz in der Strafrecht-spreehung“, NJ 1987, Heft 2, S. 53 ff. 6 (1.) VO vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975 Nr. 6 S. 130) i. d. F. der 2. VO vom 6. Juli 1979 (GBl. I Nr. 21 S. 195). 7 VO über die Fürsorge für Personen und den Schutz der Wohnung und des Vermögens bei Inhaftierungen vom 8. November 1979 (GBl. I Nr; 45 S. 470). 8 Vgl. § 25 des Gesetzes über die Eintragung und Tilgung im Strafregister der DDR vom 11. Juni 1968 i. d. Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975 Nr. 5 S. 119) sowie i. d. F. des 2. StAG vom 7. April 1977 (GBl. I Nr. 10 S. 100). 9 Vgl. H. Harrland, „Die staatsanwaltschaftliche Allgemeine Gesetzlichkeitsaufsicht wirksamer ausüben“, NJ 1986, Heft 11, S. 430 ff.' 10 Ein Beitrag hierzu wird demnächst in der NJ veröffentlicht werden.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verwahrten und in Ermitt-lungsverfahren bearbeiteten Verhafteten waren aus dem kapitalistischen Ausland. Bürger mit einer mehrmaligen Vorstrafe. ca., die im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchunqshaftvollzug äußern sich in der Praxis die gemeinsame Vereinbarung bewährt, daß der Untersuchungsführer Briefe des Verhafteten und Briefe, die an den Verhafteten gerichtet sind, in Bezug auf ihre Inhalt kontrolliert, bevor sie in den Diensteinheiten der Linie Staatssicherheit Entweichen Am in der Zeit von Uhr bis Uhr entwichen die Verhafteten Hans-Bodo und Klaus-Oürgen aus einer Untersuchungshaftanstalt.

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