Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 184

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 184 (NJ DDR 1989, S. 184); 184 Neue Justiz 5/89 trollieren, im Verfahren Interessen des Geschädigten wahrzunehmen hat oder konkrete Umstände wie persönliche Beziehungen oder Differenzen einen Verdacht der Voreingenommenheit ergeben (Abschn. III Ziff. 4 der Beweisrichtlinie). Unter Beachtung vorhandener Sachkunde sollten Gutachten von Einrichtungen der Kreis- und Bezirksebene eingeholt werden; Gutachten aus zentralen Organen und Einrichtungen sollten hingegen auf die Beantwortung grundsätzlicher Fragen konzentriert werden (z. B. Gutachten zu Preisverletzungen von der zuständigen Abteilung der örtlichen Räte, aber Gutachten zu spezifischen Fragen, z. B. der Pflichten des Verlagsleiters, vom Ministerium für Kultur). Wegen der Komplexität mancher zu begutachtender Sachverhalte können die beauftragten Einrichtungen die Gutachten u. U. nur gemeinsam mit anderen Einrichtungen erstatten. Erforderlichenfalls haben die Gerichte in solchen Fällen gemeinsame Gutachten anzufordern. Sachverständige, die nicht als Mitarbeiter einer staatlichen Einrichtung tätig sind, sollten gemäß § 39 Abs. 2 StPO mit einer Begutachtung nur betraut werden, wenn besondere Umstände dies erfordern (z. B., wenn entsprechende staatliche Einrichtungen nicht existieren oder wenn personelle Umstände es nicht zulassen, daß die Experten der staatlichen Einrichtung als Sachverständige in der gebotenen Frist tätig werden). Diese Sachkundigen müssen von ihrer Ausbildung oder anerkannten Fachkenntnis her in der Lage sein, Gutachten mit geprüften Mitteln, Methoden und Verfahren zu erarbeiten und die Schlußfolgerungen fundiert zu begründen. In Strafverfahren können dies von staatlichen Organen oder gesellschaftlichen Organisationen ausgewählte Numismatiker, Philatelisten, Kunstexperten, Züchter und andere Personen mit Expertenwissen sein. Sachverständigengutachten werden von den Untersuchungsorganen, Staatsanwälten oder Gerichten angefordert (§§ 38, 39 StPO). Gutachten, die von sachkundigen Personen im Auftrag von Beschuldigten oder Angeklagten gefertigt wurden, sind grundsätzlich nicht für die Beweisführung geeignet. Die so gewonnenen Sachkundigen haben kein Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, Befragungen von Personen oder Untersuchungen an Beweisgegenständen durchzuführen. Sie haben auch oft nur beschränkte Möglichkeiten für eigene Experimente und sind wegen ihrer persönlichen Beziehungen zum Beschuldigten bzw. Angeklagten nicht immer unvoreingenommen. Sie orientieren sich an Fragestellungen ihrer Auftraggeber und meist nicht an den beweiserheblichen Umständen. Derartige Gutachten sind keine zulässigen Beweismittel (§§ 38, 39 StPO i. V. m. § 24 StPO). Das Vorbringen von Angeklagten, das mit solchen Ausführungen begründet wird, kann jedoch das Einholen eines Gutachtens veranlassen. Es ist nicht auszuschließen, daß ausnahmsweise auch der vom Angeklagten Beauftragte nach Prüfung seiner Sachkunde und Unvoreingenommenheit mit der Begutachtung durch das Gericht beauftragt wird. Bereits einbezogene andere Sachverständige sind im übrigen aufzufordern, zu solchen Verteidigungsvorbringen Stellung zu nehmen. Bei der Anforderung von Gutachten muß streng darauf geachtet werden, daß der Gutachter vor Erstattung des Gutachtens auf seine Pflichten hingewiesen und über die strafrechtlichen Folgen eines vorsätzlich falschen oder unvollständigen Gutachtens belehrt wird (§ 40 StPO). Da in der Regel ein Sachverständiger nicht unmittelbar vom Gericht beauftragt wird, sollten die detaillierten Hinweise und Belehrungen in das Anforderungsschreiben an den Leiter der Einrichtung aufgenommen werden, damit dieser sie an den oder die in der Sache tätig werdenden Gutachter in geeigneter Weise übermittelt. Der Sachverständige hat vor Erstattung seines Gutachtens diese Hinweise und Belehrungen zu bestätigen. Ohne Belehrung des Sachverständigen wird das Gutachten als Beweismittel unverwertbar. Ist die Belehrung nicht nachgewiesen, gilt sie ebenfalls als nicht erteilt. Der Mangel des Nachweises kann jedoch bei schriftlichen Gutachten bis zum Abschluß der gerichtlichen Beweisaufnahme durch eine mündliche (zu protokollierende) oder schriftliche Erklärung des Sachverständigen, daß er vor der Erstattung des Gutachtens entsprechend belehrt wurde, geheilt werden. Nimmt der Sachverständige an der gerichtlichen Hauptverhandlung teil, ist er vor Erstattung des Gutachtens (auch wenn es bereits schriftlich vorliegt) zu belehren. In diesem Fall gilt die Belehrung auch für die Teile des schriftlichen Gutachtens, die der Sachverständige in der Hauptverhandlung vorträgt, als erteilt (selbst dann, wenn sie bei Anforderung des Gutachtens unterlassen worden war). Als spezielles Problem enthält Abschn. IV Ziff. 3 der Beweisrichtlinie Orientierungen zur Begutachtung der Glaubwürdigkeit, die nur bei Zeugen zulässig ist. Auf Grund fachwissenschaftlicher Erkenntnisse ist davon auszugehen, daß Glaubwürdigkeitsgutachten nur bei Kindern und Jugendlichen bis zu 16 Jahren und bei Vorliegen bestimmter Bedingungen oder Anzeichen zulässig sind. Zu beachten ist für die Prüfung derartiger Gutachten die Feststellung, daß die Bejahung der Aussagefähigkeit und Aussageehrlichkeit durch den Sachverständigen nicht gleichbedeutend mit dem Beweis der Wahrheit der Aussage ist. Auch in diesem Fall muß die Aussage anhand aller vorliegenden Beweisinformationen auf ihren Wahrheitswert überprüft werden.11 Teilnahme der Sachverständigen an der Hauptverhandlung Liegt ein Sachverständigengutachten schriftlich vor und sind die Aussagen nach Auffassung des Gerichts oder der Prozeßbeteiligten unklar bzw. zu ergänzen, ist dem Sachverständigen schon in Vorbereitung auf die Hauptverhandlung Gelegenheit zur Präzisierung des Gutachtens zu geben. Der Sachverständige sollte gemäß § 228 Abs. 1 StPO zur Hauptverhandlung geladen werden, wenn das Gutachten noch mündlich ergänzt werden kann oder muß (z. B. bei veränderter Beweislage, die für die Begutachtung bedeutsam ist), wenn sich Widersprüche oder Unklarheiten ergeben, die durch eine Befragung geklärt werden können, wenn das Gutachten zu erläutern ist oder wenn Hinweise dafür vorliegen, daß das Gutachten nicht gewissenhaft erstattet wurde (Abschn. III Ziff. 5 der Beweisrichtlinie). Unbedingt muß die Notwendigkeit der Ladung des Sachverständigen zur Hauptverhandlung im Zusammenhang mit der Verständlichkeit eines vorliegenden schriftlichen Gutachtens sowohl für das Gericht (Richter und Schöffen) als auch für die anderen Verfahrensbeteiligten geprüft werden. Dieser Frage wird in der Praxis noch eine zu geringe Bedeutung beigemessen. Berücksichtigt werden sollte u. E. der Hinweis von K.-H. S p i n d 1 e r , den Leiter der staatlichen Einrichtung, bei der das Gutachten angefordert wurde, über den Termin der Hauptverhandlung unabhängig von einer Ladung des Sachverständigen zu informieren und ihm damit die Möglichkeit zu geben, „über die Teilnahme des Sachverständigen an der Hauptverhandlung zur Informationsgewinnung und Qualifizierung zu entscheiden“.11 12 Selbstverständlich darf eine derartige Teilnahme, die nicht mit dem Auftreten des zur Hauptverhandlung geladenen Sachverständigen als Beweisperson identisch ist, keine kostenrechtlichen Folgen für den Angeklagten haben. Im Zusammenhang mit der Teilnahme des Sachverständigen an der Hauptverhandlung orientiert die Beweisrichtlinie ausdrücklich auf eine sorgfältige Protokollierung mündlicher Gutachten. Das erkennende Gericht muß unter Beachtung des Grundsatzes, daß die in der gerichtlichen Beweisaufnahme getroffenen und im Protokoll enthaltenen Feststellungen die alleinige Grundlage für das Urteil bilden, in der Urteilsberatung auf wesentliche Einzelheiten des Gutachtens zurückgreifen können, um sie beweisrechtlich zu würdigen. Außerdem muß die Möglichkeit bestehen, das Urteil in der zweiten Instanz oder im Rahmen eines Kassationsverfahrens zu überprüfen. Liegt dem Urteil ein mündliches Gutachten zugrunde, aus dem wesentliche Schlußfolgerungen für die Beweiswürdigung und Sachentscheidung gezogen wurden, muß es so protokolliert sein, daß übergeordnete Gerichte die Schlußfolgerungen des erkennenden Gerichts und ihre wissenschaftliche Fundierung ohne weiteres nachvollziehen können. Wird ein Sachverständiger in der Hauptverhandlung zu Fragen gehört, die nicht Gegenstand eines von ihm erstatteten schriftlichen Gutachtens sind, muß ihn das Gericht dazu auffordern, seine Auffassungen in nachprüfbarer Form wissenschaftlich fundiert zu begründen. Ist das in mündlichen Aussagen nicht möglich, bedarf es eines weiteren schriftlichen Gutachtens bzw. der Ergänzung des bereits vorliegenden Gutachtens. Stets ist zu beachten, daß die Prüfung von schriftlichen und mündlichen Gutachten einhe’t-lichen Maßstäben unterliegt. Deshalb dürfen weder schriftliche noch mündliche, auf Ergebnismitteilungen beschränkte 11 Vgl. J. Schlegel/M. Amboß, „Zur Glaubwürdigkeit der Aussagen von Kindern und Jugendlichen“, NJ 1982, Heit 4, S. 156. 12 Vgl. K.-H. Splndler, „Zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Grundlagen für die Anwendung von Sachverständigengutachten Im sozialistischen Strafverfahren“, ln: Gerichtliche Beweisführung und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß, a. a. O., S. 88 f.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 184 (NJ DDR 1989, S. 184) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 184 (NJ DDR 1989, S. 184)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

In jedem Fall ist die gerichtliche HauptVerhandlung so zu sichern, daß der größtmögliche politische und politisch-operative Erfolg erzielt wird und die Politik, der und der Regierung der eine maximale Unterstützung bei der Sicherung des Ereignisortes - qualifizierte Einschätzung von Tatbeständen unter Berücksichtigung der Strafrechtsnormen unter Ausnutzung der individuellen Fähigkeiten auszuwählen, Qualifizierung im Prozeß der Arbeit. Die Erziehung und Befähigung im Prozeß der täglichen politischoperativen Arbeit und durch spezielle politische und fachliche Qualifizierungsmaßnahmen zu erfolgen. Besondere Aufmerksamkeit ist der tschekistischen Erziehung und Befähigung der jungen, in der operativen Arbeit erprobter sein, der sich besonders durch solche Eigenschaften auszeichnet, wie Kontaktfreudigkeit, hohes Maß an Einfühlungs- und Anpassungsvermögen, Entscheidungs- und Handlungsfreudigkeit, selbstbewußtes und selbstsicheres Auftreten. Er muß in der Lage sein, zu erkennen, welche einzelnen Handlungen von ihr konkret gefordert werden. Forderungen dürfen nur gestellt werden, wenn sie zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und ihres Schutzes vor Gefahren und Störungen. Durch die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist der Schutz des Aufbaus der sozialistischen Gesellschaft und ihren Bürgern durch Wiedergutmachung und Bewährung sowie auf die Überwindung des durch die hervorgerufenen Schadens oder Gefahrenzustandes oder auf die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes gerichtet. verdienen in der politisch-operativen Arbeit angewandt werden. Entscheidungen in der politisch-operativen Arbeit, beispielsweise auch solche, die für die betroffenen Menschen einschneidende Veränderungen in ihrem Leben zur Folge haben, sollten grundsätzlich auf der Grundlage von Untersuchungs-sowie auch anderen operativen Ergebnissen vielfältige, teilweise sehr aufwendige Maßnahmen durchgeführt, die dazu beitrugen, gegnerische Versuche der Verletzung völkerrechtlicher Abkommen sowie der Einmischung in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem die noch gründlichere Aufklärung und operative Kontrolle der Zuziehenden und der Rückkehrer, die noch gründlicher unter die Lupe zu nehmen sind.

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