Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 182

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 182 (NJ DDR 1989, S. 182); 182 Neue Justiz 5/89 Untersuchungsgang, die Ergebnisse und die Begründetheit der Schlußfolgerungen erkenntnismäßig zu erfassen und logisch nachzuvollziehen. Auf diese Weise hat es die Wahrheit zu den vom Gutachten zu klärenden Fragen festzustellen. Übernimmt das Gericht das Ergebnis des Gutachtens, ohne es überprüft und als wahr festgestellt zu haben (sog. Gutachtenfetischismus), dann überläßt es in unzulässiger Weise seine Entscheidungsverantwortung teilweise dem Gutachter. Aus der Verantwortung der Gerichte für die Überprüfung der Gutachten ergeben sich steigende Anforderungen an die selbständige kontinuierliche Weiterbildung der Richter. Ihre intensive Zusammenarbeit mit den Sachverständigen trägt zur Erhöhung der Qualität der Beweisführung und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß bei.2 Die Arbeit mit Sachverständigen und deren Gutachten ist eine komplizierte Seite der richterlichen Tätigkeit und bedarf deshalb ständiger Aufmerksamkeit in der Leitungstätigkeit.3 4 In de Beweisrichtlinie werden aus diesem Grund eine Reihe von Orientierungen ?u ausgewählten wesentlichen Fragen der Erstattung und Überprüfung von Gutachten gegeben, die den Gerichten helfen, die eigene Verantwortung noch konsequenter wahrzunehmen und auf dieser Grundlage die Zusammenarbeit mit den Sachverständigen weiter zu qualifizieren. Sachkunde der Gerichte und Beweiswert von Konsultationen Gemäß § 199 Abs. 2 StPO sollen sich die Gerichte bei komplizierten Sachverhalten die für eine gesellschaftlich wirksame Hauptverhandlung und Entscheidung erforderliche Sachkunde durch Konsultationen mit sachkundigen Bürgern und Kollektiven verschaffen. Darauf wird auch in Abschn. III Ziff. 2 der Beweisrichtlinie orientiert. Durch diese Konsultationen erlangen die Gerichte die notwendigen speziellen Kenntnisse, um bei der Einbeziehung von Sachverständigen in Verfahren über die Möglichkeiten zur Beantwortung spezifischer Fragen entsprechend dem derzeitigen Stand der Kriminalistik und anderer Wissenschaften informiert zu sein, sachgerechte Fragen an Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu stellen und Gutachten effektiv für die Beweisführung und -Würdigung nutzen zu können. Mit dem Hinweis auf die erforderliche Unvoreingenommenheit des Gerichts und des Sachverständigen wurde wiederholt der Standpunkt vertreten, daß eine Konsultation gemäß § 199 Abs. 2 StPO mit einem Sachverständigen, der im Strafverfahren ein Gutachten bereits erstattet hat oder es noch erstatten soll, unzulässig ist. Dieses Problem ist jedoch differenzierter zu beurteilen. Im einzelnen kann es zu folgenden Prozeßsituationen kommen: 1. Ein sachkundiger Mitarbeiter einer entsprechenden Einrichtung wird vom Gericht zu der Frage konsultiert, ob zu bestimmten Fakten aus wissenschaftlicher Sicht eine Begutachtung erforderlich ist, um zu richtigen Schlußfolgerungen zu gelangen. 2. Ein Sachkundiger wird unmittelbar im Vorfeld einer bereits vorgesehenen Gutachtenanforderung konsultiert, um die konkreten Fragen der Begutachtung zutreffend stellen zu können. 3. Es liegt bereits ein Sachverständigengutachten vor, und das Gericht hält im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung eine Konsultation zu damit zusammenhängenden Fragen für notwendig. Unter Ziff. 1 und 2 sind die Hauptformen der Konsultationen gemäß § 199 Abs. 2 StPO im Zusammenhang mit Gutachtenerstattungen erfaßt. In diesen Fällen ist die Beauftragung des konsultierten Sachkundigen mit der Erstattung des für notwendig gehaltenen Gutachtens zulässig. Aus derartigen Konsultationen kann nicht auf Voreingenommenheit des Gerichts oder des später im Verfahren tätig werdenden Gutachters geschlossen werden. Besonderheiten weist dagegen die unter Ziff. 3 aufgeführte Prozeßsituation auf. Hier ist das vorliegende schriftliche Sachverständigengutachten Beweismittel gemäß § 24 Abs. 1 Ziff. 2 StPO. Es entsteht die Frage, ob eine nunmehr in Vorbereitung auf die gerichtliche Hauptverhandlung dürchgeführte Konsultation des Gerichts mit dem Sachverständigen, der das Gutachten erstattet hat, generell die weitere Unvoreingenommenheit des Gerichts oder des Sachverständigen beeinträchtigt. Die Klärung dieser Frage muß von der Stellung des Sachverständigen im Strafverfahren ausgehen. Er hat dem Gericht seine Sachkunde über das Gutachten zugänglich zu machen. Ist eine Erläuterung des wissenschaftlichen Inhalts des Gutachtens oder einzelner Teile davon erforderlich, hat das Gericht den Sachverständi- gen nach Abschn. III Ziff. 5 der Beweisrichtlinie zur Hauptverhandlung zu laden. Im Einzelfall kann es jedoch bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung für das Gericht geboten sein, den Gutachtenerstatter zu weiteren Fragen zu konsultieren (z. B. zur Klärung einer eventuell notwendigen Ergänzung des Gutachtens, wenn neue Probleme oder Tatsachen aufgetreten sind). Weder das Gesetz (§ 199 Abs. 2 StPO) noch die Beweisrichtlinie des Obersten Gerichts schließen eine entsprechende Konsultation aus. Die Konsultation kann im Ausnahmefall für eine effektive und auf die Klärung der wesentlichen Fragen gerichtete Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sogar unerläßlich sein. Sie darf jedoch nicht einer beweisrechtlichen Vorbewertung des Gutachtens durch das Gericht dienen. Über Konsultationen und ihren wesentlichen Inhalt sind stets Aktenvermerke zu machen (Abschn. III Ziff. 2 der Beweisrichtlinie), die als Bestandteil der Verfahrensakte auch dem Verteidiger zur Einsichtnahme zugänglich sind. Diese Aktenvermerke sind keine Beweismittel. Konsultationen können deshalb notwendige Beweiserhebungen in der gerichtlichen Beweisaufnahme nicht ersetzen. Sachkunde des Gerichts trägt in Strafverfahren dazu bei, kriminelles Geschehen umfassend aufzuklären, richtig zu beurteilen, in die gesellschaftlichen Zusammenhänge einzuordnen und das Verfahren rationell durchzuführen. In diesem Sinne bedeutet Sachkunde, komplizierte Vorgänge in dem für die Rechtsanwendung erforderlichen Umfang zu erfassen und wahrheitsgetreu darzustelien, die Pflichtenlage von Verantwortlichen unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände zu erkennen und den Handlungen der Verpflichteten die durch ihr Tun oder Unterlassen verursachten Folgen richtig zuzuordnen, Sachverständigengutachten zu verstehen, sie zuverlässig zu bewerten und dabei auch aufgeschlossen gegenüber neuen wissenschaftlich-technischen Mitteln, Methoden und Verfahren zu sein, auf dieser Grundlage das Strafrecht korrekt anzuwenden. Die Sachkunde des Gerichts beruht auf fundierten politisch-ideologischen, ökonomischen und juristischen Kenntnissen und auf dem logischen Erfassen von wissenschaftlichen, technischen, technologischen und anderen Vorgängen. Die Spezialisierung der Richter und der Einsatz sachkundiger Schöffen tragen zur Erweiterung der Sachkenntnisse wesentlich bei. Im Rahmen von Konsultationen eingeholte mündliche oder schriftliche Auskünfte der Sachkundigen sind keine zulässigen Beweismittel i. S. des § 24 StPO. Das gilt auch für die in Strafverfahren eingeholten schriftlichen Stellungnahmen psychiatrischer und psychologischer Sachverständiger zur Notwendigkeit einer psychiatrischen oder psychologischen Begutachtung des Angeklagten. Sie tragen ebenfalls den Charakter von Konsultationen. Aktenvermerke darüber dürfen nicht in der gerichtlichen Beweisaufnahme als Aufzeichnungen zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden. Konsultationen können dazu führen, daß das Gericht nunmehr entweder aus eigener Sachkunde die zu klärenden Fragen schlüssig beantworten kann oder die Notwendigkeit der Beiziehung oder Ergänzung eines Sachverständigengutachtens für die Beweisführung erkennt. Grundsätzlich ist bei komplizierten wissenschaftlichen Fragen davon auszugehen, daß auch eine hohe eigene Sachkunde des Gerichts ein erforderliches Sachverständigengutachten nicht ersetzen kann/1 Anforderung von Gutachten Ein Gutachten ist anzufordern, wenn das Gericht die sich aus bedeutsamen Fakten oder Persönlichkeitsauffälligkeiten des Angeklagten bzw. eines Zeugen ergebenden Fragen oder Probleme im Hinblick auf beweismäßige Zusammenhänge mit der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftat aus eigener Sachkunde nidit beurteilen kann (z. B., wenn über die Einordnung materieller Beweismittel wie Spuren notwendige Erkenntnisse zu gewinnen sind). Ist bereits von vornherein eindeutig sichtbar, daß die bestehenden Fragen 2 Vgl. G. Körner, Referat auf der 6. Plenartagung des Obersten Gerichts am 15. Juni 1988, OG-Informationen 1988, Nr. 4, S. 41. 3 Vgl. G. Körner, a. a. O S. 42. 4 So wird bereits im Urteil des Obersten Gerichts vom 3. November 1972 2 Zst 42/72 darauf hingewiesen, daß ein psychiatrisches Sachverständigengutachten weder durch andere Beweismittel noch durch eigene Sachkunde des Gerichts ersetzt werden kann.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Oie Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache - Studienmaterial Grundfragen der Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit gemäß Gesetz. Die Einziehung von Sachen gemäß dient wie alle anderen Befugnisse des Gesetzes ausschließlich der Abwehr konkreter Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht wird, ein am Körper verstecktes Plakat, das mit einem Text versehen ist, mit welchem die Genehmigung der Übersiedlung in die gefordert wird. durch die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit charakterisieren und damit nach einziehen zu können. Beispielsweise unterliegen bestimmte Bücher und Schriften nach den Zollbestimmungen dem Einfuhrverbot. Diese können auf der Grundlage von durchsucht werden. Die Durchsuchung solcher Personen kann im Zusammenhang mit der Zuführung zur Sachverhaltsklärung, sie kann aber auch erst im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis herausgebildet, die auf Aussagen des geständigen Beschuldigten getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Schlußbericht generell nicht besonders hervorzuheben und diese in gewissen Komplexen zusammenfassend mit dem Hinweis darzustellen.

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