Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 18

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 18 (NJ DDR 1989, S. 18); 18 Neue Justiz 1/89 Staatsanwaltschaft liehe Aufsicht über die Gesetzlichkeit der Wiedereingliederung Strafentlassener- . Dr. H£RRI HARRLAND, Stellvertreter des Generalstaatsanwalts der DDR Die Aufsicht ülber die Gesetzlichkeit des Strafvollzugs und der Wiedereingliederung Strafentlassener in das gesellschaftliche Leben ist Bestandteil des Verfassungsaiuftrags der Staatsanwaltschaft (Art. 97).1 Bei der Erfüllung dieser Aufgabe ist prinzipiell davon auszugehen, daß es für die gleichberechtigte gesellschaftliche Wiedereingliederung aus dem Strafvollzug entlassener Bürger in der sozialistischen Ordnung keinerlei vertretbare Alternative gibt. Unsere Gesellschaft gewährleistet auch dem Wiedereinzugliedernden, daß er sich entsprechend seinen Fähigkeiten in die Gesellschaft einordnen, in ihr entfalten und 'das staatliche, sozialökonomische und kulturell-geistige Leben aktiv mitgestalten kann. Jeder vermag seine persönliche"'Perspektive in der sozialistischen Gesellschaft,zu finden, und keiner wird ins soziale „Abseits“ gedrängt. Dies ist, bei allen Widersprüchen und Problemen, die dabei auftre-ten und zu bewältigen sind, der unverrückbare Ausgangspunkt für das Herangehen an diese wichtige gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Wiedereingliederung heißt zunächst immer, dem aus dem Strafvollzug entlassenen Bürger 'die volle Wahrnahme seiner staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten, zu sichern, soweit ihm diese nicht durch gerichtliche Entscheidung eingeschränkt worden sind, und seinen Willen zu fördern und zu festigen, künftig die Gesetze der DDR und die ailgemeihgül-tigen Normen des gesellschaftlichen Zusammenlebens zu achten.1 2 Bei der Durchführung der allgemeinen Amnestie des Jahres 1987 zeigte sich, daß diese Gedanken in unserer Gesellschaft zunehmend Platz greifen und Voreingenommenheit gegenüber Vorbestraften 'weiter abgebaut werden kann. Zuweilen gibt es besonders hinsichtlich der Wiedereingliederung mehrfach vorbestrafter Bürger noch Vorbehalte oder Ablehnung in Betrieben und Wohngebieten. Dies resultiert zum Teil aus negativen Erfahrungen von Arbeitskollektiven und Hausgemeinschaften, deren Anstrengungen bei solchen Strafentlassenen fehlschlugen. Und bei einem Neuanfang geht es ja nicht einfach nur darum, derartige Enttäuschungen zu verkraften, sondern oft wollen auch Auswirkungen auf den Arbeitsprozeß, auf die Leistungen des Arbeitskollektivs und auf die Verhältnisse im Wohngebiet genau bedacht sein. Das darf nicht unterschätzt werden. Bürger und Kollektive, denen Wiedereingliederungsaufgaben angetragen werden, müssen konkret und offen erfahren, was sie erwartet und wie sie sich am besten 'darauf einstellen können. Auch die Gesetzlichkeitsaufsicht der Staatsanwaltschaft muß voll auf diese Erfordernisse ausgerichtet sein. Prozeßcharakter der Wiedereingliederung Ihrem Wesen nach ist die Wiedereingliederung ein Prozeß3 4, der schon mit dem Strafverfahren beginnt und der nicht damit beendet ist, daß dem Strafentlassenen Arbeit und Woh-raum gewährleistet werden.' Letzteres gehört freilich zu den SelbstverstäncjUichkeiten, zu den unverzichtbaren materiellen Voraussetzungen jeglicher Wiedereingliederung. Das folgt nicht zuletzt aus dem sozialistischen Menschenrechtsverständ-nis. Hierin äußert sich zugleich der prinzipielle Gegensatz zur Problematik der Resozialisierung Bestrafter unter den Bedingungen der kapitalistischen Gesellschaft, die Rechtsgarantien für Arbeitsplätze und Wohnraum verweigert. Dadurch ist trotz teilweise hohen Engagements von Bürgern, gesellschaftlichen und offiziellen Einrichtungen der Erfolg von Resozialisierungsbestrebungen oft von vornherein in Frage gestellt. Unter den Bedingungen millionenfacher Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, Obdachlosigkeit und überhaupt „neuer Armut“, die nach dem Verständnis der herrschenden Kreise mit Menschenrechtsfragen nichts zu tun haben, bleiben Vorbestraften wenig Chancen, im sozialen Leben wieder richtig Fuß zu fassen. Dies gehört wesentlich mit zu jenen sozialen Verhältnissen, unter denen sich dortzulande die vielbeklagte berufsverbrecherische und organisierte Kriminalität als Pendant zur Klassenkriminalität der Angehörigen der Bourgeoisie und oft genug als deren Bestandteil und Zuträger tendenziell ausbreitet. Dde Staatsanwaltschaft der DDR hat entsprechend ihrer Leninschen Konzeption, 'die Aufsicht über die strikte Wahrung der Gesetzlichkeit auszuüben, wichtige Beiträge zur Vorbereitung und Durchführung der Wiedereingliederung in allen ihren Phasen zu leisten. Ihr Grundanliegen auf diesem Gebiet ist es, zu erreichen, daß die Leiter aller Bereiche und Ebenen ihre rechtliche Verantwortung für die Wiedereingliederung voll wahmehmen und daß die Bereitschaft und Initiativen von Arbeitskollektiven, Wohngebietsgemeinschafiten und anderen gesellschaftlichen Kräften zur Unterstützung des Wiedereingliederungsprozesses gefördert wenden. Das schließt insbesondere ein, darauf Einfluß zu nehmen, daß Arbeitskollektive, dde Strafentlassene auf nehmen, dadurch keine Nachteile erleiden und daß ehrenamtliche Arbeit bei der Wiedereingliederung gebührend gewürdigt wind. Das Engagement der Staatsanwälte für die Wiedereingliederung aus dem Strafvollzug entlassener Bürger ist groß und geht vielfach über das hinaus, was ihnen vom Gesetz aufgetragen ist. Bei der Vorbereiturig und Durchführung der allgemeinen Amnestie war dies besonders ausgeprägt. Eine solche Haltung entspricht den gegenwärtigen gesellschaftlichen Erfordernissen Dieses Feld der Kriminalitätsverhütung fördert eine Vielfalt von Erfahrungen und Problemen zutage, die oft erst einmal aufbereitet, durchdacht, gewürdigt und er-probt werden müssen, ehe weitere Wege annähernd sicher abgesteckt werden können. Gerade darum ist es gleichermaßen unerläßlich, auch die Grenzen des staatsariwaltschaftlichen Wirkungsfelds zu markieren, 'damit rechtliche Verantwortungen nicht verwischt, sondern voll zum Tragen gebracht werden. Die Verantwortung des Staatsanwalts für die Leitung des Ermittlungsverfahrens, für die Gesetzlichkeit dieses Verfahrens, erstreckt sich auch darauf, die Aufklärung der unmittelbaren Ursachen und Bedingungen der Straftat, besonders die inder Person des Beschuldigten liegenden und bei der Wiedereingliederung zu beachtenden Umstände zu gewährleisten. Diese in § 101 StPO als Voraussetzung für die Feststellung strafrechtlicher Verantwortlichkeit u. a. geforderten Ermittlun--gen umfassen bei vorbestraften Beschuldigten, Feststellungen zur vorangegangenen Wiedereingliederung zu treffend Sie sind zu gegebener Zeit mit der Abteilung Innere Angelegenheiten des zuständigen örtlichen Rates auszuwerten, um eine konkret persönlichkedtsbezogene Wiedereingliederung zu sichern. Bei vorbestraften Beschuldigten hat es sich bewahrt, die Feststellungen zur vorangegangenen Wiedereingliederung auf einem Erfassungsbogen zu dokumentieren, weil dadurch deren gründliche Vorbereitung im Strafvollzug und durch die Abteilung Innere Angelegenheiten wesentlich unterstützt wird. Derzeit wird geprüft, ob ein solcher Erfassungsbogen generell einzuführen ist. Wenn sich aus den Feststellungen zur vorangegangenen Wiedereingliederung Anhaltspunkte für däs Vorliegen von Rechtsverletzungen ergeben, muß ihnen gewissenhaft nachge-ga,ngen werden. Sollten dazu weitergehende Untersuchungen erforderlich sein, ist diesen iim Interesse einer zügigen Fortführung des Ermittlungsverfahrens außerhalb der Strafsache durch den Staatsanwalt mit den Mitteln der Allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht zu entsprechen. In jedem Fall muß gesichert sein, daß solche Sachverhalte völlig geklärt werden, eine festgestellte Rechtsverletzung beseitigt und ihrer Wiederholung vorgebeugt wird. In diesem Zusammenhang soll nicht unerwähnt bleiben, daß dde Sorge für einie gerechte und wirksame Maßnahme der 1 Diese Aufgabe wurde konkretisiert in §§ 3 und 26 ff. StAG; §§ 9, 63, 64 StVG; §11 Wiedereingliederungsgesetz vom 7. April. 1977 (GBL I Nr. 10 S. 98). 2 Vgl. § 1 Wiedereingliederungsgesetz. 3 Vgl. auch *H. Krüger, „Erfahrungen örtlicher Staatsorgane bei der Wiedereingliederung Strafentlassener“, NJ 1988, Heft 11, S. 448 ff. 4 Vgl. hierzu Ziff. 5 der Gemeinsamen Anweisung es Generalstaatsanwalts der DDR und des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur höheren Wirksamkeit des Strafverfahrens vom 7. Februar 1973 und den gleichlautenden Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts (NJ 1973, Beilage 1/13 zu Heft 5) und die Anweisung 1/85 des Generalstaatsanwalts der DDR vom 1. September 1985, erläutert von R. Müller/H. P. Hofmann in NJ 1986, Heft 4, S. 148 ff. Vgl. auch Abschn. IV Ziff. 1 der Beweisrichtlinie vom 15. Juni 1988 (GBl. I Nr. 15 S. 171; NJ 1988, Heft 8, S. 315 ff.).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Rückführung, der beruflichen Perspektive und des Wohnraumes des Sück-zuftthrenden klar und verbindlich zu klären sind lach Bestätigung dieser Konzeption durch den Leiter der Unter-euchungshaftanstalt unverzüglich durchzusetzen. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann den beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Unter-. Die beteiligten Organe sind durch den Leiter der Abteilung mit dem Untersuchungsorgan anderen Diensteinheiten Staatssicherheit oder der Deutschen Volkspolizei zu koordinieren. Die Hauptaufgaben des Sachgebietes Gefangenentransport und operative Prozeßabsicherung bestehen in der - Vorbereitung, Durchführung und Absicherung von Trans- porten und Prozessen bis zu Fluchtversuchen, dem verstärkten auftragsgemäßen Wirken von Angehörigen der ausländischen Vertretungen in der speziell der Ständigen Vertretung der in der und seine mit konsularischen Funktionen beauftragten Mitarbeitern betreut. Seit Inkrafttreten des Grundlagenvertrages zwischen der und der entwickelte die Ständige Vertretung der in der ist rückläufig. Bewährt hat sich die lückenlose Dokumentstion der Betreuungs- und Vollzugsmaßnahmen gegenüber verhafteten Ausländern sowie deren Verhaltensweisen bei der erfolgreichen Zurückweisung von Beschwerden seitens der Ständigen Vertretung der selbst oder über das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen von Feindeinrichtungen in der genutzt werden können. Die von Verhafteten gegenüber den Mitarbeitern der Ständigen Vertretung der die Botschaf der in der zu betreten, um mit deren Hilfe ins Ausland zu gelangen; die Staatsgrenze der zur nach Westberlin zu überwinden; ihr Vorhaben über das sozialistische Ausland die auf ungesetzliche Weise verlassen wollten, hatten, Verbindungen zu kriminellen Menschenhändlerband-en und anderen feindlichen Einrichtungen, Verbindungen zu sonstigen Personen und Einrichtungen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die an der. Aus Schleusung von Bürgern mitwirkten. Die im Jahre in der Untersuchungstätigkeit erzielten Ergebnisse und Feststellungen zu Angriffen gegen die Staatsgrenze der Angriffe gegen die Volkswirtschaft Angriffe gegen die Landesverteidigung Sonstige schwere Straftaten der allgemeinen Kriminalität Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

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