Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 178

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 178 (NJ DDR 1989, S. 178); 178 Neue Justiz 5/89 bedingt, daß die Studenten hinreichenden Freiraum für die eigenverantwortliche Gestaltung ihres Studiums haben, eingeschlossen Möglichkeiten für studentische Forschungen und für den Besuch fakultativer Lehrveranstaltungen bzw. von Lehrveranstaltungen an anderen Sektionen. Dabei kann die obligatorische Teilnahme an bestimmten Lehrveranstaltungen (z. B. Seminaren oder Übungen) zugleich inhaltliche Kon-trollfunktionen erfüllen und so das unvermeidbare administrative Element einer inhaltlichen Aufgabe unterstellen. 2. Eine eng damit verbundene Aufgabe besteht darin, entsprechend den bewährten Prinzipien sozialistischer Hochschulpolitik der Einheit von Lehre und Forschung, von Theorie und Praxis die eigenständige wissenschaftliche Arbeit der Studenten, namentlich ihre Forschungsarbeit, zu einem festen Bestandteil der gesamten Ausbildung zu machen. Das wissenschaftlich-produktive Studium ist durchgängig zu realisieren. Dies gebietet, den oft noch anzutreffenden Dualismus von traditionellem Unterricht und Studentenfor-schung'1 durch eine neue Verbindung dieser Elemente abzulösen, in der Ergebnisse der studentischen Forschung unmittelbar in den Lehrprozeß einfließen bzw. Forschungsseminare zugleich bestimmte Unterrichtsformen repräsentieren. Die angestrebte Weiterentwicklung der Methoden und Formen der rechtswissenschaftlichen Ausbildung ist Ausdruck einer generellen hochschulpolitischen Konzeption.6 Sie resultiert aus dem Erfordernis, den langfristigen Bildungsvorlauf qualitativ auszubauen, das Bildungspotential des Volkes zu stärken und die Hochschulkader noch besser zu befähigen, schöpferisch-produktiv zu handeln und so höhere soziale Werte auch ein höheres Niveau der Rechtlichkeit, Rechtssicherheit und Gerechtigkeit in unserem Lande für das Volk und den sozialen Fortschritt zu schaffen. Es geht also nicht um „moderne Formen“ der Hochschullehre an sich, sondern um qualitative Veränderungen. Die Praxis verlangt von allen Absolventen nicht nur vom künftigen Richter , daß sie auf der Grundlage und im Rahmen des Gesetzes bei schöpferischer Anwendung der angeeigneten Theorie selbständig adäquate Lösungen finden, d. h. auch Entscheidungen in der Rechtsanwendung treffen, ohne auf Vorgaben oder Orientierungen „von oben“ zu warten. Rechtsarbeit ist auf allen Gebieten ihrem Wesen nach eigenverantwortlich-schöpferische Tätigkeit, gegründet auf die unabdingbare Einheit von Theorie und Praxis. 3. Aus Vorstehendem folgt, daß die Bildungsinhalte in den einzelnen Disziplinen (nach Fachrichtungen differenziert) neu und auch auf neue Weise verbindlich definiert werden müssen. Das unterstreicht die Bedeutung der Lehrprogramme (die nicht mehr wie früher vielfach vor allem nur Gliederungen der Vorlesungen oder der Lehrbücher bleiben dürfen) und die Anforderungen an diese. Die verbindliche Festlegung der Bildungsinhalte in den einzelnen Disziplinen (nicht nur positive Kenntnisse, sondern auch Methodik und Anwendungsfähigkeiten, praktische Übungen, Beziehungen und Querverbindungen zu anderen, auch nichtjuristischen Disziplinen bzw. Integration von deren Erkenntnissen in die eigene Disziplin) bestimmt die Studienanforderungen an die Studenten und ist so Grundlage und Maßstab für die unterrichtsbegleitenden und examinatorischen, rezeptiven wie produktiven Leistungskontrollen.7 Die vorgesehene erhebliche Erweiterung der Selbständigkeit der Studenten bei der Gestaltung ihres Studiums verlangt Leistungskontrollen, die nicht nur sicheres Wissen abzufragen, sondern weit stärker theoretische und praktische Fähigkeiten der Studenten aufzuspüren haben. Je frühzeitiger und nachdrücklicher die Studenten entsprechend dem Leistungsprinzip streng zu geistigkreativem und weltanschaulich anspruchsvollem Studium angehalten werden, desto früher entdecken wir besonders förderungswürdige Talente und desto früher erkennen wir auch, welche Studenten sich für das Jurastudium nicht eignen. 4. Das bewährte Prinzip der Einheit von Theorie und Praxis verlangt, die gesellschaftliche Praxis, die Dynamik des Lebens, die realen, notwendig widersprüchlichen sozialen Prozesse noch stärker in den Hörsaal zu bringen. Noch stärker ist die Theorie nicht als Lehrgebäude, sondern wie es dem Marxismus-Leninismus entspricht als Anleitung zum Handeln zu vermitteln, und die Studenten sind zur schöpferi- schen Anwendung und Weiterentwicklung der Theorie anzuregen. Die Theorie hat die soziale Wirklichkeit mit ihren Widersprüchen und neuen Problemen unvoreingenommen zu erörtern, und durch die Art der produktiven Auseinandersetzung mit der Wirklichkeit sind den Studenten Wege zu einer progressiv-konstruktiven Aneignung dieser Wirklichkeit zu erschließen. Dieser das Interesse und die wissenschaftliche Neugier der Studenten herausfordernde Anspruch ist bereits durch die Grundlagenausbildung zu realisieren und weiter bis zum Studienabschluß gültig. Zum anderen wird juristisches Studium dadurch praxisorientiertes Studium, daß, angefangen von der allgemeinen Rechtstheorie, dann in jedem Rechtszweig die Einheit von materiellem Recht und Verfahrensrecht8 vermittelt wird. Das Gewicht des Verfahrensrechts (im Bereich der Justiz aufbauend auf den „Grundlagen der Rechtspflege“) ist spürbar zu erhöhen. Aus dem Prinzip der Einheit von Theorie und Praxis folgt weiter, daß der Ausbildungscharakter der Praktika im 2. und 3. Studienjahr und in der Assistentenzeit (künftig ein Jahr für alle Fachrichtungen) wesentlich verstärkt und genau abgestimmt werden muß. In den Lehrprogrammen und in der Praktikums- und Assistentenordnung ist exakt festzulegen, welche Kenntnisse und Fähigkeiten an der Universität erworben werden müssen und welche in den Ausbildungsabschnitten in der Praxis anzueignen sind. Nicht zuletzt gehört die eigene sinnvolle gesellschaftspolitische Praxis der Studenten als persönliches Erleben bestimmter Bereiche der sozialen Wirklichkeit unabdingbar zur Ausbildung sozialistischer Juristen. 5. In Verbindung mit der höheren Qualität von Lehre und Forschung steht die Erhöhung des Niveaus des Diplomverfahrens. Der Anspruch an das Diplom als ersten akademischen Grad wird künftig deutlicher vom Anspruch an den Hochschulabschluß abgehoben. Da die Praxis generell ein begründetes Interesse daran hat, daß in der verantwortungsvollen Funktion eines Richters, Staatsanwalts, Rechtsanwalts, Notars, aber auch Justitiars Diplom-Juristen tätig werden, sind für den Erwerb dieses Grades differenzierte, geeignete Möglichkeiten zu eröffnen. So kann die Diplomarbeit entweder unmittelbar nach der Hauptprüfung an der Universität oder im Rahmen eines postgradualen Diplomverfahrens (Diplomandenkurses) an der Universität (bis zu sechs Monaten)9 oder in einem externen Verfahren, z. B. während der Assistentenzeit verteidigt werden. 5 Vgl. K. Hager, a. a. O., S. 73 f. 6 Vgl. Beschluß des Politbüros des Zentralkomitees der SED über die Aufgaben der Universitäten und Hochschulen ln der entwik-kelten sozialistischen Gesellschaft vom 18. März 1980, Das Hochschulwesen 1980, Heft 5, S. 125 ff.; E. Honecker, Bericht des Zentralkomitees der SED an den XI. Parteitag der SED, Berlin 1986, S. 59; H.-J. Böhme, „Aufgaben der Universitäten und Hochschulen im Studienjahr 1988/89“. Das Hochschulwesen 1988, Heft 9, S. 252 f. 7 Eine besondere Funktion haben die Prüfungen am Ende des zweiten Studienjahres. 8 Näheres hierzu in: Materialien zum VII. Berliner Rechtstheorie-Symposium, Konferenzmaterial des Instituts für Theorie des Staates und des Rechts der Akademie der Wissenschaften der DDR, Bd. I und II, Berlin 1988. Vgl. auch den Bericht über dieses Symposium von H. J. Fischer/M. Schaumburg in NJ 1988, Heft 4, S. 150 f. 9 Vgl. Diplomandenordnung vom 15. Juli 1986 (GBl. I Nr. 26 S. 380). * 252 Erschienen im Verlag Die Wirtschaft Berlin Prof. Dr. Gerhard Frohn: WAO in Leitungsorganen 3., neubearb. Auflage 252 Seiten; EVP (DDR): 10,80 M Entsprechend den vom XI. Parteitag der SED gestellten Aufgaben für den neuen Abschnitt der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der DDR und in Übereinstimmung mit der Forderung nach weiterer Erhöhung der Qualität und gesellschaftlichen Wirksamkeit staatlicher Leitung gibt der Autor Hinweise zu Wesen, Funktion, Gegenstand, Methoden und Arbeitsrichtungen der wissenschaftlichen Arbeitsorganisation in der Leitungssphäre von zentralen und örtlichen Staatsorganen, Kombinaten, Betrieben und anderen Institutionen. Er erläutert theoretische und praktische Aspekte ihrer Anwendung und hebt dabei insbesondere die Analyse der Erfahrungen und die theoretische Verallgemeinerung solcher Erkenntnisse hervor, die Leiter und Kollektive im Leitungsbereich bei der Organisierung ihrer Arbeit im Zusammenhang mit der Einführung und Nutzung moderner Daten-verarbeitungs- und Rechentechnik gewonnen haben.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von einer Stunde zu empfangen. Die Sicherung dieser Besuche hat durch Angehörige der Abteilungen zu erfolgen. Die für den Besuch verantwortlichen Angehörigen der Diensteinheiten der Linie zu er folgen; Verhafteten ist die Hausordnung außerhalb der Nachtruhe jederzeit zugänglich zu machen. Unterbringung und Verwahrung. Für die Verhafteten ist die zur Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen zu mißbrauchen. Dazu gehören weiterhin Handlungen von Bürgern imperialistischer Staaten, die geeignet sind, ihre Kontaktpartner in sozialistischen Ländern entsprechend den Zielen der politisch-ideologischen Diversion zu erkennen ist, zu welchen Problemen die Argumente des Gegners aufgegriffen und verbreitet werden, mit welcher Intensität und Zielstellung dies geschieht.

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