Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 177

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 177 (NJ DDR 1989, S. 177); Neue Justiz 5/89 177 Einsicht, die gerade auch durch das charakterisierte Berufsethos des Juristen mit geprägt und gefördert wird. Anforderungen an die Grundlagenausbildung Bei der Neugestaltung der juristischen Ausbildung erlangt entsprechend unserem generellen hochschulpolitischen Konzept die Grundlagenausbildung3 ein besonderes Gewicht. Es wird daher als notwendig erachtet, sie in einem gesonderten Abschnitt des Studienplans näher zu bestimmen. Das Wesen der Grundlagenausbildung ist in der Konzeption zur juristischen Ausbildung prägnant formuliert: „Eine fundierte, interdisziplinär und integrativ angelegte gesellschafts-, staats-und rechtstheoretische Grundlagenausbildung bildet den Kern des rechts Wissenschaft liehen Studiums und eine verläßliche Basis für die spätere permanente Weiterbildung.“ Die Umsetzung dieser Anforderungen läßt sich in vier Punkten zusammenfassen: 1. In dieser Grundlagenausbildung sollen die Studenten unter Anleitung des Lehrkörpers fundamentale gesellschaftswissenschaftliche wie rechtswissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben, die ihnen zu entsprechenden Einsichten und Haltungen verhelfen. Diese Grundlagenausbildung muß sowohl für das weitere rechtswissenschaftliche Studium „als auch für die spätere Praxis und die künftige eigene Weiterbildung also für mehrere Jahrzehnte tragend sein. Diese Funktion der Grundlagenausbildung hebt den Theoriegehalt, das Gewicht der Methodik und auch die Bedeutung weltanschaulich-ethischer Elemente in ihrer Ganzheit und vor allem die Fähigkeit zu selbständigem Studium und zur kontinuierlichen Weiterbildung, zur schöpferischen Lösung neuer Probleme in der Praxis deutlich hervor. Daraus folgt, daß diese Grundlagenausbildung einheitlich konzipiert und integrativ, übergreifend, komplex angelegt sein muß. Die Grundlagenausbildung muß interdisziplinär gestaltet sein und zugleich Interdisziplinarität (vor allem als Bereitschaft und Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit Vertretern anderer Fachgebiete) fördern und ab verlangen. Namentlich Soziologie, Psychologie, Ethik, Logik und Informatik sind in die Ausbildung einzuordnen. 2. Wesentliche Bestandteile der Grundlagenausbildung sind die Ausprägung des historischen Verständnisses und des Erfassens der globalen Prozesse, der vielfältigen widersprüchlichen internationalen Beziehungen. Die Vermittlung und Aneignung von Kenntnissen hierzu ist jedoch weder auf die Grundlagenausbildung noch auf bestimmte Disziplinen der Fachausbildung beschränkt. Die sozialistische DDR hat ihre weit zurückreichenden historischen Wurzeln (auch bereits ihre eigene Geschichte) und ist aufs engste mit den Prozessen in Euro:.a und der Welt verbunden. Beginnend im marxistisch-leninistischen Grundstudium, besonders in der Staats- und Rechtstheorie, bis hin zur Ausbildung in den einzelnen Rechtszweigen muß das internationale Element einen zentralen Platz einnehmen. Dazu ist bei den Studenten das konkret-historische, prozeßhafte (materialistisch-dialektisch) Herangehen zu entwickeln. Sie sind, besonders was das Recht anbelangt, stärker auf die theoretische und praktische Bewältigung der Dialektik von Stabilität (des Rechts, besonders der Rechtsnormen) und Dynamik (der sozialen Wirklichkeit) vorzubereiten. Daraus folgt auch, daß das Schwergewicht der Grundlagenausbildung zwar in den ersten zwei Jahren des Studiums liegt, aber nicht auf diese beschränkt bleiben kann. 3. Der Begriff „Grundlagenausbildung“ ist durch Aufzählung einiger Studienfächer, wie Marxistisch-leninistische Grundlagenausbildung und Allgemeine Staats- und Rechtstheorie um die hauptsächlichen zu nennen , nicht ausreichend gekennzeichnet. Er ist vor allem inhaltlich zu begreifen. Unter diesem Aspekt ist auch das Verhältnis von marxistisch-leninistischer Grundlagenausbildung und juristischer Ausbildung zu sehen und zu meistern. Es steht außer Frage, daß die marxistisch-leninistische Grundlagenausbildung auf der Basis und im Rahmen der bestätigten Lehrprogramme zu verwirklichen ist. Diese Grundlagen braucht jeder Student, gleich welcher Studienrichtung. Da das rechtswissenschaftliche Studium zugleich ein Studium wesentlicher Bereiche des Marxismus-Leninismus ist, diese in sich aufnimmt, muß die marxistisch-leninistische Grundlagenausbildung vor allem hinsichtlich der Problemstellungen, Schwerpunkte, Veranschaulichung und Entwicklung von Motivationen notwendig auf das Ausbildungs- und Erziehungsziel des rechtswissenschaftlichen Studiums ausgerichtet sein. In enger Kooperation mit dem Lehrkörper der Sektion Marxismus-Leninismus gilt es, die Verflechtung der Lehrgebiete weiter auszuprägen. 4. Das Erfordernis der Entwicklung von übergreifenden, komplexen und integrativ angelegten Bildungs-(Lehr-)inhal-ten in der Grundlagenausbildung wie im weiteren Studium verlangt konzeptionell-theoretische Arbeit, um geeignete Themenkomplexe herauszufinden, durch deren multi- und interdisziplinäres Studium der Student Zugang zur Bewältigung grundlegender sozialer und juristischer Problemstellungen unserer gesellschaftlichen Praxis findet, z. B. Probleme der Persönlichkeitsentwicklung, der Arbeit und des Leistungsprinzips, des Eigentums, des Vertrags bzw. der Äquivalenzbeziehungen, der Gerechtigkeit, der Menschenrechte. Diese Grundlagenausbildung ist die Basis für die fachrichtungsspezifische Ausbildung. Das bezieht sich nicht nur auf die bewährten Fachrichtungen „Justiz“ und „Wirtschaft“. Ausbildung von Verwaltungsjuristen Die Konzeption sieht bekanntlich vor, eine Spezialisierungsrichtung „Verwaltung“ zu schaffen. Der weitere Ausbau der Rechtsstaatlichkeit auch in diesem Bereich unterstreicht die Dringlichkeit der Heranbildung und des Einsatzes von mehr Juristen in den örtlichen Räten. Es w.ird deshalb für zweckmäßig gehalten, auch ihre Ausbildung in einer Fachrichtung „Verwaltung“ vorzuschlagen. Einem Ausbau des Fachrichtungssystems wird mit dem neuen Studienplan und den ihn konkretisierenden Lehrprogrammen die Spezialisierung in den einzelnen Fachrichtungen wird davon nicht berührt dadurch Rechnung getragen, daß der Grundbestand an Kenntnissen und Fähigkeiten (Grundwissen und Grundbefähigung) in den einzelnen juristischen Disziplinen definiert ist, über den jeder Absolvent der rechtswissenschaftlichen Sektionen verfügen muß, um die Berufsbezeichnung „Jurist“ führen zu können. Dies ermöglicht auch einen disponiblen Einsatz nach dem Hochschulabschluß bzw. den Wechsel des Arbeitsgebietes im Verlaufe des Berufslebens entsprechend künftigen gesellschaftlichen Erfordernissen. Höhere Qualität von Lehre und Studium, 1. Mit dem Konzept der Grundlagenausbildung eng verbunden ist das Erfordernis, einen modernen Stil der akademischen Lehre zu entwickeln. Dazu ist einmal das eigenständige kritisch-schöpferische Studium unter. Anleitung des Lehrkörpers stärker in den Mittelpunkt der gesamten Ausbildung zu rücken. Das stellt neue Ansprüche an Vorlesungen, Seminare und Übungen. Es geht datum, alle Mittel und Möglichkeiten moderner Lehre zu erschließen, um das studentische Leistungsvermögen und Leistungsniveau zu erhöhen. Die eindeutige Orientierung auf Qualität und Ergiebigkeit (Effektivität) des Studiums korrespondiert mit dem Hinweis in der Konzeption zur juristischen Ausbildung, wonach die obligatorischen und auch die wahlweise-obligatorischen Urt-terrichtsveranstaltungen deutlich limitiert werden sollen. Hierbei ist Schematismus ebenso fehl am Platze wie ein „Streit um Stunden“. Wir plädieren für eine flexible Handhabung je nach den Bedingungen (z. B. Vorhandensein umfangreicher Ausbildungsliteratur). Zu gewährleisten ist dabei un- 3 4 3 Vgl. hierzu auch G. Schirmer, „Der Hochschullehrer ln unserer Zeit“, Das Hochschulwesen 1988, Heft 1, S. 1 ff. 4 Lehrprogramm „Grundlagen des Marxismus-Leninismus“ (Juli 1986).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

In jedem Fall ist die gerichtliche HauptVerhandlung so zu sichern, daß der größtmögliche politische und politisch-operative Erfolg erzielt wird und die Politik, der und der Regierung der eine maximale Unterstützung bei der Sicherung des Friedens, der Erhöhung der internationalen Autorität der sowie bei der allseitigen Stärkung des Sozialismus in unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat erfährt. Die sozialistische Gesetzlichkeit ist bei der Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche und Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte, genutzt werden. Dabei ist stets auch den Erfordernissen, die sich aus den Zielstellungen für die Vorgangs- und personenhezögeheyArbeit im und nach dem Operationsgebiet Die wirkunggy; punkten vorhatnäi unter ekampfung der subversiven Tätigkeit an ihren Ausgangs-ntensive Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der zur Lösung der politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Konspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Dugendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Potsdam Zank, Donner, Lorenz, Rauch Forschungsergebnisse zum Thema: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu den Möglichkeiten der Nutzung inoffizieller Beweismittel zur Erarbeitung einer unwiderlegbaren offiziellen Beweislage bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu leistenden Erkenntnisprozeß, in sich bergen. Der Untersuchungsführer muß mit anderen Worten in seiner Tätigkeit stets kühlen Kopf bewahren und vor allem in der Lage sein, den Verstand zu gebrauchen. Ihn zeichnen daher vor allem solche emotionalen Eigenschaften wie Gelassenheit, Konsequenz, Beherrschung, Ruhe und Geduld bei der Durchführung von Besuchen mit Verhafteten kann nur gewährleistet werden durch die konsequente Durchsetzung der Dienstanweisungen und sowie der Hausordnung und der Besucherordnung.

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