Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 177

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 177 (NJ DDR 1989, S. 177); Neue Justiz 5/89 177 Einsicht, die gerade auch durch das charakterisierte Berufsethos des Juristen mit geprägt und gefördert wird. Anforderungen an die Grundlagenausbildung Bei der Neugestaltung der juristischen Ausbildung erlangt entsprechend unserem generellen hochschulpolitischen Konzept die Grundlagenausbildung3 ein besonderes Gewicht. Es wird daher als notwendig erachtet, sie in einem gesonderten Abschnitt des Studienplans näher zu bestimmen. Das Wesen der Grundlagenausbildung ist in der Konzeption zur juristischen Ausbildung prägnant formuliert: „Eine fundierte, interdisziplinär und integrativ angelegte gesellschafts-, staats-und rechtstheoretische Grundlagenausbildung bildet den Kern des rechts Wissenschaft liehen Studiums und eine verläßliche Basis für die spätere permanente Weiterbildung.“ Die Umsetzung dieser Anforderungen läßt sich in vier Punkten zusammenfassen: 1. In dieser Grundlagenausbildung sollen die Studenten unter Anleitung des Lehrkörpers fundamentale gesellschaftswissenschaftliche wie rechtswissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben, die ihnen zu entsprechenden Einsichten und Haltungen verhelfen. Diese Grundlagenausbildung muß sowohl für das weitere rechtswissenschaftliche Studium „als auch für die spätere Praxis und die künftige eigene Weiterbildung also für mehrere Jahrzehnte tragend sein. Diese Funktion der Grundlagenausbildung hebt den Theoriegehalt, das Gewicht der Methodik und auch die Bedeutung weltanschaulich-ethischer Elemente in ihrer Ganzheit und vor allem die Fähigkeit zu selbständigem Studium und zur kontinuierlichen Weiterbildung, zur schöpferischen Lösung neuer Probleme in der Praxis deutlich hervor. Daraus folgt, daß diese Grundlagenausbildung einheitlich konzipiert und integrativ, übergreifend, komplex angelegt sein muß. Die Grundlagenausbildung muß interdisziplinär gestaltet sein und zugleich Interdisziplinarität (vor allem als Bereitschaft und Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit Vertretern anderer Fachgebiete) fördern und ab verlangen. Namentlich Soziologie, Psychologie, Ethik, Logik und Informatik sind in die Ausbildung einzuordnen. 2. Wesentliche Bestandteile der Grundlagenausbildung sind die Ausprägung des historischen Verständnisses und des Erfassens der globalen Prozesse, der vielfältigen widersprüchlichen internationalen Beziehungen. Die Vermittlung und Aneignung von Kenntnissen hierzu ist jedoch weder auf die Grundlagenausbildung noch auf bestimmte Disziplinen der Fachausbildung beschränkt. Die sozialistische DDR hat ihre weit zurückreichenden historischen Wurzeln (auch bereits ihre eigene Geschichte) und ist aufs engste mit den Prozessen in Euro:.a und der Welt verbunden. Beginnend im marxistisch-leninistischen Grundstudium, besonders in der Staats- und Rechtstheorie, bis hin zur Ausbildung in den einzelnen Rechtszweigen muß das internationale Element einen zentralen Platz einnehmen. Dazu ist bei den Studenten das konkret-historische, prozeßhafte (materialistisch-dialektisch) Herangehen zu entwickeln. Sie sind, besonders was das Recht anbelangt, stärker auf die theoretische und praktische Bewältigung der Dialektik von Stabilität (des Rechts, besonders der Rechtsnormen) und Dynamik (der sozialen Wirklichkeit) vorzubereiten. Daraus folgt auch, daß das Schwergewicht der Grundlagenausbildung zwar in den ersten zwei Jahren des Studiums liegt, aber nicht auf diese beschränkt bleiben kann. 3. Der Begriff „Grundlagenausbildung“ ist durch Aufzählung einiger Studienfächer, wie Marxistisch-leninistische Grundlagenausbildung und Allgemeine Staats- und Rechtstheorie um die hauptsächlichen zu nennen , nicht ausreichend gekennzeichnet. Er ist vor allem inhaltlich zu begreifen. Unter diesem Aspekt ist auch das Verhältnis von marxistisch-leninistischer Grundlagenausbildung und juristischer Ausbildung zu sehen und zu meistern. Es steht außer Frage, daß die marxistisch-leninistische Grundlagenausbildung auf der Basis und im Rahmen der bestätigten Lehrprogramme zu verwirklichen ist. Diese Grundlagen braucht jeder Student, gleich welcher Studienrichtung. Da das rechtswissenschaftliche Studium zugleich ein Studium wesentlicher Bereiche des Marxismus-Leninismus ist, diese in sich aufnimmt, muß die marxistisch-leninistische Grundlagenausbildung vor allem hinsichtlich der Problemstellungen, Schwerpunkte, Veranschaulichung und Entwicklung von Motivationen notwendig auf das Ausbildungs- und Erziehungsziel des rechtswissenschaftlichen Studiums ausgerichtet sein. In enger Kooperation mit dem Lehrkörper der Sektion Marxismus-Leninismus gilt es, die Verflechtung der Lehrgebiete weiter auszuprägen. 4. Das Erfordernis der Entwicklung von übergreifenden, komplexen und integrativ angelegten Bildungs-(Lehr-)inhal-ten in der Grundlagenausbildung wie im weiteren Studium verlangt konzeptionell-theoretische Arbeit, um geeignete Themenkomplexe herauszufinden, durch deren multi- und interdisziplinäres Studium der Student Zugang zur Bewältigung grundlegender sozialer und juristischer Problemstellungen unserer gesellschaftlichen Praxis findet, z. B. Probleme der Persönlichkeitsentwicklung, der Arbeit und des Leistungsprinzips, des Eigentums, des Vertrags bzw. der Äquivalenzbeziehungen, der Gerechtigkeit, der Menschenrechte. Diese Grundlagenausbildung ist die Basis für die fachrichtungsspezifische Ausbildung. Das bezieht sich nicht nur auf die bewährten Fachrichtungen „Justiz“ und „Wirtschaft“. Ausbildung von Verwaltungsjuristen Die Konzeption sieht bekanntlich vor, eine Spezialisierungsrichtung „Verwaltung“ zu schaffen. Der weitere Ausbau der Rechtsstaatlichkeit auch in diesem Bereich unterstreicht die Dringlichkeit der Heranbildung und des Einsatzes von mehr Juristen in den örtlichen Räten. Es w.ird deshalb für zweckmäßig gehalten, auch ihre Ausbildung in einer Fachrichtung „Verwaltung“ vorzuschlagen. Einem Ausbau des Fachrichtungssystems wird mit dem neuen Studienplan und den ihn konkretisierenden Lehrprogrammen die Spezialisierung in den einzelnen Fachrichtungen wird davon nicht berührt dadurch Rechnung getragen, daß der Grundbestand an Kenntnissen und Fähigkeiten (Grundwissen und Grundbefähigung) in den einzelnen juristischen Disziplinen definiert ist, über den jeder Absolvent der rechtswissenschaftlichen Sektionen verfügen muß, um die Berufsbezeichnung „Jurist“ führen zu können. Dies ermöglicht auch einen disponiblen Einsatz nach dem Hochschulabschluß bzw. den Wechsel des Arbeitsgebietes im Verlaufe des Berufslebens entsprechend künftigen gesellschaftlichen Erfordernissen. Höhere Qualität von Lehre und Studium, 1. Mit dem Konzept der Grundlagenausbildung eng verbunden ist das Erfordernis, einen modernen Stil der akademischen Lehre zu entwickeln. Dazu ist einmal das eigenständige kritisch-schöpferische Studium unter. Anleitung des Lehrkörpers stärker in den Mittelpunkt der gesamten Ausbildung zu rücken. Das stellt neue Ansprüche an Vorlesungen, Seminare und Übungen. Es geht datum, alle Mittel und Möglichkeiten moderner Lehre zu erschließen, um das studentische Leistungsvermögen und Leistungsniveau zu erhöhen. Die eindeutige Orientierung auf Qualität und Ergiebigkeit (Effektivität) des Studiums korrespondiert mit dem Hinweis in der Konzeption zur juristischen Ausbildung, wonach die obligatorischen und auch die wahlweise-obligatorischen Urt-terrichtsveranstaltungen deutlich limitiert werden sollen. Hierbei ist Schematismus ebenso fehl am Platze wie ein „Streit um Stunden“. Wir plädieren für eine flexible Handhabung je nach den Bedingungen (z. B. Vorhandensein umfangreicher Ausbildungsliteratur). Zu gewährleisten ist dabei un- 3 4 3 Vgl. hierzu auch G. Schirmer, „Der Hochschullehrer ln unserer Zeit“, Das Hochschulwesen 1988, Heft 1, S. 1 ff. 4 Lehrprogramm „Grundlagen des Marxismus-Leninismus“ (Juli 1986).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens deutlich zu machen. Diesen Forschungsergebnissen werden anschließend einige im Forschungsprozeß deutlich gewordene grundsätzliche Erfordernisse zu solchehPrüfungsverfahren angefügt, die von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Im sozialistischen Strafreoht gilt der Grundsatz des Tatprinzips, ohne keine Straftat. Oie Analyse der Tatbegehung bestirnter Straftaten ist von grundlegender Bedeutung für die Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung der Aktivitäten des Feindes, der von ihm organisierten und durchgeführten Staatsverbrechen, als auch im Kampf gegen sonstige politisch-operativ bedeutsame Straftaten.

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