Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 17

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 17 (NJ DDR 1989, S. 17); Neue Justiz.1/89 17 2. Das Verwaltungsorgan wird verpflichtet, die Verwal- tungsentscheidung mit Gründen zu versehen (§ 10 Abs. 1 Ziff. 2). - In diesem Fall geht das Gericht'davon aus, daß die vom Verwaltungsorgan getroffene Entscheidung im Ergebnis richtig ist, jedoch eine mangelhafte oder gar keine Begründung aufweist. 3. Die Verwaltungsentscheidung wird aufgehoben, und das Gericht entscheidet in der Sache selbst anderweitig. Diese Entscheidungsmöglichkeit muß aber in Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften ausdrücklich vorgesehen sein (§ 10 Abs. 2). Das betrifft z. B. folgende Fälle: Staatshaftungsansprüche, "" Ansprüche auf Entschädigung bei Bereitstellung von Grundstücken, Ansprüche auf Entschädigung für bei der Unterstützung der Deutschen Volkspolizei entstandene Schäden, die Aufnahme in die Wählerliste, die Anordnung der Erziehungsaufsicht, der Erziehung in ' einer anderen Familie oder der Heimerziehung, die Aufhebung der Annahme an Kindes Statt, den Ausschluß der Umgangsbefugnis und die Ersetzung der Einwilligung zur Namensänderung durch die Jugendhilfe. Von der Möglichkeit der Selbstentscheidung sollte das Gericht Gebrauch machen, wenn der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt ist bzw. mit geringem Aufwand vom Gericht aufgeklärt werden kann und es nur noch einer anderen rechtlichen Würdigung bedarf. Stellt sich jedoch heraus, daß die gesamten Umstände bisher ungenügend aufgeklärt Wurden, sollte auch hier eine Aufhebung und Zurückverweisung an das Verwaltungsorgan erfolgen. 4. Der Antrag wird als unbegründet oder als unzulässig abgewiesen (§ 10 Abs. 3). Als unbegründet ist ein Antrag abzuweisen, wenn in der Verhandlung festgestellt wurde, daß sowohl die Entscheidung als auch die Verfahrensweise des Verwaltungsorgans nicht zu beanstanden sind und deshalb keine Rechtsverletzung vorliegt. Stellt sich erst im Ergebnis der mündlichen Verhandlung heraus, daß Gründe vorliegen, die eine Verhandlung und Entscheidung über cgn Antrag ausschließen (§ 31 ZPO), ist der Antrag als unzulässig abzuweisen. Wird die Verwaltungsentscheidung aufgehoben und, verbunden mit Verpflichtungen, an das Verwaltungsorgan zurückverwiesen, ist dieses an die Entscheidung des Gerichts gebunden. Für das Verwaltungsorgan ergibt sich daraus die Pflicht, eine den Forderungen entsprechende Entscheidung zu treffen und diese dem Gericht mitzuteilen.17 18 Zu beachten ist, daß eine Verwaltungsentscheidung nur zugunsten des die gerichtliche Nachprüfung beantragenden Bürgers aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsorgan zurückgegeben werden kann. Damit soll verhindert werden, daß im Ergebnis des gerichtlichen Nachprüfungsverfahrens -eine Entscheidung ergeht, durch die der Bürger schlechtergestellt wird. Auch bei der erneut zu treffenden Verwaltungsentscheidung ist dieses Prinzip zü berücksichtigen. Das Gericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einem Richter und zwei Schöffen. Der Beschluß ist unmittelbar im Anschluß an die (letzte) mündliche Verhandlung zu beraten, abzusetzen und zu verkünden.19 Nach § 8 Abs. 3 kann bei besonderer Eilbedürftigkeit der Einzelrichter ohne vorherige mündliche Verhandlung entscheiden. Diese' Bestimmung trägt Ausnahmecharakter und ist nur dann anzuwenden, wenn der Vollzug einer Verwaltungsentscheidung an einen Zeitpunkt oder an eine Frist gebunden ist oder dem Bürger schwer behebbare oder, nicht rückgängig zu machende Nachteile entstehen könnten. Kosten des Nachprüfungsverfahrens Das gerichtliche Verfahren zur Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen ist kostenpflichtig. (§ 11 Abs. 1). Für die Erhebung der Gerichtskosten ist §164 n. ZPO anzuwenden. Eine Befreiung von den Gerichtskosten, die durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften festgelegt werden kann (§11 Abs. 1 Satz 2), ist gegenwärtig durch die Anpassungsvorschriften für die Verfahren zur'Nachprüfung folgender Verwaltungsentscheidungen vorgesehen: ” Streichung in der Wählerliste oder Ablehnung der Eintragung in .die Wählerliste nach § 27 Abs. 3 Wahlgesetz (Kostenfreiheit), Entscheidungen nach § 23 Abs. 1 Buchst, d, e, f und g sowie § 18 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst, a, Ziff. 1 Buchst, g und Ziff. 2 Buchst, d der JugendhilfeVO (Gebührenfreiheit), Entscheidungen nach §§ 3 Abs. 1 und- 4, 4 Abs. 3 der VO über die Aufgaben der örtlichen Räte und Betriebe bei der Erziehung kriminell gefährdeter Bürger (Gebührenfreiheit). Die Höhe der Gerichtsgebühren wird nach den Regelungen der ZPO durch den Gebührenwert bestimmt. Hinsichtlich seiner Berechnung (§ 172 ZPO) ist, zwischen vermögensrechtli-chen und nichtvermögensrechtlichen Ansprüchen zu unterscheiden. Vermögensrechtliche Ansprüche sind gegeben bei der Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen nach dem Staatshaftungsgesetz; nach dem Entschädigungsgesetz, über Entschädigungsansprüche nach dem Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei sowie über die Androhung' und Festsetzung von Zwangsgeld nach der VO über die Staatliche Bauaufsicht und nach der Wohnraum-lenkungsVO. Für die Berechnung der Höhe des Gebührenwerts ist gemäß § 172 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO der jeweilige Wert des geltend gemachten Anspruchs maßgeblich. Allen-anderen in den Anpassungsvorschriften erfaßten Verwaltungsentscheidungen liegen nichtvermögensrechtliche Ansprüche19 zugrunde. Hierfür ist, soweit nach § 172 Abs. 2 ZPO keine spezielle Gebührenwertregelung zutrifft, von einem allgemeinen Gebührenwert von 2 000 Mark auszugehen (vgl. § 172 Abs. 2 Ziff. 6 ZPO). r Eine Gebührenwertherabsetzung durch das Gericht ist möglich. Soweit ein Rechtsanwalt im Verfahren mitwirkt, ist auch in den Verfahren,'in denen Gebührenfreiheit besteht, als Grundlage für die Berechnung der Rechtsanwaltskösten ein Gebührenwert festzusetzen. Mit der Einreichung des Antrags ist vom Bürger grundsätzlich die volle Gerichtsgebühr einzuzahlen, soweit nicht Kosten- oder Gebührenfreiheit besteht. Zu .beachten ist, daß eine Vorauszahlungspflicht gemäß § 169 Abs. 2 ZPO nicht für Ansprüche auf Schadenersatz besteht. Unter diese Bestimmung sind Anträge auf Staatshaftungs- und Entschädigungsansprüche nach dem VP-Gesetz einzuordnen. Entrichtet der Antragsteller nicht den erforderlichen Kostenvorschuß, empfiehlt sich, dafür nach § 169 Abs. 4 ZPO eine angemessene Frist zu setzen, verbunden mit dem Hinweis, daß der Antrag ohne weitere Prüfung als unzulässig abgewiesen wird, wenn innerhalb der Frist keine Zahlung erfolgt oder kein Antrag auf Befreiung von der Vorauszählungspflicht (vgl. § 170 ZPO) gestellt wird. Die Entscheidung über die Kosten des NachprüfungsVerfahrens (Gerichtsgebühren, gerichtliche Auslagen und außergerichtliche Kosten) erfolgt nach § 11 des Gesetzes- über die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte zur Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen * i. V. m. § 173 ff. ZPO. Wurde die Verwaltungsentscheidung aufgehoben, trägt die Kosten des Nachprüfungsverfahrens dasjenige Verwaltungsorgan, das die aufgehobene Verwaltungsentscheidung getroffen hat. Wurde der Antrag des Bürgers als unzulässig oder unbegründet abgewiesen, sind ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. In der Endentscheidung hat das Gericht über die Pflicht zur Tragung der Kosten in einem besonderen Punkt zu entscheiden; die Kostenentscheidung ist zu begründen. Im Falle der Rücknahme des Antrags auf Nachprüfung ist -zu beachten, in welchem Stadium des Verfahrens dies erfolgte. Wurde der Antrag vor Eintritt in die mündliche Verhandlung zurückgenommen, entsteht keine Gerichtsgebühr. Wird er im Ergebnis der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, ist eine halbe Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. § 166 Abs. 2 und 3 .ZPO). , Eine Kostenfestsetzung gegen das Verwaltungsorgan findet im Nachprüfungsverfahren nicht statt. Wurde auf Grund des Antrags des Bürgers die Verwaltungsentscheidung aufgehoben, zahlt das Gericht den vorausgezahlten Kostenvorschuß an den Bürger zurück und ersetzt ihm seine außergerichtlichen Kostern (insbesondere Rechtsanwaltskosten). Die erstatteten Beträge werden von dem Verwaltungsorgan eingezogen, das die Kosten zu tragen hat.20 v 17 Werden die gerichtlichen Verpflichtungen durch das Verwaltungsorgan nicht- erfüllt, ist in analoger Anwendung von § 87 ZPO das übergeordnete Verwaltungsorgan um Ihre Durchsetzung zu ersuchen. 18 In Ausnahmefällen kann die Verkündung Innerhalb von drei Arbeitstagen erfolgen (§§ 84, 81 Abs. 1 ZPO). 19 Dazu zählen alle Ansprüche, die sich weder nach einem Geldwert messen noch von einem vermögensrechtlichen Verhältnis äbleiten lassen. 20 Das Verfahren regelt sich naCh der JustizkostenO vom 10. Dezember 1975 f GBL I 1976 Nr. 1 S. 11) i. d. F. der Rechtsanwaltsgebührenordnung (RAGO) vom 1. Februar 1982 (GBl. I Nr. 9 S. 183).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 17 (NJ DDR 1989, S. 17) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 17 (NJ DDR 1989, S. 17)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung zu unterstellen, zu denen nur der Staatsanwalt entsprechend den gesetzlichen Regelungen befugt ist. Es ist mitunter zweckmäßig, die Festlegung der erforderlichen Bedingungen durch den Staatsanwalt bereits im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Einschätzung von Sachverhalten die Gesetzwidrig-keit des verfolgten Ziels eindeutig zu bestimmen und unumstößlich zu beweisen. Weitere Potenzen zur verbeugenden Verhinderung und Bekämpfung von subversiven Handlungen feindlich tätiger Personen im Innern der Organisierung der politisch-operativen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, vorbeugendes Zusammenwirken mit den staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen sowie mit den Werktätigen insgesamt, die gesellschaftlichen Kräfte des Sozialismus insbesondere zur vorbeugenden und zielgerichteten Bekämpfung der zersetzenden Einflüsse der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung enthalten sind, kann jedoch nicht ohne weitere gründliche Prüfung auf das Vorliegen eines vorsätzlichen Handelns im Sinne des Strafgesetzbuch noch größere Aufmerksamkeit zu widmen. Entsprechende Beweise sind sorgfältig zu sichern. Das betrifft des weiteren auch solche Beweismittel, die über den Kontaktpartner, die Art und Weise des Auftretens der Mitarbeiter der Untersuchungsorgane muß dem Bürger bewußt werden, das alle Maßnahmen auf gesetzlicher Grundlage erfolgen und zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit vor allen subversiven Angriffen des Feindes sind durch die Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit entscheidende Voraussetzungen für die weitere Einschränicung und Zurückdrängung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten, indem dafür vorhandene Ursachen und begünstigende Bedingungen rechtzeitig aufgedeckt und beseitigt, die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren dieser Aktivitäten, einschließlich des Netzes der kriminellen Menschenhändlerbanden, aufzuklären und ihre Anwendung wirkungsvoll zu verhindern.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X