Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 166

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 166 (NJ DDR 1989, S. 166); 166 Neue Justiz 4/89 rische Lösung gewinnen. Das hat der Zeuge W. bestätigt. Durch die Aussage des Zeugen, der im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang zu erörternden technischen Sachverhalte sachverständig und selbst „Verdienter Erfinder“ ist, wonach auch dann, wenn der. Arbeitsbericht den Verklagten vollständig zur Kenntnis gelangt wäre, eine unmittelbare Ableitung der durch das strittige Patent geschützten Erfindung bzw. Teilen davon nicht möglich ist, wird die Darstellung der Kläger insoweit eindeutig widerlegt. Im Ergebnis der Berufungsverhandlung steht also fest, daß der Bericht des Klägers zu 1) keine Bezüge zur Erfindung der Verklagten hat und hierauf die Forderung der Kläger auf Feststellung der Miturheberschaft nicht zu stützen ist. Die weitere Behauptung der Kläger, die Verklagten hätten für ihre Lösung in einem Gespräch des Klägers zu 1) mit dem Verklagten zu 1) wesentliche Erkenntnisse vermittelt bekommen und daraufhin genutzt, ist nicht bewiesen und auch nicht beweisbar. Die Verklagten bestreiten, daß ein Gespräch dieses Inhalts stattgefunden habe. Dafür liegen weder schriftliche Unterlagen vor, noch konnten Zeugen benannt werden. Daß überhaupt ein Gespräch stattgefunden hat, reicht nicht für die Feststellung aus, daß den Verklagten wesentliche Erkenntnisse zugeflossen sind, die sie für die Erfindung verwertet haben. Hinzu kommt, daß auch der genaue Zeitpunkt des Gesprächs nicht eindeutig bestimmbar ist, so daß nicht auszuschließen ist, daß es erst nach Abgabe der Unterlagen an das Büro für Schutzrechte geführt wurde. Daraus, daß die Kläger Urheber der Erfindung „Spulenanordnung für Hochspannungstransformatoren“ sind, läßt sich für diesen Urheberschaftsrechtsstreit nichts ableiten. Es mag dahingestellt bleiben, ob in den beiden Patentschriften bzw. Anmeldeunterlagen identische Erkenntnisse enthalten sind. Die Kläger haben nicht dargetan, daß etwa Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Erarbeitung oder Anmeldung ihrer Erfindung stehen, den Verklagten vor deren Patentanmeldung bekannt geworden wären. Hinsichtlich der Frage, wodurch die Verklagten Informationen über die von den Klägern gewonnenen Erkenntnisse erhalten haben sollen, haben die Kläger vielmehr allein auf die gesprächsweise Übermittlung zwischen dem Kläger zu 1) und dem Verklagten zu 1) sowie auf den Arbeitsbericht des Klägers zu 1) verwiesen. Daß die Verklagten dadurch aber tatsächlich auch entsprechende Informationen erhalten haben, ist wie dargelegt nicht festgestellt worden. Auf die Berufung der Verklagten war daher die Entscheidung des Bezirksgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. §130 Abs. 2 ZGB; §17 Werkwohnungsordnung vom 14. September 1967 (GBl. II Nr. 105 S. 737); §18 Abs. 3 KKO; §25 ZPO. 1. Ein Mietverhältnis über eine Werkwohnung ist grundsätzlich mit dem Arbeitsrecbtsverhältnis des Mieters verbunden. Für die Entscheidung von Streitigkeiten, die sich aus einem solchen Mietverhältnis ergeben, ist die Konfliktkommission des Betriebes und im Falle des Einspruchs gegen deren Entscheidung die Kammer für Arbeitsrecht des Kreisgerichts zuständig. 2. Zu den Mitwirkungsmöglichkeiten und -erfordernissen des für die Wohnraumlenkung verantwortlichen örtlichen Staatsorgans und der gewerkschaftlichen Wohnungskommission des Betriebes im gerichtlichen Wohnungsmietrechtsverfahren. OG, Urteil vom 12. August 1988 - 2 OZK jl5/88. Durch Ehescheidungsurteil wurden dem Kläger die Rechte an der ehelichen Wohnung übertragen; die geschiedene Ehefrau, Ilona E., wurde zur Räumung verurteilt. Es handelt sich um eine Werkwohnung des VEB M. (Verklagter zu 1), bei dem der Kläger beschäftigt ist. Der Kläger zog nach Rechtskraft des Scheidungsurteils aus der Wohnung aus. Er wohnte bei seiner späteren Ehefrau zunächst in deren Zimmer in W. Am 15. April 1985 bezogen sie eine 2-Raum-Wohnung. Von der Zuweisung wurde der Kläger mit erfaßt. Am 11. August 1986 schloß Frau Ilona E. auf Grund eines Beschlusses der gewerkschaftlichen Wohnungskommission des VEB M. mit den Eheleuten W. (Verklagte zu 2) einen Wohnungstauschvertrag über die frühere Ehewohnung ab. Dieser Vertrag wurde vom Rat der Gemeinde genehmigt und von den Tauschpartnern realisiert. Mit der Begründung, daß Frau Ilona E. nicht Mieterin der getauschten Wohnung und somit nicht zum Abschluß eines Tauschvertrages berechtigt sei, beantragte der Kläger festzustellen, daß zwischen ihm und dem Verklagten zu 1) ein Mietrechtsverhältnis über die frühere Ehewohnung bestehe, und die Verklagten zu 2) zur Räumung und Herausgabe der Wohnung zu verurteilen. Die Verklagten haben Klageabweisung beantragt. Die Zivilkammer des Kreisgerichts hat mit Urteil festgestellt, daß zwischen dem Kläger und dem Verklagten zu 1) ein Mietrechtsverhältnis über die Wohnung besteht. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Der Zivilsenat des Bezirksgerichts hat die Berufung des Verklagten zu 1) als unbegründet abgewiesen und auf die Berufung des Klägers die Verklagten zu 2) verpflichtet, die Wohnung zu räumen und an den Kläger herauszugeben. Der Zivilsenat ist davon ausgegangen, daß das Mietverhältnis des Klägers über die frühere Ehewohnung nicht beendet war und die geschiedene Ehefrau keine Berechtigung hatte, einen Tauschvertrag über diese Wohnung abzuschließen. Verwaltungsrechtliche Maßnahmen hätten auf die Wirksamkeit zivil-rechtlicher Abreden keinen Einfluß. Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Die Instanzgerichte haben über zwei Ansprüche entschieden, für die eine unterschiedliche gerichtliche Zuständigkeit gegeben ist. Bei der früheren Ehewohnung handelt es sich lt. Mietvertrag vom 9. Oktober 1979 zwischen dem Kläger und dem Verklagten zu 1) eindeutig um eine Werkwohnung. Da ein Werkwohnungsmietverhältnis grundsätzlich mit dem Arbeitsrechtsverhältnis des Mieters in Beziehung steht, ist in § 18 Abs. 3 KKÖ die Zuständigkeit der Konfliktkommission des Betriebes zur Entscheidung von Streitigkeiten, die sich aus einem solchen Mietverhältnis ergeben, vorgesehen. Dieser gesetzlichen Zuständigkeit wurde der Rechtsstreit zwischen dem Kläger und seinem Beschäftigungsbetrieb durch eine Verhandlung vor der Zivilkammer des Kreisgerichts bzw. dem Zivilsenat des Bezirksgerichts entzogen. Im Falle des Einspruchs der Beteiligten wäre die Kammer für Arbeitsrecht des Kreisgerichts zuständig gewesen (§ 53 Abs. 4 KKO, § 25 ZPO). Hinzu kommt, daß der Wohnungstausch vertrag zwischen Frau Ilona E. und den Eheleuten W. Herr W. arbeitet beim Verklagten zu 1) von der gewerkschaftlichen Wohnungskommission des VEB M. bestätigt wurde. Dieser hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, ihre Auffassung in der Beratung bzw. Verhandlung darzulegen. Das ist nicht geschehen und somit ein wichtiges Mitwirkungsrecht der Gewerkschaft im Betrieb nicht beachtet worden. Nach alledem kann die Entscheidung des Bezirksgerichts keinen Bestand haben. Zu beachten ist ferner, daß der Räumungsanspruch gegen die Verklagten zu 2) zivilrechtlicher Natur ist. Dafür ist die Zivilkammer des Kreisgerichts zuständig. Das Bezirksgericht hat über die Wirksamkeit des Tauschvertrages zwischen Frau Ilona E. und den Eheleuten W. entschieden, ohne zu beachten, daß eine solche Klage zwingend gegen beide Vertragspartner hätte gerichtet werden müssen, um eine für alle Beteiligten verbindliche Entscheidung herbeiführen zu können (vgl. dazu auch OG, Urteil vom 17. Juni 1988 2 OZK 12/88 ). Wäre dies geschehen, dann hätte sich ohne weiteres ergeben, daß der Kläger mit seiner Räumungsklage ohne eine anderweite Versorgung seiner geschiedenen Ehefrau mit Wohnraum durch die für die Wohnraumlenkung verantwortlichen Staatsorgane ohnehin nicht das von ihm angestrebte Ergebnis Einzug mit seiner jetzigen Ehefrau in die größere frühere Ehewohnung erreichen konnte, sondern allenfalls ein Zurückziehen der beiden Tauschpartner in ihre früheren Wohnungen. Ein solches Ergebnis aber entspräche weder den tatsächlichen Lebensverhältnissen noch den wohnungspolitischen Er-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

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