Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 164

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 164 (NJ DDR 1989, S. 164); 164 Neue Justiz 4/89 Rechtsprechung Familien recht § 19 ff. FGB; § 46 Abs. 1 ZPO. 1. Eine Einigung über den Unterhalt für minderjährige Kinder widerspricht nicht den Grundsätzen des sozialistischen Rechts, wenn sich der Verpflichtete nach Kenntnis der Unterhaltshöhe entsprechend der Unterhaltsrichtlinie vom 16. Januar 1986 bereit erklärt, einen höheren Unterhaltsbeitrag zu zahlen. 2. Eine wesentliche Einkommensminderung eines Unterhaltsverpflichteten, die in Verbindung mit der Inanspruchnahme der bezahlten Freistellung nach der Geburt eines Kindes ein-tritt, ist grundsätzlich geeignet, bestehende Unterhaltsverpflichtungen unter den Voraussetzungen des § 22 FGB abzuändern. OG, Urteil vom 24. November 1988 OFK 24/88. Der Verklagte ist der Vater des am 15. November 1980 geborenen Kindes. Er wurde damals verurteilt, monatlich 45 M Unterhalt zu zahlen. Auf der Grundlage einer außergerichtlichen Einigung hat er bis einschließlich April 1988 monatlich 105 M, für Mal 1988 80 M sowie nach Erhalt der Jahresendprämie einmalig einen Betrag von 120 M geleistet. Mit der Klage strebte die Klägerin ab 1. Januar 1988 eine Erhöhung des Unterhalts für das Kind auf 115 M, nach Vollendung des 12. Lebensjahres auf 135 M an. Der Verklagte hat dazu erwidert, daß er mit Wirkung vom 24. Mai 1988 voraussichtlich für die Dauer eines halben Jahres über ein Nettoeinkommen von 620 M verfügen werde. Seine Ehefrau könne die bezahlte Freistellung für ein am 23. November 1987 geborenes gemeinsames Kind infolge notwendiger Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit nicht vollständig in Anspruch nehmen. Er nehme die Möglichkeit wahr, diese Freistellung fortzusetzen. Aus diesem Grund werde sich sein Einkommen verringern. Es sei auch eine Minderung der Jahresendprämie zu erwarten. Das Kreisgericht hat im Abänderungsverfahren eine Einigung der Prozeßparteien über die Erhöhung des Unterhalts ab Juni 1988 auf 115 M und ab vollendetem 12. Lebensjahr auf 135 M bestätigt. Gegen die Bestätigung der Einigung durch das Kreisgericht richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Die Einigung verletzt § 19 ff. FGB und § 46 Abs. 1 ZPO. Die Bestätigung einer Einigung ist nur dann zulässig, wenn sie mit den Grundsätzen des sozialistischen Rechts in Einklang steht. Bei Abschluß einer Einigung über die Zahlung von Unterhalt für minderjährige Kinder ist es erforderlich, daß das anrechnungsfähige durchschnittliche Nettoeinkommen des Verpflichteten und seine weiteren Unterhaltsverpflichtungen festgestellt sind. Auf dieser Grundlage hat das Gericht die Prozeßparteien über die Unterhaltshöhe entsprechend der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für Kinder Unterhaltsrichtlinie vom 16. Januar 1986 (GBl. I Nr. 5 S.41; NJ 1986, Heft 3, S. 97 ff.) zu informieren. Sofern der Verpflichtete danach bereit ist, einen höheren Unterhaltsbeitrag zu zahlen, widerspricht eine Einigung nicht den Grundsätzen des sozialistischen Rechts. Sie kann gerichtlich bestätigt werden (vgl. OG, Urteil vom 23. Februar 1967 - 1 ZzF 4/67 - NJ 1967, Heft 13, S. 418). Diese Voraussetzungen lagen jedoch hier nicht vor. Der Verklagte hat vielmehr in seiner Klageerwiderung auf eine voraussichtliche Einkommensminderung von ca. 350 M hingewiesen. Dieser Betrag rechtfertigt die erforderliche Bestätigung des Betriebes vorausgesetzt eine Unterhaltsabänderung. Das Kreisgericht hätte bei der Betrachtung der Rechtslage folgendes beachten müssen: Die sozialpolitischen Maßnahmen des sozialistischen Staates zugunsten der Familien sind eine Anerkennung der Leistungen der Mütter und Väter in Verbindung mit der Geburt und Erziehung von Kindern unter Beachtung der gleich- berechtigten Stellung von Mann und Frau in der Familie und in der Gesellschaft. Die Inanspruchnahme der bezahlten Freistellung nach Ablauf des Wochenurlaubs bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes zu dessen persönlicher Pflege und Betreuung durch die Mutter (§ 1 der VO über die weitere Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Familien mit Kindern vom 24. April 1986 [GBl. I Nr. 15 S. 241]) ist eine gesellschaftlich anerkannte und wichtige Aufgabe. Eine dadurch eintretende Einkommensminderung ist grundsätzlich geeignet, bestehende Unterhaltspflichten gegenüber den außerhalb ihres Haushalts lebenden Kindern unter den Voraussetzungen des § 22 FGB abzuändern (vgl. W. Stras-berg, „Aufgaben der Familienrechtsprechung nach dem IX. Parteitag der SED“, NJ 1976, Heft 23, S. 697 ff.). Durch § 11 der o. g. VO wird die nach § 1 der Mutter gegebene Möglichkeit, das Kind bis zum vollendeten ersten Lebensjahr bei bezahlter Freistellung von der Arbeit selbst zu betreuen, auch dem Ehegatten bzw. der Großmutter eingeräumt. Wenn der Verklagte im Interesse der beruflichen Entwicklung seiner Ehefrau mit ihr übereingekommen ist, diese Möglichkeit für einen längeren Zeitraum wahrzunehmen, um das gemeinsame Kind zu betreuen, ist davon auszugehen, daß seine dadurch bedingte Einkommensminderung auch Auswirkungen auf die Höhe des Unterhalts zur Folge hat. Die Einigung steht insofern mit den Grundsätzen des sozialistischen Rechts nicht in Einklang. §§ 34, 39 FGB. Die Teilung einer Ehewohnung setzt voraus, daß günstige räumliche Verhältnisse gegeben sind, die jedem geschiedenen Ehegatten ermöglichen, sein Leben unabhängig von dem anderen in einem getrennten Wohnbereich zu gestalten, und bei denen nicht zu erwarten ist, daß sich zwischen den geschiedenen Ehegatten neue Konflikte ergeben oder frühere fortsetzen. Dieser Grundsatz ist auch bei der Teilung eines Wohngrundstücks nach Ehescheidung zu beachten. Dabei sind boden- und wohnungspoiitische Aspekte zu berücksichtigen. OG, Urteil vom 26. Mai 1988 - OFK 8/88. Mit dem Ehescheidungsverfahren war die Eigentumsteilung hinsichtlich des Wohngrundstücks der Prozeßparteien verbunden. Es umfaßt eine Fläche von 2 059 m2 und ist mit einem voll unterkellerten Wohnhaus (fünf Zimmer und Nebengelaß), einem Garagengebäude mit vier Garagen sowie Stallungen für die Schafhaltung des Verklagten bebaut. Die Klägerin hat beantragt, das Wohngrundstück und die Ehewohnung ihr zuzusprechen. Der Verklagte hat beantragt, ihm das Alleineigentum am Grundstück und der Klägerin die Rechte an der Ehewohnung zu übertragen. Das Kreisgericht ist dem Antrag der Klägerin gefolgt. Gegen die Entscheidung zum Wohngrundstück hat der Verklagte Berufung eingelegt und beantragt, das Wohngrundstück in der Weise zu teilen, daß der Klägerin das Teilgrundstück mit dem Wohnhaus und ihm das Teilgrundstück mit dem Garagengebäude in Älleineigentum übertragen wird. Das Bezirksgericht hat die Berufung des Verklagten abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht hat den auf Teilung des Wohngrundstücks gerichteten Berufungsantrag durch eine Ortsbesichtigung geprüft. Es hat eine Teilung im wesentlichen aus den Umständen des weiteren Zusammenlebens verneint. Seiner Auffassung, daß die Prozeßpterteien bei Teilung der über 2 000 m2 großen Bodenfläche auf engstem Raum Zusammenleben müßten, daß dadurch Konflikte nicht ausbleiben würden und daß die Klägerin mit der 18jährigen Tochter nicht auf die Nutzung des Eigenheims mit fünf Zimmern und einer Bodenfläche von etwa 700 m2 verwiesen werden könne, ist nicht zu folgen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 164 (NJ DDR 1989, S. 164) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 164 (NJ DDR 1989, S. 164)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß der Sachverständige zu optimalen, für die Untersuchungsarbeit brauchbaren Aussagen gelangt, die insofern den Sicherheitserfordernissen und -bedürfnissen der sowie der Realisierung der davon abgeleiteten Aufgabe zur Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung von Terrorhandlungen Verhafteter Strafgefangener Wegen den bei der Realisierung von Terrorhandlungen, wleAus-bruch- und Fluchtversuche Meutereien, Geiselnahme Angriffe Verhafteter Strafgefangener auf Angehörige mit Gewaltanwendung entstehenden erheblichen Gefährdungen Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstalt und bei allen Vollzugsmaßnahmen außerhalb derselben notwendig. Sie ist andererseits zugleich eine Hilfe gegenüber dem Verhafteten, um die mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens.

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