Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 16

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 16 (NJ DDR 1989, S. 16); 16 Beantragt ein Bürger, anstatt entsprechend den Verwaltungsrechtsvorschriften gegen die Verwaltungsentscheidung zunächst Beschwerde beim zuständigen übergeordneten Verwaltungsorgan einzulegen, sofort die gerichtliche Nachprüfung der Verwaltungsentscheidung, so sind zwei Fälle zu unterscheiden : a) Ist die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen, hat das Gericht den Antrag an den Bürger mit dem Hinweis "zurückzusenden,. den vorgesehenen Beschwerdeweg einzuhalten. b) Ist die Beschwerdefrist bereits abgelaüfen, hat das Gericht zu prüfen, ob das Verwaltungsorgan seiner Pflicht nachgekommen ist, den Bürger über das im Verwaltungsweg vorgesehene Rechtsmittel zu belehren. Wird festgestellt, daß diese Belehrung unterblieb, ist der Antrag an das zuständige Verwaltungsorgan zur Überprüfung im Rechtsmittelweg abzugeben.14 Wurde der Bürger dagegen ordnungsgemäß belehrt, ist der Antrag auf gerichtliche Überprüfung als unzulässig abzuweisen, da die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 fehlen. ' Bei der Prüfung der Schlüssigkeit des Antrags sind die Regelungen des § 28 ZPO zu beachten. Werden Mängel im Antrag oder in seiner Begründung festgestellt, ist dem Bürger gemäß § 28 Abs. 2 ZPO die Rechtslage zu erläutern und ihm unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, seinen Antrag zu ergänzen, zu ändern oder auch zurückzunehmen. Zu diesem Zweck kann der Vorsitzende der Kammer mit dem Bürger eine Aussprache führen. Können die festgestellten Mängel nicht behoben werden, ist der Antrag abzuweisen. Die Abweisung des Antrags als offensichtlich unbegründet gemäß § 28 Abs. 3 ZPO oder als unzulässig gemäß § 31 Abs. 2 ZPO erfolgt jeweils durch Beschluß, gegen den kein Rechtsmittel zulässig ist. Er ist dem Bürger zuzustellen und dem Verwaltungsorgan'zur Kenntnis zu übersenden. Vorbereitende Maßnahmen Die mündliche Verhandlung ist vom Vorsitzenden der Kammer nach §§ 32, 33 ZPO entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalls so yorzubereiten, daß über den Antrag möglichst ln einem Termin entschieden werden kann. Vorbereitende Maßnahmen sind die Bestimmung des Verhandlungstermins, die Ladung des Antragstellers sowie die Zustellung des Antrags an das Verwaltungsorgan, dessen Entscheidung ange-fochten wird, mit gleichzeitiger Mitteilung des Termins zur mündlichen Verhandlung (§ 8 Abs. 2). Wenn erforderlich, kann der Vorsitzende vom Verwaltungsorgan sowie von anderen staatlichen Organen, Kombinaten, .Betriebeh, Genossenschaften, Einrichtungen und gesellschaftlichen Organisationen fordern, zum Antrag Stellung zu nehmen, Auskünfte zu erteilen bzw. Urkunden vorzulegen. Das Gericht kann auch die Teilnahme eines Vertreters des Verwaltungsorgans anordnen. Die Notwendigkeit der persönlichen Teilnahme des Antragstellers an der mündlichen Verhandlung ergibt sich aus der Art des Verfahrens. Sie ist zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich und deshalb vom Vorsitzenden entsprechend § 32 Abs. 4 Satz 2 ZPO anzuordnen. Ob der Antrag des Bürgers demjenigen Verwaltungsorgan zuzustellen ist, das die erste Entscheidung getroffen hat, oder demjenigen, das über die Beschwerde entschieden hat, hängt davon ab, auf welcher Ebene über die Sache entschieden -würde.15 16 Wird die Teilnahme eines Vertreters des Verwaltungsorgans für erforderlich gehalten und deshalb vom Gericht angeordnet (§ 8 Abs. 2 letzter Satz)* 1®; obliegt es der Entscheidung des Organs, welcher Leiter oder Mitarbeiter mit der Teilnahme am Termin beauftragt wird. Das sollte möglichst derjenige sein, der sachkundig über alle Umstände Auskunft geben kann, die zur Entscheidung führten. * Das Gericht kann den Antragsteller auffordern, den Sachverhalt zu ergänzen bzw. Beweismittel zu benennen, einzureichen oder im Termin vorzulegen, wie z. B. den Schriftwechsel, der bisher in dieser Angelegenheit zwischen ihm und dem Verwaltungsorgan geführt worden ist. Durchführung der gerichtlichen Verhandlung Verhandlungen zur Nachprüfung von Verwältungsentschei-dungen sind öffentlich (§ 43 Abs. 1 ZPO). Nur wenn die in §44 Abs. 1 ZPO genannten Gründe vorliegen, ist ein Ausschluß der Öffentlichkeit gerechtfertigt. In der mündlichen Verhandlung erörtert das Gericht den Sachverhalt. Zweckmäßigerweise wird es zunächst den An- Neue Justiz 1/89 tragsteller auffordern, sich in Ergänzung seiner schriftlichen Antragsbegründung zu äußern und zielgerichtete Fragen des Gerichts dazu zu beantworten. Wurde das Verwaltungsorgan gemäß § 8 Abs. 2 aufgefordert, zum Antrag des Bürgers Stellung zu nehmen, ist diese Stellungnahme in die Erörterungen einzubeziehen. Unter Umständen kann bereits in dieser Phase der Verhandlung das Verfahren abgeschlossen werden, weil der Sachverhalt aufgeklärt ist und w.eitere Feststellungen bzw. - Beweiserhebungen nicht mehr erforderlich sind. Zeigt sich, daß es weiterer Feststellungen bedarf, wird das Gericht die Beweiserhebung anordnen, die entsprechend § 52 ff. ZPO. durchzuführen ist. Die von anderen Organen, Einrichtungen und Betrieben angeforderten Auskünfte werden zum Gegenstand der Verhandlung gemacht. Wurde die Teilnahme, eines Vertreters des Verwaltungsorgans angeordnet, kann dieser als (sachverständiger) Zeuge vernommen werden. Es ist auch möglich, daß der Antragsteller als Prozeßpartei vernommen wird (§ 62 ZPO) und Beweisgegenstände (z. B. Urkunden, Aufzeichnungen) einbezogen werden. Auch bei der Beweiserhebung ist immer darauf zu achten, daß das Gericht den Umfang seiner Nachprüfungspflicht (§ 9) nicht überschreitet und sich auf Feststellungen beschränkt, die zur Prüfung der Rechtmäßigkeit und Gesetzlichkeit der Verwaltungsentscheidung notwendig sind. Nur in den Fällen, in denen ausnahmsweise gemäß § 10 Abs. 2 das Gericht in der Sache selbst anderweitig entscheiden kann, hat es den Sachverhalt in dem dafür erforderlichen Umfang auf-zuklären. . Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, in dem Jer Gang der Verhandlung und ihr wesentlicher Inhalt wiederzugeben sind. In das Protokoll sind der Antrag des Bürgers und die dazu abgegebenen Erklärungen des Vertreters des Verwaltungsorgans, sowie die des ggf. mitwirkenden Staatsanwalts aufzunehmen. Wird der Antrag zurückgenommen, ist dies ebenfalls im Protokoll festzühalten. Nur in diesem Fall ist das Protokoll dem Antragsteller und dem Verwaltungsorgan von Amts wegen zu übersenden. Die Protokollierung einer Einigung zur Beendigung des Verfahrens ist im Nachprüfungsverfahren nicht möglich, da nur der antragstellende Bürger Prozeßpartei im Verfahren ist. Entscheidung des Gerichts Die Entscheidung des Gerichts ergeht gemäß § 10 Abs. 1 durch unanfechtbaren Beschluß. Grundlage der Entscheidung sind die vom Gericht im Ergebnis der mündlichen Verhandlung getroffenen Feststellungen. Das Gericht kann folgende Ent- ~ Scheidungen treffen: 1. Die angefochtene.Verwaltungsentscheidung wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an dasjenige Verwaltungsorgan zurückverwiesen, das die erste Entscheidung getroffen hat (§ 10 Abs. 1 Ziff. 2). Diese Entscheidung hat das Gericht dann zu treffen, wenn die Verwaltungsentscheidung gegen die für sie maßgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts verstößt. , Bei der Zurückverweisung kann das Gericht das Verwaltungsorgan verpflichten, den Sachverhalt umfassend aufzuklären. Das ist dann erforderlich, wenn sich im Ergebnis der mündlichen Verhandlung herausstellt, daß wesentliche Umstände, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, im bisherigen Verfahren vor dem Verwaltungsorgan nicht berücksichtigt worden sind. Das Gericht kann das Verwaltungsorgan ferner verpflichten, eine der Gesetzlichkeit entsprechende Entscheidung zu treffen. Diese Verpflichtung ist dann auszusprechen, wenn die Verwaltungsentscheidung das materielle Recht verletzt oder, das Verwaltungsverfahren nicht entsprechend den dafür geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt wurde. 14 Es liegt ln diesem Fall in der Verantwortung des Verwaltungsorgans, den Bürger von den nachteiligen Folgen einer verspäteten Rechtsmitteleinlegung Zu befreien. 15 Wurde der Beschwerde des Bürgers niejjt abgeholfen, ist der Nachprüfungsantrag demjenigen Verwaltungsorgan zuzustellen, das die erste Entscheidung getroffen hat. Hat das übergeordnete Verwaltungsorgan die Entscheidung inhaltlich abgeändert, ist dieses Adressat der Zustellung. 16 Mit der Anordnung der Teilnahme eines Vertreters des Verwaltungsorgans ist zugleich darauf hinzuweisen, daß dieser in der Verhandlung eine Aussagegenehmigung vorzulegen hat.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 16 (NJ DDR 1989, S. 16) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 16 (NJ DDR 1989, S. 16)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Verhandlungssaal sowie in dessen unmittelbarem Vorfeld sind entsprechend den zeitlichen und räumlichen Bedingungen konkrete Verantwortungsbereiche festzulegen, die funktionellen Pflichten eindeutig abzugrenzen und im engen Zusammenwirken mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, im Berichtszeitraum schwerpunktmäßig weitere wirksame Maßnahmen zur - Aufklärung feindlicher Einrichtungen, Pläne, Maßnahmen, Mittel und Methoden im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik Ministerium für Staatssicherheit. Der Minister - Berlin, den Diensteinheiten Leiter. Zur vorbeugenden politisch-ope negativ-dekadenten Jugendlich Abwehrarbeit unter Jungerwachsenen Vertraulich Staatssicherheit chlußsach rung von Großveranstaltungen, Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Zur Notwendigkeit der Persönlichkeitsanalyse bei feindlich negativen Einstellungen und Handlungen Grundfragen der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Zur Notwendigkeit der Persönlichkeitsanalyse bei feindlich negativen Einstellungen und Handlungen Grundfragen der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit geschaffen werden. Die Handlungsmöglich keiten des Gesetzes sind aber auch nutzbar für Maßnahmen zur Rückgewinnung, Vorbeugung, Zersetzung Forcierung operativer Prozesse.

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