Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 158

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 158 (NJ DDR 1989, S. 158); 158 Neue Justiz 4,89 man die frühere Diskussion mit der gegenwärtigen, so fällt auf, daß seinerzeit der Kostenvorschuß als ein Problem des Familienaufwands bzw. des Unterhalts zwischen den im Scheidungsstreit begriffenen Ehegatten behandelt wurde, während er in der neueren Diskussion* 4 als ein Problem des Eigentums dargelegt wird. Ob die Behandlung unter Eigentumsaspekten materiellrechtlich in jedem Fall als zutreffend angesehen werden kann, dürfte zweifelhaft sein. Solange eine Ehe besteht, sind auch bei getrennter Haushaltsführung u. U. Unterhaltsansprüche zwischen den Ehegatten gegeben, die möglicherweise durch die Finanzierung notwendiger Prozesse erweitert werden.5 Nicht in jedem Fall kann unterhaltsrechtlich die Finanzierung dieser Kosten aus vorhandenen Ersparnissen verlangt werden. Es bleibt die Frage offen, was der Beschwerdesenat tun könnte, wenn eine der Prozeßparteien den Standpunkt vertritt, im konkreten Fall sei der Vorschuß dem Unterhalt zuzuordnen. Eine befriedigende Lösung kann m. E. nur dadurch erreicht werden, daß die kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO verändert werden. Die Änderung muß und insoweit stimme ich mit Kellner überein dahingehend erfolgen, daß de lege ferenda im Kostenfestsetzungsverfahren keine Entscheidung über streitige materiellrechtliche Sachverhalte mehr nötig ist. Dabei könnte von folgender Überlegung ausgegangen werden: Unabhängig davon, wie sich das materiellrechtlich im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten darstellt, sind im Außenverhältnis gegenüber dem Gericht und gegenüber den Prozeßbevollmächtigten eines oder beider Ehegatten die Verpflichtungen zur Vorschußzahlung gemäß § 169 ZPO und § 16 Abs. 3 RAGO während der Ehe entstandene Verbindlichkeiten, für die (auch) das gemeinschaftliche Eigentum haftet (§ 16 Abs. 1 FGB). Kommt es nach der Vorschußzahlung (der Erfüllung der Verbindlichkeiten) zur Überwindung der Ehekrise und Weiterführung der Ehe, dann ist es für die Ehegatten klar, daß die durch die Finanzierung des Gerichtsverfahrens entstandenen Ausgaben gemeinsam getragen werden müssen, ganz gleich, ob sie mit Erspartem, einem noch zu tilgenden Darlehn oder dem laufenden Arbeitseinkommen bestritten wurden. Nicht anders ist es, wenn das Verfahren mit der Scheidung endet. Nur das gemeinschaftliche Eigentum, das z. Z. des Eintritts der Rechtskraft der Scheidung noch vorhanden ist, kann verteilt werden. Ob vielleicht ungleich geteilt werden muß, weil einer von beiden Ehegatten das Eigentum vorsätzlich geschädigt hat oder weil einer von ihnen eigene Mittel zugeschossen hat, muß nach § 39 Abs. 2 FGB i. V. m. Ziff. 2.3. bis 2.8. der Richtlinie des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung bei der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft der Ehegatten nach Beendigung der Ehe vom 27. Oktober 1983 (GBlv I Nr. 32 S. 309) geklärt werden. Die bis zur Rechtskraft der Scheidung geleisteten Vorschüsse müssen als aus dem gemeinschaftlichen Eigentum zu erbringende Leistung behandelt werden, und zwar unabhängig davon, welcher Ehegatte sie eingezahlt bzw. die Klage erhoben hat. Hat ein Ehegatte dafür Alleineigentum verwendet, kann das nur im Rahmen der Eigentumsverteilung geltend gemacht werden. Hier liegen falls die geschiedenen Ehegatten nicht zu einer außergerichtlichen Vereinbarung gelangen auch die verfahrensrechtlichen Wege zur Lösung des Problems. Es muß in einer Rechtsvorschrift nach meiner Auffassung in § 169 ZPO ausdrücklich bestimmt werden, daß die bis zur rechtskräftigen Beendigung des Ehescheidungsverfahrens gezahlten Vorschüsse auf die Kosten des Verfahrens als während der Ehe entstandene und getilgte gemeinschaftliche Verbindlichkeiten zu behandeln sind, es sei denn, zur Zeit der Klageerhebung lag bereits eine rechtskräftige vorzeitige Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft gemäß § 41 bzw. § 16 Abs. 3 FGB vor. Weiter ist in § 178 ZPO festzulegen, daß insoweit keine Kostenfestsetzung stattfindet. Mit einer solchen Regelung wäre klargestellt, daß die Frage, ob die Vorschüsse aus Mitteln des gemeinschaftlichen Eigentums oder auf andere Weise finanziert wurden, ausschließlich im Rahmen der Eigentumsverteilung geklärt und ggf. gerichtlich entschieden werden kann. Die derzeitige Beweisaufnahme im Beschwerdeverfahren entfiele ebenso wie die von Kellner vorgeschlagene zweifache Entscheidung über den gleichen Betrag. Die gerichtliche Kostenentscheidung würde genauso wie die ihr folgende Kostenfestsetzung dann nur die z. Z. des Urteils noch offenen Kosten betreffen. Lediglich in den praktisch kaum vorkommenden Fällen vorzeitiger Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft würden sich Kostenentscheidung und -festsetzung auf die gesamten Kosten erstrecken. Entsprechend wäre § 174 Abs. 3 ZPO zu verändern. KARL-HEINZ EBERHARDT, Sektorenleiter im Ministerium der Justiz NJ 1967, Heft 13, S. 413 und NJ 1969, Heft 23, S. 738; W. Schmidt in NJ 1969, Heft 10, S. 307; P. Jakubik in NJ 1970, Heft 19, S. 579; BG Frankfurt (Oder), Beschluß vom 5. Januar 1970 BFR 38/69 (NJ 1970, Heft 24, S. 750); BG Karl-Marx-Stadt, Beschluß vom 3. August 1970 - 6 BFR 89/70 - (NJ 1970, Heft 24, S. 751). 4 Sie wurde durch H. Latka in NJ 1980, Heft 5, S. 209 eröffnet. 5 Vgl. hierzu z. B. FGB-Kommentar, 5. Aufl., Berlin 1982, Anm. 1.4. zu § 12 (S. 42); ZPO-Kommentar, Berlin 1987, Anm. 1.3.3. zu § 16 (S. 45 f.); Lehrbuch Familienrecht, 3. Aufl., Berlin 1981, S. 108. Erfahrungen aus der Praxis Staatliche Notariate unterstützen Landwirtschaftspolitik Ein Schwerpunkt der Tätigkeit der Staatlichen Notariate besteht darin, die Verwirklichung der sozialistischen Landwirtschaftspolitik und die Entwicklung der Dörfer mit den Mitteln des Rechts zu unterstützen. Im Bezirk Neubrandenburg konzentriert sich der Beitrag der Staatlichen Notariate auf diesem Gebiet auf die Verbesserung der Lebensbedingungen auf dem Lande und die planmäßige Entwicklung des Dorfes als Zentrum der landwirtschaftlichen Produktion und des genossenschaftlichen Lebens. Eigentumsübertragung an Grundstücken und Gebäuden Die Notare leisten ihren Beitrag zum Schutz des land- und forstwirtschaftlichen Bodens, indem sie die zivil- und bodenrechtlichen Bestimmungen so anwenden, daß der rechtsgeschäftliche Erwerb von Wohngrundstücken und Gebäuden konfliktfrei und zügig vonstatten geht. Wollen z. B. Bürger, die nicht Mitglied der LPG sind, Grundstücke von Genossenschaftsbauern erwerben (§ 19 LPG-G), sorgen die Notare für eine rechtzeitige Abstimmung mit der Abt. Landwirtschaft beim Rat des Kreises bereits bei der Vorbereitung der Beurkundung. So ist ein reibungsloser Ablauf des Genehmigungsverfahrens möglich. Das wird auch dadurch gewährleistet, daß in den Vertrag eine Belehrung über das genos- senschaftliche Nutzungsrecht der LPG auf genommen wird. Auf diese Weise konnten LPG-Mitglieder im Rentenalter durch Übertragung ihrer Grundstücke an ihre in der Stadt wohnenden Kinder die Eigentumsverhältnisse bereits zu Lebzeiten regeln. Andererseits war es möglich, daß Handwerker und Gastwirte durch den Erwerb eines Grundstücks im Dorf seßhaft wurden, was sich positiv auf die Gestaltung der Lebensbedingungen im Dorf auswirkt. Besondere Aufmerksamkeit gilt solchen Verträgen, mit denen junge Leute, die einen landwirtschaftlichen Beruf ausüben, zur Verbesserung ihrer Wohnbedingungen Eigenheime, Wohngrundstüeke und Flächen zur Errichtung eines Eigenheims auf dem Lande erwerben wollen. Solche Verträge werden vorrangig vorbereitet und beurkundet, da auf diese Weise junge Leute auf dem Lande seßhaft werden. Bei anderen Erwerbern von Grundstücken und Gebäuden auf dem Lande handelt es sich sowohl um Arbeiter und Angestellte, die auf dem Lande wohnen, aber weiterhin in volkseigenen Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Einrichtungen des Kreises arbeiten, als auch um Bürger, die eine Tätigkeit in der Landwirtschaft aufnehmen bzw. Mitglied einer LPG werden wollen. Zunehmend beabsichtigen auch Graphiker, Gebrauchskeramiker und andere freischaffende Künstler, abgelegene Grundstücke (sog. Ausbauten) als Wohn- und Wirkungsstätte zu erwerben. Das wirkt sich positiv auf di.e Entwicklung des kulturellen Lebens im Dorf und der Umgebung aus. In den 50er Jahren errichteten zahlreiche LPG-Mitglieder Hauswirtschaftsgebäude, die unabhängig vom Eigentum am Grund und Boden persönliches Eigentum des betreffen-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung auf der Grundlage der objektiven Beweisläge, das bisherige operativ-taktische Vorgehen einschließlich der Wirksamkeit der eingesetzten Kräfte und Mittel sowie der angewandten Methoden. Der ist eine wichtige Grundlage für eine sachbezogene -und konkrete Anleitung und Kontrolle des Untersuchungsfühers durch den Referatsleiter. Das verlangt, anhand des zur Bestätigung vorgelegten Vernehmungsplanes die Überlegungen und Gedanken des Untersuchungsführers bei der Einschätzung von Aussagen Beschuldigter Potsdam, Juristische Fachschule, Fachschulabschlußarbeit Vertrauliche Verschlußsache Plache, Putz Einige Besonderheiten bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren geaen Jugendliche durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit und veranschaulicht in beeindruckender Weise den wahrhaft demokratischen Charakter der Tätigkeit und des Vorgehens der Strafverfolgungsorgane in den sozialistischen Staaten, Die Notwendigkeit dieser Auseinandersetzung resultiert desweiteren aus der Tatsache, daß diese Personen im Operationsgebiet wohnhaft und keine Bürger sind. Somit sind die rechtlichen Möglichkeiten der eingeschränkt. Hinzu kommt,daß diese Personen in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph, Ziffer bis Strafprozeßordnung sein, die Festnahme auf frischer Tat sowie die Verhaftung auf der Grundlage eines richterlichen Haftbefehls.

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