Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 135

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 135 (NJ DDR 1989, S. 135); Neue Justiz 4/89 135 fenaktiv die Teilnahme an der Rechtsprechung einzuschätzen und in Schöffenkonferenzen beispielhafte Ergebnisse zu verallgemeinern. Die Schöffenkollektive sollten regelmäßig über Erfahrungen bei der Mitgestaltung der Rechtsprechung und der damit verbundenen Tätigkeiten, über die Berichterstattung vor Wählern und die Gewährleistung der erforderlichen Bedingungen durch die Betriebe (einschließlich der Freistellung für den Schöffeneinsatz) sowie über ihre Qualifizierung beraten. Geeignete Formen sind für den Erfahrungsaustausch auch derjenigen Schöffen zu nutzen, die keinem Schöffenkollektiv eines Betriebes angehören. Die Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte werden bei ihrer Rechtsprechung nach den gleichen Grundsätzen wie die Richter und Schöffen an staatlichen Gerichten tätig: Unabhängigkeit, Gleichberechtigung und Kollektivität kennzeichnen ihre Stellung bei der Vorbereitung und Durchführung von Beratungen sowie bei der Entscheidung. Dennoch gibt es einige Besonderheiten: Die gesellschaftlichen Gerichte sind ausschließlich ehrenamtlich wirkende Kollektive; in ihnen zeigt sich auch die Fähigkeit der Bürger, das sozialistische Recht eigenverantwortlich anzuwenden. Unter diesem Aspekt hat das richterliche Ehrenamt in der sozialistischen Rechtsordnung qualitativ neue Züge erhalten. In den Beratungen und Entscheidungen der gesellschaftlichen Gerichte äußert sich die Kollektivität unmittelbar in der Öffentlichkeit, indem der Vorsitzende gemeinsam mit den anderen Mitgliedern den Sachverhalt öffentlich erörtert und feststellt und das Kollektiv in der Beratung darüber entscheidet. Kontrolle der Verwirklichung gerichtlicher Entscheidungen durch ehrenamtliche Richter Seit langem wirken die Schöffen an der Festlegung und Kontrolle der Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung und der Strafaussetzung auf Bewährung mit (§§ 52, 342 Abs. 1, 350 Abs. 2 StPO).1! Auch die gesellschaftlichen Gerichte kontrollieren gemäß § 18 Abs. 7 GGG die Verwirklichung ihrer Entscheidungen, darunter die Verwirklichung ihrer Empfehlungen gemäß § 21 Abs. 3 GGG. Diese Kontrolle erstredete sich bisher vorwiegend auf Geldbußen, obwohl die Rechtsvorschriften eine solche Einengung nicht enthalten. Anzustreben ist jedoch, daß auch arbeits- und zivilrechtliche Entscheidungen in diese Kontrolle einbezogen werden. Die weitere Entfaltung der sozialistischen Demokratie im Gerichtswesen nach dem XI. Parteitag der SED bezieht sich auch auf den größeren Umfang der Bewährungskontrolle durch Schöffen, auf die Kontrolle über die Beachtung von Gerichtskritiken und Hinweisschreiben sowie auf die Kontrolle der Erfüllung von gerichtlich rechtskräftig festgestellten Zahlungsverpflichtungen von Bürgern. Die Erhöhung der Qualität und die Erweiterung des Umfangs der demokratischen Aktivität ehrenamtlicher Richter bei der Kontrolle der Verwirklichung gerichtlicher Entscheidungen ist ein wesentlicher Schritt zur Sicherung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der Rechtsprechung. Die von der Rechtsprechung ausgehende Gewährleistung von Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit setzt Verbindlichkeit und Durchsetzbarkeit rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen voraus. Die Autorität des Gerichts zeigt sich auch in der Verwirklichung seiner Entscheidungen. Die Kontrolle über die Verwirklichung gerichtlicher Entscheidungen stärkt die Einheit von Beschlußfassung, Durchführung und Kontrolle in der gerichtlichen Tätigkeit. Mit der weiteren Entfaltung der sozialistischen Demokratie entwickelt sich auch die Kontrolltätigkeit der ehrenamtlichen Richter weiter. So ist z. B. die Kontrolle an Ort und Stelle im Vergleich zu schriftlichen Berichten zuverlässiger, unmittelbarer und hat eine größere erzieherische Wirkung. Die ehrenamtlichen Richter nehmen Kontrollbefug-nisse des Gerichts wahr. Mit der Autorität des Gerichts üben die Schöffen auch diese Tätigkeit gleichberechtigt aus. Es handelt sich sowohl bei den Schöffen als auch bei den Mitgliedern der gesellschaftlichen Gerichte um richterliche Kontrolle. Beratungen der gesellschaftlichen Gerichte 1988 Konflikt- Schiedskommissionen kommissionen Insgesamt: davon wegen 72 736 17 175 Vergehen 11 240 5108 Verfehlungen 3 279 6 126 Ordnungswidrigkeiten 589 753 Schulpflichtverletzungen einfache zivilrechtliche 77 355 Streitigkeiten 311 4 833 Arbeitsstreitfälle 57 240 entfällt Die Kontrolle der Verwirklichung gerichtlicher Entscheidungen ist eng mit der Rechtsprechung verbunden und daher auch mit der Funktion der ehrenamtlichen Richter. Sie ist aber streng an gerichtliche Entscheidungen gebunden, denn es geht dabei um die Durchsetzung der Gesetzlichkeit in dem vom Gegenstand der Entscheidung bestimmten Rahmen. Dabei schließt die Kontrolle auch die Möglichkeit ein, Feststellungen über die Einhaltung der Gesetzlichkeit bei der Verwirklichung gerichtlicher Entscheidungen durch Leiter zu treffen. Zu einer allgemeinen Kontrolle über die Gesetzlichkeit ist jedoch weder das Gericht doch der ehrenamtliche Richter berechtigt. Wirken ehrenamtlicher Richter in den Gemeinschaften der Bürger Die ehrenamtlichen Richter leisten ihre Arbeit in engem Kontakt mit den Gemeinschaften der Bürger (Betriebe, Städte und Gemeinden sowie Produktionsgenossenschaften). Mit ihren speziellen Tätigkeiten und Erfahrungen fördern die Schöffen und die Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte das sozialistische Zusammenleben der Bürger. Sie tragen dazu bei, die gesellschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Gemeinschaft auf der Grundlage der Gesetzlichkeit zu gestalten. Die Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte leisten ihre gesamte ehrenamtliche richterliche Arbeit in der Gemeinschaft) in der sie arbeiten oder wohnen. Das trifft auch auf den wesentlichen Teil der Aufgaben in der mit der Rechtsprechung verbundenen Tätigkeit der Schöffen zu. Dieses Wirken der gewählten ehrenamtlichen Richter in den Gemeinschaften der Bürger verkörpert einen Wesenszug der sozialistischen Demokratie die ständige Verbindung zwischen Gewählten und Wählern, die das Vertrauen der Bürger zum Staat festigen hilft. In vielfältigen Formen erfüllen die ehrenamtlichen Richter Aufgaben des Gerichts, erläutern das sozialistische Recht und berichten über ihre Tätigkeit in den Gemeinschaften der Bürger. Das Wirken der ehrenamtlichen Richter schafft breite demokratische Grundlagen für die Rechtsprechung und prägt u. a. damit die sozialistische Qualität des Gerichtswesens unseres Landes. Volksverbundenheit und bürgernaher Arbeitsstil kennzeichnen die sozialistischen Gerichte, bei denen die der bürgerlichen Rechtsordnung immanente Entfremdung vom Volk seit langem überwunden ist. Die Aktivitäten der ehrenamtlichen Richter sind vielfältiger Natur. Ihre Selbständigkeit bei der Rechtserläuterung hat sich erhöht. Schöffen und Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte propagieren vor allem die spezifischen Erfahrungen, die sie in ihrer Rechtsprechung, in der damit verbundenen Tätigkeit und bei der Qualifizierung für ihre Funktion als ehrenamtliche Richter gewonnen haben. Rechtserzieherisch wirkt auch das Vorbild der ehrenamtlichen Richter bei der Einhaltung der Gesetzlichkeit Mit ihrer Tätigkeit tragen sie wesentlich zur weiteren Vervollkommnung der sozialistischen Demokratie und zur Erhöhung der Wirksamkeit ihrer Organisationsformen bei. 11 11 Vgl. auch § 12 ff. der 1. DB zur StPO vom 20. März 1975 (GBl. I Nr. 15 S. 285) 1. d. F. der ÄnderungsAO vom 27. Juli 1979 (GBl. I Nr. 23 S. 224).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 135 (NJ DDR 1989, S. 135) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 135 (NJ DDR 1989, S. 135)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und Gegenstände sowie für die Sicherung von Beweismaterial während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird hervorgehoben, daß - der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten hat, daß jeder Inhaftierte sicher verwahrt wird, sich nioht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Vernehmung, insbesondere bei der Protokollierung. Es ist Anliegen der Ausführungen, die ErfOrdermisse der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren, Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache AUTORENKOLLEKTIV: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei VerdächtigenbefTagungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch dann erforderlich, wenn es sich zum Erreichen einer politisch-operativen Zielstellung verbietet, eine Sache politisch qualifizieren zu müssen, um sie als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht oder die einen solchen Zustand verursachten. Personen, die über eine Sache die rechtliche oder tatsächliche Gewalt ausüben, von der eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder dazu führen kann. Das Bestehen eines solchen Verhaltens muß in der Regel gesondert festgestellt werden.

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