Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 133

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 133 (NJ DDR 1989, S. 133); Neue Justiz 4/89 133 Eh renamtliche Richter in der Rechtsordnung der DDR Prof. Dr. sc. FROHMUT MÜLLER, Leiter des Lehrstuhls Rechtspflege an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR Im Verlaufe der revolutionären sozialistischen Umgestaltung der Gesellschaft erhielt das schon aus vorbürgerlicher Zeit bekannte, samt dem Begriff überlieferte Amt des Schöffen seinen wirklichen Sinn eine neue gesellschaftliche und rechtliche Qualität. Es ist eine Errungenschaft der Arbeiterklasse und ihrer Verbündeten, daß erstmals in der Geschichte Frauen und Männer aus allen Klassen und Schichten, vom Vertrauen des werktätigen Volkes getragen, auf der Grundlage von Gesetzen, die ihre Interessen ausdrücken, in voller Verantwortung Recht sprechen. Die demokratische Wahl der Richter, Schöffen und Mitglieder gesellschaftlicher Gerichte ist ein Verfassungsgrundsatz, der die Verwirklichung der Volkssouveränität bei der Besetzung richterlicher Funktionen sichert. Ihre Wahl durch die Volksvertretungen bzw. unmittelbar durch die wahlberechtigten Bürger legitimiert die ehrenamtlichen Richter zur unabhängigen Ausübung ihrer Funktion.1 Im Sinne der Hauptentwicklungsrichtung unseres Staates der weiteren Entfaltung und Vervollkommnung der sozialistischen Demokratie wird in der DDR dem Ehrenamt in der Rechtsprechung und der Erhöhung seiner Wirksamkeit große Bedeutung beigemessen. Die in Verbindung mit den Kommunalwahlen durchzuführenden Wahlen der Richter und Schöffen der Kreisgerichte sowie der Mitglieder der Schiedskommissionen rücken die Aktivitäten der ehrenamtlichen Richter deutlicher als sonst in den Blickpunkt der Öffentlichkeit.1 2 3 In diesem Jahr werden auch die Mitglieder der Konfliktkommissionen und die Militärschöffen gewählt. Damit erhalten insgesamt etwa 350 000 ehrenamtliche Richter den Vertrauensbeweis der Wähler. Die sozialistische Demokratie zeigt sich aber nicht nur in Wahlen, sondern vor allem auch in der tatsächlichen Ausübung der Rechte als gleichberechtigte Richter. Ehrenamtliche Richter Verbindungsglied zwischen Bürgern und Gerichten Mit der Herausbildung der neuen Staatsmacht vollzog sich in unserem Lande eine immer enger werdende Verbindung zwischen der Bevölkerung und den Gerichten. Zunächst wurde die Wahl der Schöffen durch die Volksvertretungen eingeführt (1948/49 nach den Schöffenwahlgesetzen der Länder der damaligen sowjetischen Besatzungszone). § 25 des GVG vom 2. Oktober 1952 legte dann die unmittelbare Wahl der Schöffen der Kreisgerichte durch die wahlberechtigten Bürger fest. Im Zeitraum vom 10. März bis 30. April 1955 gab es die ersten unmittelbaren Schöffenwahlen nach dieser Bestimmung in der bis heute bewährten Form der sozialistischen Demokratie. Die Anwendung sozialistischer Wahlprinzipien (Art. 22 Abs. 3 Verf.) und -regelungen (Art. 95 Verf.) trägt dazu bei, den demokratischen Charakter der Wahl zu vertiefen und eine ständige enge Verbindung zwischen den Gerichten und den Bürgern zu sichern. Dazu gehört auch die Pflicht der ehrenamtlichen Richter, ihren Wählern über ihre Arbeit zu berichten (Art. 95 Satz 2 Verf.). Viele Schöffen werten nach jedem Einsatz (also einmal im Jahr) in ihrem Arbeitskollektiv ihre Erfahrungen aus der Rechtsprechung für die weitere Entwicklung der gesellschaftlichen Prozesse aus; mitunter nutzen sie dazu auch größere Foren. Sie warten damit also nicht bis zum Ende der Wahlperiode. Die Militärschöffen der Militär- und Militärobergerichte werden seit ihrer Einführung unmittelbar in den militärischen Einheiten gewählt. Auch für ihre Rechtsstellung und Tätigkeit gelten die dem sozialistischen Gerichtssystem und der sozialistischen Demokratie eigenen Prinzipien. Die Mitglieder der Konfliktkommissionen, die von den Betriebsangehörigen nach den Grundsätzen der Gewerkschaftswahlen für die Dauer der Wahlperiode der gewerkschaftlichen Leitung (etwa zweieinhalb Jahre) gewählt wer- den, berichten in diesen Zeitabständen regelmäßig über ihre Tätigkeit (§§ 6 Abs. 5, 7 GGG). Die Mitglieder der Schiedskommissionen in den Städten und Gemeinden, die von den zuständigen örtlichen Volksvertretungen für die Dauer der Wahlperiode dieser Volksvertretungen gewählt werden (§ 11 Abs. 1 GGG), berichten in diesem Zeitraum in der Regel mehrmals über ihre Tätigkeit, insbesondere über die gesellschaftliche Wirksamkeit ihrer Rechtsprechung und die damit verbundenen Aktivitäten. , Merkmale des sozialistischen Charakters des richterlichen Ehrenamtes Der sozialistische Charakter des richterlichen Ehrenamtes wird in unserem Lande durch weitere qualitative Veränderungen geprägt: 1. Alle verbündeten Klassen und Schichten des Volkes sind durch ehrenamtliche Richter an der Rechtsprechung beteiligt. Dabei zeigt der Anteil von Frauen, daß sie auch auf diesem Gebiet ihre Gleichberechtigung verwirklichen. Der Reifeprozeß der sozialistischen Gesellschaft, die Dynamik ökonomischer und sozialer Veränderungen und die Sicherung einer wirksamen Rechtsprechung unter diesen Bedingungen erfordern es, den qualitativen Aspekten der Auswahl von Kandidaten für die Tätigkeit als Schöffen oder als Mitglieder gesellschaftlicher Gerichte große Aufmerksamkeit zu widmen. Unter Berücksichtigung der differenzierten örtlichen Bedingungen kommt es darauf an, die Erfahrungen aus jenen Produktions- und anderen Arbeitsbereichen für die Rechtsprechung zu erschließen, die im Prozeß des wissenschaftlich-technischen Fortschritts neu entstehen. Es ist weiterhin zu sichern, daß alle Teile der Arbeiterklasse in der Rechtsprechung vertreten sind. Das betrifft auch diejenigen in den Mittel- und Kleinbetrieben. Insbesondere ist auf einen hohen Anteil unmittelbar in der materiellen Produktion beschäftigter Arbeiter zu achten. Zugleich ist es wichtig, den sich verändernden Bedingungen in Stadt und Land Rechnung zu tragen und auf die richtige altersmäßige Zusammensetzung Wert zu legen. Vor allem sind auch jüngere ehrenamtliche Richter zu gewinnen. 2. Die Beteiligung der Bürger als gleichberechtigte ehrenamtliche Richter an der Ausübung der Rechtsprechung wurde auf alle Verfahren erster Instanz (außer beim Obersten Gericht) in Straf-, Zivil- und Familienrechtssachen sowie auf alle Arbeitsrechtssachen vor den staatlichen Gerichten ausgedehnt. Dies gilt gleichermaßen für das gerichtliche Verfahren zur Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen auf der Grundlage der ab 1. Juli 1989 in Kraft tretenden neuen Rechtsvorschriften wie auch für die bisher schon geregelten Fälle. 3. Mit der 1968 vorgenommenen Integration der Konfliktkommissionen und Schiedskommissionen in das Gerichtssystem durch die Verfassung der DDR (Art. 92) sind die Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte ebenfalls ehrenamtliche Richter geworden. Diese neue Form charakterisiert die Tätigkeit der Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte ihrer Besonderheit nach, denn ihr Hauptauftrag ist es, Rechtsprechung und damit staatliche Macht auszuüben.4 Ihre Rechtsstellung weist alle Merkmale eines sozialisti- 1 Vgl. H.-J. Heusinger, „Wahlen im 40. Jahr des Bestehens der DDR - weitere Vervollkommnung der sozialistischen Demokratie“, NJ 1989, Heft 2, S. 50 f. 2 Vgl. Beschluß des Staatsrates der DDR über die Wahlen der Direktoren, Richter und Schöffen der Kreisgerichte und der Mitglieder der Schiedskommissionen im Jahre 1989 vom 12. Dezember 1988 (GBl. I Nr. 30 S. 353). 3 Vgl. § 8 des Gesetzes über die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte zur Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen vom 14. Dezember 1988 (GBl. I Nr. 28 S. 327). 4 Vgl. F. Müller, „Die Rechtsprechung der gesellschaftlichen Gerichte“, Der Schöffe 1987, Heft 8, S. 174 ff.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchimgshaft Vom. Zur Durchführung der Untersuchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Diese Anweisung bestimmt das Ziel, die Prinzipien und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der DTP. Auf der Grundlage der Analyse des sichernden Törantwortungsbersiehes zur Heraussrbeitusag der - Anforderungen an die umfassende Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalt gefährden. Bekleidung. Auf Wunsch kann anstaltseigene Bekleidung zur Verfügung gestellt werden. Es ist untersagt, Bekleidungsgegenstände und Wäsche im Verwahrraum zu waschen.

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