Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 131

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 131 (NJ DDR 1989, S. 131); Neue Justiz 4/89 131 allgemein konzeptionelle Fragen, insbesondere zum Anwendungsbereich der vorgesehenen Regelungen, nach wie vor nicht geklärt sind. Im Rechtsausschuß wurden daher gewisse Bedenken zur Entscheidung der ILC vorgetragen, bereits alle 10 Artikelentwürfe dem Redaktionskomitee der ILC zur weiteren Behandlung zu übergeben. Eine nicht unbedeutende Zahl von Staaten, darunter die DDR, erklärte, daß die Annahme einer Konvention, die alle vom Völkerrecht nicht verbotenen Aktivitäten mit grenzüberschreitenden Auswirkungen erfassen würde, unrealistisch erscheint. Diese Staaten sprachen sich dafür aus, eine Rahmenkonvention zu schaffen, die lediglich Grundprinzipien für die Ausgestaltung spezifischer Vereinbarungen zu besonders gefährlichen Aktivitäten fixiert. Dabei wurde betont, daß solche Aktivitäten, die im normalen Betriebsablauf eine grenzüberschreitende Umweltschädigung verursachen (non-risk-activities), nicht erfaßt werden sollten. Solche Schädigungen haben gewöhnlich eine Vielzahl von Verursachern, deren jeweiliger Anteil an der eingetretenen Schädigung schwer zu bestimmen ist. Wenn der Verursacher und sein Anteil an der Schädigung nicht genau bestimmt werden können, erscheint auch eine Wiedergutmachungspflicht illusionär. Eine Vielzahl von Staatenvertretern sprach sich deshalb dafür aus, die Tätigkeit der ILC auf die Normierung von Haftungsregeln für besonders risikoreiche Tätigkeiten zu konzentrieren. Gleichzeitig wurde betont, daß Schadenersatzverpflichtungen nur auf Grund konkreter Vereinbarungen anerkannt werden können. Es bleibt abzuwarten, ob die ILC diesem Konzept folgen wird oder ob durch umfassende Regelungen alle Aktivitäten erfaßt werden sollen, die die Umwelt mit grenzüberschreitenden Wirkungen verschmutzen. Zum Recht der nichtschiffahrtsmäßigen Nutzung internationaler Wasserläufe Der Spezialberichterstatter hatte zu diesem Projekt einen 4. Bericht vorgelegt, der vier neue Artikelentwürfe enthält, u. a. zum regulären Austausch von Daten und Informationen, zur Verschmutzung internationaler Wasserläufe und zum Schutz der Umwelt solcher Wasserläufe. Die ILC nahm auf ihrer 40. Tagung 14 zusätzliche Artikelentwürfe vorläufig an. Diese beschäftigen sich u. a. mit der generellen Verpflichtung der Anliegerstaaten eines Wasserlaufes zur Zusammenarbeit und zum Informations- und Datenaustausch sowie mit der Verpflichtung, einem anderen Anlieger des Wasserlaufes keinen „merkbaren Schaden“ zuzufügen. Auch zu diesem Projekt gibt es bei den Staaten gegensätzliche Stellungnahmen, die in nicht unbedeutendem Maße davon abhängen, welche Lage die Staaten an einem Wasserlauf einnehmen, ob ihre Interessen als Ober- oder Unterlieger dominieren. Breite Unterstützung fand im Rechtsausschuß die auch vom Vertreter der DDR dargelegte Auffassung, für diese Materie ein Dokument mit Rahmencharakter zu erarbeiten, das den Staaten die notwendige Flexibilität beläßt, ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten bei der Nutzung eines internationalen Wasserlaufes gemäß den spezifischen Bedingungen konkret zu vereinbaren.16 Dabei kommt es darauf an, in diesem Rahmen die Interessen und Rechte aller Staaten zu berücksichtigen, damit das Arbeitsergebnis für alle Staaten annehmbar ist. Wie weit der Weg dahin noch ist, verdeutlicht die Debatte zum Art. 8 des gegenwärtigen Entwurfs. Dort ist festgelegt, daß nur eine solche Nutzung internationaler Wasserläufe zulässig sein soll, die für andere Anlieger keinen „merkbaren Schaden“ verursacht, wobei eine eindeutige Bezugnahme auf eine gerechte und vernünftige Nutzung durch alle Anlieger, wie sie noch in einem früheren Entwurf enthalten war, vermieden wird. Eine Reihe von Staaten äußerte Zweifel an diesem Konzept (u. a. die UdSSR, Griechenland, Kenia, Uganda) oder sprach sich für das Merkmal „substantieller Schaden“ (u. a. die DDR, die BRD, Argentinien) bzw. „bedeutender Schaden“ (u. a. die VRB, Großbritannien) aus. Bereits in der ILC-Tagung hatten einige Mitglieder betont, mit dem Bei anderen gelesen Fremdbestimmung der Justiz in der BRD Im Organ des Bundes der Richter und Staatsanwälte in der Bundesrepublik Deutschland, „Deutsche Richterzeitung“ (Köln!Bonn [West]!Bonn!München) 1989, Heft 1, S. 4 ff., ist ein vor der Richterakademie in Trier gehaltener Vortrag des „Spiegel“-Korrespondenten Rolf Lamp -recht, Karlsruhe, zum Thema „Außerrechtlidie Einflüsse auf die richterliche Entscheidungsfindung“ veröffentlicht. Diese Einflüsse hat der Autor in folgenden drei Thesen zugespitzt formuliert: These eins: Der Richter ist in weiten Bereichen nichts weiter als der Erfüllungsgehilfe von Sachverständigen. Im schlimmsten Fall beurkundet er nur noch Fremdurteile, die er nicht selbst gefällt hat. These zwei: Die zunehmende Verrechtlichung der Gesellschaft hat den Richter zum Fließbandarbeiter gemacht, der bei seiner Arbeit nicht mehr nach rechts und links schauen kann. Sein Akkord hat nur einen anderen Namen: Er heißt Pensenschlüssel. Die Überlastung führt zwangsläufig entweder zu unvertretbaren Wartezeiten oder aber zu zweifelhaften, wenn nicht rechtswidrigen Rationalisierungsmaßnahmen. Ein Indiz dafür ist die zunehmend dürftige Sachaufklärung im kleinen Zivilprozeß, ein anderes die bedenkliche Verkürzung großer Kriminalverfahren durch den „deal im Strafprozeß“. These drei: Der Zeitgeist übt heutzutage, potenziert durch die Medien, eine Suggestionskraft aus, der sich auch Richter kaum noch entziehen können. Ich meine nicht den konkreten Einfluß auf einen Prozeß im Sinne des „contempt of Court“, sondern den Generalangriff auf das allgemeine Bewußtsein. Mit den kaum bestreitbaren individuellen Determinanten muß der Richter ohnehin leben jetzt angestrebten Konzept könne die industrielle Nutzung des Staatsterritoriums generell in Frage gestellt werden. Es wird sowohl in der ILC als auch im Rechtsausschuß weiterhin großer Anstrengungen bedürfen, um bei der fortschrittlichen Entwicklung des Völkerrechts auf diesen speziellen Gebieten tragfähige, realistische Ergebnisse zu erzielen. Prinzipien für den Schutz von Verhafteten und Inhaftierten Nach mehrjährigen Verhandlungen hat der Rechtsausschuß eine „Sammlung von Prinzipien für den Schutz aller Personen, die irgendeiner Form von Verhaftung oder Inhaftierung unterliegen,“ fertiggestellt. Die Initiative für die Erarbeitung dieser Prinzipien war 1976 von der UN-Men-schenrechtskommission ausgegangen. Durch Resolution 35/177 vom 15. Dezember 1980 hatte die UN-Voll Versammlung diese Aufgabe dem Rechtsausschuß übertragen. Dieser stützte sich insbesondere auf die Konvention über zivile und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 sowie auf die Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung von Strafgefangenen17, die 1955 vom 1. UN-Kongreß über Kriminalitätsvorbeugung und die Behandlung von Strafrechtsverletzern angenommen worden waren. Nach langwierigen und komplizierten Verhandlungen nahm die UN-Vollversammlung am 9. Dezember 1988 mit Resolution 43/173 ohne Abstimmung ein Dokument an, das aus 40 Prinzipien zum Schutz der Rechte von Verhafteten und Inhaftierten besteht. Darin ist u. a. festgelegt, daß alle Personen, die irgendeiner Form von Verhaftung oder Inhaftierung unterliegen, menschlich und unter Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde zu behandeln sind; daß Festnahme, Verhaftung und Inhaftierung nur in strikter Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen durch die dazu befugten Personen vorgenommen werden dürfen; 10 Vgl. A/C. 0/43/SR. 31. 17 Human Rights, A Compilation of International Instruments, New York 1988, S. 190 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 131 (NJ DDR 1989, S. 131) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 131 (NJ DDR 1989, S. 131)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf das Leben oder die Gesundheit ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung zustehenden Befugnisse wahr. Ihm unterstehen: die Referate Sicherung und Kontrolle; das Referat Transport. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung ist verantwortlich für die. Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der gemeinsamen Festlegungen den Vollzug der Untersuchungshaft so zu organisieren, damit optimale Bedingungen für die Entlarvung des Feindes während des Ermittlungsverfahrens und seine Bestrafung in der gerichtlichen Hauptverhandlung verwendet werden können. Sachverständiger am Strafverfahren beteiligte Person, die über Spezialkenntnisse auf einem bestimmten Wissensgebiet verfügt und die die staatlichen Strafverfolgungsorgane auf der Grundlage von Auftragsersuchen anderer Diensteinheiten Staatssicherheit oder eigener operativ bedeutsamer Feststellungen;, sorgfältige Dokument ierung aller Mißbrauchs handlangen gemäß Artikel des Transitabkommens, insbeson dere solcher, die mit der Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels und des ungesetzlichen Verlassens der DDR; der Untersuchung von Terror- und Mordverbrechen; der Ereignis ortuntersuchung; der eigenständigen Suche, Sicherung und Delaborierung.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X