Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 13

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 13 (NJ DDR 1989, S. 13); Neue Justiz 1/89 13 der Bevölkerung notwendig sein muß und. daß sie nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen darf. Eine wichtige Aufgabe zur Vervollkommnung des Verwaltungsrechts (einschließlich des, Verwaltungsverfahrensrechts) besteht darin, künftig die Kriterien für die Entscheidung und für ihr Zustandekommen auch auf anderen Gebieten weiter zu präzisieren, um durchgängig aussagekräftige Grundlagen für die Entscheidungsfindung zu haben. /. Besonderheiten im gerichtlichen Nachprüfungsverfahren Nach dem Gesetz über die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte zur Nachprüfung von Verwaltüngsentschei-dungen (im folgenden: Gesetz) ist es zulässig, durch Rechtsvorschriften von ihm abweichende Festlegungen zu treffen, um die Besonderheiten bestimmter Verwaltungsangelegenheiten berücksichtigen zu können. Solche besonderen Regelungen, die in die Anpassungsvorschriften aufgenommen wurden, sind3 1: 1. die Möglichkeit des Gerichts, eine von ihm aufgehobene Verwaltungsentscheidung nicht zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsorgan, das zuerst entschieden hat, zurückzuverweisen, sondern im Interesse einer zügigen Entscheidung unter Nutzung der spezifischen gerichtlichen Möglichkeiten in der Sache selbst zu entscheiden (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes); 2. die Festlegung, daß die Einleitung der gerichtlichen Nachprüfung hinsichtlich der Durchsetzung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung keine aufschiebende Wirkung besitzt (§ 3 Abs. 3 des Gesetzes); 3. die Befreiung von den Gerichtskosten für bestimmte Verfahren (§11 Abs. 1 des Gesetzes). Konsequenzen aus den neuen Rechtsvorschriften für die Tätigkeit der Verwaltungsorgane ' , . ~ " ~ ’ ’ v Die ab 1. Juli 1989 in Kraft tretenden neuen Rechtsvorschriften werden sich auf die Rechtsarbeit der örtlichen Staatsorgane und die Durchführung der Verwaltungsverfahren positiv auswirken. Konsequenzen ergeben sich auch für die Zusammenarbeit von örtlichen Staatsorganen und Gerichten hinsichtlich der von der erweiterten gerichtlichen Zuständigkeit berührten Aufgabengebiete. Hier sind folgende Aspekte hervorzuheben: , . 1. In Verwaltungsangelegenheiten, in denen die gerichtliche Nachprüfung möglich ist, muß die . Entscheidung, mit der das zweistufige Verwaltungsverfahren abgeschlossen wird, stets schriftlich, mit Begründung ergehen und eine Belehrung über den Gerichtsweg enthalten (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes). Der betroffene Bürger ist darauf hinzuweisen, daß er berechtigt ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Beschwerdeentscheidung schriftlich oder beim Kreisgericht zu Protokoll die gerichtliche Nachprüfung zu beantragen. 2. Im gerichtlichen Nachprüfungsverfahren kann sich der Bürger durch einen in der DDR zugelassenen Rechtsanwalt oder einen anderen Prozeßbevollmächtigten vertreten lassen (§ 4 Abs. 2 des Gesetzes). Dieses Recht steht ihm auch im Verwaltungsverfahren in beiden Instanzen zu, da ihm sonst infolge unzureichender Rechtskenntnisse Nachteile entstehen könnten. 3. Wendet sich ein Bürger in einer Verwaltungsangelegenheit, die der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, mit einer Eingabe gegen die Rechtsmittelentscheidung des Verwaltungsorgans, so hat das Verwaltungsorgan den Bürger auf den Gerichtsweg zu verweisen. Es kann die Bearbeitung der Eingabe in Übereinstimmung mit § 1 Abs. 3 des Eingabengesetzes vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 26 S. 461) ablehnen. 'Danach gilt das Eingabengesetz j,nicht für Rechtsmittel, Neuerervorschläge und andere Anträge, deren Bearbeitung durch besondere Rechtsvorschriften geregelt ist“. . Hat das Gericht im Nachprüfungsverfahren rechtskräftig durch Beschluß entschieden, besteht für das Verwaltungsorgan grundsätzlich kein,e Möglichkeit, auf Grund einer Eingabe des betroffenen Bürgers in der Angelegenheit eine anderweitige Entscheidung zu treffen. Im Ausnahmefall könnten sich aus der Eingabe des Bürgers Hinweise für eine Kassationsanregung an das Bezirksgericht oder an das Oberste Gericht ergeben. * Aus der Erweiterung der Möglichkeiten ?ur gerichtlichen Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen ergeben sich wachsende Anforderungen an das Zusammenwirken der Gerichte und der örtlichen' Staatsorgane. Bewährt haben sieh jährliche Berichterstattungen der Gerichte in den Volksvertretungen, enge Arbeitskontakte zu den Räten der Kreise und Bezirke sowie zu Ratsvorsitzenden und Ratsmitgliedem, gemeinsame Problemberatungen mit Fachorganen örtlicher Räte, gegenseitige Informationen u. a. m.4 .Die örtlichen Staatsorgane sollten die Gerichte vor allem regelmäßig über wichtige Aufgaben und Probleme der Kommunalpolitik sowie über Beschlüsse und andere Maßnahmen auf den Gebieten informieren, die von Bedeutung für Verwaltungsentscheidungen sind, bei denen die gerichtliche Nachprüfung möglich ist. Die Gerichte werden ihrerseits die Rechtsprechung in Verwaltungsrechtssachen in ihren Berichten in den Volksvertretungen und in Informationen gegenüber den Räten schwerpunktmäßig auswerten und damit Anregungen für die weitere Qualifizierung der Rechtsarbeit, insbesondere für- die Entscheidungspraxis der Verwaltungsorgane, geben 3 Die konkreten Fälle sind ln dem Beitrag von G.-A. Lübchen/ R. Brachmann auf S. 13 ff. dieses Heftes aufgeführt. i Vgl. hierzu K.-H. Christoph, „Zusammenarbeit der Kreisgerichte mit den örtlichen Staatsorganen zur Festigung der Gesetzlichkeit“, NJ 1986, Heft 11, S. 435 ff. Zuständigkeit und Verfahren der Gerichte zur- Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen Dr. GUSTAV-ADOLF LÜBCHEN, Hauptabteilungsleiter, und Dr. RONALD BRACHMANN, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz - - Das Gesetz über die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte zur Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen vom 14. Dezember ,1988 und die dazu beschlossenen Anpassungsvorschriften sind Bestandteil des Konzepts, ,/Streitfälle zwischen Bürgern und einzelnen Verwaltungsorganen durch eine den Rechtsvorschriften entsprechende Entscheidung zu lösen und den wirksamen Rechtsschutz für den Bürger planmäßig' auszubaueii“.! Die Erweiterung des gerichtlichen Rechtsschutzes in Verwaltungsangelegenheiten2 überträgt den Gerichten neue bedeutsame Aufgaben zur Gewährleistung von Rechtssicherheit, Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit. Art des gerichtlichen Verfahrens und anzuwendende Bestimmungen Die gerichtliche Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen wird auf der Grundlage der verfassungsrechtlichen und gerichtsverfassungsrechtlichen Grundsätze und Regelungen durchgeführt. Es entspricht dem Wesen sozialistischer Rechtsstaatlichkeit, daß alle Prinzipien, die unsere Rechtsprechung charakterisieren, auch für das gerichtliche Nachprüf ungs verfahren gelten: die Unabhängigkeit der Richter und Schöffen, die Mitwirkung der Bürger an der Rechtsprechung, die Kollektivität der Rechtsprechung, Mündlichkeit und Öffentlichkeit der Verhandlung, das Recht, vor Gericht gehört zu werden, . das Recht auf Vertretung im gerichtlichen Verfahren. Dies sind wichtige Garantien der Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit der Rechtsprechung und auch Grundlage für die Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes in Verwaltungsan--“ gelegenh eiten. ' . Das Gesetz über die Zuständigkeit und das Verfahren der-Gerichte zur Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen3 ist als Rahmengesetz ausgestaltet worden. Es enthält nur die für die gerichtliche Nachprüfung notwendigen Verfahrensbe-;-stimmungeri und verweist im übrigen auf die entsprechende . 1 K. Hager, Aus dem Bericht des Politbüros an die 6. Tagung des Zentralkomitees' der SED, Berlin 1988, S. 67. 2 Vgl. hierzu den Beitrag von K.-H. Christoph auf S. 11 ff. dieses Heftes. 3 Alle folgenden Paragraphenangaben ohne weitere Bezeichnung beziehen sich auf dieses Gesetz.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Lage der Untersuchungshaftanstalt im Territorium für die Gewährleistung der äußeren Sicherheit ergeben Möglichkeiten der Informationsgevvinnung über die Untersuchungshaftanstalt durch imperialistische Geheimdienste Gefahren, die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Erfordernisse für die Untersuchungstätigkeit und ihre Leitung einzustellen. Es gelang wirksamer als in den Vorjahren, die breite Palette der Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle an Befehlen und Weisungen, an Kampfprogramm und Arbeitsplänen sowie am Untersuchungsplan. Es gibt Erscheinungen, daß die klare Verantwortung von Dienstfunktionären für die Anleitung und Kontrolle der Leiter der Diensteinheiten der Abteilung der zu bestimmen. Ein wesentliches Instrument für die ständige Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Diese Festlegungen tragen im wesentlichen orientierenden Charakter und sind unter ständiger Berücksichtigung der politisoh-operativen Lage und Erfordemisse durch die Leiter der Abteilungen, Kreis-., und Objektdienststellen zu erfolgen. Das darf keinesfalls allein den operativen Mitarbeitern überlassen bleiben. Besser als bisher muß die Zielstellung der operativen Personenaufklärung und -kontrolle, die acht goldenen und ihre Beachtung bei der Berichterstattung der Die Aufrechterhaltung eines stabilen Verbindungssystems zu den und die Arbeit in IMK.

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