Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 129

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 129 (NJ DDR 1989, S. 129); Neue Justiz 4/89 129 Aktionen freien Welt erfordert das Primat des Völkerrechts, d. h. die strikte Verbindlichkeit des Völkerrechts für alle Staaten in ihren gegenseitigen Beziehungen.3 Diesem Ziel dient auch die einstimmig angenommene „Deklaration zur Verhütung und Beseitigung von Streitfällen und Situationen, die den Weltfrieden und die internationale Sicherheit bedrohen können, sowie zur Rolle der Organisation der Vereinten Nationen auf diesem Gebiet“ (Resolution 43/51 der UN-Vollversammlung) vom 5. Dezember 1988. Dieses Dokument ist nach der Deklaration über die Prinzipien des Völkerrechts betreffend die freundschaftlichen Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen den Staaten in Übereinstimmung mit der UN-Charta vom 24. Oktober 19704, der Manila-Deklaration über die friedliche Beilegung von internationalen Streitfällen (Resolution 37/10) vom 15. November 19825 und der Deklaration über die Erhöhung der Wirksamkeit des Prinzips der Nichtandrohung und -anwendung von Gewalt in den internationalen Beziehungen (Resolution 42/22) vom 18. November 19876 die vierte Deklaration, in der alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen die Grundprinzipien der UN-Charta einvernehmlich interpretieren und durch neue Elemente bereichern. In der Deklaration wird der Grundsatz bekräftigt, daß die Staaten sowohl innerhalb als auch außerhalb der Vereinten Nationen die Hauptverantwortung für die Verhinderung und Beseitigung von Streitfällen tragen. Sie wurden feierlich aufgerufen, insbesondere durch die Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen nach Treu und Glauben so zu handeln, daß sie in ihren internationalen Beziehungen die Entstehung oder Verschärfung von Streitfällen oder Situationen verhindern, die zu einer Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit führen können. Dazu sollen die Staaten ihre Beziehungen auf der Grundlage der souveränen Gleichheit der Staaten und so entwickeln, daß die Wirksamkeit des kollektiven Sicherheitssystems durch die effektive Verwirklichung der Festlegungen der UN-Charta erhöht wird. Meinungsverschiedenheiten zwischen den Staaten sollen primär durch bi- oder multilaterale Konsultationen einer einvernehmlichen Lösung zugeführt werden. Diese Konsultationen sind das geeignetste Mittel, um Ansichten, Positionen und Interessen anderer Staaten besser zu verstehen und daraus Schlüsse für die eigene Politik zu ziehen. Die Deklaration behandelt ferner die Möglichkeiten des Sicherheitsrates, der Vollversammlung und des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zur Verhinderung und Beilegung von Streitfällen oder Situationen, die zur Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit führen können. Dem UN-Sicherheitsrat, der die vorrangige Verantwortung für die Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit trägt, wird empfohlen, von Zeit zu Zeit Sitzungen, einschließlich solcher auf hoher Ebene, insbesondere unter Beteiligung der Außenminister, oder Konsultationen durchzuführen, auf denen die internationale Situation erörtert und nach Wegen gesucht wird, sie zu verbessern. Wird dem Sicherheitsrat ein spezifischer Streitfall zur Kenntnis gebracht, ohne daß eine formelle Sitzung beantragt wird, so werden Konsultationen empfohlen, in denen der Sicherheitsrat die diesem Streitfall zugrunde liegenden Umstände prüft und den Streitfall weiterhin beobachtet, wenn notwendig mit Unterstützung des UN-Generalsekretärs. In diesen Konsultationen soll auch von informellen Methoden, einschließlich vertraulicher Kontakte des Präsidenten des Sicherheitsrates, Gebrauch gemacht werden. Der Sicherheitsrat soll bei einem Streitfall oder einer Situation, die den Frieden bedrohen kann, in einem frühen Stadium Untersuchungsmissionen, Missionen der guten Dienste oder andere Formen der Präsenz der Vereinten Nationen, einschließlich Beobachter oder friedenserhaltende Operationen, in Erwägung ziehen, um eine weitere Verschärfung des Streitfalles oder der Situation zu verhindern. Der UN-Vollversammlung wird empfohlen, in Übereinstimmung mit der UN-Charta Streitfälle oder friedensbedrohende Situationen zu erörtern und vorausgesetzt, daß sich nicht der Sicherheitsrat bereits mit dieser Angelegenheit beschäftigt auch Empfehlungen zur Lösung des Problems zu erteilen. Sicherheitsrat und Vollversammlung sollen bei regionalen Streitfällen die beteiligten Staaten ermutigen, durch regionale Übereinkommen oder durch Regionalorgane zur Verhütung oder Lösung dieser Streitfälle beizutragen. Beide Hauptorgane der Vereinten Nationen werden aufgefordert, die Möglichkeit der Erstattung von Gutachten zu Rechtsfragen durch den Internationalen Gerichtshof zu prüfen. Wenden sich die an einem Konflikt beteiligten Staaten an den UN-Generalsekretär, so soll er schnell reagieren und seine guten Dienste oder andere ihm zur Verfügung stehende Mittel zur Lösung des betreffenden Streitfalls anbieten. Dort, wo es angebracht ist, soll er mit Zustimmung der Gastländer Untersuchungsmissionen in Gebiete entsenden, in denen ein Streitfall oder eine friedensbedrohende Situation besteht. Insgesamt verweist die Deklaration auf den breiten politischen und rechtlichen Handlungsspielraum, die die Hauptorgane der Vereinten Nationen gemäß der UN-Charta bei der Konfliktverhütung und -lösung haben, und fordert dazu auf, dieses friedensfördemde Potential der Vereinten Nationen im Interesse aller Staaten voll zu erschließen. Die nächsten Aufgaben des Sonderausschusses für die UN-Charta Nachdem der „Sonderausschuß für die Charta der Vereinten Nationen und die Stärkung der Rolle der Organisation“7 seine Arbeiten an der Deklaration zur Verhütung und Beseitigung von Streitfällen nun erfolgreich abgeschlossen hat, erörterte der Rechtsausschuß die nächsten Aufgaben des Sonderausschusses. Dabei erwies' sich das von der UdSSR am 22. September 1988 unterbreitete Aide-memoire „Zu umfassender Sicherheit durch die Stärkung der Rolle der Vereinten Nationen“ als eine konstruktive Orientierung.8 Im Ergebnis der Diskussion im Rechtsausschuß nahm die Vollversammlung am 9. Dezember 1988 ohne Abstimmung die Resolution 43/170 an, in der das weitere Arbeitsprogramm für den Sonderausschuß formuliert ist. Der Sonderausschuß wurde verpflichtet, den mit der Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit verbundenen Fragen in seiner Tätigkeit weiterhin Priorität einzuräumen. Dazu wurde dem Ausschuß die Aufgabe übertragen, Vorschläge für Untersuchungsaktivitäten (fact-finding activities) der Vereinten Nationen zu erörtern. Im Aide-memoire der UdSSR wurde auf die positiven Erfahrungen mit friedenserhaltenden Operationen der Vereinten Nationen in jüngster Zeit verwiesen und dazu auf gef ordert, diese Tätigkeiten weiter zu entwickeln und auf eine solidere rechtliche und finanzielle Grundlage zu stellen. In diesem Zusammenhang wurde u. a. auf die Möglichkeit hingewiesen, daß die Vollversammlung im Einvernehmen mit dem Sicherheitsrat und mit Zustimmung der betreffenden Länder zivile, militärische oder gemischte Beobach tungs- und Untersuchungskommissionen (fact-finding missions) entsendet, um mögliche Konfliktfälle zu verhindern. Der Sonderausschuß wurde darüber hinaus aufgefordert, die Arbeiten zur friedlichen Regelung von Streitfragen fortzusetzen. In diesem Zusammenhang soll er nach Abschluß der Diskussion über den rumänischen Vorschlag, eine Kommission für gute Dienste, Vermittlung oder Schlichtung zu schaffen, der 44. Tagung der UN-Vollversammlung entsprechende Schlußfolgerungen unterbreiten. Weitere Aufgaben des Sonderausschusses bestehen darin, Möglichkeiten der Rationalisierung bestehender Verfahren 3 Vgl. M. Gorbatschow, „Nur friedliches Miteinander kann Überleben der Menschheit sichern (Rede vor der 43. UN-Vollversammlung)“, ND vom 8. Dezember 1988, S. 2 f. 4 Völkerrecht, Dokumente, Teil 3, Berlin 1980, S. 709 ff. 5 Text ln: E. Oeser, Der Internationale Streit, Berlin 1987, S. 173 ff. 6 UNO-Bilanz 1987/88, S. 79 ff. 7 Der Sonderausschuß wurde durch die Resolution 3499 (XXX) der UN-Vollversammlung vom 15. Dezember 1975 gebildet. Vgl.: Resolutionen zur Abrüstung und zur Kodifizierung des Völkerrechts (Die Vereinten Nationen und Ihre Spezialorganisationen, Dokumente, Bd. 3, Teü I), Berlin 1981, S. 354 ff. 8 UN-Doc. A/43/629.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 129 (NJ DDR 1989, S. 129) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 129 (NJ DDR 1989, S. 129)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt. Der Wachschichtleiter leitet die Dienstdurchführung auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen, deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismitteln während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalton Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die innere Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnung ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erst- rangige Sedeutunq bei der Gestaltung der Führunqs- und Leitungstätigkeit zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen.

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