Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 123

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 123 (NJ DDR 1989, S. 123); Neue Justiz 3/89 123 Die Klägerin hat vorgetragen, daß das Guthaben auf dem Sparkonto des Erblassers durch Arbeitseinkommen während der Ehe gebildet worden und gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten sei. Aus der Kontoführung sei das für die Verklagte zweifelsfrei zu erkennen gewesen. Als überlebendem Ehegatten stehe ihr die Hälfte des Guthabens nach familienrechtlichen Grundsätzen (§ 39 FGB) zu. Die Verklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu erklärt: Der Erblasser sei alleiniger Inhaber des Spargirokontos gewesen. Die drei Erben wären Rechtsnachfolger hinsichtlich der Spareinlagen des Erblassers. Familienrechtliche Bestimmungen wären für das Handeln der Sparkasse ohne Belang. Die mit der Klage begehrte Aufteilung des Guthabens müsse verweigert werden. Während des Verfahrens vereinbarten die Erben außergerichtlich die Aufteilung des Sparguthabens untereinander entsprechend dem Klageantrag. Danach haben die Prozeßparteien vor dem Kreisgericht eine gerichtliche Einigung darüber abgeschlossen, daß das Spargirokonto aufgelöst wird und sich die Verklagte verpflichtet, den gesamten Guthabenbetrag auf das Konto des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zu überweisen. Über die Kosten des Verfahrens haben sich die Prozeßparteien nicht geeinigt. Die Klägerin und die Verklagte haben jeweils beantragt, daß die andere Prozeßpartei die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Das Kreisgericht hat die Verfahrenskosten der Klägerin auferlegt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, mit der ergänzend ausgeführt wurde, daß die Klägerin als Erbin von der Verklagten nach § 400 Abs. 3 ZGB die Auszahlung des Sparguthabens entsprechend ihrer Klage sowohl an sie als auch an die Erben habe fordern können. Die außergerichtliche Vereinbarung zwischen den Erben, die nur das Innenverhältnis der Erben betreffe, sei nicht ausschlaggebend für den Abschluß der gerichtlichen Einigung gewesen. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Die Klägerin verkennt, daß das Sparguthaben des Erblassers in seiner Gesamtheit Bestandteil des Nachlasses ist. Dadurch ist nicht ausgeschlossen, daß der überlebende Ehegatte und Miterbe ggf. einen familienrechtlichen Anpruch auf die Hälfte des Guthabens hat. Ist der Kontoinhaber (Sparer) verstorben, können die Erben den Kontovertrag gemeinsam auflösen (§ 5 Abs. 2 der AO über den Sparverkehr bei den Geld- und Kreditinstituten der DDR vom 28. Oktober 1975 [GBl. I Nr. 43 S. 705]). Das erfolgt entgegen der Auffassung der Klägerin aber nicht nach familienrechtlichen, sondern nach zivilrechtlichen Bestimmungen entweder durch die Aufhebung des Vertrags im Wege der Vereinbarung oder durch Kündigung (§§ 236, 77, 81 ZGB). Dazu ist eine entsprechende Willenserklärung der Erben gegenüber dem Vertragspartner notwendig. Zur Zeit der Einleitung des Verfahrens war der mit der Klage gestellte Antrag nicht begründet. Erst im Verlaufe des Rechtsstreits haben sich die Erben außergerichtlich über die Aufteilung des Sparguthabens des Erblassers geeinigt. Ohne das Vorliegen dieser Vereinbarung wäre die Verklagte nicht zur Zahlung nach dem Klageantrag verpflichtet gewesen und die gerichtliche Einigung überhaupt unverständlich. Dieser für die Kostenentscheidung gemäß § 175 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigende Sachverhalt, der der Einigung der Prozeßparteien zugrunde liegt, rechtfertigte es, der Klägerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Strafrecht § § 17 Abs. 2 StGB. Eine zur Notwehrüberschreitung führende hochgradige Erregung ist dann begründet, wenn sie nicht durch eigenes schuldhaftes Verhalten hervorgerufen wurde und den objektiven Umständen angemessen war. Das letztgenannte Erfordernis bedeutet, daß objektiv eine von den äußeren Umständen des Angriffs her ungewöhnlich hohe psychische Belastungssituation Vorgelegen haben muß. OG, Urteil vom 23. November 1988 5 OSB 66/88. Der 51jährige, nicht vorbestrafte Angeklagte, der in einer Fleischerei arbeitete, betrieb seit Jahren Alkoholmißbrauch. Auch am Tattage trank er in einer Gaststätte 4 bis 5 große Flaschen Bier, 3 kleine Gläser Bier und 7 bis 8 doppelte Korn. In dieser Gaststätte kam der später Geschädigte mit dem Angeklagten ins Gespräch. Gegen 18 Uhr ging der Angeklagte in seine Wohnung. Seine Tasche, in der sich ein Auslösemesser mit einer etwa 11 cm langen Klinge befand, stellte er geöffnet auf die Flurgarderobe in seiner Wohnung. Als der Angeklagte in die Küche ging, kam der Geschädigte und verlangte Nahrungsmittel. Der Angeklagte verweigerte ihm diese und erhielt daraufhin vom Geschädigten einige Faustschläge fns Gesicht. Der Angeklagte schlug zurück, wurde ins Schlafzimmer gedrängt und dort auf das Bett gestoßen. Hier setzte der Geschädigte kurzzeitig einen Fuß auf den Halsansatz des Angeklagten. Der Angeklagte geriet in Wut. Als der Geschädigte in die Küche ging, vermutete der Angeklagte, daß dieser etwas aus dem Kühlschrank genommen hat. Der Angeklagte folgte dann dem in Richtung Wohnzimmer gehenden Geschädigten, da er befürchtete, daß dieser weitere Gegenstände stehlen wollte. Der Aufforderung zum Verlassen der Wohnung folgte der Geschädigte nicht und schlug nochmals mehrfach nach dem Angeklagten. Dessen Wut und Erregung steigerten sich dadurch weiter. Er hatte außerdem Angst, daß der Geschädigte ihn niederschla-gen und berauben werde. In seiner von Angst und Wut bestimmten Erregung entnahm der Angeklagte seiner im Flur stehenden Tasche das Messer und stach von unten wuchtig gegen den Oberkörper des leicht gebückt stehenden Geschädigten. Danach versetzte er ihm noch einen Stich von oben in den Bereich des Schlüsselbeins. Der Geschädigte brach zusammen. Der Angeklagte ging sofort zum ABV. Weil er dort niemanden erreichte, suchte er gegen 18.15 Uhr den Zeugen B. auf und schilderte diesem kurz die Geschehnisse. Dabei wies er darauf hin, daß er lediglich Schläge abwehren wollte. Anschließend begab er sich nochmals zum Geschädigten und trat mehrfach gegen dessen leblosen Körper. Die gerichtsärztliche Sektion ergab, daß der Tod des Geschädigten durch Verbluten infolge einer Herzstich Verletzung eingetreten ist. Die Alkoholkonzentration im Blut betrug bei dem Angeklagten zur Tatzeit etwa 2,1 mg/g. Die forensisch-psychiatrische Begutachtung ergab tatbezogen weder eine verminderte Zurechnungsfähigkeit noch eine Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten. Auffällig sind jedoch seine affektive Labilität und Erregbarkeitssteigerung, wobei sich diese Reizbarkeit unter Alkoholeinfluß noch erhöht. Zur Zeit der Tat befand sich der Angeklagte in einem Zustand heftiger affektiver Erregung, die ihn zur Tat hinriß. Diese hochgradige Erregung wurde wesentlich durch das Handeln des Geschädigten in der Wohnung verursacht. Der Alkoholeinfluß spielte dagegen bei der Entstehung des Affekts nach gutachterlicher Einschätzung keine entscheidende Rolle. Auf Grund dieses Sachverhalts sprach das Bezirksgericht den Angeklagten des Totschlags (Verbrechen gemäß § 113 Abs. 1 Ziff. 1 StGB) schuldig und sah gemäß § 17 Abs. 2 StGB von Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit ab. Gegen diese Entscheidung richtet sich der zuungunsten des Angeklagten eingelegte Protest des Staatsanwalts, mit dem die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt wird, soweit von Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit abgesehen wurde. Das Rechtsmittel hatte Erfolg. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht hat den mit dem Protest nicht angegriffenen Sachverhalt insofern einer zutreffenden rechtlichen Würdigung unterzogen, als er das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Totschlags gemäß § 113 Abs. 1 Ziff. 1 StGB betrifft. Es steht außer Zweifel, daß der Angeklagte durch die ihm vom Geschädigten zugefügten Mißhandlungen in einen unverschuldeten Affekt geriet und sich in diesem Zustand, dessen Zustandekommen durch eine gutachterlich festgestellte erhebliche Affektlabilität begünstigt wurde, zur Tötung hinreißen ließ. Dem Vordergericht ist auch darin zuzustimmen, daß das Tötungsverbrechen in Überschreitung der Notwehr begangen wurde. Diesbezüglich wird in den Gründen der angefochtenen Entscheidung zunächst treffend darauf hingewiesen, daß sich der Angeklagte in der ersten Phase der Auseinandersetzung mit dem Geschädigten berechtigt und in angemessener Weise gegen dessen Angriff zur Wehr setzte. Dieses Geschehen;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

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