Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 121

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 121 (NJ DDR 1989, S. 121); Neue Justiz 3/89 121 Patienten getroffen werden, weil es sich nämlich letztlich darum handelt, ob er trotz der Möglichkeit, daß doch noch eine Operation nötig ist, die Belastungen auf sich nehmen will, die die Coloskopie mit sich bringt. In solchen Fällen muß deshalb grundsätzlich der Patient, nachdem er ärztlicherseits ausreichend aufgeklärt wurde, befragt werden, für welche Maßnahme er seine Zustimmung gibt. Daß eine ärztliche Untersuchung ergebnislos verlaufen kann und daß sie für den Patienten belastend ist, berechtigt allein dagegen den Arzt nicht, ohne Zustimmung des Patienten eine zwar sicherere, aber mit größeren Gefahren für den Patienten verbundene Maßnahme anzuwenden. Aus alledem ergibt sich, daß für die Entscheidung des Rechtsstreits vor allem folgende zwei Fragen von Bedeutung waren: N a) Hätte die Wiederholung der Coloskopie zu dem Ergebnis führen können, daß der Krebsverdacht dadurch soweit ausgeräumt wird, daß es berechtigt gewesen wäre, von einer explorativen Laparotomie Abstand zu nehmen? b) Würde bei Bejahung der Frage zu a) die Wiederholung der Coloskopie möglicherweise einen solchen Zeitverzug mit sich gebracht haben, daß dadurch eine Verzögerung von Therapiemaßnahmen hätte eintreten können, die zu vermeiden gewesen wäre? Oder hätte sich die Wiederholung aus anderen Gründen verboten? Die beiden Gutachter Prof. G. und Prof. S. haben im Verfahren vor dem Kreisgericht zur Notwendigkeit bzw. Vermeidbarkeit der explorativen Laparotomie unter den gegebenen Umständen gegensätzliche Stellungnahmen abgegeben. (Wird ausgeführt.) Um beurteilen zu können, welche der von den Gutachtern geäußerten Auffassungen zutreffend ist, wären die o. g. Fragen an die Gutachter zu stellen gewesen. Diese Fragestellungen sind nachzuholen, wobei mit der Beantwortung ein weiterer Gutachter zu beauftragen sein wird, dem alle bisher in dieser Sache abgegebenen Gutachten und gutachterlichen Äußerungen in Vorbereitung auf sein Gutachten zur Verfügung zu stellen sind. Falls „es bei der weiteren Sachaufklärung darauf ankommt, den Zeitraum zu bestimmen, der notwendig gewesen wäre, um die Coloskopie wiederholen zu können, ist nicht ohne weiteres von 10 Wochen auszugehen, wie aus der Aussage des Ärztlichen Direktors des Verklagten hervorgeht, weil die Spezialistin für diese Untersuchung zeitweilig Urlaubs- und krankheitsbedingt abwesend war. Bevor ein solch langer Zeitraum der Einschätzung zugrunde gelegt werden kann soweit dafür nicht medizinische Gründe maßgebend sind , hätte ggf. unter Einholung einer Auskunft des Bereichs Medizin der Universität bzw. des Ministeriums für Gesundheitswesen geprüft werden müssen, ob die Voraussetzungen für eine Wiederholung der Untersuchung in kürzerer Zeit hätten geschaffen werden können. Dies entspricht der Forderung nach Zusammenarbeit der Gesundheitseinrichtungen, wie sie in Teil A Ziff. 8 RKO zum Ausdruck kommt. Darum hätte sich der Verklagte notfalls bemühen müssen, wenn die Wiederholung der Coloskopie geboten gewesen wäre. Daß es beim Verklagten seinerzeit nicht üblich war, mißlungene Untersuchungen dieser Art zu wiederholen, rechtfertigt für sich allein keine andere Beurteilung. Ergibt sich, daß auf die explorative Laparotomie hätte verzichtet werden können, ohne daß die Aufgabe des Verklagten, das Leben des Klägers zu erhalten und seine Gesundheit wiederherzustellen und zu fördern, in Frage gestellt war, ist ihre Anwendung eine Sorgfaltspflichtverletzung, weil dann nicht so schonend wie möglich vorgegangen wurde. Unter dieser Voraussetzung wäre ein Schadenersatzanspruch des Klägers begründet, wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß der Verklagte die Umstände, die zum Schaden geführt haben, trotz Ausnutzung aller ihm gegebenen Möglichkeiten nicht abwenden konnte. Daß der Kläger die Zustimmung zur explorativen Laparotomie gegeben hat, kann den Verklagten dabei nicht entlasten, weil diese Zustimmungserklärung im unmittelbaren Zusammenhang mit den Hinweisen und den Informationen steht, die die Ärzte dem Kläger gegeben haben und die von der Notwendigkeit, diesen Eingriff vorzunehmen, ausgegangen sind. Wenn diese nicht ausreichend begründet war, hat auch die Zustimmung keine Grundlage. Auf die Feststellung eines schuldhaften Verhaltens der Ärzte kommt es im Verhältnis der Prozeßparteien zueinander nicht an (§§ 330, 334 ZGB). Das Bezirksgericht hätte diese Rechtslage bei der Würdigung des Gutachtens von Prof. G. beachten müssen. Der Gutachter hat sich im vorliegenden Verfahren auf sein gegenüber, der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Operateurs erstattetes Gutachten gestützt. Das war durchaus zulässig. Da die zivil-rechtliche Schadenersatzpflicht eines Betriebes i. S. des § 11 Abs. 2 ZGB aber nicht an das Verschulden eines für den Betrieb handelnden Mitarbeiters gebunden ist, hätte klargestellt werden müssen, daß die insoweit im Gutachten enthaltenen Aussagen keine unmittelbare Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreits erlangen können. Aus diesen Gründen war auf den Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts der Beschluß des Bezirksgerichts gemäß § 162 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache an das Bezirksgericht zur Verhandlung zurückzuverweisen. § 17 Abs. 2 AWG-VO; §§ 120 ff., 129, 132, 66, 68, 77 ZGB. L Die Rechtsbeziehungen zur Beendigung von AWG-Nut-zungsverhältnissen sind in den Rechtsvorschriften über die AWG und dem auf ihrer Grundlage beschlossenen Statut der jeweiligen Genossenschaft geregelt, so daß für eine subsidiäre entsprechende Anwendung der zivilrechtlichen Regelungen über die gerichtliche Aufhebung eines Mietverhältnisses (§ 121 ff. ZGB) grundsätzlich kein Raum ist. Die Unvereinbarkeit dieser zivilrechtlichen Bestimmungen mit dem Mitgliedschaftsverhältnis betrifft speziell Eigenbedarfsansprüche nach § 122 ZGB. 2. AWG-Mitglieder können hinsichtlich des Schutzes vor Kündigung der ihnen durch die Genossenschaft zur Nutzung überlassenen Wohnungen und Garagen grundsätzlich nicht anders gestellt werden als Bürger, die über eine Wohnung oder Garage einen Mietvertrag geschlossen haben. Daher ist eine Vereinbarung über die Zulässigkeit der Kündigung eines Garagennutzungsvertrags durch die AWG nichtig. 3. Dem Vertragsabschluß vorangegangene Vorstellungen der Vertragspartner über den Inhalt des Vertrags gelten nur soweit als vereinbart, wie sie Vertragsinhalt geworden sind. OG, Urteil vom 28. Juni 1988 - 2 OZK 13/88. Die Klägerin (AWG) und ihr früheres Mitglied Herr B. hatten eine gerichtliche Einigung geschlossen, nach der das vertragliche Nutzungsverhältnis über eine mit einer Garage bebaute Bodenfläche beendet und die Garage der Klägerin verkauft wurde. Mit Vertrag vom 3. Februar 1987 hat die Klägerin der Verklagten, die AWG-Mitglied ist, die Garage zur Nutzung überlassen. Diesen Vertrag hat die Klägerin schriftlich gekündigt. Die Verklagte hat die Räumung der Garage abgelehnt. Die Klägerin hat vorgetragen: Sie strebe eine Einheit von Wohnungs- und Garagennutzung an. Da das AWG-Mitglied Ch., der nachfolgende Nutzer der früheren Wohnung des Herrn B., Eigentümer einer Garage gewesen sei, sei der Verklagten die Garage zur Nutzung überlassen worden. Jedoch sei vereinbart worden, daß sie diese zu räumen habe, wenn das Genossenschaftsmitglied der dazugehörigen Wohnung sie benötige. Nachdem Herr Ch. seine eigene Garage verkauft habe, seien diese Voraussetzungen gegeben. Die Klägerin hat beantragt, das zwischen den Prozeßparteien bestehende Nutzungsverhältnis über die Garage aufzuheben und die Verklagte zu verurteilen, die Garage zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Die Verklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen: Über eine mögliche Befristung der Garagennutzung sei zwar gesprochen worden, allerdings nur für den Fall eines erneuten Nutzerwechsels der früheren Wohnung des Herrn B. Es sei jedoch ein unbefristeter Nutzungsvertrag abgeschlossen worden. Das Angebot der Klägerin, ihr eine Bodenfläche für den Bau einer Garage zur Verfügung zu stellen, könne sie nicht annehmen, da sie insbesondere gesundheitlich nicht in der Lage sei, sich eine eigene Garage zu errichten. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung dargelegt: Es habe zwischen den Prozeßparteien;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 121 (NJ DDR 1989, S. 121) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 121 (NJ DDR 1989, S. 121)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und der Gewährleistung der Sicherheit des unbedingt notwendig. Es gilt das von mir bereits zu Legenden Gesagte. Ich habe bereits verschiedentlich darauf hingewiesen, daß es für die Einschätzung der politisch-operativen Wirksamkeit der Arbeit mit hinzuweisen, nämlich auf die Erreichung einer höheren Wachsamkeit und Geheimhaltung in der Arbeit mit sowie die ständige Gewährleistung der Konspiration und Geheimhaltung erfordert vom Inhaber und vom Nutzer des den Gebrauch vereinbarter Losungsworte. Dekonspiration Offenbarung Enttarnung politisch-operativer Arbeitsprinzipien, Ziele und Absichten, Maßnahmen, Kräfte, Mittel und Einrichtungen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in dieser Alternative an den Staatsanwalt entspricht der Regelung der über die ausschließlich dem Staatsanwalt vorbehaltene Einstellung des Ermittlungsverfahrens, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuch von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Im sozialistischen Strafreoht gilt der Grundsatz des Tatprinzips, ohne keine Straftat. Oie Analyse der Tatbegehung bestirnter Straftaten ist von grundlegender Bedeutung für die Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen ist als eine relativ langfristige Aufgabe zu charakterisieren, die sich in die gesamtstrategische Zielstellung der Partei zur weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende Komplikationen und Schwierigkeiten, die sie auf Grund mangelhafter oder nicht vorhandener Kenntnisse über gesellschaftliche Zusammenhänge Subjektivistisch bewerteten.

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