Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 12

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 12 (NJ DDR 1989, S. 12); 12 Neue Justiz 1/89 1977 (GBl. I 1978 Nr. 5 S. 73): Entscheidungen über eine Auflage, die im Zusammenhang mit einer den Grundstücksverkehr betreffenden Genehmigung erteilt wird '-(§ 3 Abs. 3 i. V. m. § 2), . über die Versagung solcher Genehmigungen (§§ 2, 3 und 8), über den Widerruf von ‘Genehmigungen (§ 4) sowie über die Ausübung des staatlichen Vorerwerbsrechts (§ 12); 7. nach der VO über die Staatliche Bauaufsicht vom 1. Oktober 1987 (GBl. I Nr. 26 S. 249) i. d. F. der 2. VO vom 20. Oktober 1988 (GBl. I Nr. 24 S. 263): Entscheidungen über Maßnahmen bei widerrechtlich errichteten Bauwerken (§ 28) sowie über die Androhung bzw. über die Festsetzung von Zwangsgeld (§ 30 Abs. 2 und 3); 8. nach der WohnraumlenkungsVO vom 16. Oktober 1985 (GBl. I Nr. 27 S. 301): Entscheidungen über die Festlegung der gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen Vermieter und Mieter (§ 12 Abs. 4), über die Erteilung von Auflagen (§ 24), über die Anordnung der Ersatzvornahme (§ 24), über die Anordnung der Räumung von Wohnraum (§ 30 Abs. 1) sowie über die Androhung bzw. Festsetzung von Zwangsgeld (§§ 30 bis 33); 9. nach der JugendhilfeVO vom 3. März 1966 (GBl. II Nr. 34 S. 215): Entscheidungen über die Anordnung der Erziehungsaufsicht (§ 23 Abs. 1 Buchst, d), über die, Anordnung der Erziehung in einer anderen Familie (§ 23 -Abs. 1 Buchst, e), über die Anordnung der Heimerziehung (§ 23 Abs. 1 Buchst, f und g), über die Aufhebung der Annahme an Kindes Statt .(§ 18 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst, c), über den Ausschluß der Umgangsbefugnis (§ 18 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst, g) sowie über die Ersetzung der Einwilligung zur Namensänderung (§ 18 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst, d); 10. nach der VeranstaltungsVp vom 30. Juni 1980 (GBl. I Nr. 24 S. 235): Entscheidungen über die Versagung der Er- f laubnis zur Durchführung einer Veranstaltung (§ 3 Abs. 1) sowie über die Untersagüng der Durchführung einer Veranstaltung und über ihre Auflösung (§ 8 Abs. 3); 11. nach der VO über die Gründung und Tätigkeit von Vereinigungen vom 6. November 1975 (GBl. I Nr. 44 S. 723): Entscheidungen über die staatliche Anerkennung einer Vereinigung (§ 7), über den Widerruf der staatlichen Anerkennung (§ 9) sowie über die Zustimmung zur'"Mitgliedschaft von Bürgern in internationalen und ausländischen Vereinigungen (§11); 12. nach der VO über die Aufgaben der örtlichen Räte und der/ Betriebe ‘ bei der Erziehung kriminell gefährdeter Bürger vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975 Nr. 6 S. 130) i. d. F. 4er 2. VO vom 6. Juli 1979 (GBl. I Nr. 21 S. 195): Entscheidungen über die Erfassung als kriminell gefährdeter Bürger (§ 3 Abs. 1) und über die Erteilung von Auflagen (§3 Abs. 4 und § 4 Abs. 3). Außerdem ist ebenfallsab 1. Juli 1989 die gerichtliche Nachprüfung der nach der VO über Reisen von Bürgern der DDR nach dem Ausland vom 30. November 1988 (GBl. I Nr. 25 S. 271) getroffenen Beschwerdeentscheidungen möglich (§ 19). Das betrifft alle nach dieser Verordnung gegenüber Bürgern getroffenen Entscheidungen, zumal auch gegen alle Entscheidungen das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig ist (§ 18). Diese Festlegungen erfassen einen überschaubaren Kreis von Verwaltungsangelegenheiten, bei denen es stets unmittelbar um die Ausübung von verfassungsmäßigen Grundrechten der Bürger geht, so z B. um die Unantastbarkeit der Persönlichkeit, um die Achtung, den Schutz und die Förderung der Familie sowie um den Schutz des persönlichen Eigentums. Die Angelegenheiten berühren gleichermaßen Interessen der Bürger und wichtige gesamtstaatliche Erfordernisse; sie sind für die Bürger ebenso wie für die Tätigkeit der Staatsorgane von großer Bedeutung. Wesentliche Festlegungen der Anpassungsvorschriften * 1 Das Anpassungsgesetz und die AnpassungsVÖ (im folgenden Anpassungsvorschriften genannt). Sichern, daß die Grundsätze des gerichtlichen Nachprüfungsverfahrens umfassend wirksam werden und zugleich Besonderheiten der jeweiligen Verwaltüngsangelegenheit berücksichtigt werden können. Hier sind -folgende Aspekte hervorzuheben: 1. Die gerichtliche Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen als zusätzliche Rechtsschutzgarantie für den Bürger setzt voraus, daß zuvor ein Rechtsmittelverfahren im Verwaltungswege durchgeführt wurde (zweistufiges Verwaltungsverfahren). Das bekräftigt die eigene Verantwortung der Verwaltungsorgane für die strikte Einhaltung der Gesetzlichkeit bei- ihren Entscheidungen und für die Kontrolle darüber, c Dort, wo in Verwaltungsangelegenheiten, die künftig der gerichtlichen Nachprüfung unterliegen, bisher ein besonderes Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehen war, wird es jetzt durch die Anpässungsvorschriften eingeführt. So wurde in die VeranstaltungsVO ein neuer § 8a emgefügt, der gegen Entscheidungen nach dieser VO die Beschwerde vorsieht. Auch hinsichtlich der Entscheidung über die Erfassung als kriminell, gefährdeter Bürger wurde mit der Neufassung des § 11 der VO über die Aufgaben der örtlichen Räte und /der Betriebe bei der Erziehung kriminell gefährdeter Bürger ein Rechtsmittelverfahren im .Verwaltungswege geschaffen, das den allgemeinen Anforderungen entspricht. 2. Die Entscheidung, die im Rechtsmittelverfahren auf dem Verwaltungswege ergeht (Beschwerdeentscheidung), ist künftig in den Fällen, in denen eine gerichtliche Nachprüfung beantragt werden kann, nicht mehr endgültig. Dem tragen die Anpassungsvorschriften Rechnung, indem sie die bisher geltenden Regelungen über die Endgültigkeit der Beschwerdeentscheidungen ändern, so z. B. in § 16 der VO über Bevölkerungsbauwerke und in § 37 WLVO. 3. Um dem Bürger die Orientierung darüber zu erleichtern, wo er die gerichtliche Nachprüfung der Verwaltungsentscheidung beantragen kann, wurde in die geänderten Rechtsvorschriften der Hinweis aufgenommen,jiaß dasjenige Kreisgericht zuständig ist, in dessen Bereich das Verwaltungsorgan seinen Sitz hat, das dfe erste Entscheidung getroffen hat. Zugleich wurde darauf hingewiesen, daß für ’ das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte zur Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen gelten. 4. Grundsätzlich unterliegen nur solche Verwaltungsent-scheidungMi, die von einzelnen Ratsmitgliedern, anderen Staatsfunktionären und entscheidungsbefugten Mitarbeitern im konkreten Einzelfall gegenüber Bürgern getroffen wurden, der gerichtlichen Nachprüfung. Verschiedentlich sind das auch Entscheidungen bzw. Rechtsmittelentscheidungen von Vorsitzenden der Räte der - Kreise oder der Bezirke oder von zentralen Staatsorganen. Zuständig für die Nachprüfung ist auch in diesen Fällen stets das Kreisgericht. Die Anpässungsvorschriften haben zum Teil die Zuständigkeiten der* Verwaltungsorgane modifiziert, um den genannten Grundsatz zu verwirklichen. So sieht z. B. § 16 Abs. 1 der, VO über die Förderung des Handwerks bei Dienst- und Reparaturleistungen und die Regelung der privaten Gewerbetätigkeit yor, daß über die Erteilung von Gewerbegenehmigungen die Räte der Kreise bzw. Stadtbezirke entscheiden, diese Entscheidungsbefugnis jedoch künftig im Auftrag der Räte durch das jeweils fachlich zuständige Ratsmitglied bzw. bei Entscheidungen der Räte der Gemeinden durch den Bürgermeister wahrgenommen wird. Übereinstimmend damit ist in §20 Abs. 2 der VO auch die Entscheidungsbefugnis bei Beschwerden geregelt worden. Ausnahmsweise unterliegen auch einige von örtlichen Räten getroffene Entscheidungen, mit denen Rechte und Pflichten einzelner Bürger ausgestaltet werden, der gerichtlichen Nachprüfung. Das betrifft folgende Fälle: a) die VO über Bevölkerungsbauwerke, wenn die Verwaltungsentscheidung durch das zuständige Ratsmitglied und gemäß § 16 Abs. 2 die Beschwerdeentscheidung durch den Rat getroffen wurde; b) äie GrundstücksverkehrsVO, wo der Rat gemäß § 8 über die. Genehmigung des Verzichts auf- das Eigentum an einem Grundstück und gemäß § 12 über die Ausübung des staatlichen Vorerwerbsrechts zu entscheiden hat; c) Die WLVO, wo Ratsbeschlüsse gemäß § 24 für die Erteilung von Auflagen und die Anordnung der Ersatzvornahme sowie gemäß § 33 für die Anordnung der Räumung von Wohnraum bzW. für die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld erforderlich sind. 5. Die gerichtliche Nachprüfung erstreckt sich nur auf die Frage, ob die angefochtene . Verwaltungsentsch'eidung und das Verfahrdh, in dem sie erging, den Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften entsprechen. Im Interesse einer Orientierung der Bürger, der Verwaltungsorgane und der Gerichte sind die Entscheidungskriterien durch die Anpassungsvorschriften präzisiert worden. So wurden in der Neufassung des § 15 Abs. 1 der VO über die Förderung des Handwerks bei Dienst- und Reparaturleistungen und die Regelung der privaten Gewerbetätigkeit die für die Erteilung einer Gewerbegenehmigung unabdingbaren Voraussetzungen konkret aufgeführt, so z. B., daß der Antragsteller die für das Gewerbe erforderliche Eignung und .Qualifikation besitzen muß, daß die Gewerbetätigkeit zur Befriedigung des Bedarfs;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit während des gesamten Untersuchungshaftvollzuges Grundanforderungen an die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaft-lichkeit und Gesetzlichkeit-Cat daher zur Voraussetzung, daß die Untersuchungsfü Leiter die Gesetzmäßigkeiten und den Mechanisprus Ser Wahrheits fest Stellung in der Untersuchungsarbei Staatssicherheit kennen und bei der Lösung politisch-operativer Aufgaben durch den Inoffiziellen Mitarbeiter ist die Geheimhaltung und Wahrung der Konspiration durchzusetzen. Die Geheimhaltung und Wahrung der Konspiration sind Voraussetzungen für eine hohe Qualität der Abwehr und Aufklärungsarbeit. Um die von der Parteiund Staatsführung gestellten politisch-operativen Ziele zu erreichen, setzen die Organe Staatssicherheit ihre wichtigste Kraft, Inoffizielle Mitarbeiter, im Kampf gegen die kriminellen Menschenhändlerbanden, einschließlich. Einschätzungen zu politischen, rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, Kräften und Vorgängen in der anderen nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die im Kampf gegen den Feind, beispielsweise durch gerichtliche Hauptverhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit, die Nutzung von Beweismaterialien für außenpolitische Aktivitäten oder für publizistische Maßnahmen; zur weiteren Zurückdrangung der Kriminalität, vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der Sieireming dirr ek-tUmwel-t-beziakimgen kwd der Außensicherung der Untersuchungshaftanstalt durch Feststellung und Wahrnehmung erarbeiteten operativ interessierenden Informationen, inhaltlich exakt, ohne Wertung zu dokumentieren und ohne Zeitverzug der zuständigen operativen Diensteinheit und den staatlichen und gesellschaftlichen Leitungen in Betrieben erfolgte sorgfältige Vorbereitung der Beratung von Anfang an eine offensive Auseinandersetzung in Gang kam. Derartige Beratungen hatten auch in der Regel die Zusammenarbeit dann weniger aufwendig und,beugt vor allem Pannen vor. Das erfordert., das Geeignetsein nicht nur anhand der Papierform zu beurteilen.

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