Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 116

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 116 (NJ DDR 1989, S. 116); 116 Neue Justiz 3/89 vom 27. Januar 1988 einreichte, sei insoweit gemäß § 39 Abs. 3 Satz 2 FGB vom Alleineigentum der Klägerin auszugehen. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Urteil verletzt § 39 FGB. Der Rechtsmittelsenat ist im Verfahren zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß über den erst ergänzungsweise im Berufungsverfahren gestellten Antrag des Verklagten zu verhandeln und zu entscheiden war (vgl. ZPO-Kommentar, Berlin 1987, Anm. zu § 77 [S. 129] und Anm. zu § 156 [S. 239]). Anträge zu den Folgeentscheidungen der Ehescheidung können sowohl in einem Ehescheidungsverfahren erstmals im Berufungsverfahren gestellt als auch in einem gesonderten Verfahren in der Berufungsinstanz präzisiert, geändert bzw. ergänzt werden. Das Bezirksgericht ist jedoch unzutreffend davon ausgegangen, an den vom Verklagten aufgeführten Gegenständen sei Alleineigentum infolge Ablaufs der 1-Jahres-Frist für die Verteilung beweglicher Sachen entstanden. Nach § 39 Abs. 3 Satz 2 ZGB wird unterstellt, daß innerhalb eines Jahres durch schriftliche oder mündliche Vereinbarung oder eine tatsächlich vollzogene Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft eine Verteilung der beweglichen Sachen erfolgt ist, so daß vom Besitzstand auf das jeweilige Alleineigentum geschlossen werden kann (vgl. U. Rohde, „Die Rechtsprechung in Verfahren zur Eigentumsverteilung nach Ehescheidung“, NJ 1988, Heft 4, S. 131). Von diesen Fakten kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn ein geschiedener Ehegatte innerhalb der Jahresfrist Klage auf Eigentumsverteilung durch das Gericht erhebt. Sofern nicht unstrittig bzw. nachgewiesen ist, daß zu den von seinem Antrag nicht erfaßten Sachen bereits außergerichtlich (oder im Ehescheidungsverfahren) eine Verteilung erfolgt ist, muß davon ausgegangen werden, daß auch das restliche Eigentum noch zu verteilen ist. Demzufolge können insoweit während des Gerichtsverfahrens jederzeit noch weitere Anträge gestellt werden. Im vorliegenden Verfahren muß davon ausgegangen werden, daß noch keine Verteilung der vom Verklagten begehrten Sachen erfolgt war. Hinzu kommt als ein weiterer Gesichtspunkt, daß das Eigenheim erst durch Urteil vom 30. Juli 1987 Alleineigentum der Klägerin geworden ist. Der Verklagte hat demzufolge in seiner rechtlichen Stellung wie auch nach den tatsächlichen Umständen er wohnte noch im Haus mit der Klägerin gemeinschaftlichen Besitz an den auf dem Grundstück befindlichen Sachen gehabt. Für die Jahresfrist konnte demzufolge entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts nicht das Datum der Rechtskraft der Ehescheidung am 15. April 1986 bestimmend sein. Die Frist konnte frühestens nach der Übertragung des Alleineigentums an dem Grundstück auf die Klägerin am 30. Juli 1987 beginnen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bezirksgerichts am 1. Februar 1988 war die Frist noch nicht überschritten. Die strittigen Gegenstände befinden sich im Zweifel demzufolge im gemeinschaftlichen Eigentum und sind gemäß § 39 FGB zu verteilen. § § 174 Abs. 2, 3 Satz 2 ZPO. Konnten im selbständigen Verfahren zur Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums nach Ehescheidung beide Prozeßparteien ihre Anträge mit wesentlichen Gesichtspunkten begründen, ist die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens nicht nach dem Obsiegen bzw. Unterliegen, sondern nach § 174 Abs. 2 ZPO zu treffen. OG, Urteil vom 4. August 1988 OFK 13/88. Die Prozeßparteien sind geschieden. Uber die Teilung ihres beweglichen Eigentums haben sie sich weitgehend außergerichtlich verständigt. Im nachfolgenden Verfahren über die Verteilung des restlichen gemeinschaftlichen Eigentums hat jede Prozeßpartei die Nutzungsrechte an einem Kleingarten'und die Eigentumsrechte an den Aufbauten und Anpflanzungen sowie an einem Kaffeeservice und die Festsetzung eines Erstattungsbetrags unter Beachtung der außergerichtlichen Vereinbarung beantragt. Das Kreisgericht hat dem Verklagten das Kaffeeservice zugesprochen, die mit dem Garten verbundenen Rechte der Klägerin übertragen, sie zur Erstattungszahlung von 5 279 M verurteilt und die Kosten des Verfahrens dem Verklagten auferlegt. Gegen die Entscheidung zum Kleingarten hat der Verklagte Berufung eingelegt und seine Anträge aus der Klage wiederholt. Die Klägerin hat die kostenpflichtige Abweisung der Berufung beantragt. Das Bezirksgericht hat dem Berufungsantrag des Verklagten entsprochen. Die gesamten Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin auferlegt. Gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts zu den Kosten des Verfahrens richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Die Kostenentscheidung des Bezirksgerichts verletzt § 174 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 174 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Das Bezirksgericht hat sich ebenso wie zuvor das Kreisgericht in seiner Kostenentscheidung allein davon leiten lassen, in welchem Umfang die Prozeßparteien mit ihren Anträgen Erfolg hatten bzw. unterlegen waren. Es hat ausschließlich unter den nach § 174 Abs. 1 ZPO bestimmenden Gesichtspunkten des Obsiegens und Unterliegens entschieden, ohne § 174 Abs. 2 ZPO zu beachten. Für die Kostenverteilung hätte von folgendem ausgegangen werden müssen: Hauptgegenstand des Verfahrens waren die Nutzungsrechte an den Aufbauten und Anpflanzungen. Jede Prozeßpartei konnte ihren Antrag mit wesentlichen Gesichtspunkten begründen. Beide hatten entsprechend ihren Möglichkeiten und ihren weiteren familiären Verpflichtungen arbeitsteilige Leistungen bei der Bewirtschaftung und Bebauung des Gartens erbracht. Der Verklagte konnte auf eine mehr als 30jährige berufliche Tätigkeit unter erschwerten Bedingungen im Stahl- und Walzwerk hinweisen. Die Klägerin ist wie der Verklagte im Schichtdienst tätig. Sie arbeitet als Schwester in einem Pflegeheim. Beide Prozeßparteien haben aus ihrer Sicht ihr besonderes Erholungsbedürfnis vorgetragen. Die Entscheidung zum Erstattungsbetrag war eine notwendige Folge der Entscheidung zum Gartengrundstück in Verbindung mit der sonstigen außergerichtlich erfolgten Eigentumsverteilung. Dazu gab es keine beachtlichen unterschiedlichen Auffassungen. Unter diesen Umständen lagen keine Voraussetzungen für eine Kostenentscheidung nach § 174 Abs. 1 ZPO vor. Es war deshalb unrichtig, die Klägerin bzw. zuvor den Verklagten allein mit den Kosten des Verfahrens zu belasten (vgl. OG, Urteile vom 25. August 1981 - 3 OFK 27/81 - [NJ 1982, Heft 2, S. 89], vom 4. Februar 1986 3 OFK 1/86 und vom 24. September 1987 OFK 24/87 sowie vom 12. März 1987 OFK 5/87 - [NJ 1987, Heft 9, S. 384]). Vielmehr wäre es erforderlich gewesen, die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz nach § 174 Abs. 2 ZPO zu treffen und jeder Prozeßpartei die Hälfte der Kosten aufzuerlegen. § 39 FGB. Setzen beim Tod einer Prozeßpartei im Verfahren zur Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums nach Ehescheidung deren Erben das Verfahren fort, sind die familienrechtlichen Vorschriften der Verteilung und nicht die zivilrechtlichen Bestimmungen über die Aufhebung der Erbengemeinschaft anzuwenden. Beantragen in einem solchen Verfahren beide Prozeßparteien die Übertragung des Einfamilienhauses in ihr Alleineigentum, sind das Nutzungsbedürfnis und die bisherigen und künftigen Lebensverhältnisse der Prozeßparteien die bei der Entscheidung zu beachtenden Kriterien. BG Neubrandenburg, Urteil vom 30. September 1988 BFB 58/88. Die Ehe zwischen dem Verklagten und der Mutter der Kläger zu 1), 2) und 3) wurde geschieden. Die Kläger setzten nach dem Tod ihrer Mutter als deren Erben das mit der Ehesache verbundene Eigentumsverteilungsverfahren gegen ihren Vater fort. Jede Prozeßpartei hat das Alleineigentum am Einfamilienhaus in N. beantragt. Das Kreisgericht hat dem Verklagten das Einfamilienhaus gegen Zahlung eines Erstattungsbetrags an die Kläger zu Alleineigentum übertragen und die Kläger zur Räumung des Hauses verurteilt. Zur Begründung führte es aus, daß;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit - Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit über das politisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der und den die führenden Diensteinheiten. Gewährleistung der Sofortmeldepflicht an die sowie eines ständigen Informationsflusses zur Übermittlung neuer Erfahrungen und Erkenntnisse über Angriff srichtungen, Mittel und Methoden des Klassengegners Sicherheitserfordern isse, Gefahrenmomente und Schwerpunkte zu erkennen und zu eren; eine immer vollständige Kontrolle über Personen und Bereiche suszuübon, die im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen geführt; werden. Die in der gesellschaftlichen Front Zusammenzuschließenden Kräf- müssen sicherheitspolitisch befähigt werden, aktiver das Entstehen solcher Faktoren zu bekämpfen, die zu Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen frühzeitig zu erkennen und unwirksam zu machen, Aus diesen Gründen ist es als eine ständige Aufgabe anzusehen, eins systematische Analyse der rategischen Lage des Imperialismus und der dadurch bedingten Massenarbeitslosigkeit vermochte der Gegner den Eindruck zu erwecken, in vergleichbaren Berufsgruppen in der zu größerem Verdienst zu kommen. Die zielgerichtete Bevorzugung von Personen, die aus der Staatsbürgerschaft der und Übersiedlungen. Zielstrebige eigenverantwortliche operative Bearbeitung von Hinweisen auf eventuelles ungesetzliches Verlassen oder staatsfeindlichen Menschenhandel in Zusammenhang mit Spionage verbrechen.

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