Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 110

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 110 (NJ DDR 1989, S. 110); 110 Neue Justiz 3/89 Neue Rechtsvorschriften Wohnraumversorgung der Angehörigen und Zivilbeschäftigten der bewaffneten Organe Hauptmann KLAUS-PETER REICHMUTH, Mitarbeiter der Rechtsabteilung des Ministeriums für Nationale Verteidigung Die 2. DB zur WLVO Ordnung über die Wohnraumversorgung der Angehörigen und Zivilbeschäftigten der bewaffneten Organe vom 3. Juni 1988 (GBl. I Nr. 11 S. 133)1 regelt in Durchführung des § 28 WLVO sowohl die Aufgaben der bewaffneten Organe und der örtlichen Räte bei der Wohnraumversorgung als auch Besonderheiten bei der Begründung, Ausgestaltung und Beendigung der Mietverhältnisse über Wohnungen aus dem Wohnungsfonds der bewaffneten Organe. Sie gilt für die Wohnraumversorgung der Angehörigen und Zivilbeschäftigten der NVA, der Grenztruppen der DDR und der volkseigenen Betriebe des Ministeriums für Nationale Verteidigung (MfNV), der Deutschen Volkspolizei und der anderen Organe des Ministeriums des Innern sowie des Ministeriums für Staatssicherheit. Sie gilt entsprechend für die Zollverwaltung der DDR, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben über einen eigenen Wohnungsfonds verfügt. Für die Zivilverteidigung hat der Minister für Nationale Verteidigung festgelegt, welche ihrer Angehörigen aus dem Wohnungsfonds des MfNV versorgt werden; für sie gilt die 2. DB zur WLVO entsprechend. Die von dieser Festlegung nicht erfaßten Angehörigen der Zivilverteidigung sind durch die örtlichen Räte mit Wohnraum zu versorgen. Wohnungsfonds der bewaffneten Organe und Versorgungsberechtigte Die bewaffneten Organe verfügen über einen eigenen Wohnungsfonds, der gemäß § 3 Abs. 2 aus Dienstwohnungen und dienststellengebundenen Wohnungen besteht. Dienstwohnungen befinden sich in Rechtsträgerschaft der bewaffneten Organe (§ 3 Abs. 3). Dienststellengebundene Wohnungen sind Wohnungen, die sich in der Regel in Rechtsträgerschaft der volkseigenen Betriebe der Gebäude- und Wohnungswirtschaft befinden und den bewaffneten Organen durch die örtlichen Räte auf der Grundlage von Vereinbarungen für die ständige Wohnraumvergabe zur Verfügung gestellt wurden. Das trifft auch auf die Wohnungen zu, für deren Errichtung im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus durch die bewaffneten Organe materielle Kennziffern bereitgestellt wurden und die nach Fertigstellung in Rechtsträgerschaft der volkseigenen Betriebe der Gebäude- und Wohnungswirtschaft übergeben werden (§ 3 Abs. 4). Die ebenfalls auf der Grundlage von Vereinbarungen mit den AWGs zur Versorgung von Angehörigen und Zivilbeschäftigten bereitgestellten AWG-Wohnungen gehören nicht zum Wohnungsfonds der bewaffneten Organe. Sie werden auch nicht vom Geltungsbereich der 2. DB zur WLVO erfaßt.* § 1 2 Als Dienstwohnungen bzw. dienststellengebundene Wohnungen gelten auch die Betriebswohnungen der volkseigenen Betriebe des MfNV, deren Rechtsträger entweder diese Betriebe sind oder die sich in Rechtsträgerschaft der Betriebe der Gebäude- und Wohnungswirtschaft befinden und den volkseigenen Betrieben des MfNV zur ständigen Wohnraumvergabe zur Verfügung gestellt wurden. Für diese Wohnungen gelten die für Dienstwohnungen bzw. dienststellengebundene Wohnungen geregelten Besonderheiten hinsichtlich ihrer Lenkung und der Ausgestaltung der Mietverhältnisse. Diese Betriebs-'wohnungen sind insofern keine Werkwohnungen i. S. des § 3 der (1.) DB vom 16. Oktober 1985 zur WLVO (GBl. I Nr. 27 S. 308). Aus dem Wohnungsfonds der bewaffneten Organe werden in erster Linie militärische Berufskader und ihnen gleichzusetzende Angehörige der Organe des Ministeriums des Innern sowie die in besonderen Nomenklaturen oder dazu getroffenen Regelungen festgelegten Zivilbeschäftigten mit Wohnraum versorgt. Der Kreis der Versorgungsberechtigten ist in § 2 festgelegt. Einzelheiten dazu sowie zu Beginn, Dauer und Ende der Versorgungsberechtigung sind in militärischen bzw. innerdienstlichen Bestimmungen geregelt. Alle nicht Versorgungsberechtigten werden nach den Bestimmungen der WLVO versorgt, auch diejenigen ehemaligen Berufskader und Zivilbeschäftigten, die nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis bzw. nach Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses nicht mehr zum Kreis der Versorgungsberechtigten gehören.3 Verantwortung und Aufgaben der bewaffneten Organe Die bewaffneten Organe nehmen hinsichtlich ihres Wohnungsfonds die Befugnisse der Wohnraumlenkung grundsätzlich selbst wahr, d. h. sie sind für die Erfassung, Verteilung und rationelle Auslastung ihrer Wohnungen verantwortlich. Ihre Aufgaben und Befugnisse im einzelnen wurden unter Beachtung der jeweiligen spezifischen Besonderheiten in militärischen bzw. innerdienstlichen Bestimmungen festgelegt (§ 4). Die bewaffneten Organe registrieren in den jeweiligen Verantwortungsbereichen die Wohnungssuchenden Versorgungsberechtigten und entscheiden auf der Grundlage ihrer Wohnraumvergabepläne über die Zuweisung (§§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 1). Sie entscheiden auch über die Genehmigung von Wohnungstauschverträgen und können unter bestimmten Voraussetzungen einen Wohnungswechsel anordnen (§§ 6 Abs. 3 und 7 Abs. 1). Bei ihren Entscheidungen berücksichtigen die bewaffneten Organe neben der Gefechts- und Einsatzbereitschaft auch die damit zusammenhängenden sozialen Aspekte. Aus diesem Grunde wirken bei der Lenkung des Wohnraums ehrenamtliche Wohnungskommissionen mit, die die öffentliche Kontrolle über die gerechte Verteilung des Wohnraums i. S. von Art. 37 Abs. 1 Verf. wahrnehmen. Gegen Entscheidungen, die bewaffnete Organe über Wohnungsanträge, Wohnungszuweisungen, die Erfassung von Wohnraum, die Streichung aus dem Wohnraumvergabeplan, die Genehmigung des Wohnungstausches, die Anordnung eines Wohnungswechsels, die Aufhebung der Zuweisung und die finanzielle Stimulierung des Wohnungstausches getroffen haben, kann gemäß § 37 Abs. 1 WLVO beim jeweiligen bewaffneten Organ Beschwerde eingelegt werden. Für das Rechtsmittelverfahren gelten die militärischen oder innerdienstlichen Bestimmungen. Verantwortung und Aufgaben der örtlichen Räte Die örtlichen Räte erfüllen gemäß § 3 Abs. 6 GöV auch Aufgaben auf dem Gebiet der Landesverteidigung. Das schließt die Verantwortung für die planmäßige Versorgung der Angehörigen und Zivilbeschäftigten mit Wohnraum unter Berücksichtigung der territorialen Möglichkeiten ein. Deshalb schließen die örtlichen Räte' mit den damit von den Ministern der bewaffneten Organe bzw. vom Leiter der Zollverwaltung der DDR beauftragten Dienststellen im Ergebnis der territorialen militärökonomischen Planung auf der Grundlage der Jahrespläne des jeweiligen Territoriums Vereinbarungen gemäß § 9 ab. In den Vereinbarungen werden insbesondere Festlegungen über die Bereitstellung von dienststellengebundenen Wohnungen getroffen. Darüber hinaus wird die Bereitstellung weiterer Wohnungen aus dem örtlichen Wohnungsfonds vereinbart, die nicht in den Wohnungsfonds der bewaffneten Organe eingehen, sondern gemäß § 5 Abs. 3 vorrangig zur Freimachung der Dienstwohnungen bzw. dienststellengebundenen Wohnungen von nicht versorgungsberechtigten Mietern genutzt werden. Für diese Wohnung erteilen die örtlichen Räte die Zuweisung. Die bewaffneten Organe benennen ihnen die dafür vorgesehenen Personen (§§ 5 Abs. 2 und 10). Vereinbart wird auch die Bereitstellung altersgerechten Wohnraums sowie von Plätzen in Feierabend- und Pflegeheimen. Die Verantwortung der örtlichen Räte für die Wohnraumversorgung der Angehörigen und Zivilbeschäftigten im Territorium umfaßt auch die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben beim Wohnungstausch und bei der Anordnung des Wohnungswechsels, vorrangig mit dem Ziel, den Wohnungsfonds der bewaffneten Organe besser auszulasten und möglichst frei von nichtversorgungsberechtigten Mietern zu halten. 1 Alle Paragraphenangaben ohne Hinweis auf die Quelle beziehen sich auf die 2. DB zur WLVO. 2 Vielmehr sind die für die AWG geltenden rechtlichen Regelungen anzuwenden, insbes. § 11 AWG-VO und Abschn. V AWG-MSt. S Zu beachten sind ln diesem Zusammenhang §§ 12 und 22 der VO über die Förderung der Bürger nach dem aktiven Wehrdienst FörderungsVO - vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 12 S. 256).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Arbeitsergebnissen Staatssicherheit eingeleitet werden konnten, an der Gesamtzahl der wegen Staatsverbrechen eingeleiteten Ermittlungsverfahren annähernd gleichgeblieben., Der Anteil von Ermittlungsverfahren, denen registriertes operatives Material zugrunde liegt, an der Gesamtzahl der in Bearbeitung genommenen Verfahren, entwickelte sich seit folgendermaßen:, Bei Verfahren wegen Staatsverbrechen hat der Anteil des operativen Materials folgende Entwicklung genommen:, Der Anteil registrierten operativen Materials an der Gesamtzahl der in Bearbeitung genommenen Verfahren, entwickelte sich seit folgendermaßen:, Bei Verfahren wegen Staatsverbrechen hat der Anteil des operativen Materials folgende Entwicklung genommen:, Der Anteil registrierten operativen Materials an der Gesamtzahl der in Bearbeitung genommenen Verfahren, entwickelte sich seit folgendermaßen:, Bei Verfahren wegen Staatsverbrechen hat der Anteil des operativen Materials folgende Entwicklung genommen:, Der Anteil registrierten operativen Materials an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis der Absicherung der Verhafteten im Zusammenhang mit der Verhinderung feindlichen Wirksamwerdens im Untersuchungshaftvollzug zeigt, sind insbesondere die von den Verhafteten mit der Informationssaminlung konkret verfolgten Zielstellungen in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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