Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 107

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 107 (NJ DDR 1989, S. 107); Neue Justiz 3/89 107 Staat und Recht im Imperialismus Aufhebung eines nazistischen Unrechts-Urteils in der BRD Anmerkung zum Beschluß des Landgerichts Bremen im Fall Walerjan Wröbel t Rechtsanwalt Dr. HEINRICH HANNOVER, Bremen Das Landgericht Bremen hat mit Beschluß vom 26. November 1987 16 AR 59/87 auf der Grundlage des bremischen Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege vom 27. Juni 1947 (Brem. GBl. S. 84) das am 8. Juli 1942 verkündete und am 25. August 1942 vollstreckte Todesurteil des Sondergerichts Bremen gegen den polnischen Jugendlichen Walerjan Wröbel aufgehoben. Dem Beschluß lag folgender Fall zugrunde: Der 16jährige Walerjan Wröbel, der im April 1941 zum Arbeitseinsatz nach Deutschland gekommen war, hatte unter Heimweh gelitten und am 29. April 1941 eine Scheune angezündet, weil er geglaubt hatte, dann „zur Strafe“ wieder nach Hause geschickt zu werden. Obwohl das Feuer sofort gelöscht werden konnte, ohne daß größerer Schaden eintrat, hatte das Sondergericht die „Verordnung gegen Volksschädlinge“ vom 5. September 1939 (RGBl. I S. 1679) angewandt, nach deren § 3 mit dem Tode bestraft wurde, „wer eine Brandstiftung begeht und dadurch die Widerstandskraft des deutschen Vglkes schädigt“. Ferner hatte das Sondergericht im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft rückwirkend die „Verordnung über die Strafrechtspflege gegen Polen und Juden in den eingegliederten Ostgebieten“ sog. Polenstrafrechtsverordnung vom 4. Dezember 1941 (RGBl. I S. 759) angewandt, deren Ziff. III Abs. 2 lautete: „Auch da, wo das Gesetz Todesstrafe nicht vorsieht, wird sie verhängt, wenn die Tat von besonders niedriger Gesinnung zeugt oder aus anderen Gründen besonders schwer ist; in diesen Fällen ist Todesstrafe auch gegen jugendliche Schwerverbrecher zulässig.“ Das Reichsjustizministerium in Gestalt des damaligen Staatssekretärs Freister hatte nach der Verhängung des Todesurteils durch das Sondergericht vom Begnadigungsrecht keinen Gebrauch gemacht. 45 Jahre nach der Hinrichtung Walerjan Wröbels hat das Landgericht Bremen auf Antrag der Schwester des Verurteilten festgestellt, daß das Urteil des Sondergerichts von 1942 „nicht nur formell, sondern auch materiell nationalsozialistisches Unrecht“ i. S. des bremischen Gesetzes von 1947 war, und es aufgehoben. Zu dieser Entscheidung hat Rechtsanwalt Dr. Heinrich Hannover in der Zeitschrift „Strafverteidiger“ (Frankfurt am Main) 1988, Heft 6, S. 273 ff., eine Anmerkung geschrieben, die wir mit freundlicher Zustimmung des Autors im folgenden geringfügig gekürzt nachdrucken. D. Red. Darüber, daß von 1933 bis 1945 in Deutschland ein Unrechts-regime geherrscht habe, ist bei den Rechtsprechern der bundesdeutschen Nachriegsjustiz leicht Einverständnis herzustellen. Nicht so einfach hat es die These, daß dieses Unrechtssystem nur funktionieren konnte, weil Tausende an seinen Verbrechen mitgewirkt haben, die gefahrlos hätten Widerstand leisten können, und daß dies in besonderem Maße für die Juristen gilt, die als Richter und Staatsanwälte an der Ausübung gesetzlichen Unrechts beteiligt waren. Ihnen ist höchstrichterlich bescheinigt worden, daß sie nicht als Gehilfen, sondern als Täter im strafrechtlichen Sinne anzusehen sind1, wenn ja, wenn! sie Unrecht getan haben. Da keiner von ihnen für ihre dem NS-Staat dienlichen Bluturteile bestraft worden ist, muß man wohl davon ausgehen, daß sie in den Augen ihrer bundesdeutschen Richterkollegen unschuldig waren. Ihnen brauchte nicht das Gehilfenprivileg zugutekommen, da es für sie das Richterprivileg gab. Und das setzte voraus, daß ihnen Rechtsbeugung nachgewiesen werden konnte. Rechtsbeugung im Unrechtsstaat. Da schließt sich ein seltsamer Argumentationszirkel, der vom Unrechtssystem ausgeht und dennoch dessen „Recht“ zum Maßstab setzt. Wie bei den staatlich organisierten Massenverbrechen der SS und Wehrmachtsverbände, so wird auch im Bereich der Justizverbrechen nur nach dem „Exzeßtäter“ gefahndet, der die damals vorgeschriebene Ordnung des Unrechts verletzte. Und so machte sich die bundesdeutsche Justiz unter Führung des Bundesgerichtshofs auf, nach den Regeln und Maßstäben eines Ordnungssystems, über dessen Unrechtscharakter Einigkeit besteht. Recht zu sprechen. Verhängung der Todesstrafe auf der Grundlage der „Volksschädlingsverordnung“ und der „Polenstrafrechtsverordnung“ Ausdruck nazistischer Willkür der Richter des Sondergerichts Auch der Beschluß des Landgerichts Bremen in der Sache Walerjan Wröbel folgt zunächst diesem Denkschema, indem er den Richtern des Sondergerichts, die 1942 entschieden hatten, nachweist, daß sie selbst nach dem damals gültigen „Recht“ des Unrechtsstaats nicht zu einem Todesurteil gegen den zur Tatzeit 16jährigen Polen hätten kommen dürfen. Die Anwendbarkeit der Volksschädlings Verordnung auf Ausländer widersprach ideologischen Prinzipien, die Roland Freisler, der spätere Präsident des Volksgerichtshofs, damals noch Staatssekretär im Reichsjustizministerium, in Kommentierungen des faschistischen Polenstrafrechts offenbart hatte.* 2 Danach „appelliere“ das deutsche Strafrecht „beim Deutschen an die Blutpflicht der Treue gegenüber seinem Volk“, während den Polen lediglich eine „Gehorsamspflicht“ treffe. Daraus zog das Sondergericht Graudenz3 den Schluß, daß Volksschädling nur sein könne, wer sich über diese Treupflicht gegenüber dem eigenen Volk hinwegsetze. „ Rechts “-Interpretationen, die dem Bremer Sondergericht nicht entgangen sein können. Sie hätten einen Ausweg zur Vermeidung der Todesstrafe geboten, für den man sich listig sogar auf Freisler hätte berufen können. Sodann wiesen die Bremer Richter von 1987 ihren Kollegen von 1942 nach, daß sie bei dem jungen Polen auch den Vorsatz, die Widerstandskraft des deutschen Volkes zu schädigen (§ 3 Volksschädlingsverordnung), hätten verneinen können. Aber dann gehen die Bremer Richter neue Wege. Die Polenstrafrechtsverordnung hatte in Ziff. III die Todesstrafe „auch gegen jugendliche Schwerverbrecher“ für zulässig erklärt, „wenn die Tat von besonders niedriger Gesinnung zeugt oder aus diesen Gründen besonders schwer ist“ Voraussetzungen, die sich bei dem als kindlich und unausgereift beschriebenen Angeklagten, der in naiver Fehleinschätzung der Tatfolgen seine Rückschickung nach Polen erwartete, und angesichts des geringen Schadens unschwer hätten verneinen lassen. Der Beschluß vom 26. November 1987 begnügt sich nicht mit einer solchen an die tatsächlichen Feststellungen anknüpfenden Kritik, sondern befindet darüber hinaus, daß die Verordnung vom 4. Dezember 1941 „zweifellos völkerrechtswidrig“ gewesen sei, wenn sie Jugendlichen polnischer Staatsangehörigkeit den Schutz des Jugendgerichtsgesetzes versagte. Das gelte auch für die rückwirkende Anwendung der Verordnung auf die bereits am 29. April 1941 begangene Tat. „Mit Grundsätzen zivilisierten Rechts war dies auch zur damaligen Zeit nicht in Einklang zu bringen.“ Der Beschluß von 1987 brauchte diese Rechtsüberzeugung nicht weiter zu vertiefen, weil er sich auf Rechtsnormen stützen konnte, deren Sinn und Zweck es ist, „Entscheidungen, welche typisch nationalsozialistisches Unrecht und Gedankengut enthalten, aufzuheben“. Die Bremer Richter von 1987 . 1 BGH in: Neue Juristische Wochenschrift (München/Frankfurt a. M.) 1968, S. 1339; vgl. dazu I. Müller, Furchtbare Juristen, München 1987, S. 282; J. Friedrich, Freispruch für die Nazi-Justiz, Hamburg 1983, S. 461 ff. 2 Deutsches Recht 1941, S. 2G29; Deutsche Justiz 1941, S. 1129. 3 Deutsches Recht 1942, S. 930.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen festgelegt, auch an Leiter anderer Diensteinheiten herausgegeben. Diese Leiter haben die erhaltene in ihrer Planvorgabe zu verarbeiten. Es wird nach längerfristigen Planorientierungen und Jahresplanorientierungen unterschieden. Planung der politisch-operativen Arbeit gedankliche Vorbereitung und das vorausschauende Treffen von Entscheidungen über die konkreten politisch-operativen Ziele, Aufgaben und Maßnahmen im jeweiligen Verantwortungsbereich, den Einsatz der operativen Kräfte und Mittel, insbesondere der einschließlich der Entwicklung und Nutzung der operativen Basis für die Arbeit im und naoh dem Operationsgebiet, Organisation der Zusammenarbeit mit anderen operativen Linien und Diensteinheiten konnte in mehreren Fällen rechtzeitig gesichert werden, daß unvertretbare Aktivitäten von bei der operativen Bearbeitung verdächtiger Personen, insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird. Mit der Abwehr von Gefahren und Störungen bei Vorführungen sowie - die vorbeugende Verhinderung bzw, maximale Einschränkung von feindlich-negativen und provokatorisch-demonstrativen Handlungen bei Vorführungen, insbesondere während der gerichtlichen Hauptverhandlung. Überraschungen weitestgehend auszusohlieSen und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt einzuhalten und daß er kompromißlos gegen solche Mitarbeiter vorging, die sie verletzten. Immer wieder forderte er, dem Differen-zie rungsp rinzip in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Koordinierungstätigkeit der Leiter, Das gilt in besonderem Maße für die operative Personenaufklärung als einem Bestandteil des Klärungsprozesses Wer ist -wer?.

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