Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 102

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 102 (NJ DDR 1989, S. 102); 102 Neue Justiz 3/89 gen und dem neuen Berechtigten abzuschließende Abtretungsvertrag bedarf entsprechend § 306 Abs. 1 Satz 2 ZGB und § 2 Abs. 1 Buchst, e GVVO der staatlichen Genehmigung, weil die Abtretung der Begründung eines neuen Vorkaufsrechts gleichzusetzen ist. Mit der Eintragung des neuen Vorkaufsberechtigten in das Grundbuch wird die Abtretung wirksam. Ab und an sind noch Wiederkaufsrechte zugunsten von ehemaligen Siedlungsunternehmen im Grundbuch eingetragen.* 1 28 Durch § 12 des Gesetzes über die Entschuldung und Kredithilfe für Klein- und Mittelbauern -vom 8. September 1950 (GBl. Nr. 104 S. 969) ist den Siedlungsgesellschaften auf dem Territorium der DDR jegliche Betätigung untersagt worden. Sie waren bis zum 30. September 1950 zu liquidieren. Ihre Aktiva gingen auf die Deutsche Investitionsbank über, der die gesetzlichen Wiederkaufs- und Vorkaufsrechte jedoch nicht mit übertragen wurden. Diese Rechte können, da kein Wiederkaufsberechtigter mehr vorhanden ist, seitdem nicht mehr ausgeübt und deshalb gemäß § 20 GBVO von Amts wegen als gegenstandslos gelöscht werden. Wiederkaufs- und Vorkaufsrechte, die für ehemalige kommunale Körperschaften (Kreise, Städte und Gemeinden) im Zusammenhang mit vor dem 8. Mai 1945 ausgegebenen Krediten begründet wurden, sind als gegenstandslos ohne Ankündigungsverfahren im Grundbuch zu löschen (§ 20 GBVO). Zu den Dienstbarkeiten Die vor dem Inkrafttreten des ZGB begründeten Dienstbarkeiten (§§ 1018 bis 1093 BGB) sind grundsätzlich unübertragbare und nicht vererbliche Rechte an einem im Eigentum einer anderen Person befindlichen Grundstück, die dessen begrenzte oder umfassende Nutzung dem Berechtigten ermöglichen bzw. die Nutzung durch den Eigentümer des belasteten Grundstücks (Verpflichteten) einschränken oder ausschließen. Auf sie ist das vor Inkrafttreten des ZGB geltende Recht anzuwenden, und für ihre Ausübung gelten ggf. vorhandene allgemeine Bestimmungen des ZGB (§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EGZGB). 1. Grunddienstbarkeit Inhaber einer Grunddienstbarkeit (§ 1018 ff. BGB) kann nur der jeweilige Eigentümer eines Grundstücks sein. Die Grunddienstbarkeit ist eine Berechtigung, die den Eigentümer des belasteten Grundstücks zu einem Dulden (z. B. der Gestattung einer Durchfahrt) oder einem Unterlassen (z. B. Nichthaltung von Tauben), aber grundsätzlich nicht zu einem Tun (z. B. der Vornahme bestimmter Handlungen) verpflichtet.29 Sie muß auf jeden Fall dem Berechtigten für die Benutzung seines eigenen Grundstücks jederzeit einen Vorteil bieten (§ 1019 BGB). Die Grunddienstbarkeiten sind in der Abteilung 2 des. Grundbuches des belasteten Grundstücks eingetragen. In der Regel wurden sie nur nach ihrem wesentlichen Inhalt bezeichnet, z. B. als Wegerecht, Brunnenbenutzungsrecht usw. für den jeweiligen Grundstückseigentümer, wobei im übrigen auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen ist. Gemäß §96 BGB gilt die Grunddienstbarkeit als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks des Berechtigten; sie teilt also das Schicksal des Eigentumsrechts an diesem Grundstück. Infolge Erwerbs dieses Grundstücks durch Vertrag oder Erbfolge wird daher der neue Grundstückseigentümer zugleich auch Inhaber der Grunddienstbarkeit. Diese beiden Erwerbsvorgänge sind keine Verfügung über die Grunddienstbarkeit i. S. des § 6 Abs. 2 Satz 2 EGZGB. Wurde ein Grundstück, dessen Eigentümer zugleich Berechtigter einer Grunddienstbarkeit ist, in eine LPG eingebracht oder ihr zur Nutzung übergeben, dann steht der LPG infolge des umfassenden und dauernden Bodennutzungsrechts die Ausübung dieser Dienstbarkeit zu. Der Berechtigte darf sie nur mit Zustimmung der LPG aufgeben.30 Wird ein Trennstück des belasteten Grundstücks veräu-dann wird der abveräußerte Grundstücksteil von der Ö.v.: Jdienstbarkeit kraft Gesetzes frei, wenn er bisher durch c'i. Aisübung nicht betroffen wurde (§ 1026 BGB).3t Es be- darf in solchen Fällen keiner Entpfändungserklärung durch den Berechtigten. Die Grunddienstbarkeit erlischt gemäß § 1019 BGB, wenn ihre Ausübung für den Berechtigten keinen Vorteil mehr bietet. Der Inhaber ist dann verpflichtet, der Löschung dieses Rechts zuzustimmen. Das ist z. B. hinsichtlich eines Wege-und Überfahrtrechts der Fall, wenn nach Veränderung des Straßennetzes das Grundstück des Berechtigten nunmehr unmittelbar von einer neu angelegten öffentlichen Straße bequemer zu erreichen ist. Eine mögliche Vermeidung gewisser Erschwernisse, die bei der Nutzung eines anderen Zugangs oder einer anderen Zufahrt entstehen, stellt keinen Vorteil i. S. des § 1019 BGB dar. Auch spricht die langjährige Nichtausübung eines Wege- oder Uberfahrtrechts gegen das Vorliegen eines Vorteils.32 Eine Grunddienstbarkeit erlischt ferner gemäß § 1028 Abs. 1 BGB i. V. m. § 6 Abs. 1 EGZGB, soweit der Anspruch des berechtigten Grundstückseigentümers auf Beseitigung einer Anlage verjährt ist, durch welche die Ausübung der Dienstbarkeit beeinträchtigt wird. Die Verjährungsfrist beträgt vier Jahre (§ 11 Abs. 1 EGZGB i. V. m. § 474 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Wird z. B. die Ausübung eines Überfahrtrechts durch eine Einzäunung oder Anpflanzung, die der Eigentümer des belasteten Grundstücks vorgenommen hat, unmöglich gemacht, so verjährt der Anspruch des Überfahrtberechtigten grundsätzlich in vier Jahren. Mit der Verjährung des Beseitigungsanspruchs erlischt auch das Überfahrtrecht.33 Der § 479 Abs. 1 Satz 1 ZGB, wonach Ansprüche aus eingetragenen Rechten nicht verjähren, ist auf diese Fälle nicht anwendbar.34 Beim gerichtlichen Verkauf des belasteten Grundstücks bleiben Grunddienstbarkeiten, die Mitbenutzungsrechte beinhalten, wie sie auch jetzt nach den §§ 321 und 322 ZGB vereinbart werden können, bestehen. Andere Grunddienstbarkeiten erlöschen ohne Rücksicht auf ihre Rangstelle, wobei sie bei fristgemäßer Anmeldung und tatsächlicher Ausübung durch den Berechtigten aus dem Verkaufserlös abzulösen sind.35 36 37 Erloschen bzw. gegenstandslos sind auch Grunddienstbarkeiten auf Unterlassung der Ausübung eines Gewerbes, z. B. einer Gastwirtschaft, wenn staatliche Organe oder Einrichtungen bzw. volkseigene Betriebe oder deren Einrichtungen in die Rechte der vorherigen Berechtigten eingetreten sind30 31; durch den Untergang (tatsächlichen Wegfall) des belasteten oder des Grundstücks des Berechtigten, z. B. infolge eines Erdrutsches; bei Entzug des Eigentumsrechts (vgl. § 13 Abs. 1 Ziff. 2 des Baulandgesetzes vom 15. Juni 1984 [GBl. I Nr. 17 S. 201]) oder bei Ausübung des staatlichen Vorerwerbsrechts (vgl. § 13 Abs. 1 und 2 Buchst, b GVVO)32; infolge des Eintritts der gesetzlichen Erbfolge des Staates, 28 Diese Wiederkaufsrechte beruhen auf § 20, mitunter auch auf § 21 des Reichssiedlungsgesetzes (vgl. Fußnote 3). 29 Vgl. G. Domberger/H. Kleine/G. Klinger/M. Posch, a. a. O., S. 322 f.; Bodenrecht, Lehrbuch, a. a. O., S. 687 f. 30 Vgl. dazu OG, Urteil vom 20. Februar 1969 1 Zz 1/69 (NJ 1969, Heft 12, S. 380; OGZ Bd. 12 S. 243). Das Recht der LPG zur umfassenden Bodennutzung folgt jetzt aus § 18 LPG-Gesetz vom 2. Juli 1982. 31 Soweit sich das nicht aus der Eintragungsbewiltygung ergibt, kann der diesbezügliche Nachweis durch eine vom zuständigen Organ des Liegenschaftsdienstes ausgestellte Bescheinigung geführt werden. 32 Vgl. OG, Urteile vom 28. Januar 1964 - 2 Zz 22/63 - (OGZ Bd. 10 S. 90 ff., insbes. S. 94) und vom 28. Juli 1987 - 2 OZK 17/87 - (NJ 1987, Heft 11, S. 466 f.). 33 Vgl. OG, Urteil vom 28. Juli 1987 - 2 OZK 17/87 - (a. a. O.). 34 Nicht anwendbar auf diese Fälle ist auch § 10 Abs. 1 Satz 1 der Grundstücksdokumentationsordnung GDO vom 6. November 1975 (GBl. I Nr. 43 S. 697), der den gleichen Inhalt wie § 479 Abs. 1 Satz 1 ZGB hat. 35 Vgl. § 8 Abs. 2 der GrundstVollstrVO; P. Wallis, „Die Vollstreckung in Grundstücke und Gebäude“, NJ 1976, Heft 6, S. 168 ff. (insbes. S. 169 f.). 36 Diese Grunddienstbarkeiten und auch die sogenannten Gastwirtschaftsgerechtigkeiten sind ohne Ankündigungsverfahren von Amts wegen im Grundbuch zu löschen (§ 20 GBVO). 37 Für die Entschädigung der Inhaber erloschener Rechte finden § 13 Abs. 1 Ziff. 3 Baulandgesetz; §13 Abs. 2 Buchst, c und d GVVO sowie §§ 6, 10 und 11 Entschädigungsgesetz vom 15. Juni 1984 (GBl. I Nr. 17 S. 209) i. d. F. des Anpassungsgesetzes vom 14. Dezember 1988 (GBl. I Nr. 28 S. 329) i. V. m. § 9 ff. der DVO zum Entschädigungsgesetz vom 15. Juni 1984 (GBl. I Nr. 17 S. 211) Anwendung; vgl. auch § 9 der AO zur GVVO vom 23. Januar 1978 (GBl. I Nr. 5 S. 79) i. d. F. der AO Nr. 2 vom 18. September 1934 (GBl. I Nr. 28 S. 322).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 102 (NJ DDR 1989, S. 102) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 102 (NJ DDR 1989, S. 102)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung von Flucht- und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel eine schriftliche Sprechgenehmigung auszuhändigen. Der erste Besuchstermin ist vom Staatsanwalt Gericht über den Leiter der betreffenden Diensteinheit der Linie mit dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X