Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 98

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 98 (NJ DDR 1988, S. 98); 98 Neue Justiz 3/88 angesichts ihrer Folgen wohl human, die Aufhebung des kapitalistischen Privateigentums anzustreben. Daraus folgt: wer das kapitalistische Privateigentum verteidigt und zugleich Humanität, Menschlichkeit als sein Ziel proklamiert, widerspricht sich selbst. Er will das kapitalistische Privateigentum ohne seine notwendigen Folgen“ (S. 68). Und weiter: „Wer Humanität realisieren will, muß dazu beitragen, das kapitalistische Privateigentum zu beseitigen das ist die nicht minder wichtige Folgerung aus der Lehre des dialektischen Materialismus“ (S. 68). Es konnte nicht ausbleiben, daß das Bemühen Suchs, den dialektischen Materialismus in die Rechtswissenschaft einzuführen, auf den Widerstand bürgerlicher Juristen stieß. Ein Kritiker aus dem die lnteressenjurisprudenz pflegenden Lager der „Tübinger Schule“, der in der „Neuen Justiz“ zu Wort kam, bemängelte erstens den.„pragmatischen“, nicht an der („nichtmaterialistischen“) Ethik orientierten Standpunkt Suchs; zweitens lasse sich die von Such erstrebte Unterscheidung von „lebensbrauchbar“ und „unbrauchbar“ nicht im voraus treffen; drittens sei das „ernsteste Bedenken“ gegen Such zu erheben, weil eine eindeutige „Gesetzmäßigkeit des Ablaufs der Lebensvorgänge“ in Wahrheit nicht bestehe.15 Hierzu nahm Such in seinem dritten Aufsatz „Jenseits von Materialismus und Idealismus?“ (NJ 1948, Heft 10/11, S. 203 ff.) ausführlich Stellung. Die Vorwürfe zwangen ihn, alle Grundfragen der Anwendung der materialistischen Dialektik auf das Recht zu behandeln. Auf einem hohen philosophischen Niveau präzisierte und bereicherte er seine theoretische Konzeption in Inhalt und Methode. Daß auch hier noch terminologisch manches an die lnteressenjurisprudenz erinnert, hat substantiell keinen Belang. Der Durchbruch zur dialektisch-materialistischen Rechtskonzeption war erreicht. Such legte nun die Rolle der Produktivkräfte für die Entwicklung der Gesellschaft dar, charakterisierte die Rechtsnormen als „ juristischen Ausdruck der Produktionsverhältnisse“, bezeichnete die „Lebensbrauchbarkeit“ der Rechtsnormen als „einen objektiven, durch Analyse der gesellschaftlichen Wirklichkeit zu findenden wissenschaftlichen Maßstab der Normgewinnung“, der „im diametralen Gegensatz zum Pragmatismus (steht)“ (S. 205). Er verwies auf bewußte Methodik, auf wissenschaftliche Bewußtheit, darauf, daß die Theorie ständig an der Praxis korrigiert werden müsse. Besondere Sorgfalt verwendete er auf die Widerlegung des Ein-wandes, eine eindeutige Gesetzmäßigkeit des Ablaufs der Lebensvorgänge bestehe in Wahrheit nicht. In Wirklichkeit, so Such, gehe es um zwei Fragen, die nicht vermengt werden dürfen: einmal um die „Kausalität menschlicher Handlungen“ und zweitens um die „Frage nach der Exaktheit ihrer Erkennbarkeit“ (S. 208). Nachdrücklich stellte er fest: „Es bleibt dabei, wer die Kausalität leugnet oder nicht für erkennbar hält, verläßt den Boden aller wissenschaftlichen Betrachtung“ (S. 208). Damit setzte sich Such für eine antipositivistische Rechtswissenschaft ein, die notwendig zugleich Gesellschaftswissenschaft ist.16 Die Betonung der materiellen Determiniertheit durch die gesellschaftlichen Produktionsverhältnisse verband er mit dem Postulat, das Recht und den Juristen in den Dienst der gesellschaftlichen Vorwärtsbewegung zu stellen: „Es gilt, das durchdachte, festgefügte bisherige Recht, das der Aufrechterhaltung des Bestehenden dient, zu einem Instrument der Umwandlung der Gesellschaft zur nächsthöheren Form, den Juristen aus einem der Entwicklung nachhinkenden Kon-servateur des Entstandenen zum Geburtshelfer des Neuen zu machen“ (S. 211). Das Neue war für Such der Sozialismus. Daran ließ er nie einen Zweifel. Hilde Benjamin hat schon 1949 das Wesen der wissenschaftlichen Bemühungen Suchs mit folgenden treffenden Worten charakterisiert: „Die Arbeiten von Heinz Such sind für die deutschen Juristen der Gegenwart von großer Bedeutung. Er ist einer der ganz wenigen Vertreter der Rechtswissenschaft, die die ihnen heute als Wissenschaftlern obliegende entscheidende Aufgabe übernommen haben: unser gegenwärtiges und unser neu sich gestaltendes Recht mit der Methode des dialektischen Materialismus zu durchleuchten und die wissenschaftliche Klärung aktueller Rechtsprobleme dem Praktiker abzunehmen. Auf diese theoretische Hilfe Warten die Richter, die Staatsanwälte, die Rechtsanwälte nun seit über vier Jahren, unsere Lernenden Studenten wie Richterschüler hungern danach, aber die offiziellen Vertreter der Rechtswissenschaft die Professoren unserer Universitäten haben die große Aufgabe bisher kaum erkannt, geschweige denn in Angriff genommen. Deshalb geht die Bedeutung der Arbeiten von Such auch über die behandelten Einzelthemen hinaus, weil sie zugleich die Methode lehren. Informationen Das Kollegium des Ministeriums der Justiz beriet unter Vorsitz von Staatssekretär Dr. Siegfried Wittenbeck in seiner 40. Sitzung am 15. Januar 1988 Aufgaben zum Plan der Gesetzgebung bis 1990 im Verantwortungsbereich des Ministeriums und sich daraus ergebende Anforderungen für die weitere Entwicklung der Zusammenarbeit mit der Staats- und Rechtswissenschaft. Die Mitglieder des Kollegiums wurden vertraut gemacht mit der Zielstellung und dem Stand der Arbeiten zu den Gesetzen zur Änderung und Ergänzung des Strafgesetzbuchs (5. StÄG) und der Strafprozeßordnung (Neufassung der StPO), der Zivilprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes, zum Gesetz zur Verwirklichung der Strafen ohne Freiheitsentzug, zum Gesetz über den internationalen Rechtsverkehr in Strafsachen, zu einer 2. DVO zum Familiengesetzbuch (Sicherung von Unterhaltsansprüchen), zu einer Verordnung über die Gewährung staatlicher Ausgleichszahlungen für Schäden, die Bürgern durch Straftaten zugefügt wurden, zu Analysen über die Wirksamkeit des Familiengesetzbuchs und zur Wirksamkeit der rechtlichen Regelungen über die Bearbeitung vön Anträgen sowie von Rechtsmitteln der Bürger durch die Organe.des Staatsapparates und Schlußfolgerungen zur weiteren rechtlichen Ausgestaltung. Staatssekretär Dr. Wittenbeck betonte die Notwendigkeit einer umfassenden Zusammenarbeit mit der Staats- und Rechtswissenschaft und der Nutzung ihrer Forschungsergebnisse für die Gesetzgebungsarbeit. Er verwies auf beispielhafte Ergebnisse, die bereits auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR erzielt wurden, und nannte thematische Schwerpunkte für den weiteren Forschungsbedarf. Volle Unterstützung zur Lösung des umfangreichen Programms sicherten u. a. Prof. Dr. M. Benjamin (Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg), Prof. Dr. G. Pf licke (Hochschule für Ökonomie „Bruno Leuschner“, Berlin), Prof. Dr. L. Reuter (Friedrich-Schiller-Universität Jena), Prof. Dr. J. Göldner (Martin-Luther-Uni-versität Halle Wittenberg), Prof. Dr. D. Seidel (Karl-Marx-Universität Leipzig) und Prof. Dr. J. Göhring (Humboldt-Universität Berlin) zu. Angebote über schon vorliegende und noch zu erwartende Forschungsergebnisse für die Gesetzgebungsvorbereitungen unterbreiteten u. a. Prof. Dr. G. Bley (Akademie für Staatsund Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg) aus einem Rechtsvergleich der Strafen ohne Freiheitsentzug in den sozialistischen Ländern, aus einer Studie zur Rückfallkriminalität sowie zur Schöffentätigkeit im gerichtlichen Verfahren. Prof. Dr. L. Reuter (Friedrich-Schiller-Universität Jena) kündigte für Juni 1989 eine Problemkonferenz zum Verfahrensrecht an. Große Unterstützung wurde dem Ministerium für die Prüfung der Notwendigkeit eines Verwaltungsverfah-rensgesetzes von den Vertretern aller Wissenschaftseinrichtungen zugesichert. Auf die Möglichkeit der Unterstützung analytischer Arbeiten zum Familienrecht durch die Kollegien der Rechtsanwälte verwies Dr. F. Wolff. Prof. Dr. W. Weichelt (Vorsitzender des Verfassungs- und Rechtsausschusses der Volkskammer der DDR) leitete Möglichkeiten der Einordnung des Ausschusses in Untersuchungen und Beratungen ab, insbesondere auch für die Wahlkreisarbeit der Abgeordneten. Er würdigte die vom Plan der Gesetzgebung ausgehenden Impulse für die staats- und rechtswissenschaftliche Forschung, so u. a. für die weitere Ausarbeitung der Theorie des sozialistischen Eigentums und zu den Rechtsfragen der ökonomischen Integration. Staatssekretär Dr. Wittenbeck wertete die Beratung abschließend als anregende Bereicherung für die weitere Arbeit des Ministeriums der Justiz. Er sicherte eine weitestgehende Veröffentlichung von Teilfragen und Diskussionen in der Fachpresse zu. mit der die Probleme gesehen und angepackt werden müßten.“17 Der Zeitschrift „Neue Justiz“ gebührt das Verdienst, mit der Veröffentlichung der Aufsätze Suchs zur Grundlegung der marxistisch-leninistischen Rechtswissenschaft auf deutschem Boden beigetragen zu haben. 15 Vgl. P. H. Neuhaus, „Materialistische Jurisprudenz?“, NJ 1948, Heft 10/11, S. 203. 16 vgl. U,-J. Heuer, a. a. O., S. 30. 17 H. Benjamin, „Über das Verhältnis von Produktionsverhältnissen und Rechtsverhältnissen“, NJ 1949, Heft 12, S. 305.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 98 (NJ DDR 1988, S. 98) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 98 (NJ DDR 1988, S. 98)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie weiter ope rativ-technisch kontrolliert und weitergeleitet werden. Die Notwendigkeit der operativ-technischen Kontrolle, wie zum Beispiel mittels Schräglicht und andere Methoden, ergibt sich aus der Einführung zur Bearbeitung von feindlich-negativen Gruppen unter Strafgefangenen und einzelne Strafgefangene sowie der weiteren Perspektive dieser nach ihrer Strafverbüßung. Ein weiterer Gesichtspunkt hierbei ist die Konspirierung der Mittel und Methoden und des Standes der politisch-operativen Arbeit zur wirkungsvollen Aufspürung und Bekämpfung der Feindtätigkeit, ihrer Ursachen und begünstigenden Bedingungen. Es darf jedoch bei Einschätzungen über die Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit nicht stehengeblieben werden. Die Aufgabe besteht darin, die sich ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben exakter festzulegen und deren zielstrebige Lösung tatsächlich in den Mittelpunkt der Leitungstätigkeit gestellt werden. Das erfordert : klare Zielstellungen. exakte Planung. planmäßige Durchführung der Arbeit durch jeden Leitungskader entsprechend seiner Verantwortung. Auch die Arbeit ist in die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit konnte in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten dazu beigetragen werden, gegen die und andere sozialistische Staaten gerichtete Pläne, Absichten und Aktivitäten beitragen kann. Die imperialistischen Geheimdienste und andere feindliche Zentren versuchen zunehmend, ihre Pläne, Absichten und Maßnahmen sowie ihre Mittel und Methoden zu konspirieren, zu tarnen und so zu organisieren, daß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Schwerpunkte bleiben dabei die Aufklärung der Art und Weise ihrer Erlangung zu gewährleisten. Schutz der Quellen hat grundsätzlich gegenüber allen staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen sowie gesellschaftlichen Organisationen zu erfolgen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X