Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 96

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 96 (NJ DDR 1988, S. 96); 96 Neue Justiz 3/88 können.25 Ohne Prüfung des wertmäßigen Umfangs könnten sich ungerechtfertigte Schlechterstellungen ergeben. Im Ein-zelfall ist zur angemessenen Berücksichtigung des Alleineigentums bei der Verteilung eine Relation zum Gesamtumfang des gemeinschaftlichen Eigentums herzustellen. Auch die Zeitdauer, die seit der Verwendung vergangen ist, kann von Bedeutung sein. Die Gerichte beachten zunehmend besser, daß bei unterschiedlichen Umständen für die Festlegung ungleicher Anteile (z. B. auf der einen Seite die Interessen minder- jähriger Kinder, auf der anderen der Einsatz von Alleineigentum) weder eine vereinfachte Betrachtungsweise noch eine kleinliche Rechnerei erfolgen kann. Es ist zweckmäßig, die jeweiligen Besonderheiten zunächst für sich anzusetzen und bei der Verteilung zu berücksichtigen. . (wird fortgesetzt) 25 OG, Urteil vom 18. Februar 1986 - 3 OFK 6/86 - (NJ 1986, Heit 10, S. 425). „Neue Justiz" vor 40 Jahren: Heinz Suchs Bemühungen zur Überwindung der bürgerlichen Rechtsideologie Prof. Dr. sc. GÜNTER BARANOWSKI, Direktor der Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-Universität Leipzig War das Gesicht der ersten Hefte der „Neuen Justiz“ in ihrem Gründungsjahr 1947 wesentlich durch die Diskussion zwischen Karl Polak und Heinrich Mitteis über das geschichtliche Wesen des Rechts mitgeprägt1, so profilierte sich die Zeitschrift Ende 1947 und im Laufe des Jahres 1948 in weltanschaulich-theoretischer Hinsicht deutlich weiter. In mehreren Aufsätzen bemühte sich Heinz Such, seit 1946 Lehrbeauftragter an der Juristenfakultät der Universität Leipzig1 2, ausgehend von einer Betrachtung des Verhältnisses von Marxismus und lnteressenjurisprudenz, die bürgerliche Rechtsideologie zu überwinden und den dialektischen Materialismus in die Rechtswissenschaft einzuführen. Analyse der bürgerlichen lnteressenjurisprudenz Mit seinem Aufsatz „Marxismus und lnteressenjurisprudenz“ (NJ 1947, Heft 11/12, S. 229 ff.) beabsichtigte Such keineswegs, den Marxismus mit jener einstmals einflußreichen Strömung bürgerlichen theoretischen und praktischen Rechtsdenkens zu vereinigen. Vielmehr ging es ihm darum, gleichsam auf dem Wege über die lnteressenjurisprudenz hinaus, durch ihre Lehren hindurch, also mittels ihrer kritischen Überwindung zu marxistischen Positionen in der Rechtstheorie zu gelangen. Dabei ist daran zu erinnern, daß die Leipziger Juristenfakultät damals mit Heinrich de Boor einen maßgeblichen Vertreter dieser auf Rudolf von Jhering zurückgehenden und von Philipp Heck ausgearbeiteten Variante bürgerlicher Rechtslehre3 zu ihren Professoren zählte. Such erkannte an, daß die lnteressenjurisprudenz „die Gesamtheit der Rechtsnormen auf etwas vor dem Recht Gegebenes, auf das ,Leben“ zurück (führte) gleichzeitig kritisierte er, daß sie auf halbem Wege stehenblieb, denn „die auf diesem Wege fast handgreiflich gestellte Frage, was denn nun eigentlich das Leben sei, ob es selbst unter einer Gesetzlichkeit stehe, wurde keiner gründlichen Untersuchung unterzogen, ja kaum als notwendig zu beantwortende Frage empfunden“ (S. 229). Deshalb meinte Such, daß es „der Rechtswissenschaft aufgegeben (ist), den bereits von der lnteressenjurisprudenz begonnenen Weg fortzusetzen, die Gesetzlichkeit des Lebens zu erforschen, um in ihr den objektiven Maßstab zu finden, der der Rechtswissenschaft festen Boden unter den Füßen geben wird“ (S. 230). Er argumentierte: „Ist es möglich, die Regeln der Entwicklung des Lebens festzustellen, dann ist die objektive Grundlage vorhanden, die die Gewinnung der Normen jeglicher Willkür der Wertungssysteme und der Eigenwertung entzieht. Die präzise Feststellung, was dieses Leben ist, die Gesetzmäßigkeit des Werdens und Vergehens seiner einzelnen Erscheinungsformen wird somit zur Kernfrage aller rechtswissenschaftlichen Forschungen“ (S. 230). Mit diesem Postulat sprach sich Such gegen die in ihrem Wesen idealistische, subjektivistische Manier der lnteressenjurisprudenz und anderer Varianten der bürgerlichen Rechtslehre überhaupt aus. Seine Forderung nach der Erforschung und Berücksichtigung der Gesetzmäßigkeiten des gesellschaftlichen Lebens mußte die bürgerliche Rechtslehre empfindlich treffen. Wer, so betonte Such, „diese Gesetzmäßigkeit jedoch leugnet oder für nicht erkennbar hält, verläßt den Boden aller wissenschaftlichen Betrachtung“ (S. 231). Sowohl die Zwecklehre Jherings als auch die Lehre von der Kausalität der Interessen, also die lnteressenjurisprudenz, haben .sich als unzureichend erwiesen. Während die erste Richtung mit dem „Zweck“ ein absolutes Moment in die Lehre einführe, sehe die zweite in den Interessen „Begehrungsdispositionen“ und damit „menschliche Anlagen“ (S. 231), also subjektive Momente. In der Tat: Das „Interesse“ erschien in der lnteressenjurisprudenz nicht als soziale Qualität; es wurde vorwiegend psychologisch begriffen, als „Begehren“. Das „Begehren“ bestimmte Philipp Heck einmal als einen „psychischen Vorgang, der jedem bekannt ist und dessen weitere Zurückführung auf noch genauer bekannte Vorstellungen weder möglich noch notwendig ist“.4 Später meinte Heck mit den Interessen „die Lebensforderungen“, bezogen auf „alle Güter und alle Lebensideale“.5 Zuletzt umfaßte sein Interessenbegriff „alle Wertbegehrungen und Begehrungsdispositionen, alle Ursachen der Werturteile und der Unwerturteile, gleichgültig, ob sie für uns sich verstandesmäßig erklären oder irrational bleiben“.6 Das Rechtsgefühl, dem schon von Anfang an in der lnteressenjurisprudenz eine große Rolle zukam, geriet am Ende in eine beherrschende Funktion: „Die Entscheidung wird zuerst durch das Gefühl gefunden. Dann folgt die normative Überlegung“; denn das Leben und seine Forderungen „bleiben im tiefsten Grunde ein Geheimnis“.7 Agnostizismus und Irrationalismus traten so in der lnteressenjurisprudenz unübersehbar in den Vordergrund. Ihr imbestimmter, sich schließlich ins Nichtssagende auflösender Interessenbegriff war es, der die lnteressenjurisprudenz wesentlich zu einer Lehre der Anpassung machte. Such hatte völlig Recht, als er meinte, sowohl die Zwecklehre Jherings als auch die Interessen jurisprudenz seien außerstande, den „Wandel der Lebenserscheinungen“, vor allem die „Gesetzmäßigkeit dieser Wandlungen“ zu erklären (S. 231). Such betonte in diesem Aufsatz: „Der Ausweg aus dieser schwierigen Situation ergibt sich aus der Lehre des dialektischen Materialismus“ (S. 232). Er argumentierte folgendermaßen: Die Ergebnisse des menschlichen Handelns sind bestimmt durch die Mittel, die den Menschen jeweilig zur Verwirklichung ihres Daseins, zur Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse zur Verfügung stehen. Die tatsächlichen Lebensverhältnisse, die der Mensch vorfindet, spiegeln sich in den 1 Vgl. hierzu G. Baranowski, „Rechtswissenschaft Im Umbruch .Neue Justiz* Im Gründungsjahr 1947“, NJ 1987, Heft 5, S. 182 ff. 2 Zum politischen und wissenschaftlichen Werdegang Suchs vgl. vor allem G. Görner, „Heinz Such (1910 1976)“, in: Namhafte Hochschullehrer der Karl-Marx-Universität Leipzig, Heft 7, Leipzig 1985, S. 5 ff.; ders., „Heinz Such und sein Beitrag zur Theorie des Wirtschaftsrechts“, in: Ehrenkolloquium aus Anlaß des 75. Geburtstages von Heinz Such (1910 1976), Karl-Marx-Universität Leipzig. Sektion Rechtswissenschaft, Leipzig 1986, S. 7 ff.; ders., „Entwicklung der marxistisch-leninistischen Staats- und Rechtswissenschaft und Begründung des wirtschaftsrechtlichen Denkens“, Staat und Recht 1988, Heft 1, S. 50 ff. 3 Vgl. hierzu G. Baranowski/A. PitsCh, „Zur Kritik der lnteressenjurisprudenz von Philipp Heck“, Staat und Recht 1979, Heft 6, S. 547 ff. 4 Ph. Heck, Das Problem der Rechtsgewinnung, Tübingen 1912, S. 29. 5 Vgl. Ph. Heck, lnteressenjurisprudenz, Tübingen 1933, S. 10. 6 Ph. Heck, Die lnteressenjurisprudenz und ihre neuen Gegner, Tübingen 1936, S. 168. 7 Ph. Heck, Die lnteressenjurisprudenz und ihre neuen Gegner, a. a. O., S. 166.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 96 (NJ DDR 1988, S. 96) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 96 (NJ DDR 1988, S. 96)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten. Es wurden bedeutsame Informationen über Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem ungesetzlichen Verlassen der staatsfeindliehen Menschenhandel sowie die sich daraus ergebenden Veränderungen im Befehl, den Anlagen und DurchführungsbeStimmungen zum Befehl,ist von der in Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaungen; die Durchführung von Beratungen und Erfahrungsaustauschen mit den Leitern und mittleren leitenden Kadern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen mit dem Ziel der einheitlichen Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft stehen. Die Ausgestaltung der Rechte und Pflichten muß optimal geeignet sein, die Ziele der Untersuchungshaft zu gewährleisten, das heißt, Flucht-, Verdunklungsgefahr, Wiederholungs- und Fortsetzungsgefahr auszuschließen sowie die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges anzuwenden sind und wer zu ihrer Anweisung befugt ist.

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