Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 95

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 95 (NJ DDR 1988, S. 95); Neue Justiz 3/88 95 Ehegatten nur gemeinsam über ihr Gesamteigentum verfügen. Eigenmächtige Verfügungen sind der Hauptgrund für den Erlaß einstweiliger Anordnungen in Verfahren zur Eigentumsverteilung. Es ist festzustellen, daß die Gerichte bei der inhaltlichen Ausgestaltung inzwischen besser differenzieren. Es wird exakter unterschieden, ob die Herausgabe oder die Mitbenutzung einer Sache erforderlich ist, weil der Antragsteller dringend auf ihre Nutzung angewiesen ist, oder ob einseitige Verfügungen unter Androhung eines Zwangsgeldes zu untersagen sind.15 16 Berücksichtigung hoher Leistungen eines Ehegatten Die Aussagen in Ziff. 2.6. erster Absatz über die ausnahmsweise Berücksichtigung hoher Einkünfte eines Ehegatten stehen in unmittelbarer Beziehung zu Ziff. 2.1. erster Absatz, wonach es gemäß § 13 Abs. 1 und § 39 FGB nicht darauf ankommt, in welcher Weise und in welchem Umfang jeder Ehegatte zur Bildung des gemeinschaftlichen Eigentums beigetragen hat, falls nicht Besonderheiten gemäß §39 Abs. 2 FGB zu beachten sind. In Ziff. 2.6. wird auf die zusammenfassende Betrachtung der Leistungen der Ehepairtaer orientiert. Abgesehen von der Höhe der Einkünfte und den Leistungen jedes Ehegatten für die Familie ist die zeitliche Beziehung zu beachten. Das gilt insbesondere für die Bewertung zusätzlicher Einkünfte neben dem Arbeitseinkommen.1® Absolut betrachtet ist der Betrag bisweilen hoch. Umgerechnet auf den monatlichen Durchschnitt des gesamten Zeitraumes ergeben sich jedoch verhältnismäßig geringe und deshalb für die Festsetzung eines höheren Anteils unbeachtliche Summen. Diese zusätzlichen Einkünfte können für einen höheren Anteil z. B. dann zu berücksichtigen sein, wenn der monatliche Durchschnitt, verbunden mit einem hohen Anbeits- und Zeitaufwand, etwa dem monatlichen Nettoeinkommen dieses Ehegatten entspricht oder es übersteigt.17 18 Die Aüssagen der Ziff. 2.6. zweiter Absatz zu hohen Arbeitsleistungen eines Ehegatten für die Familie kommen vor allem bei Eigenheimen und Wochenendgrundstücken in Betracht. Sie erfordern die Berücksichtigung der gesamten familiären Situation. Sie ist im allgemeinen dadurch gekennzeichnet, daß sich bei bestehender Familiengemeinschaft jedes Familienmitglied, insbesondere jeder Ehegatte, nach seinen individuellen Möglichkeiten einsetzt. Deshalb ist es unter dieser Voraussetzung nicht erforderlich, durch eine umfangreiche Sachaufklärung die Leistungen jedes Ehegatten im einzelnen zu ermitteln. Für die Übertragung des Alleineigentums kommt hinzu, daß vielfach weitere Umstände vor allem die Interessen der Kinder die Entscheidung bestimmen.1® Sofern jedoch keine weiteren Umstände zu berücksichtigen sind, sollte es für die Entscheidung von maßgeblicher Bedeutung sein, wenn ein Ehegatte z. B. unermüdlich für das Grundstück gearbeitet und infolgedessen wesentlich höhere Leistungen als der andere erbracht hat. Aus dem letzten Satz der Ziff. 2.6. ergibt sich, daß bei Unterstützung durch Betriebe, Verwandte und andere Bürger nicht die Wertung dieser Leistungen für einen einzelnen Ehegatten, sondern in der Regel zugunsten der Familie im Vordergrund steht. Dies hat sich als ein klarer Ausgangspunkt bewährt und nicht erforderlichen Aufwand bei der Sachaufklärung eingeschränkt. Es darf allerdings nicht übersehen werden, daß die Formulierung „in der Regel“ Ausnahmen zuläßt. Das gilt besonders bei einer kinderlosen Ehe, wenn eine besondere Förderung des Eigenheimbaues im Hinblick auf betriebliche Interessen erfolgte. Die Praxis zeigt, daß auch die Betriebe bei Familien mit Kindern davon ausgehen, daß ihre Leistungen zur Förderung des Eigenheimbaues nicht allein für ihren Betriebsangehörigen, sondern entsprechend den wohnungs- und familienpolitischen Aufgaben für die Familie bestimmt sind. Sofern der Betrieb bzw. die Genossenschaft einen finanziellen Zuschuß nach der EigenheimVO zur Verfügung gestellt hat, dessen Rückzahlung nach Vereinbarung mit dem Werktätigen nicht erforderlich ist, wenn er eine bestimmte Zeit im Betrieb arbeitet, ergeben sich durch die Übertragung des Eigenheims an den anderen nicht betriebs- angehörigen Ehegatten keine Auswirkungen. Die Gerichte sollten allerdings prüfen, ob der Betrieb des anderen Ehegatten bereit ist, den Zuschuß zu übernehmen, falls die entsprechenden Finanzierungsvoraussetzungen gegeben sind.19 Besteht diese Möglichkeit nicht, dann muß davon ausgegangen werden, daß der Betrieb die Rückzahlung des Betriebszuschusses nur dann verlangen kann, wenn der Werktätige den Betrieb aus gesellschaftlich nicht gerechtfertigten Gründen verläßt. Die Übertragung des Alleineigentums bei Ehescheidung ist nicht mit der Übertragung des Eigentums auf einen Dritten zu vergleichen.20 Sofern keine so gewichtigen Gründe wie die Beachtung der Interessen von Kindern vorliegen, haben die betrieblichen Interessen, die im allgemeinen auf die Bildung von Stammbelegschaften gerichtet sind, eine vorrangige Bedeutung. Zum Vorkaufsrecht (§ 306 ZGB) haben sich unsere früheren Orientierungen22, daß sich die Ehegatten dieses vor der Entscheidung über das Grundstück oder das Gebäude gegenseitig durch eine bei Gericht protokollierte Einigung oder eine notariell beglaubigte Erklärung einräumen, als eine günstige Möglichkeit erwiesen, ihre beiderseitigen Interessen abzusichern. Sie wird allerdings von den Gerichten bzw. den Prozeßparteien oder ihren Vertretern noch nicht durchgängig beachtet, so daß sich mitunter nachteilige Folgen für die Interessen der Prozeßpartei ergeben, die nicht Alleineigentümer wird.23 24 Insofern ist es erforderlich, in der gerichtlichen Arbeit noch mehr darauf zu achten, daß die Interessen jeder Prozeßpartei im Rahmen der gegebenen rechtlichen Möglichkeiten gewahrt bleiben. Daneben gibt es jedoch auch Fälle, in denen eine Prozeßpartei nicht bereit ist, ein Vorkaufsrecht einzuräumen. Ausgehend vom gemeinschaftlichen Eigentum beider Ehegatten bei bestehender Ehe und ihrer bisherigen Stellung als Gesamteigentümer sowie der beiderseitigen Interessenlage der Geschiedenen ist deshalb bei entsprechender Anwendung der Bestimmungen über die Stellung der Miteigentümer und ihr Vorkaufsrecht (§§ 38 Abs. 1, 39 ZGB) die Möglichkeit zu bejahen, auf Antrag auch durch eine gerichtliche Entscheidung ein Vorkaufsrecht zu begründen.21 Berücksichtigung des Einsatzes von Alleineigentum Die Ziff. 2.7. zur Verwendung alleinigen Eigentums für die Familie ist die notwendige Ergänzung zu Ziff. 1.3. und 1.5. In der Arbeit der Gerichte hat sich inzwischen die Betrachtungsweise durchgesetzt, daß es nicht darauf ankommt, ob ein Ehegatte sein Alleineigentum für die Bildung gemeinschaftlichen Eigentums oder für die Lebensführung der Familie .eingesetzt hat. Damit wird ein gerechtes Ergebnis herbeigeführt, weil der Ehepartner, der sein Geld für die Familie ausgegeben hat, nicht schlechter gestellt ist als wenn er mit seinem Alleineigentum zur Anschaffung von Sachen beigetragen hätte. Aus dieser einheitlichen Betrachtungsweise folgt, daß sich die Sachaufklärung des Gerichts allein darauf zu richten hat, ob und in welchem wertmäßigen Umfang ein Ehegatte sein Alleineigentum für die Familie verwendet hat. Hingegen kommt es z. B. nicht darauf an, im einzelnen festzustellen, welche Ausgaben bei welchem Anlaß für weichen Zweck erfolgt sind. Falls nicht nur ein Ehegatte, sondern beide mit Alleineigentum für die Befriedigung familiärer Bedürfnisse eingetreten sind, besteht ebenso das Erfordernis, den Umfang zu prüfen, weil in ungleicher Höhe Leistungen erfolgt sein 15 OG, Urteil vom 5. Juni 1984 - 3 OFK 19/84 mit Anm. von W. Rieger (NJ 1985, Heft 5, S. 206). 16 OG, Urteil vom 18. Januar 1983 - 3 OFK 47/82 - (NJ 1983, Heft 7, S. 298). 17 OG, Urteil vom 22. April 1986 - 3 OFK 10/86 -. 18 OG, Urteil vom 4. Dezember 1984 - 3 OFK 39/84 - (NJ 1986, Heft 3, S. 117). 19 OG, Urteil vom 4. Dez'ember 1984 3 OFK 39/84 (a. a. O.). 20 OG, Urteil vom 18. Oktober 1985 - OAK 20/85 - (NJ 1986, Heft 2, S. 69). 21 OG, Urteil vom 2. September 1980 - 3 OFK 21/80 - (NJ 1981, Heft 3, S. 138). 22 OG, Urteil vonri 2. September 1980 - 3 OFK 19/80 - (NJ 1981, Heft 3, S. 137). 23 OG, Urteil vom 12. Februar 1985 - 3 OFK 13/84 - (NJ 1985, Heft 7, S. 294). 24 OG, Urteil vom 28. Mai 1987 - OFK 13/87 - (NJ 1987, Heft 9. S. 382).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 95 (NJ DDR 1988, S. 95) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 95 (NJ DDR 1988, S. 95)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Bugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linie Untersuchung zu deren Durchsetzung. Im Prozeß der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Feindtätigkeit sicher und effektiv zu lösen. Die dient vor allem der Konzentration Operativer Kräfte und Mittel der Diensteinheiten Staatssicherheit auf die Sicherung der Schwerpunktbereiche und die Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte. Das politisch-operative ist unter konsequenter Durchsetzung der spezifischen Verantwortung Staatssicherheit für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und der politischen, ökonomischen und sozialen Erfordernisse der ist es objektiv notwendig, alle eingewiesenen Antragsteller auf ständige Wohnsitznahme umfassend und allseitig zu überprüfen, politisch verantwortungsbewußt entsprechend den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem aufgeklärten Diebstahl von Munition und Sprengmitteln aus dem Munitionslager des Panzerregimentes Burg umfangreiche Maßnahmen Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit eingeleitet.

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