Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 94

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 94 (NJ DDR 1988, S. 94); 94 Neue Justiz 3/88 von Sachen vom Nutzungsbedürfnis der Ehegatten und der Kinder auszugehen und eine im Ergebnis ausgeglichene Verteilung herbeizuführen (Ziff. 2.1. letzter Absatz). Diese Orientierung erleichtert den Gerichten und den Bürgern eine gerechte und überzeugende Verteilung. Insoweit hat es sich als richtig erwiesen, die in der Richtlinie Nr. 24 (vgl. Abschn. A II Ziff. 6 bis 8) vorgenommene Trennung von wertmäßiger und gegenständlicher Teilung aufzugeben. Der Hinweis in Ziff. 2.2. zweiter Absatz, die Sachen, die der alltäglichen notwendigen Lebensführung dienen, nach der Zahl der Familienmitglieder zu verteilen, hat dazu geführt, daß sich die gerichtliche Verteilung nicht mehr in dem früheren Umfang auf eine Vielzahl von Sachen mit einem im einzelnen verhältnismäßig geringen Wert zu erstrecken hat. Auch die in Ziff. 2.3. erster Absatz enthaltene Empfehlung, die für die Kinder bestimmten bzw. von ihnen genutzten Sachen von der weiteren, allein auf die Ehegatten bezogenen Eigentuimsverteilung auszunehmen, hat sich günstig ausgewirkt. Ziffer 2.3. knüpft an die bisherige Rechtsprechung an und weist für die Beachtung der Interessen der Kinder auf typische Gesichtspunkte hin: auf die Zahl der Kinder und auf ihr Alter, das für ihr weiteres mehr oder weniger langes Zusammenleben mit dem Erziehungsberechtigten bei der Eigentumsverteilung beachtlich ist. Je länger die Kinder auf Grund ihres Alters bei dem Erziehungsberechtigten leben werden, um so mehr sind ihre künftigen zunehmenden Bedürfnisse vorausschauend in die Verteilung einzubeziehen. Daneben können weitere Umstände zu berücksichtigen sein (z. B. der Umfang der zu verteilenden Sachen). Je mehr Sachwerte vorhanden sind, um so leichter Ist es, die Bedürfnisse der Kinder zu berücksichtigen. Je weniger zu verteilen ist, um so mehr treten die Interessen der Kinder und des Erziehungsberechtigten in den Vordergrund.8 Im Ausnahmefall kann es unter dieser Voraussetzung auch erforderlich sein, bei der sonstigen Verteilung die Interessen der Kinder und des Erziehungsberechtigten zusätzlich zu berücksichtigen9 (z. B. bei der Auseinandersetzung zu Ansprüchen, die mit Ausgaben der Ehepartner für die Wohnung verbunden sind, vor allem dann, wenn gegen den Vermieter keine Ansprüche auf Erstattung verauslagter Beträge bestehen). Im Zusammenhang mit Ziff. 2.3. ist hervorzuheben, daß die zur Zeit des Erlasses der Richtlinie in der Arbeit der Gerichte bereits zurückgedrängten Reste einer schematischen Verteilung nach Prozentsätzen oder Bruchteilen10 11 12 inzwischen auch in den Ausführungen der Prozeßparteien bzw. ihrer Prozeßbevollmächtigten zur Ausnahme geworden sind. Soweit die Gerichte mit diesen unzutreffenden Auffassungen noch konfrontiert werden, sollten sie sich unter Hinweis auf die Richtlinie und die Rechtsprechung des Obersten Gerichts damit bereits zu Beginn des Verfahrens eindeutig auseinandersetzen. Ähnliche Erwägungen und Differenzierungsgesichtspunkte wie in Ziff. 2.3. bestimmen auch die Ziff. 2.4. zur Berücksichtigung besonderer persönlicher Lebensumstände eines Ehegatten. Sie können „insbesondere durch einen höheren Anteil“, jedoch ebenso bei der Verteilung der Sachen selbst von Bedeutung sein. Vereinzelt geschieht es, daß Umstände, die ein Ehegatte zu seinen Gunsten vorträgt, ohne weitere Prüfung nicht zu seinem Vorteil, sondern zu seinem Nachteil berücksichtigt werden. Das widerspricht dem Anliegen der Ziff. 2.4. So kann das Gericht z. B. nicht unterstellen, ein Ehegatte, der in anderem Zusammenhang auf seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit hinweist, sei nicht in der Lage, ein Gartengrundstück zu bewirtschaften. Der Überlegung, daß mit der Entscheidung die künftige ordnungsgemäße Bewirtschaftung zu sichern ist, ist voll zuzustimmen. Die gegebenen Zweifel und Bedenken sind jedoch im Hinblick auf die gesundheitliche Beeinträchtigung und ihre Auswirkungen für die zu leistenden Arbeiten konkret aufzuklären.11 Andernfalls werden die Interessen eines gesundheitlich beeinträchtigten oder geschädigten Ehegatten, die ein größeres Nutzungsbedürfnis (Ziff. 2.2.) auf seiner Seite begründen können, zu seinem Nachteil negiert. Dieses Ergebnis ist insbesondere dann nicht zuzulassen, wenn die Prozeßparteien bestimmte Sachen (z. B. einen Pkw) vor allem im Interesse eines kranken Ehegatten oder Kindes mitunter sogar verbunden mit der Nut- zung gesellschaftlicher und staatlicher Vergünstigungen für geschädigte Bürger erworben haben.19 Schutz der Rechte der Beteiligten Die Erfahrungen zu Ziff. 2.5. zeigen, daß der in § 39 Abs. 2 FGB vorgesehene Fall, daß ein Ehegatte gegebene subjektive Möglichkeiten vorausgesetzt weder durch Erwerbstätigkeit noch durch Arbeit im Haushalt seinen Beitrag zum Eigentumserwerb leistet, sehr selten ist. In den meisten Ehen sind beide Ehepartner berufstätig, und beide nehmen ihre Verantwortung und ihre Pflichten für die Familie bei bestehender Ehe gemäß § 12 FGB voll wahr. Wenn Probleme die Beachtung der Ziff. 2.5. erfordern, stehen sie meistens in Verbindung mit der Ehekrise. Sie zeigen sich in eigenmächtigen Geldabhebungen von Konten, in übersteigerten Ausgaben, im Verkauf von Sachen ohne Kenntnis des anderen Ehegatten. Zunächst ist in diesen Fällen klarzustellen, daß alle die Ausgaben und Handlungen, die der üblichen Lebensweise der Familie entsprechen oder durch besondere Ereignisse (z. B. Jugendweihe eines Kindes) bedingt sind, für die Eigentumsverteilung unbeachtlich sind. Konsequenzen können sich nur bei einem nicht zu billigenden Verhalten eines Ehegatten zum Nachteil des gemeinschaftlichen Eigentums ergeben. Beide Voraussetzungen müssen Zusammentreffen. Sobald bei eigenmächtigem Verhalten kein Nachteil eingetreten ist (z. B. anstelle der verkauften Sache ist ein angemessener Geldbetrag vorhanden, oder vom abgehobenen Geld erfolgte eine Anschaffung für das gemeinschaftliche Eigentum), bleibt der Gesamtumfang der gemeinschaftlichen Werte unverändert. Allerdings können sich für die Verteilung entsprechende Folgen ergeben. Das gilt auch bei noch nicht (oder nicht rechtswirksam) erfolgten Verkäufen von Sachen. So ist es voll und ganz zu billigen, wenn der Ehegatte, der den Verkauf beabsichtigte (oder nicht rechtswirksam vorgenommen hat), die betreffende Sache nicht als sein Alleineigentum erhält. Hinsichtlich der Wirksamkeit von Kaufverträgen, die ein Ehepartner gegen den Willen des anderen abgeschlossen hat, haben die Gerichte die in § 15 FGB angeführten Voraussetzungen sehr exakt zu prüfen, um Scheinverkäufe auszuschließen. Es ist zu untersuchen, ob die Nichtigkeitsgründe des ZGB vorliegen. So kann ein Kaufvertrag nichtig sein (§ 68 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), wenn mit seinem Abschluß der sozialistischen Moral widersprechende Ziele (§ 15 ZGB) verfolgt wurden.13 Bei einem im Zivilverfahren gemäß § 15 FGB durch einen Ehegatten angefochtenen Kaufvertrag sind die Kosten dieses Verfahrens unabhängig von seinem Ausgang in der Regel in voller Höhe zu Lasten des Ehegatten zu berücksichtigen, der gemeinschaftliches Eigentum verkauft hat.14 Bei Verkäufen, die unter dem Wert der Sache erfolgten, ist der Verteilung der Preis zugrunde zu legen, der ihrem Verkaufswert entspricht. In allen anderen Fällen ist von dem Preis auszugehen, der tatsächlich erzielt wurde. Dieselben Erwägungen treffen zu, wenn ein Ehegatte eine Sache in Besitz hatte, die ihm (tatsächlich oder angeblich) abhanden gekommen ist. Die Gerichte haben keine unredlichen oder spekulativen Verhaltensweisen eines Ehegatten zuzulassen, die sich für das gemeinschaftliche Eigentum nachteilig aus wirken. In diesem Zusammenhang ist auch zu betonen, daß das Gericht die Ehepartner bereits im Eheverfahren rechtzeitig darauf hinweisen sollte, daß das gemeinschaftliche Eigentum bis zur Aufteilung fortbesteht, die gegenseitige Vertretungsbefugnis der Ehegatten gemäß § 11 FGB jedoch mit rechtskräftiger Ehescheidung beendet ist. Demzufolge können danach beide 8 OG, Urteil vom 4. Juni 1985 - 3 OFK 9/85 - (NJ 1985, Heft 12, S. 511). 9 Ebenda. 10 OG, Urteil vom 17. Februar 1981 3 OFK 5/81 mit Anm. von U. Rohde (NJ 1981, Heft 9, S. 423). 11 OG, Urteil vom 18. Februar 1986 - 3 OFK 5/86 - (NJ 1986, Heft 8, S. 341). 12 OG, Urteil vom 4. März 1986 - 3 OFK 8/86 - (NJ 1986, Heft 11, S. 471). 13 OG, Urteil vom 18. November 1986 - OFK 20/86 - (NJ 1987, Heft 6, S. 247). 14 OG, Urteil vom 4. Juni 1985 - 3 OFK 9/85 - (a. a. O.).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 94 (NJ DDR 1988, S. 94) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 94 (NJ DDR 1988, S. 94)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Im Prozeß der Leitungstätigkeit gelangt man zu derartigen Erkenntnissen aut der Grundlage der ständigen Analyse des Standes der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft müssen dabei durchgesetzt und die Anforderungen, die sich aus den Haftgründen, der Persönlichkeit des Verhafteten und den Erfоrdernissen der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit sowie das Bestiegen entsprechender wirksamer vorbeugender Maßnahmen zu ihrer Verhinderung. Vor der Konzipierung der Maßnahmen zur Sicherung der gerichtlichen Hauptverhandlung sind vor allem folgende Informationen zu analysieren: Charakter desjeweiligen Strafverfahrens, Täter-TatBeziehungen und politisch-operative Informationen über geplante vorbereitete feindlich-negative Aktivitäten, wie geplante oder angedrohte Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte, demonst rat Handlungen von Sympathiesanten und anderen negativen Kräften vor dem oder im rieht sgebä ude im Verhandlungssaal, unzulässige Verbindungsaufnahmen zu Angeklagten, Zeugen, insbesondere unmittelbar vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären ist,. somit alle diejenigen Momente der Persönlichkeit des Täters herauszuarbeiten sind, die über die Entwicklung des Beschuldigten zum Straftäter, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren konnte weiter erhöht werden. Die Verkürzung der Bearbeitungsfristen muß, auch unter den Bedingungen des erhöhten Vorgangsanfalls, noch konsequenter angestrebt werden.

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