Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 93

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 93 (NJ DDR 1988, S. 93); Neue Justiz 3/88 93 gemeinschaftlichen Eigentums enthalten sind. Während sich Satz 3 auf „bewegliche Gegenstände, die der gemeinsamen Lebensführung dienen“, bezieht, erfaßt Satz 4 „Sachen, mit denen alltägliche notwendige Lebensbedürfnisse der Ehegatten und der Kinder befriedigt werden oder die eine kurze Lebensdauer oder einen geringen Wert haben“. Im Vergleich dieser beiden Aussagen wird deutlich, daß es sich in Satz 3 und 4 um eine inhaltliche Aufgliederung handelt, die insbesondere unter wertmäßigen Gesichtspunkten zu sehen ist. Demzufolge verlangt Satz 3 zum Nachweis für die Bildung gemeinschaftlichen Eigentums aus Alleineigentum ausdrückliche Erklärungen der Ehegatten oder entsprechende Umstände. Bei den in Satz 4 auf geführten Sachen genügt ihre Nutzung durch die Familie, sofern keine Erklärungen oder Umstände gegen die Bildung gemeinschaftlichen Eigentums sprechen. Ziffer 1.5. bezieht sich nicht auf Geldmittel. Es ist rechtlich nicht möglich, allein aus Einzahlungen aus dem gemeinschaftlichen Eigentum auf ein Konto, das ein Ehegatte bisher als Alleineigentum geführt hatte, zu schließen, damit sei das gesamte Guthaben gemeinschaftliches Eigentum geworden.6 Alleinige und gemeinschaftliche Geldmittel „vermischen“ sich nicht. Nach § 30 ZGB tritt eine Vermischung nur bei Sachen ein, hingegen nicht bei Forderungen. Einzahlungen des Kontoinhabers gehen in das Eigentum des Kreditinstituts über; sie begründen gleichzeitig eine Forderung des Kontoinhabers gegenüber dem Kreditinstitut. Alleiniges Eigentum an Ersparnissen bleibt, solange sie vorhanden sind, in seiner Höhe voll erhalten, auch wenn während der Ehe Einzahlungen aus dem gemeinschaftlichen Eigentum erfolgten und damit in diesem Umfang gemeinschaftliche Forderungen der Ehegatten an das Kreditinstitut hinzukommen. Auch die Eintragung eines Ehepartners als Mitinhaber eines Kontos, auf dem sich alleinige Mittel eines Ehegatten befinden, ist für sich allein im allgemeinen nicht ausreichend, im Streitfall davon auszugehen, daß damit gemeinschaftliches Eigentum begründet wurde. Sobald allerdings von alleinigen Geldmitteln Anschaffungen für die Ehe- und Familiengemeinschaft erfolgen, ist von den Aussagen in Ziff. 1.3. und 1.5. auszugehen. Die oben getroffene Feststellung zur Wirksamkeit der Ziff. 1.3., 1.5. und 1.8. bei der Klärung von Beweisproblemen ist allerdings durch den Hinweis zu ergänzen, daß sich dadurch keine verminderten Anforderungen an die Sachaufklärung ergeben. In der Ziff. 1.7. liegt mittelbar eine Klarstellung zu der beweisrechtlichen Frage, ob gemeinschaftliches oder alleiniges Eigentum zu beweisen ist, und die eindeutige Orientierung auf gemeinschaftliches Eigentum, weil das Risiko einer etwaigen Beweislosigkeit den Ehepartner trifft, der Alleineigentum behauptet hatte. Erst nachdem die im Einzelfall gemäß Ziff. 1.3. und 1.5. erforderliche Sachaufklärung nicht zum Ziel geführt hat, kann gemäß Ziff. 1.7. eine Würdigung der Beweise dahingehend erfolgen, daß gemeinschaftliches Eigentum vorliegt. Das gleiche gilt für die in Ziff. 1.8. erfaßten Geschenke. Aufklärung der Eigentumsverhältnisse am Boden, an Gebäuden und an Baulichkeiten Die Aussagen in den Ziff. 1.2., 1.3., 1.5. und 1.6. über die Bildung gemeinschaftlichen. Eigentums erstrecken sich ausschließlich auf bewegliche Sachen, jedoch nicht auf Grundstücke oder rechtlich selbständige Gebäude. Hier ist Ziff. 1.9. mit dem speziellen Hinweis auf die Eintragung im Grundbuch zu beachten. Die Gerichte achten immer besser auf die exakte Aufklärung der Rechtsverhältnisse am Boden, an Eigenheimen, anderen Gebäuden sowie an Baulichkeiten. In Verbindung mit den bodenrechtlichen Fragen werden auch die zivilrechtlichen Bestimmungen (insbesondere §§ 286, 295, 296 ZGB) und die daraus folgenden unterschiedlichen Eigentumsverhältnisse an Gebäuden und Baulichkeiten besser beachtet.7 Dennoch ist es noch nicht überall selbstverständlich, daß bereits bei der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung die notwendigen Unterlagen zu den Rechtsverhältnissen am Boden bzw. zu recht- lich selbständigen Gebäuden, Grundbuchauszüge, Nutzungsverträge und andere Dokumente beigezogen werden. Bei operativen Untersuchungen wurde festgestellt,, daß eine gute Zusammenarbeit des Kreisgerichts mit dem Staatlichen Notariat und dem Liegenschaftsdienst des Rates des Kreises es ermöglicht, dem Gericht die erforderlichen Grundbuchauszüge bereits zu Beginn des Verfahrens zur Verfügung zu stellen. Wenn das Gericht nicht über die Eigentumsverteilung entscheidet bzw. die Prozeßparteien keine Einigung abschließen, dienen diese Unterlagen dem Staatlichen Notariat für die Vorbereitung seiner Beurkundungen über eine außergerichtliche Vereinbarung. Mit diesem Vorgehen wird zugleich erreicht, daß geschiedene Bürger, die sich außergerichtlich über ihr Grundstück bzw. rechtlich selbständige Gebäude auseinandersetzen wollen, alsbald nach der Ehescheidung ihre Eigentumsverhältnisse am Boden klären und sich keiner von einer in Aussicht genommenen Regelung einseitig zurückzieht, bevor eine Beurkundung erfolgt ist. Der in Ziff. 1.9. enthaltene Hinweis auf §§ 4 und 11 EGFGB bezieht sich auf Ausnahmefälle. Für diese muß jedoch beachtet werden, daß es bei Grundstücken oder rechtlich selbständigen Gebäuden, die ein Ehegatte vor Inkrafttreten des FGB als Alleineigentum erworben hat, stets erforderlich ist, die Voraussetzungen für die Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 11 EGFGB zu prüfen. Ergibt diese Prüfung, daß nach § 13 Abs. 1 FGB gemeinschaftliches Eigentum vorliegt, steht dem nicht entgegen, daß die Ehepartner bisher keine Berichtigung des Grundbuchs veranlaßt haben. Die Berichtigung ist an keine Frist gebunden. Sie kann jederzeit von beiden Ehepartnern beantragt werden. Falls der als Eigentümer eingetragene Ehegatte nicht zur Mitwirkung bereit ist, kann das Gericht die fehlende Zustimmung ersetzen. Wenn die Klärung der Eigentumsverhältnisse erst im Zusammenhang mit der Ehescheidung und der gerichtlichen Eigentumsverteilung erforderlich wird, bedarf es bei fehlender Zustimmung eines Ehegatten keines besonderen Verfahrens. Es ist vielmehr möglich, in Verbindung mit den Anträgen zur Eigentumsverteilung die Eigentumsverhältnisse am Boden als Vorfrage durch das Gericht zu klären und falls gemeinschaftliches Eigentum zu bejahen ist über das künftige Alleineigentum zu entscheiden. Als Folge kann sich ergeben, daß die bisherige Eintragung im Grundbuch über das Alleineigentum eines Ehegatten-weiterhin zutrifft. Im anderen Fall der bisher nicht als Miteigentümer eingetragene Ehegatte ist nach dem Gerichtsurteil bzw. einer gerichtlichen Einigung Alleineigentümer geworden ist das Grundbuch unrichtig. Auf der Grundlage des Gerichtsurteils hat gemäß § 17 GBVO die Berichtigung des Grundbuchs zu erfolgen. Grundsätze der Eigentumsverteilung Die in Abschn. 2 der Richtlinie enthaltenen Hauptgesichtspunkte für die Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums haben sich schnell bei den Gerichten und den Bürgern durchgesetzt. Dieses Ergebnis war zu erwarten, weil die vorangegangene Rechtsprechung des Obersten Gerichts und der Bezirksgerichte bereits in einer Reihe von Fragen eine sichere und einheitliche Grundlage geschaffen hatte, die sich auch auf das Rechtsbewußtsein der Bürger positiv ausgewirkt hat. Das zeigt sich besonders an der Beachtung der Interessen der Kinder bei der Eigentumsverteilung. Für die Bürger ist es selbstverständlich, daß der Erziehungsberechtigte mit den Kindern mehr Sachen als der Nichterziehungsberechtigte erhalten muß. Aus Ziff. 2.1. und 2.2. wird das Anliegen des Plenums des Obersten Gerichts deutlich, die Eigentumsverteilung nach Möglichkeit außergerichtlich und in einer Weise vorzunehmen, die für alle Beteiligten zu einem sinnvollen Ergebnis führt. Dem entspricht in Ziff. 2.2. der Hinweis, bei der Verteilung 6 OG, Urteil vom 7. Januar 1986 - 3 OFK 29'85 - (NJ 1986, Heft 7, S. 295). 7 OG, Urteile vom 22. November 1983 3 OFK 39/83 (NJ 1984, Heft 4, S. 162) und vom 17. Januar 1984 - 3 OFK 43/83 - (NJ 1984, Heft 5, S. 204); U. Rohde/C. Mielich/F. Thoms, a. a. O., S. 302 f.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Jugendkriminalitat der Anteil der Vorbestraften deutlich steigend. Diese nur kurz zusammengefaßten Hinweise zur Lage sind eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der eigenen Untersuchungsmethoden sowie der verstärkten Unterstützung der politischoperativen Vorgangsbearbeitung anderer operativer Diensteinheiten und auch der zielgerichteten kameradschaftlichen Einflußnahne auf die Tätigkeit der Untersuchungsorgane des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens, der zum Schutz der Staatsgrenze und der Transitwege im Rahmen ihrer Zuständigkeit gestellten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren.

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