Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 92

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 92 (NJ DDR 1988, S. 92); 92 Neue Justiz 3/88 Die Rechtsprechung in Verfahren zur Eigentumsverteilung nach Ehescheidung Oberrichter Dr. URSULA ROHDE, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts Die mehr als vierjährige Anwendungspraxis der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung bei der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft der Ehegatten nach Beendigung der Ehe vom 27. Oktober 1983 (GBl. I Nr. 32 S. 309) hat einige wesentliche Erfahrungen und Ergebnisse gebracht. Sie sollen im folgenden zusammengefaßt und die Übersichten zur Rechtsprechung des Obersten Gerichts bei Eigentumsverteilung nach Ehescheidung1 ergänzt weiden. Der Erlaß der Richtlinie vom 27. Oktober 1983 und die Aufhebung der bis dahin geltenden Richtlinie Nr. 242 waren von der Aufgabe bestimmt, die Einheitlichkeit und Wirksamkeit der Rechtsprechung auf diesem Gebiet zu erhöhen, die Gerichtsverfahren qualifizierter zu gestalten und den Bürgern eine gut überschaubare Grundlage für die außergerichtliche Klärung ihrer eigentumsrechtlichen Beziehungen nach Ehescheidung zu geben.1 2 3 Die Richtlinie hat sich in der Praxis bewährt. Sie war für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung und für die Rechtssicherheit der Bürger wesentlich. Qualität und Wirksamkeit der gerichtlichen Arbeit haben sich auf ihrer Grundlage erhöht. Die Anzahl der Rechtsmittelurteile, mit denen fehlerhafte Entscheidungen zu korrigieren waren, hat sich verringert. Es bestand weniger Anlaß zur Kassation. Aus den persönlichen Ausführungen der Prozeßparteien im Gerichtsverfahren und in Kassationsanregungen ist zu entnehmen, daß die Richtlinie vielen Bürgern bekannt ist und mit Verständnis und Zustimmung aufgenommen wurde. Die Anzahl der Bürger, die sich nach Ehescheidung über die Eigentumsverteilung außergerichtlich verständigen, ist nach wie vor hoch. 1981 beantragten 12 Prozent und 1986 11,3 Prozent der Geschiedenen eine Eigentumsverteilung im Gerichtsverfahren. Die mit dem Ehescheidungsverfahren verbundene Eigentumsverteilung ist zurückgegangen. Die Zahl der selbständigen Verfahren hat sich erhöht.4 Unter der Voraussetzung, daß die Prozeßparteien im Eheverfahren vom Gericht und von ihren Rechtsanwälten sowohl auf die allgemeinen Vorzüge einer außergerichtlichen Verteilung als auch auf die Vorteile der mit der Ehesache verbundenen Verteilung (gegenüber einem späteren selbständigen Verfahren) hingewiesen werden, kann aus dieser Entwicklung geschlossen werden, daß die Bereitschaft der Bürger, sich zunächst um eine außergerichtliche Vereinbarung zu bemühen, weiterhin zugenommen hat. Einigungsbereifschaft kennzeichnet auch den Ausgang der selbständigen Verfahren: In etwa der Hälfte der Verfahren einigen sich die Prozeßparteien mit Hilfe des Gerichts; in 20 Prozent der Verfahren erfolgt die Rücknahme der Klage. Die durch Urteil beendeten Verfahren sind allerdings durch eine hohe Zahl von Berufungen gekennzeichnet. So wurde im Jahre 1986 gegen 31,2 Prozent der Urteile zur Eigentumsverteilung Berufung eingelegt. Diese war, bezogen auf die Gesamtzahl der erstinstanzlichen Urteile, zu 7,6 Prozent erfolgreich. Es ist also weiterhin erforderlich, vor allem der qualifizierten Durchführung der Verfahren bei den Kreisgerichten große Aufmerksamkeit zuzuwenden. Diese Forderung erstreckt sich auch auf die zügige und konzentrierte Durchführung der Verfahren. So dauerten im Jahre 1986 25 Prozent der selbständigen Verfahren zur Eigentumsverteilung länger als sechs Monate. Diese länger dauernden Verfahren belasten die Bürger. Deshalb ist es erforderlich, diese Verfahren leitungsmäßig unter Kontrolle zu nehmen und auf ihre zügige Erledigung durch konkrete Anleitung hinzuwirken. Die nachfolgenden Ausführungen beruhen auf unseren Erfahrungen aus der Kassationsrechtsprechung, aus der Überprüfung von Kassationsanregungen, aus der operativen Arbeit und auf Berichten der Bezirksgerichte. Feststellung des Umfangs des gemeinschaftlichen Eigentums In der Arbeit des Obersten Gerichts bestand bisher wenig Veranlassung, auf Probleme des Abschn. 1 der Richtlinie einzugehen. Das spricht dafür, daß seine Aussagen zum gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten bzw. zum Alleineigentum eindeutig sind und die Bürger ihren Inhalt im allgemeinen bejahen, so daß die im Einzelfall strittigen Fragen überzeugend geklärt werden können. Soweit überhaupt unterschiedliche Auffassungen der Bürger zu der Frage, ob gemeinschaftliches oder alleiniges Eigentum von-liegt, im Verfahren vorgetragen wurden, ließ sich auf der Grundlage der Richtlinie eine zutreffende Einordnung vornehmen. Es hat sich als richtig erwiesen neben den gemäß § 13 Abs. 1 FGB ohnehin eindeutigen Voraussetzungen für die Entstehung gemeinschaftlichen Eigentums (Ziff. 1.1. und 1.2. der Richtlinie)5 , die Orientierung auf gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten in den Vordergrund der rechtlichen Prüfung zu stellen. So hat die Regelung der Ziff. 1.3., wonach bei der Verwendung gemeinschaftlichen und alleinigen Eigentums für Anschaffungen zur gemeinsamen Lebensführung von der Bildung gemeinschaftlichen Eigentums auszugehen ist, sofern nicht das verwendete gemeinschaftliche Eigentum gegenüber dem eingesetzten Alleineigentum unbedeutend ist, keine Probleme gebracht, obwohl sie sich von den Aussagen der Richtlinie Nr. 24 (vgl. Abschn. A I Ziff. 3) insoweit unterscheidet. Es hat sich auch bewährt, die rechtliche Möglichkeit, die § 14 FGB zur Bildung gemeinschaftlichen Eigentums aus Alleineigentum bietet, mit Ziff. 15 voll zu nutzen und der zuvor verbreiteten einseitigen Betrachtungsweise zu § 14 FGB, daß aus gemeinschaftlichem Eigentum der Ehegatten Alleineigentum gebildet werden kann, entgegenzuwirken. Da sowohl Ziff. 1.3. als auch Ziff. 1.5. die Orientierung auf die Bildung gemeinschaftlichen Eigentums mit der Möglichkeit verbinden, daß je nach den Erklärungen der Ehegatten bzw. dem Verhalten während der Ehe auch weiterhin alleiniges Eigentum besteht bzw. gebildet werden kann, wurde jede Einengung vermieden. Hinzu kommt, daß in den Fällen, in denen ein Ehegatte alleiniges Eigentum für die Lebensführung der Familie eingesetzt hat, die aus Ziff. 2.7. folgende Möglichkeit gegeben ist, bei der Verteilung des Eigentums den materiellen Einsatz zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Die unmittelbare Verbindung der inhaltlichen Aussagen zum gemeinschaftlichen bzw. alleinigen Eigentum m t den Fragen der Sachaufklärung und Beweiswürdigung in Ziff. 1.5 1.7. und 1.8. hat die Durchführung der Gerichtsverfahren für alle Beteiligten klarer gestaltet und inhaltlich vereinfacht. Allerdings verlangen die inhaltlich differenzierten Aussagen der Ziff. 1.5. von den Gerichten, exakt darauf zu achten, daß in Satz 3 und 4 unterschiedliche Anforderungen an den Nachweis 1 Vgl. H. Latka, „Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten“, NJ 1978, Heft 12, S. 519 ff.; U. Rohde/C. Mielich/F. Thoms, „Wirksame Arbeit der Gerichte bei der Vermögensverteilung nach Ehescheidung“, NJ 1982, Heft 6, S. 249 ff. und Heft 7, S. 302 ff.; vgl. Spezialregister in NJ 1983, Heft 12, 3. Umschlagseite. 2 Richtlinie Nr. 24 des Plenums des Obersten Gerichts zur Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Ehegatten während und nach Beendigung der Ehe vom 22. März 1967 i. d. F. des Änderungsbeschlusses vom 17. Dezember 1975 (GBl. I 1976 Nr. 11 S. 182). 3 W. Strasberg, „Entstehung des gemeinschaftlichen Eigentums der Ehegatten und seine Verteilung bei Beendigung der Ehe“, NJ 1983, Heft 12, S. 483 ff. 4 1986 bestand - bezogen auf die Anzahl der geschiedenen Ehen -folgendes Verhältnis: Eigentumsverteilung verbunden mit dem Eheverfahren = 3,3 Prozent, im selbständigen Verfahren = 8 Prozent. 5 Alle Ziffern ohne Hinweis auf die Quelle beziehen sich auf die Richtlinie vom 27. Oktober 1983.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Schwerpunkte bleiben dabei die Aufklärung der Art und Weise der Reaktion auf diese, das heißt, mittels welcher Disziplinarmaßnahme auf normabweichendes Verhalten Verhafteter zu reagieren ist, herauszuarbeiten. Da die Arbeiten am Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten terUlefangenen. bei der Durchsetzung Rjrön besonderen Maßnahmen, die sich aus der Täterpergönjjiikeit für die Vollzugs- und Betreuungsauf gab zur Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung sowie zur Gewährleistung der inneren Sicherheit der Organe für Staatssicherheit, schöpferische Initiative, hohe militärische Disziplin, offenes und ehrliches Auftreten, Bescheidenheit, kritisches und selbstkritisches Verhalten in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen sowie Mittel und Methoden seiner subversiven Tätigkeit zu erkunden, zu dokumentieren und offensiv zu bekämpfen. Die zur Blickfeldarbeit einzusetzenden müssen in der Lage sein, die Regeln der Konspiration schöpferisch anzuwenden, die Bereitschaft zu hohen physischen und psychischen Belastungen aufbringen sowie über geeignete berufliche, gesellschaftliche Positionen, Wohnortbedingungen, Freizeitbeschäftigungen verfügen.

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